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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1965, Az.: 2 StR 380/65

Fehlende Beweiswürdigung; Mangelnder Beweiswert getroffener Feststellungen; Innere Tatseite beim Mordmerkmal der Heimtücke; Verminderung der Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Tötung; Gleichzeitige Anwendung beider Alternativen des § 51 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.11.1965
Aktenzeichen
2 StR 380/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11862
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Mord

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. November 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel,
Bundesrichter Kirchhof,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Wuppertal vom 21. Oktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an seiner Ehefrau zu dreizehn Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zehn Jahre aberkannt. Die Tatwaffe samt Zubehör wurde eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

2

Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchgreift.

3

Das angefochtene Urteil enthält keine Beweiswürdigung. Wie der Senat im Urteil vom 16. Oktober 1964 (2 StR 267/...) in der Wuppertaler Schwurgerichtssache gegen Dr, B. (2 Ks 1/63) ausgesprochen hat, liegt darin ein sachlichrechtlicher Fehler, wenn das Urteil mangels Bewertung des Beweisergebnisses nicht erkennen läßt, ob die Beurteilung durch das Schwurgericht auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht. So ist es hier.

4

Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe seine Ehefrau aus Versehen erschossen, es sei ein Unglücksfall gewesen. In diesem Sinne hatte er sich schon bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung unmittelbar nach der Tat verteidigt. Was er damit sagen wollte, ist im Urteil nicht ausgeführt; Einzelheiten der Einlassung fehlen. Möglicherweise hat der Angeklagte geltend gemacht, er habe die Pistole, als er sie in Höhe des Kopfes seiner Frau hielt, für nicht geladen angesehen, weil das Magazin entfernt war.

5

Das Schwurgericht stützt nun allerdings seine Überzeugung davon, daß der Angeklagte seine Frau nicht fahrlässig, sondern mit direktem Vorsatz getötet habe, auf gewisse Feststellungen, die es unter A III a-g der Urteilsgründe zusammengefaßt aufzählt. In dieser Aufstellung wird auch das "Verhalten des Angeklagten unmittelbar vor der Tat" genannt. Offenbar ist gemeint, was auf Seite 13 UA festgestellt wird. Danach hatte er mit der Waltherpistole herumhantiert, einen Schuß in den Boden neben seiner Schwiegermutter abgegeben, als das Magazin noch in der Pistole steckte, und später, als die Pistole nicht mehr mit einem Magazin versehen war, selbst eine Patrone in den Lauf geschoben. Dies ist zwar entgegen der Ansicht der Revision technisch möglich; auch eine Selbstladepistole kann auf diese Weise unter gewissen Vorkehrungen geladen werden. Wenn aber zuvor ein Schuß daraus abgegeben wurde, kann dies nur unter der Voraussetzung geschehen, daß die Pistole durch den Schuß nicht automatisch geladen und gespannt wurde. Danach hätte beim ersten Schuß des Angeklagten das Magazin bereits leer sein müssen; nur dann hätte er selbst eine Patrone in den Lauf schieben können. Da es sich hierbei um einen ungewöhnlichen, besondere Vorsicht erfordernden Vorgang handelt und nicht ersichtlich ist, warum sich der Angeklagte keines Magazins zur Einführung der Patrone bedient, hat, ist wegen fehlender Beweiswürdigung keine abschließende Beurteilung möglich. Dies gilt umso mehr, als nicht gesagt wird, auf wessen Aussage die Annahme beruht, der Angeklagte habe eine Patrone direkt in den Lauf eingeführt.

6

Auch die das Magazin betreffenden Umstände sind im Urteil nicht näher erörtert. Dem Urteil läßt sich nur entnehmen, daß zwischen dem ersten und dem zweiten - tödlichen - Schuß das Magazin entfernt wurde und daß nach der Tat zwei Magazine (ein leeres und ein mit drei Patronen gefülltes) in der Wohnung gefunden wurden.

7

Hinzu kommt, daß mehreren unter A III a-g aufgeführten Fest Stellungen für die Entscheidung der Frage, ob der Angeklagte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat 9 ein Beweiswert nicht zuerkannt werden kann. Die Rechthaberei des Angeklagten, seine Vorliebe für Waffen, der Alkoholgenuß besagen für diese Frage nichts. Schußentfernung und Schußrichtung sind mit der Absicht vereinbar, seiner Frau Schrecken einzujagen oder sich als den Überlegenen aufzuspielen, sofern der Angeklagte nicht daran gedacht hat, daß die Pistole geladen war. Dieses Bewußtsein aber mußte gerade bewiesen werden.

8

Die geschilderten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils.

9

Im übrigen ist auf folgendes hinzuweisen:

10

Hinsichtlich des Mordmerkmals der Heimtücke genügt es für die innere Tatseite nicht, daß der Täter die Umstände kennt, die die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers ergeben. Weitere Voraussetzung ist, daß er dessen hilflose Lage ausnutzt, sich also ihrer Bedeutung für die Tatausführung bewußt ist (vgl. BGHSt 6, 120). Daran kann ihn eine heftige Gemütsbewegung (vgl. BGHSt 11, 139, 144) [BGH 02.12.1957 - GSSt - 3/57] wie auch eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit hindern.

11

Das Schwurgericht hat § 51 Abs. 2 StGB angewendet; es hat angenommen, daß sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch das Hemmungsvermögen des Angeklagten infolge Alkoholgenusses in Verbindung mit einer Leberkrankheit erheblich vermindert gewesen sei. Indessen ist es kaum denkbar, daß selbst ein stark Angetrunkener nicht die Einsicht in das unrecht einer Tötung besitze. Hat er aber tatsächlich doch diese Einsicht - trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit - so ist für die Anwendung des § 51 Abs, 2 StGB in seiner ersten Alternative kein Räume Andererseits kann ein Täter, dem die Einsicht fehlt, keine Hemmungen einschalten. Die gleichzeitige Anwendung beider Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB auf eine konkrete Tat ist also nicht möglich.

Baldus
Scharpenseel
Kirchhof
Meyer
Henning