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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.07.1964, Az.: 1 StR 253/64

Verurteilung wegen Totschlags ; Anrechnung einer Untersuchungshaft auf eine Strafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.07.1964
Aktenzeichen
1 StR 253/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 11064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 27.02.1964

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. Juli 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Traunstein vom 27. Februar 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 28. Februar 1964 auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu zwölf Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sieben Jahren aberkannt. Der mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründeten Revision des Angeklagten bleibt der Erfolg versagt.

2

1.

Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie nicht näher ausgeführt. Insoweit gibt das Urteil des Schwurgerichts auch keinen Anlaß zu Bedenken.

3

2.

Der Strafausspruch bedarf nur in folgenden Punkten einer Erörterung:

4

a)

Das Schwurgericht hat nach Abwägung einer Anzahl von Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründen (UA 28) ausgeführt, es seien keine Umstände hervorgetreten, die die Anwendung des§ 213 StGB gerechtfertigt hätten, weil sie die Tat des Angeklagten in einem derart milden Licht erscheinen ließen, daß die Anwendung des Strafrahmens des § 212 StGB zu hart sein würde; Anhaltspunkte für einen der in § 213 StGB bestimmt bezeichneten Umstände seien nicht erkennbar geworden (UA 29). Damit hat das Schwurgericht das Vorliegen sowohl der in § 213 StGB besonders angeführten als auch von anderen mildernden Umständen im Sinne dieser Bestimmung verneint.

5

Darin liegt kein Rechtsfehler. Insbesondere kann angesichts des ausdrücklichen Hinweises auf die erheblich verminderte strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB (UA 28) nicht angenommen werden, das Schwurgericht könne übersehen haben, daß auch die verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB die Annahme mildernder Umstände nach § 213 StGB zu begründen geeignet ist (dazu BGHSt 16, 360).

6

b)

Im Urteil findet sich auch kein Anhaltspunkt für die Annahme, das Schwurgericht sei sich vielleicht der Möglichkeit nicht bewußt gewesen, die Strafe nach § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 und 3 StGB zu mildern. Im Gegenteil ergeben die Urteilsgründe deutlich, daß das Schwurgericht trotz der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten mit Rücksicht auf andere schulderhöhende Umstände die innerhalb des Regelstrafrahmens liegende Strafe von 12 Jahren Zuchthaus als schuldangemessene Strafe angesehen hat. Es hat diese anderen schulderhöhenden Umstände ohne Rechtsirrtum in der außergewöhnlichen Brutalität gesehen, mit der der Angeklagte die Tat ausgeführt hat, in der eigenmächtigen Voranstellung seiner persönlichen Interessen und in der fehlenden Rücksicht darauf, daß Magdalena S. ihm selbst viel Gutes erwiesen und, wie er wußte, noch für ihre Mutter und ihren Sohn zu sorgen hatte (UA 28 unten). Das Schwurgericht durfte davon absehen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, wegen der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten den Regelstrafrahmen zu unterschreiten, weil es die innerhalb dieses Regelstrafrahmens bestimmte Strafe rechtsfehlerfrei als schuldangemessen ansah; dabei durfte es, wie es das getan hat; das Abschreckungsbedürfnis als Nebenstrafzweck mitberücksichtigen (BGHSt 7, 28).

7

Da der Strafausspruch auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, ist die Revision zu verwerfen. Jedoch erschien es dem Senat angebracht, dem Angeklagten die Untersuchungshaft seit Erlaß des schwurgerichtlichen Urteils voll anzurechnen.

Dr. Geier
Willms
Fischer
Mai
Sanders