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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.03.1993, Az.: XII ZR 67/92

Auskunftsanspruch; Wert; Rechtsmittel; Klageabweisung; Bruchteil; Leistungsanspruch; Tatsachenvortrag; Auskunftsbegehren; Abänderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.03.1993
Aktenzeichen
XII ZR 67/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15433
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig
AG Pinneberg

Fundstelle

  • FamRZ 1993, 1189 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Der Wert des Auskunftsanspruches richtet sich im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels des Klägers nach Klageabweisung nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Erteilung der Auskunft, das nach § 3 ZPO frei zu schätzen ist.

2. Der Wert des Auskunftsanspruches beträgt in der Regel einen Bruchteil des Leistungsanspruches, da er nur dessen späterer Durchsetzung dient, und ist ebenfalls nach § 3 ZPO zu schätzen. Grundlage hierfür sind objektive Anhaltspunkte aus dem Tatsachenvortrag des Klägers, die verdeutlichen, welche Vorstellungen sich dieser vom Wert des Leistungsanspruches oder dessen Abwehr bei Klageeinreichung gemacht hat. Weitergehend ist die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der mit dem Auskunftsbegehren vorbereitete Leistungsanspruch entsteht, zu berücksichtigen. Für einen solchen Fall hat der Tatrichter das Interesse des Rechtsmittelklägers unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechend niedriger zu bewerten. Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn der Rechtsmittelkläger die Auskunft dafür benötigt, die Abänderung eines gegen ihn gerichteten Unterhaltstitels durchzusetzen.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist der geschiedene Ehemann der Beklagten zu 1 und Vater der Beklagten zu 2 und 3. Zwischen den Parteien waren und sind verschiedene Unterhaltsverfahren anhängig, in denen der Kläger teilweise zum Unterhalt verpflichtet wurde, teilweise festgestellt wurde, daß seine Unterhaltspflicht entfällt. Zur Geltendmachung von Einwendungen und Rückzahlungsansprüchen und zur Vorbereitung einer weiteren Abänderungsklage nimmt der Kläger die Beklagten im vorliegenden Verfahren auf Auskunft in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 1. 500 DM festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte Berufung des Klägers durch Urteil mangels Erreichens der Berufungssumme als unzulässig verworfen, nachdem es den Rechtsmittelstreitwert insgesamt auf 600 DM festgesetzt hat. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision.

Entscheidungsgründe

2

Die Revision führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

3

1. Das Oberlandesgericht hat auf seinen Streitwertbeschluß Bezug genommen, in dem es von einem Wert des Auskunftsinteresses des Klägers in Höhe von 1/5 des Wertes der Unterhaltsansprüche ausgegangen ist. Hierbei hat es nur die monatliche Unterhaltsverpflichtung von 500 DM gegenüber dem Beklagten zu 3 berücksichtigt, weil gegenüber der Beklagten zu 1 seit 1. Oktober 1991 und gegenüber dem Beklagten zu 2 seit 11. Juni 1990 keine Unterhaltspflicht des Klägers mehr bestehe. In seinem Urteil hat es sodann ausgeführt, daß die Unterhaltspflicht gegenüber dem Beklagten zu 3 nicht in vollem Umfang, sondern nur mit einem geringeren Teilbetrag der Streitwertbemessung zugrunde gelegt werden könne. Dabei sei zu berücksichtigen, daß sich die Beklagte zu 1 infolge Betreuung des noch minderjährigen Beklagten zu 3 noch nicht an dessen Barunterhalt beteiligen müsse, so daß es dem Kläger nur darum gehen könne, seine ausgeurteilte Unterhaltsverpflichtung zu verweigern. Der Wert dieses Interesses mache aber nur einen Bruchteil eines geringer anzusetzenden Unterhaltsbetrages aus. Eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Beklagten zu 2 sei weggefallen und daher nicht zu berücksichtigen. Über die ursprünglich bestehende Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten zu 1 in Höhe von 378 DM, die der Kläger mit der Abänderungsklage bekämpfe, sei zwar noch nicht rechtskräftig entschieden. Sie könne aber ebenfalls nur mit einem geringeren Betrag Berücksichtigung finden. Daher sei insgesamt nur von einem Streitwert von 600 DM auszugehen.

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2. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht.

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a) Für die Wertbemessung in der Rechtsmittelinstanz ist das Interesse des jeweiligen Rechtsmittelführers maßgebend. Legt, wie hier, der die Auskunft fordernde Kläger nach Abweisung seiner Klage in der Vorinstanz das Rechtsmittel ein, dann bestimmt sich der Wert des Auskunftsanspruchs nach dem wirtschaftlichen Interesse, das er an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Der Wert des Auskunftsanspruchs ist nicht identisch mit dem des Leistungsanspruchs, sondern beträgt in der Regel einen Bruchteil desselben, da die Auskunft die Geltendmachung dieses Anspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll (Senatsbeschluß vom 19. Mai 1982 - IVb ZB 80/82 - FamRZ 1982, 787, 788; Hillach/Rohs Handbuch des Streitwerts in Bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 8. Aufl. S. 134). Die Rechtsprechung der Instanzgerichte nimmt den Bruchteil mit 1/4 bis 1/10 des Leistungsanspruchs an (Zöller/Schneider aaO. § 3 Rdn. 16 "Auskunft"). Von 1/5 geht das Oberlandesgericht im Ansatz rechtlich bedenkenfrei aus.

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Der Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, bildet hierfür einen Anhaltspunkt und eine Schätzungsgrundlage. Er ist zunächst ebenfalls gemäß § 3 ZPO zu schätzen. Das geschieht nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des Tatsachenvortrags des Klägers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs oder dessen Abwehr bei Klageeinreichung gemacht hat (Hillach/Rohs aaO. S. 66, 134; Zöller/Schneider aaO.; Schneider Streitwertkommentar 8. Aufl. Rdn. 520, 521). Zu berücksichtigen ist dabei auch, ob ein solcher Anspruch nach den festgestellten Verhältnissen überhaupt oder allenfalls in geringerer Höhe in Betracht kommt; das Interesse des Rechtsmittelklägers ist dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechend geringer zu bewerten (Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 142/87 - n.v.). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise, wenn der Rechtsmittelkläger - wie hier - die Auskunft unter anderem zum Zwecke der Abänderung von gegen ihn gerichteten titulierten Unterhaltsansprüchen geltend macht. Gemäß § 9 1. Alternative ZPO i.d.F. vor dem 1. März 1993 (vgl. Rechtspflegeentlastungsgesetz vom 11. Januar 1993 BGBl I S. 50) richtet sich der Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert eines Unterhaltsanspruchs allerdings nicht nach dem einfachen Monatsbetrag, sondern nach dem 12, 5fachen Jahresbetrag.

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b) Der dem Gericht bei der Schätzung dieser Ansprüche gemäß § 3 ZPO eingeräumte Ermessensspielraum kann vom Bundesgerichtshof nur eingeschränkt dahin überprüft werden, ob es dabei die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 186/88 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 7; vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 90/89 - aaO. Beschwerdewert 1). Das ist hier indessen der Fall. Denn eine nach diesen Bewertungsgrundsätzen nachvollziehbare Begründung seines Ermessens läßt das Oberlandesgericht vermissen.

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Es hat zwar den titulierten Unterhaltsbetrag des Beklagten zu 3 in Höhe von 500 DM, den der Kläger bekämpfen will, in Betracht gezogen. Sollte es dabei im Vorgriff auf die eintretende Volljährigkeit des Beklagten zu 3 davon ausgegangen sein, daß sich zum Zeitpunkt der beabsichtigten Einreichung der Abänderungsklage dessen Barunterhaltsanspruch gegen den Kläger wegen einer finanziellen Beteiligungspflicht der Mutter verringern wird, so daß das wirtschaftliche Interesse des Klägers auf eine entsprechende Herabsetzung des Unterhalts gerichtet ist, so wäre dies im Ansatz nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht läßt aber nicht erkennen, auf welchen Umfang es die vom Kläger erstrebte Herabsetzung des monatlichen Unterhalts schätzt. Es spricht lediglich von einer geringeren Unterhaltsverpflichtung, führt andererseits aber aus, daß es dem Kläger darum geht, seine ausgeurteilte Unterhaltsverpflichtung zu verweigern, was - im Zusammenhang mit der seinerzeit noch nicht bestehenden Barunterhaltspflicht der Mutter - auch in dem Sinne verstanden werden könnte, daß er den gänzlichen Wegfall der Unterhaltspflicht in Höhe von 500 DM erreichen will. Außerdem hat es, wie die Revision zutreffend rügt, den einjährigen Bezug des Unterhaltsbetrags nicht nach § 9 1. Alternative ZPO vervielfältigt (vgl. Zöller/Schneider aaO. § 9 Rdn. 1 und 6). Danach ist nicht ausgeschlossen, daß bereits der Wert des Auskunftsanspruchs gegen den Beklagten zu 3, den das Oberlandesgericht mit 1/5 des Leistungsanspruchs ansetzt, die Berufungssumme übersteigt.

9

Entsprechende Erwägungen gelten auch für das Auskunftsbegehren gegenüber der Beklagten zu 1, das dem Streitwert hinzuzurechnen ist (§ 5 ZPO). Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Kläger in erster Instanz den Wegfall der ursprünglichen Unterhaltspflicht in Höhe von 378 DM ab einem bestimmten Zeitpunkt erreicht, erstrebt aber mit seiner Berufung den Wegfall ab einem früheren Zeitpunkt und die Rückzahlung von geleistetem Unterhalt. Die Beklagte zu 1 hat ihrerseits Berufung eingelegt, mit der sie dem Abänderungsbegehren entgegentritt. Das Oberlandesgericht läßt nicht erkennen, aus welchen Gründen es hier einen geringeren streitigen Unterhaltsbetrag annimmt und wie hoch es ihn schätzt.

10

Damit ist nicht zu erkennen, daß die Ermessensausübung des Oberlandesgerichts dem Gesetz entspricht. Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.