Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1959, Az.: II ZR 193/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1959
- Aktenzeichen
- II ZR 193/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14442
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 19.09.1957
- LG Nürnberg-Fürth
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 31, 192 - 197
- DB 1959, 1395-1396 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 112 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 193-194 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der V., Gemeinnützige Bau- und Siedlungsgenossenschaft eGmbH, vertreten durch ihren 1. Vorsitzenden, den Kaufmann Karl S. in N., B.str. ...,
Prozessgegner
den kaufmännischen Angestellten Alexander W. in N., B.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Der Vorstand ist nicht zur Ausschließung eines Aufsichtsratsmitglieds aus der Genossenschaft berechtigt, selbst wenn ihm das Statut das Recht zur Ausschließung von Mitgliedern unterschiedslos zuweist.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Haager und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das am 19. September 1957 verkündete Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger wurde durch Vorstandsbeschluß vom 18. August 1954 aus der beklagten Genossenschaft, deren Aufsichtsratsmitglied er war, ausgeschlossen, weil er Vorstand, Aufsichtsrat und einzelne Mitglieder dieser Organe durch kritische Äußerungen angegriffen und auf diese Weise die Genossenschaft geschädigt oder zu schädigen versucht habe. Sein Einspruch gegen den Ausschließungsbeschluß wurde in gemeinsamer Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat vom 19. Oktober 1954 zurückgewiesen.
Er beantragt, die Beschlüsse vom 18. August und 19. Oktober 1954 für nichtig zu erklären.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß die angegriffenen Beschlüsse nichtig seien.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision gebeten hat.
Entscheidungsgründe:
Der Streit geht in erster Linie darum, ob ein Mitglied des Aufsichtsrats einer Genossenschaft vom Vorstand ausgeschlossen werden kann und ob in einem solchen Fall Vorstand und Aufsichtsrat als vereinsmäßiges Berufungsorgan tätig werden können. Das Statut der Beklagten sieht beides vor, denn es bestimmt in §10 Nr. 2 ohne Einschränkung für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, daß die Ausschließung eines Genossen durch den Vorstand erfolgt, und in §10 Nr. 4, daß über die Berufung des Ausgeschlossenen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung entscheiden. Auch ohne statutarische Regelung würde der Vorstand als der gesetzliche Vertreter der Genossenschaft das für die Ausschließung eines Genossen zuständige Organ sein (RGZ 129, 45, 47). Es fragt sich jedoch, ob diese Zuständigkeit auch für die Ausschließung eines Aufsichtsratsmitglieds maßgebend sein kann.
Das Reichsgericht (RGZ 88, 193, 195) hat den Standpunkt vertreten, daß eine Satzungsbestimmung, die dem Vorstand das Ausschließungsrecht unterschiedslos zuweist, auch für die Ausschließung von Vorstandsmitgliedern maßgebend sei, weil daraus, daß das Vorstandsamt kraft Gesetzes (vgl. §9 Abs. 2, §68 Abs. 4 GenG) mit der Mitgliedschaft erlischt, nicht folge, daß über die Ausschließung aus der Genossenschaft dasselbe Organ entscheiden müsse, das für den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern zuständig sei, und weil überdies Voraussetzungen und Wirkungen beider Maßnahmen ganz verschieden seien. Es ist in seinem Urteil vom 28.2.1940 - II 115/39 - (RGZ 163, 200) stillschweigend davon ausgegangen, daß der Vorstand auch das für die Ausschließung eines Aufsichtsratsmitglieds zuständige Organ sei. Das ist auch der Standpunkt von Lang/Weidmüller (GenG §68 Anm. 3), Meyer Meulenbergh (GenG §68 Anm. 2) und des Berufungsgerichts. Dagegen vertritt Paulick (Das Recht der eingetragenen Genossenschaft, S. 152) die Ansicht, daß für die Ausschließung der Mitglieder von Vorstand, Aufsichtsrat und Vertreterversammlung auch bei gegenteiliger Satzungsbestimmung ausschließlich die Generalversammlung zuständig sei, weil eine solche Maßnahme das Leben der Genossenschaft so stark berühre, daß über sie nur das oberste Willensorgan entscheiden könne; für die Ausschließung eines Vorstandsmitglieds ergebe sich das bei sinngemäßer Anwendung aus §40 GenG. Der Referentenentwurf des Reichsjustizministeriums, der mit Wirkung vom 1. Juli 1940 Gesetz werden sollte, sah als Ausschließungsorgan grundsätzlich die Generalversammlung vor, ließ aber der Satzung die Möglichkeit, ein anderes Organ damit zu betrauen, soweit von der Ausschließung nicht ein Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder der Vertreterversammlung betroffen würde. Schröder (Zur Reform des Genossenschaftswesens, II 213) befürwortet diese Regelung auch für die vom Bundesjustizministerium beabsichtigte Neugestaltung des Genossenschaftsrechts, weil die Machtstellungen des Vorstandes als des geschäftsführenden Organs und des Aufsichtsrats als des überwachenden Organs völlig verlagert werden würden, könnte der Vorstand Mitglieder des Aufsichtsrats aus der Genossenschaft ausschließen und damit deren Tätigkeit, unter Umständen gar die des ganzen Aufsichtsrats, lahmlegen.
Bereits dem geltenden Genossenschaftsrecht kann entnommen werden, daß der Vorstand nicht zur Ausschließung eines Aufsichtsratsmitglieds berechtigt ist, selbst wenn ihm das Statut das Recht zur Ausschließung von Mitgliedern unterschiedslos zuweist. Nach §9 Abs. 2 GenG müssen die Mitglieder des Aufsichtsrats Genossen sein. Mit der Absendung der Mitteilung der Ausschließung verliert der Betroffene sein Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung und sein Amt als Aufsichtsratsmitglied (§68 Abs. 4 GenG). Bei diesen Wirkungen bleibt es auch, wenn die Ausschließung zwar von dem hierfür zuständigen Organ vorgenommen, aber grundlos ist und darum durch das Prozeßgericht für unwirksam erklärt wird (RGZ 128, 87, 90; OGHZ 1, 370, 375/76 m.w.Nachw.; Lang/Weidmüller, GenG §68 Anm. 6). Der Vorstand könnte sich daher jedes Aufsichtsratsmitglieds, insbesondere eines solchen, das seine Aufgabe streng genommen oder sich durch seine Kritik an der Tätigkeit des Vorstands bei diesem mißliebig gemacht hat, leicht entledigen, wenn er das zur Ausschließung auch von Aufsichtsratsmitgliedern berufene Organ wäre. Damit geriete die Tätigkeit des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds, gegebenenfalls sogar die des gesamten Aufsichtsrats, unter den Einfluß des Vorstandes. Das ist mit der Stellung des Aufsichtsrats unvereinbar. Das Reichsgericht (RGZ 88, 193, 195) berücksichtigt bei seinen Erwägungen nicht die unterschiedliche Wirkung der Ausschließungsnachricht auf die Mitgliedschaft und das Amt des Betroffenen, falls die Ausschließung unberechtigt ist. Während der Ausgeschlossene in seine Mitgliedschaftsrechte, wenn auch nicht mit rückwirkender Kraft, voll wieder eingesetzt wird, wenn die Ausschließung wegen Unrechtmäßigkeit vom Prozeßgericht für unwirksam erklärt wird, behält die Ausschließung die Wirkung des Amtsverlustes, mag sie auch mit Erfolg angefochten und für grundlos und damit für ungültig erklärt werden. Denn ein erloschenes Aufsichtsratsamt kann nicht wieder aufleben, sein früherer Inhaber kann nur neu zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt werden. Das kann aber infolge der Besetzung seines Postens, anderweiter Verschiebung der Verhältnisse oder allein an der verflossenen Zeit scheitern. Die Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder muß von Rücksichten auf eine grundlose Ausschließung und dem hiermit verbundenen Amtsverlust freigehalten, werden. Ein Aufsichtsratsmitglied kann sich gerade durch seine Tätigkeit im Aufsichtsrat beim Vorstand mißliebig machen. Besonders wenn es, wie hier, um einen Ausschließungsgrund geht, der aus der Tätigkeit des Genossen als Aufsichtsratsmitglied hergeleitet wird, kann nicht der Vorstand als das vom Aufsichtsrat zu überwachende Organ zu einer Ausschließung berufen sein, die automatisch die allein der Generalversammlung zustehende Entfernung des Ausgeschlossenen aus dem Aufsichtsrat zur Folge hat. Das Berufungsgericht, das die Auffassung des Reichsgerichts als unbefriedigend bezeichnet, hat sich dem hier vertretenen Standpunkt verschlossen, weil die Gründerversammlung der Beklagten die Ausschließungsbefugnis ausnahmslos dem Vorstand zugewiesen habe. Es hat hierbei verkannt, daß der das Genossenschaftsrecht beherrschende Grundsatz der freien Selbstverwaltung (OGHZ 1, 370, 373; BGHZ 18, 334, 336) [BGH 26.10.1955 - VI ZR 90/54] die Genossenschaft nicht dazu berechtigt, die Machtstellung von Aufsichtsrat und Vorstand, und sei es auch nur mittelbar, in der Weise zu verändern, daß die Gefahr besteht, daß die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine irgendwie geartete Abhängigkeit vom Vorstand geraten.
Die Revision meint, bei statutarisch vorgesehener Berufungsmöglichkeit könne nicht schon die Benachrichtigung von dem vom Vorstand gefaßten Ausschließungsbeschluß, sondern erst die Mitteilung der Berufungsentscheidung die Wirkung des §68 Abs. 4 GenG haben. Das trifft mindestens im vorliegenden Fall nicht zu. §10 Nr. 3 des Statuts der Beklagten bestimmt: Der Ausschließungsbeschluß des Vorstandes ist dem Ausgeschlossenen mittels eingeschriebenen Briefes ohne Verzug mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung des Briefes an kann das ausgeschlossene Mitglied an einer Generalversammlung nicht mehr teilnehmen, auch nicht mehr Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrats sein. Das Statut der Beklagten bestimmt in §10 Nr. 4 weiter, daß die Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschließungsbeschlußes angebracht werden muß. Aus dieser Regelung ergibt sich eindeutig, daß die Wirkung des Amtsverlustes bereits mit der Absendung der Benachrichtigung vom Ausschließungsbeschluß des Verstandes eintritt. Solchenfalls hat das satzungsmäßige Berufungsorgan entgegen der Ansicht der Revision gar nicht die Möglichkeit, die Folge des Amtsverlustes von dem betroffenen Mitglied abzuwenden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Aufsichtsratsmitglied nur von der Generalversammlung aus der Genossenschaft ausgeschlossen oder ob nicht die Ausschließung eines Aufsichtsratsmitglieds statutarisch dem Aufsichtsrat, einem Ausschuß der Generalversammlung oder einem besonderen Ausschließungsorgan übertragen werden kann. In einem Falle, in dem das Statut die Handhabung des Ausschließungsrechts unterschiedslos dem Vorstand zugewiesen hat, kann nur die Generalversammlung für die Ausschließung der Mitglieder des Aufsichtsrats zuständig sein, da sie zur Beschlußfassung über alle Gegenstände berufen ist, die nicht durch Gesetz oder Statut einem anderen Organ übertragen sind.
Ist aber die Generalversammlung das für die Ausschließung von Aufsichtsratsmitgliedern zuständige Organ, so können Vorstand und Aufsichtsrat unmöglich als das vereinsmäßige Berufungsorgan tätig werden. Daher war nicht bloß der Vorstandsbeschluß vom 18. August 1954, sondern auch der von Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung vom 19. Oktober 1954 gefaßte Beschluß für nichtig zu erklären.
Die Revision war darum zurückzuweisen, ohne daß es nach auf die Frage ankommt, ob der Kläger mit seiner Kritik über das zulässige Maß hinausgegangen ist und ob und unter welchen Voraussetzungen übermäßige Kritik eines Aufsichtsratsmitglieds einen Ausschließungsgrund darstellen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.