Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1972, Az.: III ZR 97/70
Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung; Voraussetzungen für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; Verursachung eines Verkehrsunfalls durch einen Angehörigen der französischen Stationierungsstreitkräfte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1972
- Aktenzeichen
- III ZR 97/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11218
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 19.03.1970
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1972, 2201-2202 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 35-36 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1973, 54-58 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zum Schadensersatzanspruch einer auf Dauer arbeitsunfähig gewordenen Ehefrau, deren Ehemann ihr ehevertraglich im Hinblick auf ihre Mitarbeit in seinem beruflichen Bereich eine hälftige, fortlaufende Beteiligung an seinen beruflichen und gewerblichen Einkünften zugesagt hat.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1972
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 19. März 1970 zu Nr. 4 der Urteilsformel aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die damals 44 Jahre alte Klägerin stieß am 24. September 1958 mit dem von ihr gelenkten Personenkraftwagen auf der Bundesstraße ... zwischen Re. und Ap. mit einem auf einer Dienstfahrt befindlichen Lastzug der französischen Stationierungsstreitkräfte zusammen. Hierbei wurde sie schwer verletzt.
Bis zum Unfallzeitpunkt war die Klägerin im Sa. Hotel in F. am M. als Geschäftsführerin tätig gewesen. Sie wurde für diese Tätigkeit als Angestellte der Landsbergschen Vermögensverwaltung geführt und von dieser entlohnt. Das Hotel wird von der Sa.-Hotel-G. & Co. KG betrieben, deren persönlich haftender Gesellschafter der frühere Ehemann der Klägerin, Ulrich G., ist. Kommanditist der Gesellschaft ist Dieter Graf La.-V., der Eigentümer des Vermögens der La. Zentralverwaltung, deren verantwortlicher Direktor Ulrich G. ist.
Am 21. Februar 1955, einen Tag vor der Eheschließung mit Ulrich G., schloß die Klägerin mit diesem einen notariell beurkundeten "Ehevertrag", der u.a. folgenden Inhalt hat:
"... Die Braut bringt das aus anliegendem Verzeichnis ersichtliche Vermögen ein. Für dieses sowie für alles in der Ehe von ihr zu erwerbende Vermögen soll ihr völlig freie Verfügungsbefugnis zustehen, unter Ausschluß irgendwelcher Rechte des Ehemannes in Bezug auf Besitz, Verwaltung, Nutznießung und Verfügung.
Zur Bestreitung des ehelichen Aufwandes hat die Ehefrau dem Ehemann keinen Beitrag zu leisten.
Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau 50 % ... seiner jährlichen Reineinkünfte zu übertragen, und die für die Übertragung erforderlichen Handlungen, nach Errechnung der der Ehefrau zustehenden Hälfte der Einkünfte nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres innerhalb des ersten Monats des nächsten Jahres vorzunehmen.
Die Verpflichtung des Ehemannes bezieht sich auf sämtliche Einkünfte, gleichgültig, ob sie ihm durch Rechtsgeschäft, kraft Gesetzes oder in sonstiger Weise zufließen.
Von den Einkünften sind in Abzug zu bringen:
1. ...,
2. ...,
3. ...,
4. ...,
5. ...,
6.
Beträge, die in Bezug auf Anschaffungen, welche die gemeinsame Lebensführung betreffen, aufgewendet werden,7. ...
Soweit der Ehemann aus einer Tätigkeit, die in Gemeinschaft mit anderen ausgeübt wird, Gewinne erzielt, welche auf Grund eines Beschlusses der an dieser Tätigkeit beteiligten Personen vorerst nicht zur Auszahlung gelangen sollen, besteht ein Anspruch der Ehefrau erst dann, wenn derartige Gewinne tatsächlich zur Auszahlung gelangen. ...
An dem Vermögen des Ehemannes, welches ihm, abgesehen von den obengenannten Einkünften in Zukunft erwächst, steht der Ehefrau die Hälfte zu. ...
Die Ehefrau verpflichtet sich ihrerseits, den Ehemann in seinem Beruf zu unterstützen und ihm jede zumutbare Hilfe hierbei angedeihen zu lassen. ..."
Die Klägerin, deren Ehe seit dem 28. November 1968 geschieden ist, hat nach dem Unfall ihre Tätigkeit im Sa.-Hotel nicht mehr fortgesetzt. Sie begehrt Schadensersatz wegen der Unfallfolgen, u.a. eine Entschädigung dafür, daß sie wegen Wegfalls ihrer Fähigkeit zu eigener Erwerbstätigkeit der Ansprüche aus dem Ehevertrag verlustig gegangen sei. Das Regierungspräsidium Südbaden hat diesen Antrag abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Landgericht erhoben.
Zur Begründung ihres Anspruchs auf Schadensersatz wegen Wegfalls von Ansprüchen aus dem Ehevertrag hat die Klägerin vorgetragen: Ihre in den Ehevertrag aufgenommene Verpflichtung zur Mithilfe im Beruf des (früheren) Ehemannes sei eine Gegenleistung und eine unabdingbare Voraussetzung für dessen Versprechen gewesen, ihr 50 % seiner jährlichen Reineinkünfte zuzuwenden. Infolge der erlittenen Unfallverletzungen habe sie diese Mitarbeit nicht mehr leisten können, so daß ihr früherer Ehemann seinerseits nicht mehr verpflichtet gewesen sei, seine Einkünfte mit ihr zu teilen. Bis zur Scheidung der Ehe hätte sie bei fortbestehender Fähigkeit zur Mitarbeit von dem Ehemann jährlich etwa 25.000 DM beanspruchen können (neben ihrem Gehalt als Geschäftsführerin), was bis zu diesem Zeitpunkt einen unfallbedingten Einnahmeverlust von 250.000 DM ergebe.
Die Klägerin hat insoweit beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 250.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat insoweit beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erwidert: Der Unfall habe keinen Einfluß auf die Rechtsstellung der Klägerin nach dem Ehevertrag gehabt. Bei unbefangener Vertragsauslegung sei anzunehmen, daß die Beteiligungsrechte der Klägerin nicht von ihrer Mitarbeit im Beruf des Mannes abhängig gewesen seien. Vielmehr sei die Klägerin nur zu "zumutbarer" Mitarbeit verpflichtet gewesen. Wegen der erlittenen Unfallverletzungen sei ihr diese Mitarbeit nicht mehr zuzumuten.
Das Landgericht hat den Ersatzansprüchen der Klägerin hinsichtlich der Kosten der Heilbehandlung und der entgangenen Gehaltsansprüche (als Geschäftsführerin im Sa.-Hotel) teilweise stattgegeben, hingegen ihren auf den Wegfall ihrer Beteiligungsrechte aus dem Ehevertrag gegründeten Ersatzanspruch abgelehnt.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil (u.a.) den Anspruch der Klägerin "auf Ersatz für eingebüßte Ansprüche aus dem Ehevertrag vom 21. Februar 1955 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt".
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, diesen Teil der Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht geht von der rechtskräftigen Feststellung aus, daß die Beklagte anstelle der Französischen Republik der Klägerin nach Maßgabe der §§ 839, 842, 843, 252 BGB i.V.m. Art. 34 GG Ersatz ihres Schadens im beruflichen Fortkommen zu leisten hat. Zu diesem Schaden rechnet es außer dem Ausfall, den die Klägerin infolge Aufgabe ihrer Stellung als Geschäftsführerin des Sa.-Hotels erlitten hat, auch die Nachteile, die sich für die Klägerin aus dem - wie das Berufungsgericht annimmt - teilweisen Wegfall ihrer Ansprüche aus dem Ehevertrag ergeben. Hierzu führt es im wesentlichen aus: Der Ehevertrag stelle sich als ein gemischter Vertrag eigener Art mit familienrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Bestandteilen dar. Mit der Vereinbarung, der Klägerin 50 % der jährlichen Reineinkünfte des Mannes zu übertragen, hätten die Vertragspartner sowohl als Eheleute eine Unterhaltsregelung getroffen, als auch eine Einigung als Gesellschafter über die Gewinnverteilung herbeigeführt. Zwischen ihnen habe nämlich auch eine Ehegattengesellschaft bestanden, in der sich die Ehegatten nicht als Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern als gleichberechtigte Partner gegenübergestanden hätten und deren Zweck es gewesen sei, durch gemeinsame Arbeit die Einkünfte und das Vermögen des Ehemannes nach Kräften zu mehren. Mit dem Eintritt der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sei das Erreichen dieses Gesellschaftszwecks unmöglich geworden, so daß die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1960 an von ihrem früheren Ehemann auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage eine Beteiligung an seinen Reineinkünften nicht mehr fordern könne. Dies führe allerdings nicht dazu, für die Folgezeit jeglichen Beteiligungsanspruch der Klägerin zu verneinen. Vielmehr stünden ihr trotz der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit Ansprüche insoweit zu, als die Partner des Ehevertrags mit der vereinbarten Beteiligung eine Unterhaltsregelung getroffen hätten, durch die der Klägerin in jedem Fall ein gewisser Lebensstandard habe gesichert werden sollen. Dieser Unterhaltsanspruch sei auf die Hälfte des Beteiligungsanspruchs, d.h. auf ein Viertel der jährlichen Reineinkünfte des Mannes zu veranschlagen. Insoweit sei der Anspruch der Klägerin aus dem Ehevertrag erhalten geblieben und folglich kein Schaden entstanden. Im übrigen sei die der Scheidung der Ehe vorausgehende Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ohne Auswirkung auf die Unterhaltspflicht des Mannes und auf die Existenz der Gesellschaft der Ehegatten gewesen. Soweit die Beklagte der Klägerin entgegenhalte, jedenfalls deshalb keinen Schaden erlitten zu haben, weil sie ja bei der Beendigung des Güterstandes nach dem Ehevertrag Anspruch auf die Hälfte des Mannesvermögens habe, das inzwischen um die ihr nicht ausgefolgten Anteile an den Reineinkünften angewachsen sei, handele es sich um eine Frage der Vorteilsausgleichung, die im Betragsverfahren zu behandeln sei. Für das Verfahren über den Grund des Anspruchs genüge die Feststellung, daß der Nachteil der Klägerin durch Übertragung der Hälfte des Mannesvermögens nicht vollständig ausgeglichen werde, wie auch immer ihr früherer Ehemann die ersparten Einkommensteile verwendet haben möge. Sollten diese Einkommensteile am Ende des Güterstandes noch in voller Höhe seinem Vermögen angehören, so bekomme die Klägerin nach dem Ehevertrag mit der Hälfte des Mannesvermögens "auch nur die Hälfte der in dem Mannesvermögen enthaltenen ersparten Einkommensteile, welche sie eingebüßt" habe. Das Ergebnis dieser Betrachtung sei dahin zusammenzufassen: Für die Jahre 1958 und 1959 habe die Klägerin ihren Beteiligungsanspruch ungeschmälert behalten und insoweit keinen Schaden erlitten. Für die Zeit vom 1. Januar 1960 bis 28. November 1968 habe sich ihr ehevertraglicher Anspruch um ein Viertel der jährlichen Reineinkünfte ihres damaligen Ehemannes gemindert. Dieser Schaden könne durch den ihr zustehenden Anspruch auf die Hälfte des Mannesvermögens nicht vollständig ausgeglichen sein.
2.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts und des § 286 ZPO. Sie hat im Ergebnis Erfolg.
II.
1.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, die Ehegatten G. hätten sich zu einer Ehegattengesellschaft zusammengetan, um durch gemeinsame Arbeit die Einkünfte und das Vermögen des Mannes nach Kräften zu mehren, im einzelnen ausgeführt: Wie der Notar, der den Ehevertrag beurkundet habe, als Zeuge ausgesagt habe, seien sich die Klägerin und Ulrich G. bei der Unterzeichnung des Ehevertrages völlig bewußt gewesen, daß die Klägerin einen Anspruch auf Beteiligung an den Einkünften und am Vermögen des Mannes nur dann haben sollte, wenn sie für ihn - nicht etwa für die Landsbergsche Vermögensverwaltung - arbeitete und daß solche Ansprüche nicht in Frage kamen, wenn sie nicht arbeiten wollte oder konnte. Die in Aussicht genommene Mitarbeit der Klägerin habe ihr die Stellung einer gleichberechtigten Partnerin sichern sollen. Angesichts dieses Parteiwillens sei anzunehmen, daß zwischen den Eheleuten eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bestanden habe.
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe mit dieser Auslegung des Ehevertrages Gesichtspunkte verwertet, die in dem - ihrer Auffassung nach eindeutigen - Vertragstext keinen auch nur andeutungsweisen Niederschlag gefunden hätten. Dem Wortlaut und objektiven Erklärungsinhalt des Vertrages sei zu entnehmen, daß dieser einen "vollständig überwiegenden Familiencharakter oder gar Schenkungscharakter" gehabt habe; daneben sei für die Annahme eines gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlusses kein Raum. Des weiteren verstoße es gegen die Denkgesetze, wenn das Berufungsgericht den Willen der Vertragsschließenden dahin ausgelegt habe, die Beteiligung der Klägerin an den Einkünften des Mannes habe von ihrer Mitarbeit abhängen sollen, während diese Voraussetzung für ihre Beteiligung am Mannesvermögen (nach Beendigung des Güterstandes) nicht gelten solle. Außerdem habe das Berufungsgericht übersehen, daß die Klägerin im Hotel als Angestellte der La. Vermögensverwaltung gearbeitet habe, also nicht "nur allein für ihren Ehemann" mitgearbeitet habe, wie dies nach den Feststellungen des Tatrichters vom Ehemann G. zur Bedingung für seine Beteiligungszusage gemacht worden sei.
Der Revision ist einzuräumen, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, die Ehegatten G. hätten in dem genannten Umfang als Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft zusammengearbeitet, mit der gegebenen Begründung nicht zu halten ist.
2.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwischen Ehegatten eine (Innen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bestehen, wenn sich beide Teile in den Dienst einer gemeinsamen, über die Verwirklichung der eigentlichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Aufgabe gestellt und außer der Lebensgemeinschaft eine Berufsgemeinschaft gebildet haben (BGHZ 8, 249; 31, 197 [BGH 23.11.1959 - II ZR 193/57]; 47, 157, 162 [BGH 22.02.1967 - IV ZR 331/65]; BGH LM BGB § 705 Nr. 5 = FamRZ 1954, 136; LM BEG (1956) § 66 Nr. 14; BGH FamRZ 1961, 301). Diese Grundsätze finden jedenfalls auf den Güterstand der Gütertrennung Anwendung (BGH LM BGB § 705 Nr. 5), der zum Zeitpunkt der Eheschließung der Klägerin den gesetzlichen Güterstand darstellte. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß auch ein notariell beurkundeter Ehevertrag die schuldrechtliche Grundlage für ein derartiges Gesellschaftsverhältnis abgeben kann, sofern und soweit er darauf gerichtet ist, einen über den eigentlichen Aufgabenbereich der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausreichenden gemeinsamen Zweck durch beiderseitige, auf dem Boden der Gleichordnung der Ehepartner erbrachte Mitarbeit zu verwirklichen (vgl. Staudinger/Hübner, BGB, 10./11. Aufl., § 1356 Rdnr. 59, 55). Für die Frage, ob das Verhältnis der zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenarbeitenden Ehegatten im Innenverhältnis ein gesellschaftsrechtliches war, ist es im übrigen nicht entscheidend, ob die Beteiligten sich dessen bewußt waren, daß ihre Beziehungen rechtlich in dieser Weise beurteilt werden konnten (BGH FamRZ 1960, 104, 105; 1961, 212, 214; 301; 522; 1962, 110; BGHZ 31, 197, 201 [BGH 28.10.1959 - IV ZR 91/59]; BGH LM BGB § 705 Nr. 5).
Dies übersieht die Revision, wenn sie darauf abhebt, der Vertrag habe "vollständig überwiegenden Familiencharakter oder gar Schenkungscharakter". Es widerspricht nicht dem Wesen der Ehe, sondern gibt der durch diese verwirklichten Schicksalsgemeinschaft vielmehr sinnfälligen Ausdruck, wenn Ehegatten den Willen erklären, sich während der Ehe in der ihren Verhältnissen entsprechenden Weise in die Erträge ihrer gemeinsamen Erwerbstätigkeit zu teilen (vgl. BGHZ 8, 249, 253) [BGH 20.12.1952 - II ZR 44/52]. Ebensowenig liegt eine Schenkung vor, wenn die der Klägerin zugesagte Beteiligung an den Reineinkünften ihres Ehemannes sich in einem Rahmen hielt, der mit Rücksicht auf dessen Einkommensverhältnisse einerseits und die Art und Dauer der von der Klägerin in der Ehe geleisteten Mitarbeit als angemessen erscheinen kann (vgl. BGH NJW 1972, 580).
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß der Ehevertrag seinem Wortlaut nach so "eindeutig" sei, daß dem Berufungsgericht eine Heranziehung weiterer Umstände außerhalb der Vertragsurkunde zur Ermittlung des Willens der Vertragsschließenden verwehrt gewesen sei (vgl. RGZ 158, 119, 124; BGHZ 32, 60, 63) [BGH 10.01.1960 - V ZR 39/58]. Die der Klägerin im Ehevertrag zugestandenen Ansprüche auf laufende Beteiligung am Einkommen des Ehemannes stehen in unmittelbarem textlichen Zusammenhang mit der "ihrerseits" übernommenen Verpflichtung, den Ehemann in seinem Beruf zu unterstützen und ihm jede zumutbare Hilfe hierbei angedeihen zu lassen. Der Wortlaut dieser Verpflichtung schließt jedenfalls nicht eindeutig die Möglichkeit aus, daß der Ehemann sich zu den von ihm zugesagten Leistungen nur wegen der Mitarbeitsverpflichtung der Klägerin bereit gefunden hat. Im Gegenteil spricht der Umfang der Beteiligungszusage schon für die Annahme, daß er sich von der Mitarbeit der Klägerin in der ihm bekannten leitenden Position einen erheblichen Beitrag für den angestrebten gemeinsamen Erwerb versprochen hat. Unter diesen Umständen begegnet es keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht die Aussage des Notars Dr. K. verwertet hat. Das Berufungsgericht war durch seine tatsächlichen Feststellungen über die Art der von der Klägerin im Hotel geleisteten Arbeit auch nicht genötigt anzunehmen, sie habe, soweit sie den Kommanditisten vertreten habe, für einen "anderen" gearbeitet und deshalb könne die von dem Ehemann gemachte Beteiligungszusage nicht den Charakter einer Gewinnverteilungsabrede innerhalb einer Gesellschaft haben. Tatsächlich hatte die Klägerin, wie das Berufungsgericht in Wertung ihrer tatsächlich entfalteten Tätigkeit feststellt, die Stellung einer "stellvertretenden Geschäftsführerin" des Hotels inne. Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß sie damit unmittelbar auch ihren Ehemann als Geschäftsführer der Hotel-Betriebs-Gesellschaft entlastete und ihn zugleich in die Lage versetzte, sich seiner gewinnbringenden Tätigkeit als Direktor der La. Zentralverwaltung voll zu widmen. Da die Klägerin "praktisch den Tagesablauf des Hotels als Leiterin zu regeln hatte", wirkte sich ihre Mitarbeit für den Ehemann, abgesehen von der Regelung der steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft, praktisch dahin aus, daß der Ehemann die mit seiner Geschäftsführung in der Hotel-Betriebs-Gesellschaft verbundenen Aufgaben voll durch die Klägerin besorgen ließ. Bei diesem Sachverhalt war es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, auch die im Angestelltenverhältnis zur La. Zentralverwaltung erbrachte, dasselbe Sachgebiet betreffende Tätigkeit der Klägerin als Mitarbeit "im Beruf des Ehemannes" zu werten. Die an der Hotel-Betriebs-Gesellschaft wirtschaftlich Beteiligten haben im übrigen diese Betrachtungsweise dadurch unterstrichen, daß sie in die Gewinnbezüge des Ehemannes der Klägerin als Gesellschafter bis zum Unfall deren Angestelltengehalt mit eingerechnet haben.
Es liegt auch kein Denkfehler darin, daß das Berufungsgericht von einer gegenseitigen Abhängigkeit der Beteiligungszusage für die Reineinkünfte und der Mitarbeitsverpflichtung der Klägerin ausgeht, hingegen ihren Anspruch auf Auskehrung der Hälfte des Mannesvermögens nicht an diese Voraussetzung bindet. Die Revision übersieht hierbei, daß nach dem Ehevertrag dieser Teilungsanspruch nur das Vermögen betrifft, das dem Ehemann "abgesehen von den obengenannten Einkünften in Zukunft erwächst", d.h. das nicht durch Ansammlung des ihm verbleibenden Teils seiner "Reineinkünfte" einschließlich der in Gemeinschaft mit anderen erzielten Gewinne gebildet wurde. Es ist denkgesetzlich nicht auszuschließen, daß für die Beteiligung der Klägerin an diesem nicht unmittelbar durch ihre Mitarbeit geförderten Vermögen andere rechtliche Voraussetzungen hinsichtlich der Mitarbeit gelten sollten, als dies für die laufende Gewinnbeteiligung der Fall war.
3.
Gleichwohl kann die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Ehevertrag gegeben hat, nicht gebilligt werden, da die Begründung, die es für den gesellschaftsrechtlichen Teil der Vereinbarung gibt, mit seiner Auffassung, zur Hälfte der vereinbarten Gewinnbeteiligung habe es sich um eine Unterhaltsregelung gehandelt, nicht zu vereinbaren ist. Dies ist auf die allgemeine Sachrüge der Beklagten hin zu beachten.
Die Annahme, hinsichtlich dieser Hälfte sei der Beteiligungsanspruch der Klägerin von ihrer Mitarbeit im Beruf des Mannes unabhängig gewesen, widerspricht der Vertragsauslegung, beide Ehepartner hätten sich zusammengetan, um durch gemeinsame Arbeit die Einkünfte ... des Mannes nach Kräften zu mehren, und nur im Hinblick auf ihre Mitarbeit habe der Ehemann der Klägerin die gesellschaftsrechtliche Zusage gemacht, sie an seinen Reineinkünften zu beteiligen. Der Vertrag selbst gibt keinen ausreichenden Anhalt dafür, daß ein Teil dieser Gewinnbeteiligung auf eine besondere unterhaltsrechtliche Regelung zurückgeführt werden kann. Im Gegenteil sieht er ausdrücklich vor, daß der Ehemann den ehelichen Aufwand allein zu bestreiten hatte. Beträge für Anschaffungen, welche die gemeinsame Lebensführung betrafen, waren von den Roheinkünften in Abzug zu bringen (Nr. 6 der Aufstellung der abzusetzenden Beträge). Die Gewinnbeteiligungszusage des Ehevertrages steht daher eindeutig neben der Regelung der Unterhaltsfrage. Eine Auslegung des Vertrages, die einen Teil dieser Gewinnbeteiligungszusage nicht als gesellschaftsrechtliche Vereinbarung, sondern als Unterhaltsregelung ansieht, läßt sich daher nicht halten.
4.
Bedenken gegen die Einstufung des Ehevertrages als Gesellschaftsvertrag ergeben sich auch daraus, daß die Klägerin lediglich zu "zumutbarer" Mitarbeit verpflichtet war. Das Berufungsgericht legt das ohne erkennbaren Rechtsfehler dahin aus, der Ehemann hätte bei zunehmendem Alter und abnehmender Arbeitskraft der Klägerin ohnehin in steigendem Maße auf ihre Dienste verzichten müssen, ohne ihre Bezüge aus dem Ehevertrag kürzen zu können. Bei dieser Auslegung bleibt unklar, worin die Verpflichtung der Klägerin, den gemeinsamen Zweck zu fördern (§ 705 BGB), der das Wesen einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft ausmacht (vgl. RGZ 80, 268, 271; Weipert in HGB-RGRK, 2. Aufl., § 105 Anm. 18; Fischer in BGB-RGRK, 11. Aufl., § 706 Anm. 1; Soergel/Siebert/Schultze-v. Lasaulx, BGB, 10. Aufl., § 706 Rdnr 1; Staudinger/Keßler, BGB, 11. Aufl., § 706 Rdnr 3), in diesem Fall noch bestanden haben mag, wenn als der von der Klägerin vertraglich geschuldete Beitrag hier nur ihre Mitarbeit in Betracht kam. Demgegenüber könnte der Umstand, daß die Klägerin ihre Beteiligung an den laufenden Einkünften ihres Mannes auch dann noch erhalten sollte, wenn es ihr aus den obenerwähnten Gründen nicht mehr zugemutet werden konnte, im Beruf des Mannes mitzuhelfen, dafür sprechen, daß die Beteiligten einen familienrechtlichen Vertrag eigener Art geschlossen haben, der seine Wirkungen auch und erst recht dann entfalten sollte, wenn die Ehepartner sich im gemeinsam bestrittenen Lebenskampf und im vereinten Erwerbsstreben weitgehend verbraucht haben würden.
5.
Nicht gebilligt werden kann im Ergebnis auch die Schadensberechnung, die das Berufungsgericht für den Fall, daß eine Ehegatten-Innengesellschaft bestanden hat, anwenden will. Es geht davon aus, daß die Klägerin Ersatz für einen quotenmäßig bestimmten Anteil am Manneseinkommen verlangen kann, soweit der unfallbedingte Wegfall ihrer Fähigkeit zur Mitarbeit im Beruf des Mannes ihr die gesellschaftsrechtlichen Ansprüche auf Gewinnbeteiligung genommen hat. Das ist im Grundsatz an sich nicht zu beanstanden. Bei der Haftung aus Amtspflichtverletzung soll der zu leistende Schadensersatz die Vermögenslage herstellen, die bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten eingetreten wäre (BGH WM 1965, 1054, 1062; WM 1966, 229, 233; BGB-RGRK a.a.O. § 839 Anm. 50).
a)
Die auszugleichende Vermögensbeeinträchtigung sieht das Berufungsgericht darin, daß mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich geworden sei und nach dem Sinn des Ehevertrages und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Klägerin vom 1. Januar 1960 an von ihrem früheren Ehemann unter gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten nichts mehr habe fordern können. Mit dieser Begründung läßt sich ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz im Umfang eines quotenmäßig bestimmten Gewinnbeteiligungsanspruchs nicht rechtfertigen.
Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß der Gesellschaftszweck - hier: die Mehrung der Einkünfte und des Vermögens des Ehemannes der Klägerin - mit dem Ausfall ihrer Arbeitskraft nicht notwendig unerreichbar werden mußte. Da der Ehemann die von ihm schon vor der Heirat ausgeübten beruflichen Tätigkeiten auch nach dem Unfall der Klägerin weiter versah, konnte sich der Wegfall der Mitarbeit der Klägerin (gegebenenfalls) nur in einer Minderung der Gesamteinkünfte des Ehemannes niederschlagen, also nur die Höhe des Gesellschaftsgewinns beeinflussen. Bei dieser besonderen Sachlage rechtfertigen die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch nicht die Annahme, daß der Wegfall der Mitarbeit der Klägerin unter dem Gesichtspunkt nachträglichen Unmöglichwerdens der Beitragsleistung die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich gemacht hat. Ob hieraus dem früheren Ehemann der Klägerin ein Recht zur Kündigung der Gesellschaft erwachsen sein kann (vgl. Staudinger/Keßler a.a.O. § 705 Rdnr 18), bedarf nicht der Erörterung, da nach dem Parteivortrag der Klägerin eine solche Kündigung nicht erfolgt ist.
Es kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, daß wegen der Unmöglichkeit, ihren Gesellschafterbeitrag in der vertraglich ausbedungenen Form weiter zu erbringen, der Anspruch der Klägerin auf Gewinnbeteiligung entfallen ist oder sich vermindert hat. Macht die Unmöglichkeit zur Beitragsleistung die Erreichung des Gesellschaftszwecks nicht unerreichbar und findet auch eine Kündigung nicht statt, so bleibt der Gesellschafter Mitglied der Gesellschaft. Die im Einzelfall vorzunehmende Vertragsauslegung entscheidet in diesem Fall darüber, ob gegebenenfalls an die Stelle der ausgefallenen Leistung von Diensten eine entsprechende Leistung in Geld tritt (vgl. Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft, 4. Aufl., S. 57, 58; Ballerstedt, JuS 1963, 253 f, 259; Fischer in BGB-RGRK a.a.O. § 705 Anm. 9; Soergel/Siebert/Schultze-v. Lasaulx a.a.O. § 705 Rdnr 41; Weipert in HGB-RGRK, 2. Aufl., § 105 Anm. 83; Schlegelberger/Geßler, HGB, 4. Aufl., § 105 Rdnr 51). Wie der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 15. Januar 1963 - VI ZR 79/62 = VersR 1963, 433 ausgesprochen hat, kann der unfallbedingte Arbeitsausfall eines Ehegatten in einer Ehegatten-Gesellschaft die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht begründen, daß der Mehraufwand an Kosten, der durch den Arbeitsausfall eines der Ehegatten-Gesellschafter entsteht, auch von diesem Gesellschafter ausgeglichen wird. In diesem Fall besteht der von dem Schädiger auszugleichende Schaden in den gesamten Kosten der wegen des Ausfalls des Gesellschafters einzustellenden Ersatzkräfte (BGH a.a.O.). Ergibt die Auslegung des Gesellschaftsvertrages hiernach, daß die für die Entlohnung von Ersatzkräften verwendete Geldleistung des Ehegatten-Gesellschafters, gemessen an dem Sinn und dem Zweck des Vertrages den Ausfall der eigenen Dienstleistung voll ausgleicht, so braucht der Gesellschafter eine Schmälerung seiner gesellschaftsrechtlichen Ansprüche auf Gewinnbeteiligung nicht hinzunehmen (vgl. Fischer in BGB-RGRK a.a.O.); er hat dann auch im Verhältnis zum Schädiger keinen Anspruch auf Ersatz solchen Vermögensschadens. Vermag die Geldleistung den Gesellschaftszweck nicht ganz in der für die persönliche Dienstleistung des (verletzten) Ehegatten-Gesellschafters vorauszusetzenden Weise zu fördern, so kann die Vertragsauslegung ergeben, daß sich der Gewinnanteil dieses Gesellschafters mindert (vgl. Hueck a.a.O.; Weipert in HGB-RGRK a.a.O.). Dann wäre auch dieser Gewinnentgang als Unfallfolge zu entschädigen.
b)
Der von der Klägerin geschlossene Ehevertrag enthält keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, ob und in welcher Weise sich eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auf ihren Anspruch auf Gewinnbeteiligung auswirken soll. Die Erwähnung "zumutbarer" Mitarbeit legt es dem Sinne nach nahe, daß die Parteien die Möglichkeit, die Klägerin könne aus anderen Gründen als Alter oder Krankheit ihre Fähigkeit zur Mitarbeit vorzeitig und auf Dauer einbüßen, nicht in ihre Vorstellung aufgenommen haben. Für die revisionsrechtliche Betrachtung ist hiernach nicht auszuschließen, daß eine Vertragslücke vorliegt, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung auszufüllen ist. Bei der Erforschung dessen, was nach der Willensrichtung der Vertragsbeteiligten zur Zeit des Vertragsschlusses als von ihnen gewollt anzusehen ist, sofern sie vorausschauend das spätere Ereignis bedacht haben würden (vgl. BGH LM BGB § 157 (D) Nr. 1, Nr. 5 a.E.; BGHZ 16, 71, 76) [BGH 18.12.1954 - II ZR 76/54], wird hier möglicherweise von besonderer Bedeutung sein, daß die Klägerin ihre Arbeitskraft unverschuldet auf einer Geschäftsreise eingebüßt, sich also im Interesse des gemeinsamen Zwecks "aufgeopfert" hat (vgl. auch BGHZ 17, 299, 301) [BGH 21.05.1955 - IV ZR 7/55]. Ebenso wird zu berücksichtigen sein, ob und inwieweit die bis zum Unfallzeitpunkt entfaltete Mitarbeit der Klägerin, vor allem ihre Initiative zur Gründung von neuen Betrieben, noch in der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit Früchte getragen hat, die dem gemeinsam angestrebten Ziel, die Einkünfte und das Vermögen des Ehemannes zu mehren, zugute gekommen sind. Schließlich wird zu würdigen sein, ob und gegebenenfalls in welcher Ausprägung hier die Anpassung der gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten der Klägerin an die von den Vertragsschließenden nicht vorausgesehene Entwicklung der Verhältnisse durch die besonderen rechtlichen Bindungen, die den Gesellschaftern als Ehegatten oblagen, beeinflußt sein kann (vgl. hierzu allgemein Müller-Freienfels in Festschrift für Maridakis (1963) Band 2, S. 357, 381 ff; Fries, Familiengesellschaft und Treuepflicht, 1971, S. 85 f).
Führt die ergänzende Vertragsauslegung nicht zu einem Ergebnis, so ist zu prüfen, ob eine Anpassung des Vertrages an die durch die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin geschaffene Lage unter Zuhilfenahme der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erreicht werden kann (vgl. BGH WM 1956, 351, 352).
6.
Kann hiernach das Berufungsurteil in dem angefochtenen Umfang mit der gegebenen Begründung nicht gehalten werden, so kommt andererseits eine Abweisung des hier geltend gemachten Anspruchs nicht schon dann in Betracht, wenn das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung das Vorliegen eines Gesellschaftsvertrages verneinen sollte.
Für diesen Fall wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob der Ehevertrag vom 21. Februar 1955 als ein Vertrag familienrechtlichen Einschlags zu werten ist, in dem die Ehegatten ihrem Willen verbindlichen Ausdruck gegeben haben, ihre eheliche Lebensgemeinschaft auch im beruflichen Bereich durch beiderseitige, die Partner voll in Anspruch nehmende Tätigkeit zum Nutzen eines gemeinsamen Zwecks zu verwirklichen und die Früchte dieser Zusammenarbeit periodisch zu teilen. Wenn die Ehegatten durch eine Vereinbarung solcher Art den Inhalt ihrer Ehe entscheidend prägen wollten (vgl. Braga, FamRZ 1960, 457), mag dies zwar eine unmittelbare Anwendung des Gesellschaftsrechts ausschließen, nicht jedoch die Zubilligung einer Entschädigung für den Ehegatten, der infolge unerlaubter Handlung die Fähigkeit verliert, zum gemeinsamen Berufserfolg weiter beizutragen und deshalb seine auf vertragliche Grundlage gestellten familienrechtlichen Ansprüche auf periodische Gewinnbeteiligung ganz oder teilweise einbüßt. Soweit auch bei einer rein familienrechtlichen Wertung des Vertrages die zugesagte fortlaufende Gewinnbeteiligung als "Äquivalent" oder "Lohn" der von der Klägerin eingebrachten Arbeitskraft aufzufassen wäre, bestehen keine Bedenken, diese Beteiligung als ein Entgelt für "tatsächliche Arbeitsleistung" (vgl. BGHZ 54, 45, 51) [BGH 05.05.1970 - VI ZR 212/68] anzusehen, und ihr Ausbleiben wegen Wegfalls der Arbeitsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt erlittener Nachteile für den Erwerb (§ 842 BGB) zu entschädigen (vgl. Staudinger/Schäfer, BGB, 10./11. Aufl., § 842 Rdnr 14). Auch in diesem Fall ist jedoch zu prüfen, welche Regelung der Vertrag für den Fall vorzeitiger unverschuldeter Berufsunfähigkeit der Klägerin enthält. Die Auslegung hat sich auch hier darauf zu erstrecken, was die Ehegatten vereinbart haben würden, wenn sie vorausschauend diese Entwicklung berücksichtigt hätten (vgl. dazu oben II 5 b).
Es spricht vieles dafür, daß diese ergänzende Vertragsauslegung zum gleichen Ergebnis gelangen wird wie die entsprechende Auslegung des Vertrages unter dem Gesichtspunkt einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung, zumal die Ehegatten in jedem Fall mit ihrer beruflichen Zusammenarbeit die eheliche Lebensgemeinschaft durch gemeinsame Zweckverfolgung verwirklicht und damit einen objektiven Grundsachverhalt des Gesellschaftsrechts erfüllt haben (vgl. Lieb, Die Ehegattenmitarbeit im Spannungsfeld zwischen Rechtsgeschäft, Bereicherungsausgleich und gesetzlichem Güterstand, S. 187). Entsprechendes gilt für den Gesichtspunkt eines möglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. dazu oben II 5 b).
7.
Die Revision erblickt einen Verstoß gegen die Denkgesetze darin, daß das Berufungsgericht den Einwand der Vorteilsausgleichung für das Verfahren über den Grund des Anspruchs mit der Erwägung unberücksichtigt läßt, die der Klägerin mit der Beendigung des Güterstandes zustehende Beteiligung am Vermögen des früheren Ehemannes könne den Wegfall ihrer Beteiligung an den jährlichen Reineinkünften jedenfalls nicht vollständig ausgeglichen haben, weil ihr damit höchstens die Hälfte der in dem Mannesvermögen enthaltenen ersparten Einkommensteile (also nur ein Viertel der Gesamteinkünfte) wieder zugeflossen sei. Diese Rüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Wie sich aus dem Ehevertrag unzweideutig ergibt, gilt die Klausel über die Verteilung des Mannesvermögens nur für das Vermögen, welches ihm "abgesehen von den obengenannten Einkünften ... erwächst", also nicht für die aus den beruflichen Einkünften des Mannes herrührenden Teile. Deshalb kann hier auch offenbleiben, ob die Klägerin sich diese güterrechtliche Regelung des Ehevertrages überhaupt in anspruchsmindernder Weise entgegenhalten lassen muß.
III.
1.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu II 5 ergibt, läßt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob der Klägerin Ansprüche auf "Ersatz für eingebüßte Ansprüche nach dem Ehevertrag" zustehen. Wenn die Auslegung des Vertrages nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu dem Ergebnis führen sollte, daß die Klägerin ihre vertraglichen Ansprüche auf Gewinnbeteiligung behalten hat, ihrerseits aber nunmehr verpflichtet war, die Aufwendungen für eine (eingestellte oder einzustellende) Ersatzkraft aufzubringen, steht ihr (nur) ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten zu. Da das angefochtene Grundurteil einen darauf gerichteten Ersatzanspruch nicht trägt, muß es aufgehoben werden. In diesem Umfang ist die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen.
2.
Das Berufungsgericht wird bei der zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen haben, daß die in den Gründen des Berufungsurteils enthaltene Abweisung des Schadensersatzanspruchs in Höhe eines Viertels der jährlichen Reineinkünfte des Mannes (Berufungsurteil S. 31) von der Klägerin im Revisionsrechtszug nicht angegriffen worden ist. Im übrigen wird, wenn die Vertragsauslegung das unter III 1 unterstellte Ergebnis haben sollte, zu prüfen sein, ob die Klägerin sich auf ihren Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beschäftigung einer Ersatzkraft möglicherweise den ihr bereits zuerkannten Anspruch auf Ersatz des ihr selbst entstandenen Verdienstausfalls (Berufungsurteil Nrn. 1 und 2) teilweise anrechnen lassen muß. Dieser Verdienstausfall betrifft zwar nur das von der Klägerin bis zum Unfall innegehabte Arbeitsverhältnis als stellvertretende Geschäftsführerin des Hotels Sa. (Berufungsurteil S. 18). Dies war aber wohl eine Tätigkeit, die sich mit ihrer "Mithilfe im Beruf des Ehemannes", in dessen Wirkungskreis als Gesellschafter der Hotel-Betriebs-Gesellschaft, mehr oder minder überschnitt. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Ehegatten der Hotel-Betriebs-Gesellschaft gegenüber die Einkünfte der Klägerin als Arbeitnehmerin der La. Zentralverwaltung so behandelt haben, als seien sie Teil des Gesellschaftergewinns des Ehemannes. In diese Richtung weist möglicherweise die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Januar 1965 an das Landgericht Freiburg i.Br. vorgelegte "Abrechnung über die Einkunftsübertragungen ..." (nach Bl. 847 d.A. 1 O 476/63 LG Freiburg i.Br., Band II), die in der obersten Reihe (Netto-Einkünfte des Ehemannes) auch den Verdienst der Klägerin als Arbeitnehmerin mit umfaßt. Wenn bei der Berechnung der periodisch auszukehrenden Gewinnbeteiligung der Klägerin der Gesellschaftergewinn des Ehemannes um die Gehaltsansprüche der Klägerin gekürzt wurde, sind diese im Ergebnis zur Hälfte auf ihren Gewinnanteil verrechnet worden. Möglicherweise kann diese den Ehevertrag näher ausfüllende Übung der Ehegatten bei der ergänzenden Vertragsauslegung auch für die Fragestellung bedeutsam werden, ob die Ehegatten die volleÜbernahme der Kosten einer Ersatzkraft durch die Klägerin vereinbart haben würden, wenn die Tätigkeit der Klägerin zum Nutzen der Hotel-Betriebs-Gesellschaft und der Einkünfte des Ehemannes weitgehend durch einen von der Hotel-Betriebs-Gesellschaft beschäftigten und entlohnten Arbeitnehmer fortgeführt wurde, dessen Bezüge nicht unmittelbar dem Gesellschafter-Gewinnanteil des Ehemannes zugerechnet, sondern den Gesamtkosten der Hotel-Betriebs-Gesellschaft zugeschlagen wurden.
Dr. Beyer
Bundesrichter Dr. Hußla ist erkrankt und kann nicht unterschreiben; Kreft
Bundesrichter Keßler befindet sich in Erholungsurlaub und kann nicht unterschreiben; Kreft
Dr. Krohn