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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.12.1989, Az.: IVb ZB 90/89

Bestimmung des Beschwerdewertes bei der Berufung einer zur Auskunft verurteilten Partei ; Rechtmäßigkeit eines Teilurteilsüber einen Auskunftsanspruch in Zusammenhang mit der Feststellung eines Unterhltsanspruchs; Richterliche Hinweispflicht und Fragepflicht gemäß § 139 ZPO

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1989
Aktenzeichen
IVb ZB 90/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 15130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 11.07.1989

Fundstelle

  • FuR 1990, 172 (red. Leitsatz)

Prozessführer

Peter S., K. Straße 16, E.,

Prozessgegner

Heike S.-R., P.-V.-Straße 24, H.-G.,

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr,
Dr. Krohn und Nonnenkamp
am 6. Dezember 1989 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 1989 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 500 DM.

Gründe

1

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger zahlte der Beklagten bis einschließlich August 1988 freiwillig Ehegattenunterhalt. Sodann stellte er seine Zahlungen ein mit der Begründung, die Beklagte könne ihren Unterhaltsbedarf nunmehr durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit selbst decken; sollte sie hierzu aufgrund einer in den letzten Jahren erlittenen nervlichen Erkrankung nicht in der Lage sein, so müsse sie einen Antrag auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente stellen.

2

Mit Schriftsatz vom 1. September 1988 erhob der Kläger Klage auf Feststellung, daß er ab 1. September 1988, spätestens ab Klagezustellung, nicht mehr verpflichtet sei, Unterhalt an die Beklagte zu zahlen. Diese erhob mit Schriftsatz vom 5. Oktober 1988 Widerklage und beantragte im Wege der Stufenklage, den Kläger zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für den Zeitraum vom 1. Januar 1987 bis zum 30. September 1988 unter Vorlage bestimmter näher bezeichneter Belege, sowie - in der zweiten Stufe - zur Zahlung des sich aufgrund seines Einkommens ergebenden Unterhalts ab 1. September 1988 an sie zu verurteilen.

3

Das Amtsgericht - Familiengericht - Mettmann verurteilte den Kläger durch Teilurteil vom 6. Januar 1989 auf die Widerklage der Beklagten, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für den Zeitraum vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1988 Auskunft zu geben und dazu vorzulegen:

Einkommensteuererklärung und -bescheid 1987, Einnahmen-Ausgaben-Überschußrechnung 1987, Aufstellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Vermögen für 1987, Einnahmen-Ausgaben-Überschußrechnung, Aufstellung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und aus Vermögen für 1988.

4

Über Feststellungsklage des Klägers entschied das Amtsgericht dabei nicht.

5

Gegen das Urteil legte der Kläger Berufung ein, mit der er sich insbesondere dagegen wandte, daß das Amtsgericht durch Teilurteil entschieden und vor Erledigung der Feststellungsklage dem Auskunftsbegehren der Beklagten stattgegeben habe; der Auskunftsanspruch könne begrifflich nur in Betracht kommen, wenn jedenfalls dem Grunde nach eine Unterhaltspflicht bestehe; wenn aber die Feststellung begehrt werde, daß eine Unterhaltsverpflichtung nicht bestehe, und über diese negative Feststellungsklage noch nicht entschieden sei, könne nicht vorab ein Teilurteil über den Auskunftsanspruch ergehen. Für die Auskunftsklage fehle im übrigen das Rechtsschutzinteresse.

6

Das Oberlandesgericht setzte durch Beschluß vom 6. Juni 1989 den Streitwert für den Berufungsrechtszug auf 500 DM fest und verwarf sodann durch Beschluß vom 11. Juli 1989 die Berufung als unzulässig, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei.

7

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.

8

II.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

9

1.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß für den Wert des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend ist. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 1989 - IVb ZB 174/88 = BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 10; vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 186/88 = BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 7) hat es dargelegt, daß sich der Beschwerdewert bei der Berufung einer zur Auskunft verurteilten Partei nach deren Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, und daß es für die Bewertung dieses Abwehrinteresses in der Regel auf den Zeit- und Arbeitsaufwand ankommt, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht. Das Oberlandesgericht hat diesen Aufwand mit nur 500 DM veranschlagt, weil nicht ersichtlich sei, daß der Kläger besondere Mühen oder Kosten zur Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs aufzuwenden habe.

10

2.

Diese Beurteilung kann der Senat nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht bei der Wertbemessung von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Februar 1989 a.a.O. m.N.).

11

Dies behauptet die sofortige Beschwerde in mehrfacher Hinsicht.

12

a)

Sie beanstandet zunächst, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß das Familiengericht es abgelehnt habe, über die Feststellungsklage zu entscheiden; ein Teilurteil allein über den Auskunftsanspruch habe wegen der Gefahr späterer divergierender Entscheidungen nicht ergehen dürfen. Schon hierdurch sei der Kläger zusätzlich beschwert; denn die Entscheidung des Familiengerichts wirke sich angesichts der Verurteilung zur Auskunft wie eine Abweisung der Feststellungsklage aus.

13

Dieser Einwand geht fehl. Da das Familiengericht über die negative Feststellungsklage - ausdrücklich - noch nicht entschieden und sie folglich auch nicht abgewiesen hat, ist der Kläger insoweit nicht beschwert.

14

b)

Die sofortige Beschwerde wendet sich weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger zur Erfüllung des Auskunftsbegehrens keine besonderen Mühen und Kosten aufzuwenden habe, weil ihm durch die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen nicht mehr abverlangt werde als das, was er als Unterlagen für die Steuererklärung ohnehin anfertigen müsse oder bereits erstellt habe. Sie meint, für diese Annahme biete der Inhalt der Akten keinen Anhaltspunkt. Die Lebenserfahrung bestätige vielmehr, daß Einkommensteuererklärungen meist mit erheblicher Verzögerung abgegeben und entsprechend spät erstellt würden. Das Berufungsgericht habe deshalb gemäß § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, daß es einen anderen Sachverhalt in Betracht ziehen könne. In diesem Fall würde der Kläger folgendes ausgeführt und unter Beweis gestellt haben: Er habe infolge einer im Herbst 1987 durchgeführten steuerlichen Außenprüfung, deren Ergebnis erst im Frühjahr 1988 vorgelegen habe, weder die Steuererklärung für 1986 noch die für 1987 gefertigt. Im Hinblick auf erlittene Verluste in den Jahren 1983 bis 1985 sei er zur Zeit nicht in der Lage, die mit der Fertigung der Jahresabschlüsse verbundenen zusätzlichen Kosten aufzubringen, und warte deshalb ab, bis ihn das Finanzamt zur Abgabe der Erklärungen auffordere. Da eine solche Aufforderung bislang nicht erfolgt sei, lägen bisher weder Einnahmen- und Überschußrechnungen noch andere Einkommensermittlungen oder Steuererklärungen bzw. -bescheide für die Jahre 1986, 1987 und 1988 vor. Um die von der Beklagten geforderten Unterlagen vorlegen zu können, müsse er sie von seiner Steuerberaterin eigens anfertigen lassen. Diese berechne für die Ausarbeitung der notwendigen Unterlagen pro Kalenderjahr Gebühren von jeweils 3.000 DM, müsse also insgesamt sogleich 6.000 DM berechnen. Auch wenn er, der Kläger, diese Zahlungen eines Tages ohnehin leisten müsse, wäre dies doch erst zwei oder drei Jahre später erforderlich; die ihm hieraus erwachsende Zinsbelastung sei mit mindestens 1.000 DM anzusetzen.

15

Auch hiermit kann die sofortige Beschwerde nicht durchdringen.

16

aa)

Ein Verstoß gegen § 139 ZPO fällt dem Berufungsgericht schon deshalb nicht zur Last, weil das Vorbringen des Klägers aus dem ersten und zweiten Rechtszug keinen Anlaß für die Annahme bot, er habe sich zu dem Auskunftsbegehren noch nicht "über alle erheblichen Tatsachen vollständig erklärt" (§ 139 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Kläger hatte vielmehr mit Schriftsatz vom 31. Oktober 1988, in dem er gegenüber dem Familiengericht angekündigt hatte, er werde den Auskunftsantrag der Widerklage anerkennen, näher ausgeführt:

Was die Erfüllung des Auskunftsanspruchs angeht, so wird mitgeteilt, daß der Kläger und Widerbeklagte noch im Monat Oktober die steuerlichen Unterlagen zur Erstellung der Einkommensteuererklärung 1986 und 1987 seiner Steuerberaterin abgeben wird und ebenso nach Abrechnung des Monats September 1988 die für eine von der Steuerberaterin zu fertigende Einnahmen-Ausgaben-Überschußrechnung sowie Aufstellung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und aus Vermögen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 1988.

17

Mit weiterem Schriftsatz vom 8. Dezember 1988 hatte er sodann vorgetragen:

Was die Zeiträume einer zu erteilenden Auskunft angeht, so ist es richtig, daß bei einem Selbständigen wie dem Kläger und Widerbeklagten ein Zeitraum von drei Jahren zugrunde zu legen ist.

Dieser Zeitraum ist aber nach entsprechender Rechtsprechung der zuständigen Familiensenate auf vollständige Jahre zu beschränken, um Unrichtigkeiten und zusätzliche Kosten zu vermeiden.

Es besteht deshalb für den Fall einer Anspruchs-Durchsetzung entweder nur die Möglichkeit Auskunft zu erteilen für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis einschließlich 31. Dezember 1987, oder aber für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1988.

Für den Fall, daß der negative Feststellungsklageantrag ganz oder teilweise rechtskräftig abgewiesen würde, wäre der Kläger und Widerbeklagte selbstverständlich bereit, entsprechende Auskunft zu erteilen, wenn ihm der zugrundeliegende Zeitraum unter Berücksichtigung des vorher Gesagten konkret mitgeteilt wird.

18

Angesichts dieser Ausführungen brauchte das Berufungsgericht dem Kläger nicht nach § 139 ZPO Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben. Es konnte vielmehr rechtsfehlerfrei davon ausgehen, daß die begehrte Auskunft ohne besonderen Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand erteilt werden könne.

19

bb)

Die zu dem bisherigen Vorbringen in Widerspruch stehenden, erstmals mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten neuen Behauptungen sind ebenfalls nicht geeignet, die Bemessung des Beschwerdewerts durch das Berufungsgericht in Frage zu stellen. Denn mit ihnen kann der Kläger aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr gehört werden.

20

Zwar kann eine Beschwerde gemäß § 570 ZPO auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden. Das gilt auch für die sofortige Beschwerde nach § 519b ZPO (Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 47. Aufl. § 570 Anm. 1). Soweit jedoch die Zulässigkeit einer Berufung von dem Wert des Beschwerdegegenstandes abhängt (§ 511a ZPO) und das Berufungsgericht diesen zulässigerweise nach freiem Ermessen festgesetzt hat, beschränkt sich die Prüfungskompetenz des Bundesgerichtshofs, wie dargelegt, darauf, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Das könnte etwa dann der Fall sein, wenn das Gericht bei seiner Ermessensprüfung maßgebliche Tatsachen Verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen die Fragepflicht nach § 139 ZPO nicht festgestellt hätte. Zeigt der Beschwerdeführer einen derartigen Verfahrensfehler unter Vortrag neuer Tatsachen auf, dann können in diesem Rahmen - bei der Kontrolle der Ermessensausübung des Berufungsgerichts - auch neue Tatsachen Beachtung finden.

21

Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind indessen im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Ein Verstoß gegen § 139 ZPO fällt dem Berufungsgericht, wie ausgeführt, nicht zur Last. Ebensowenig ist dem Berufungsgericht vorzuwerfen, daß es den ihm vorliegenden Prozeßstoff unter Verletzung des § 286 ZPO nicht gewürdigt hätte.

22

Einen weiteren Anwendungsbereich für die Berücksichtigung neuer Tatsachen eröffnet § 570 ZPO hier nicht. Er bestünde im übrigen auch dann nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung durch Urteil verworfen hätte und der Bundesgerichtshof demzufolge nicht über eine sofortige Beschwerde nach § 519b ZPO, sondern über eine Revision nach § 547 ZPO zu entscheiden hätte. Daß eine sofortige Beschwerde weitergehenden Rechtsschutz ermöglichen sollte als eine Revision unter vergleichbaren Verhältnissen, kann indessen nicht angenommen werden (vgl. Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 570 Rdn. 2).

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 500 DM.

Lohmann
Krohn