Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.01.1975, Az.: 1 StR 573/74
Voraussetzungen des Mordes aus niedrigen Beweggründen; Auswirkungen einer Gesetzesänderung auf die Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.01.1975
- Aktenzeichen
- 1 StR 573/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11915
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Memmingen - 11.04.1974
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag u.a.
Prozessgegner
Hilfsarbeiter Ernst K. aus N., geboren am ... 1949 in K. (M.), zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Januar 1975,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Memmingen vom 11. April 1974 wird verworfen. Die Worte im Urteilssatz, "welche in Wegfall kommt", entfallen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Totschlags u.a. unter Einbeziehung einer in einem früheren Verfahren verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden.
I.
Die Nebenklägerin Karoline D. aus U., Mutter des Opfers des Tötungsdelikts, hat zuungunsten des Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügt mit der Sachbeschwerde unrichtige Behandlung des Nebenklagedelikts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Der Senat kann die Frage, ob das Tatgericht das Recht richtig angewendet hat, nicht auf der Grundlage des Sachverhalts prüfen, von dem die Revisionsführerin ausgeht. Er muß den Sachverhalt zugrunde legen, der vom Schwurgericht festgestellt worden ist. Es hatte über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden (§ 261 StPO). Nur wenn seine Feststellungen lückenhaft oder widerspruchsvoll wären oder seine Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft erschiene, könnten die tatsächlichen Erwägungen der Revision den Schuldspruch in Frage stellen. Gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatgerichts ergeben sich aber keine Bedenken.
Zahl und Ausführung der Stiche sprechen nicht zwingend für direkten Vorsatz des Angeklagten. Er stach "in heftiger, plötzlicher Wut" (UA S. 10), "blindwütig" (UA S. 16, 17) zu. Es ist möglich, daß er den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs nicht als gewiß voraussah.
Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten (die außerdem angenommene Verminderung der Unrechtseinsicht führte nach Ansicht des Schwurgerichts offensichtlich nicht zum tatsächlichen Fehlen der Einsicht und kann daher außer Betracht bleiben) hat das Tatgericht auf Grund des Zusammenwirkens von zwei Faktoren - Alkoholgenuß und effektive Erregung (UA S. 22) - in Übereinstimmung mit den Gutachten von zwei Sachverständigen bejaht. Seine Folgerung ist im Ergebnis und in der Begründung vertretbar.
2.
Zur rechtlichen Würdigung ist zu bemerken:
Das Schwurgericht hat die in Betracht kommenden Mordqualifikationen geprüft und mit zutreffenden Erwägungen verneint. Der Angeklagte stach in Zorn und Wut auf sein Opfer ein. Diese Beweggründe können im allgemeinen nur dann als niedrig angesehen werden, wenn sie auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGH NJW 1967, 1140; BGH, Urteile vom 26. Januar 1971 - 1 StR 204/70 - und vom 22. Oktober 1974 - 5 StR 453/74 -). Der Angeklagte war von Frau C. beschimpft, angespuckt, getreten und mit dem Messer angegriffen worden (UA S. 10). Bei dieser Sachlage können die Antriebe seines Tuns nicht als nur verachtenswert, auf tiefster sittlicher Stufe stehend und damit als niedrig angesehen werden.
Die Tatsache, daß Frau C. sich "im Zustand schwerster Trunkenheit befand" (UA S. 11), läßt das Handeln des Angeklagten nicht ohne weiteres als heimtückisch erscheinen. Frau C., die mit dem Messer auf ihn eingedrungen war und bei Beginn des tatbestandsmäßigen Geschehens die verlorene, jedoch erreichbare Waffe zu fassen versuchte, war trotz ihrer Trunkenheit weder arg- noch wehrlos. Der Nachweis für bewußtes Ausnutzen ihres Zustandes durch den Angeklagten ist nicht erbracht.
3.
Auch die Angriffe gegen Begründung und Höhe der Strafe für den Totschlag bleiben erfolglos.
Die Anwendung des § 213 StGB hat das Schwurgericht nicht nur auf schwere Beleidigung des Angeklagten durch das Opfer gestützt. Es hat vielmehr die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abgewogen. Seine Auffassung, daß den mildernden Gesichtspunkten so viel Gewicht zukomme, daß der vom Gesetz vorgesehene außerordentliche Strafrahmen heranzuziehen sei, unterliegt nur der Nachprüfung in rechtlicher Hinsicht und ist nach diesem Prüfungsmaßstab nicht zu beanstanden. Gleiches gilt von der im Zeitpunkt der Entscheidung des Schwurgerichts möglichen zusätzlichen Milderung wegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (vgl. BGHSt 16, 360, 363; BGH, Urteil vom 26. September 1969 - 5 StR 471/69 -). Die Änderung der Rechtslage durch § 50 StGB n.F. (i.V.m. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB n.F.) muß außer Betracht bleiben (§ 2 Abs. 3 StGB n.F.).
II.
Auf Grund des Rechtsmittels der Nebenklägerin war auch zu prüfen, ob das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist (RGSt 41, 349, 350; BGH NJW 1953, 1521 Nr. 20). Anlaß zur Erörterung gibt nur die Strafzumessung. Nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung des Schwurgerichts geltenden Recht war die Strafe innerhalb des durch die doppelte Milderung bestimmten Strafrahmens (vgl. UA S. 25) festzusetzen. Das Tatgericht war nicht gehindert, eine Freiheitsstrafe von vier Jahren zu verhängen. Trotz der jetzt geltenden Regelung des § 49 Abs. 1 StGB n.F. (i.V.m. § 21 StGB n.F.) hat diese Strafbemessung Bestand. Denn nach neuem Recht wäre entweder der Strafrahmen des § 213 StGB (sechs Monate bis fünf Jahre) oder der nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB n.F. herabgesetzte Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB (zwei Jahre bis elf Jahre drei Monate) anzuwenden, weil das Schwurgericht - offensichtlich wegen der schweren Trunkenheit des Opfers - die Kränkungen des Angeklagten durch Frau C. nicht als ausreichend für die Bejahung der Voraussetzungen des § 213 StGB angesehen, sondern daneben auch die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten herangezogen hat. In einem solchen Falle gilt § 50 StGB n.F. (vgl. Dreher, StGB 35. Aufl. § 21 Anm. 3 B, § 50 Anm. 2, § 213 Anm. 3). Jeder der auf Grund der rechtsfehlerfreien Würdigung des Schwurgerichts; in Betracht kommenden Strafrahmen wäre für den Angeklagten ungünstiger als der vom Tatgericht auf der Grundlage des im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechts zur Anwendung gebrachte und stünde der Verhängung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren nicht entgegen.
III.
Im Urteilssatz waren die Worte "welche in Wegfall kommt", zu streichen. Denn die einbezogene Strafe aus dem früheren Verfahren entfällt nicht, sondern ist eine fortbestehende, wenn auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende und berücksichtigte (Einzel-) Strafe.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten folgt aus §§ 473 Abs. 1, 471 Abs. 1, 397 Abs. 1 StPO (vgl. Kleinknecht, StPO 31. Aufl. § 473 Anm. 5 B).
Mösl
Pikart
Woesner
Herdegen