Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.11.1998, Az.: BVerwG 1 D 103.97

Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung und zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Angewiesenheit des Dienstherren auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Bediensteten beim Umgang mit amtlich anvertrauten oder dienstlich zugänglichen Geldern ; Anwendung eines Milderungsgrundes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.11.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 103.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 29895
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 23.10.1997 - AZ: IX VL 3/97

Prozessführer

Postbetriebsassistent ... geb. am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 10. November 1998
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Amtsinspektor Alexander Wenzel, Postbetriebsassistent Gerhard Lukomski als ehrenamtliche Richter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - D. -, vom 23. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Postbetriebsassistenten ... hierin erwachsenen notwendigen Auslage werden dem Bund auferlegt.

Entscheigungsgründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

in der Zeit von März bis Juni 1995 in einer Vielzahl von Fällen eingezogene Nachnahmebeträge zeitweilig unterschlagen und die zu den Nachnahmesendungen gehörenden Abrechnungsunterlagen teilweise manipuliert habe.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 23. Oktober 1997 in das Amt eines Posthauptschaffners der Besoldungsgruppe A 4 BBesG versetzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

4

Der Beamte lieferte in der Zeit von Anfang März 1995 bis 22. Mai 1995 in 42 Fällen Nachnahmebeträge nicht an den Tagen ab, an denen er sie von den Postkunden eingezogen hatte, sondern erst später. Die von den Empfängern unterzeichneten Paketkarten und sonstigen Abrechnungsbelege (Zahlscheine) behielt er in der Regel eine Woche ein und versah die Auslieferungsvermerke auf den Paketkarten mit einem späteren Datum. Hierbei machte er sich zunutze, daß bestimmten Absendern, insbesondere Versandfirmen, bekannt war, daß die Lagerfrist nach einem vergeblichen Zustellversuch nach sieben Tagen ablief und Nachforschungsanträge deshalb erst danach gestellt wurden. Das zwischenzeitlich einbehaltene Geld verbrauchte der Beamte zum Teil für seinen Lebensunterhalt, zum Teil verwendete er es zur Abrechnung bereits einbehaltener Nachnahmebeträge. Die Höhe der unterschlagenen Geldbeträge lag zwischen 36 DM und 1.302 DM, die verspäteten Abrechnungszeiträume zwischen sechs und 28 Tagen.

5

Am 3. Juni 1995 kassierte der Beamte für ein am 1. Juni 1995 eingeliefertes Nachnahmepaket von dem Empfänger einen Betrag in Höhe von 611,90 DM zuzüglich 3 DM Zustellgebühr und behielt diese Beträge für sich. Weil am 6. Juni 1995 sein Urlaub begann und er deshalb den eingezogenen Betrag innerhalb der Frist von sieben Werktagen nicht mehr abrechnen konnte, überwies er am 9. Juni 1995 dem Absender des Pakets den Nachnahmebetrag unter Verwendung eines Zahlscheines gegen eine Gebühr von 3 DM. Da dieser das überwiesene Geld nicht rechtzeitig auf seinem Konto vorfand, stellte er am 16. Juni 1995 einen Nachforschungsantrag. Durch diesen Vorgang sind die Manipulationen des Beamten bekanntgeworden.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat die Handlungsweise des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten zur uneigennützigen Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) gewertet, durch das der Beamte ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen habe. Von einer grundsätzlich gebotenen Dienstentfernung hat es abgesehen, weil der Beamte den angerichteten Schaden vor Entdeckung der Tat aufgrund eigenen Antriebs und ohne Furcht vor Entdeckung wiedergutgemacht habe.

7

3.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Er ist der Auffassung, der Milderungsgrund der Schadenswiedergutmachung vor Entdeckung der Tat könne in Fällen wie dem vorliegenden keine Anwendung finden, weil der Beamte sich in einer Vielzahl von Fällen eine Kreditquelle von gewisser Dauer verschafft habe. Der Pflichtverletzung des "Schiebens" von Nachnahmebeträgen sei immanent, daß der Zugriff nicht zu einer endgültigen Bereicherung des Zugreifenden führen solle. Vielmehr setze das "Schieben" immer die Wiedereinzahlung, eine Wiedergutmachung des Schadens voraus.

8

II.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat keinen Erfolg.

9

Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

10

Das Bundesdisziplinargericht hat die Handlungsweise des Beamten zutreffend als ein Fehlverhalten gekennzeichnet, das grundsätzlich eine Entfernung aus dem Dienst zur Folge hat. Die Post ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit amtlich anvertrauten oder dienstlich zugänglichen Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Postbetrieb unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann in der Regel nicht länger Beamter bleiben (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 13. Mai 1997 - BVerwG 1 D 44.96 -).

11

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann in derartigen Fällen nur in Betracht kommen, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Dies ist hier der Fall.

12

Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine mildere Bewertung des Fehlverhaltens möglich, wenn ein bisher unbescholtener Beamter vor Entdeckung der Tat den angerichteten Schaden aufgrund eigenen Antriebs ohne Furcht vor Entdeckung wiedergutgemacht hat (vgl. Urteil vom 28. Mai 1997 - BVerwG 1 D 74.96 - <DÖD 1998, 69 = NVwZ-RR 1998, 506> m.w.N.). Die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes sind erfüllt.

13

Die Tatsache, daß der Beamte mit Geldbeträgen "geschoben" hat, d.h., daß - bis auf den letzten unterschlagenen Betrag - die Wiedergutmachung vorangegangener Unterschlagungen mit erneut unterschlagenen Geldern erfolgte, steht der Anwendung des Milderungsgrundes jedenfalls in dem hier zeitlich begrenzten Umfang nicht entgegen. Zutreffend ist zwar, daß es beim Schieben von Geldern immer wieder zu einer vorübergehenden Wiedergutmachung des Schadens kommt. Deshalb kommt es für die Frage der Anwendung des Milderungsgrundes beim Schieben von Geldbeträgen auf den letzten Teilakt des aus mehreren Teilakten bestehenden einheitlichen Dienstvergehens an, mit dem der Kreis der Unterschlagungen geschlossen wird. Mit dem Einsatz eigenen Geldes zur Wiedergutmachung des letzten unterschlagenen Betrags gibt der Beamte zu erkennen, daß er das "Schieben" eingezogener Nachnahmebeträge beendet. Er zeigt damit anders als ein Beamter, der eine endgültige Schädigung des Dienstherrn in Kauf nimmt, eine innere Einstellung, die bei fortgesetzter tadelsfreier Zusammenarbeit eine Wiederherstellung des Vertrauensverhältnisses erwarten läßt. Wird der letzte offenstehende Betrag vor Entdeckung der Tat mit eigenen Mitteln beglichen, steht der Anwendung des Milderungsgrundes deshalb grundsätzlich nichts entgegen (vgl. hierzu bereits Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 1 D 17.93 - <BVerwGE 103, 93 = BVerwG DokBer B 1994, 189 = ZBR 1994, 282 = DÖD 1994, 231 = IÖD 1994, 188 = NVwZ-RR 1996, 184 [OVG Nordrhein-Westfalen 05.05.1995 - 10 B 894/95]>). Im vorliegenden Fall hat der Beamte diesen letzten offenstehenden Betrag mit eigenen Mitteln ausgeglichen. Die Einzahlung erfolgte freiwillig. Mit seiner konkreten Entdeckung mußte er nicht rechnen. Der Beamte hat am 3. Juni 1995 von dem Empfänger des Nachnahmepakets den Betrag von 611,90 DM zuzüglich 3 DM Zustellgebühr eingezogen. Am 9. Juni 1995 überwies er mit einem Zahlschein den Nachnahmebetrag von 611,90 DM an den Absender des Pakets. Wie der Beamte angegeben hat, ist er von einer Lagerfrist von 7 Werktagen ausgegangen, von der auch die Absender Kenntnis hatten. Die Überweisung des Geldes am 9. Juni 1995 ist damit in der Vorstellung erfolgt, daß zu diesem Zeitpunkt noch kein Nachforschungsauftrag vorlag und durch die Einzahlung innerhalb der Lagerfrist auch zukünftig nicht zu erwarten war. Wie der Beamte in seiner Vernehmung am 31. August 1995 ausgesagt hat, hat er die Überweisung des Geldes so vorgenommen, daß die vorübergehende Einbehaltung des Geldes für eigene Zwecke nicht auffallen sollte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß er nach seinem Urlaub sein Fehlverhalten fortgesetzt hätte, wenn dies nicht zwischenzeitlich aufgedeckt worden wäre, gibt es nicht.

14

Die Annahme des Milderungsgrundes scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Beamte die einbehaltene Zustellgebühr von 3 DM vor Entdeckung der Tat nicht wiedergutgemacht hat. Dem Absender konnte er diese 3 DM nicht überweisen, da sie nicht diesem, sondern der Post zustanden. In der Bezahlung der Gebühr von 3 DM für die Verwendung des Zahlscheines lag entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts ein derartiger Ausgleich nicht, da die Post hierfür eine neue Leistung erbracht hat. Es handelt sich aber nur um einen im Verhältnis zu dem unterschlagenen Betrag von 611,90 DM geringfügigen Betrag, dessen gesonderte Wiedergutmachung gegenüber dem Dienstherrn praktisch nicht möglich war, ohne sich der Gefahr der Entdeckung auszusetzen. Er hätte ihn allenfalls fälschlich als Mehrbetrag abrechnen können. Der Senat hat deshalb hieran die Annahme des Milderungsgrundes nicht scheitern lassen (Urteil vom 5. Februar 1991 - BVerwG 1 D 34.90 - <BVerwGE 93, 38 [41 f.] = BVerwG DokBer B 1991, 217 = NVwZ-RR 1991, 377 = ZBR 1991, 217>).

15

Der Milderungsgrund setzt schließlich weiter voraus, daß dem Beamten im Zusammenhang mit den Zugriffshandlungen keine zusätzlichen Pflichtverletzungen mit erheblichem Eigengewicht zum Vorwurf gemacht werden können (vgl. Urteil vom 16. März 1994, a.a.O.). Solche zusätzlichen Pflichtverletzungen können hier nicht darin gesehen werden, daß der Beamte die Auslieferungsvermerke auf den Paketkarten mit einem späteren Datum versah. Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen, daß die Angabe eines falschen Auslieferungsdatums und des falschen Datums für die Einnahme der entsprechenden Nachnahmebeträge eng mit der Zugriffshandlung bzw. der Wiedergutmachung des Schadens zusammenhängt. Ein anderes Auslieferungsdatum hätte dazu führen können, daß bereits deshalb die Manipulationen des Beamten hätten offenbar werden können, da im Falle einer Überprüfung die zeitliche Differenz zwischen dem Tag der Auslieferung und dem Tag der Verbuchung des entsprechenden Betrages sofort aufgefallen wäre. Der Beamte konnte das Dienstvergehen nur dadurch begehen, daß er nicht den Tag der Auslieferung, sondern einen späteren von ihm gewählten Zeitpunkt angab (vgl. Urteil vom 21. September 1994 - BVerwG 1 D 70.93 -).

16

Im Hinblick auf die verbleibende Schwere des Dienstvergehens hat das Bundesdisziplinargericht mit Recht auf die zweitschwerste Disziplinarmaßnahme, die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, erkannt.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Mayer