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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.1987, Az.: IVb ZB 142/87

Interesse des Ehemannes an der Richtigkeit der Auskunft über das Endvermögen der Ehefrau; Streitwert einer Klage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Zurechnung von Schenkungen unter Ehegatten zum Anfangsvermögen des Beschenkten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1987
Aktenzeichen
IVb ZB 142/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 15119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 10.07.1987

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 21. Oktober 1987
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts vom 10. Juli 1987 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Kammergericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.000 DM.

Gründe

1

I.

In dem zwischen den Parteien anhängigen Scheidungsverfahren hat die Ehefrau (Antragstellerin), von der der Ehemann (Antragsgegner) Zugewinnausgleich begehrt, durch Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 29. April 1986 Auskunft über ihr Endvermögen mit Werten in Höhe von zusammen 113.212,54 DM erteilt und dem ihr Anfangsvermögen mit einem ermittelten Wert von 251.279,96 DM gegenübergestellt. Der Ehemann, der im Endvermögen der Ehefrau weitere von ihr verschwiegene Werte in Höhe von 42.000 DM vermutet, hat beantragt, sie zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 260 Abs. 2 BGB zu verurteilen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat diesen Antrag durch Teilurteil abgewiesen. Das Kammergericht hat die Berufung des Ehemannes als unzulässig verworfen, weil er nicht glaubhaft gemacht habe, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM übersteige (§ 511a ZPO); zugleich hat es den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 100 DM festgesetzt.

2

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Ehemannes.

3

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

4

1.

Das Kammergericht hat das Interesse des Ehemannes an der Richtigkeit der Auskunft über das Endvermögen der Ehefrau deshalb mit dem denkbar geringsten Wert von 100 DM bemessen, weil der Ehemann selbst dann keinen Zugewinnausgleich beanspruchen könne, wenn die Auskunft der Ehefrau in der von ihm dargelegten Weise unrichtig sei. Denn auch bei einer Erhöhung ihres Endvermögens um 42.000 DM habe die Ehefrau keinen Zugewinn erzielt; das gelte selbst dann noch, wenn das im Endvermögen berücksichtigte Grundstück - wie vom Ehemann verlangt - mit 130.000 DM statt mit den bisher angesetzten 80.000 DM bewertet werde.

5

2.

Den Streitwert einer Klage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat das Gericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht die Ermessensgrenzen überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Senatsbeschluß vom 11. Juni 1986 - IVb ZB 25/86 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 1, m.w.N.). Letzteres beanstandet die sofortige Beschwerde im Ergebnis zu Recht, denn die Entscheidung des Kammergerichts ist von einem Rechtsfehler bei der Bewertung des Anfangsvermögens der Ehefrau beeinflußt.

6

Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß das Interesse des Rechtsmittelklägers bei einer Klage der hier vorliegenden Art unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist und daher gering zu bemessen wäre, wenn das behauptete Endvermögen der Ehefrau einen Zugewinn und damit einen Ausgleichsanspruch des Ehemannes nicht begründen würde. Entgegen der Annahme des Kammergerichts ist das jedoch schon nach den eigenen Angaben der Ehefrau nicht der Fall. Denn in ihrem Anfangsvermögen hat sie mit 140.000 DM den Wert eines Grundstücks berücksichtigt, das der Ehemann ihr geschenkt hat. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, sind Schenkungen unter Ehegatten nicht dem Anfangsvermögen des Beschenkten hinzuzurechnen (Urteil vom 20. Mai 1987 - IVb ZR 62/86 - FamRZ 1987, 791). Ist das Anfangsvermögen der Ehefrau danach nur auf 111.279,96 DM anzusetzen, hat sie bereits nach ihren eigenen Angaben einen Zugewinn erzielt und berührt deshalb jede Erhöhung des Endvermögens den Ausgleichsanspruch des Ehemannes, ohne daß es auf andere zwischen den Parteien streitige Wertansätze noch ankommt.

7

Danach kann der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht - dem das zur Zeit seiner Entscheidung noch nicht veröffentlichte Senatsurteil vom 20. Mai 1987 (aaO) nicht bekannt sein konnte - von seinem Ermessen einen der Rechtslage entsprechenden Gebrauch machen kann.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1.000 DM.

Lohmann
Nonnenkamp