Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1959, Az.: IV ZR 91/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.10.1959
- Aktenzeichen
- IV ZR 91/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14633
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 16.01.1959
- LG Duisburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 31, 197 - 206
- DB 1960, 116 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1960, 209-210 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 428-430 (Volltext mit amtl. LS) "Ablösung der Hypothekengewinnabgabe"
Prozessführer
der Frau Hildegard H. geb. B. in D., U.straße ...,
Prozessgegner
den Metzgermeister Josef H. in D., K. Allee ...,
Amtlicher Leitsatz
Zwischen Eheleuten, die im früheren gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutznießung gelebt und sich zum gemeinsamen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts verbunden haben, kann eine Gesellschaft bestanden haben, die auch nach dem Außerkrafttreten des der Gleichberechtigung der Geschlechter entgegenstehenden Rechts fortgedauert haben kann.
Ist mit dem Außerkrafttreten des der Gleichberechtigung der Geschlechter entgegenstehenden Rechts Gütertrennung eingetreten, so kann der Mann, dem die Frau ihr Vermögen weiterhin zur Verwaltung belassen hat, die Einkünfte des Frauenvermögens nur nach freiem Ermessen verwenden, wenn zwischen den Eheleuten eine dahingehende Vereinbarung getroffen ist.
Aufwendungen zur Ablösung der Hypothekengewinnabgabe sind eine auf den Stammwert des Vermögens gelegte außerordentliche Last.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Maaß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 16. Januar 1959 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Vater der Beklagten war Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses in der K. Allee in D., in dem er als Metzgermeister eine Metzgerei mit einem Ladengeschäft betrieb und seine Wohnung hatte. Mit seiner Ehefrau, der Mutter der Beklagten, errichtete er ein gemeinschaftliches Testament, in dem die Eheleute sich gegenseitig zu Erben und die Beklagte als Erbin des zuletzt Versterbenden einsetzten. Der Vater der Beklagten starb am 23. Juni 1947. Seine Witwe beerbte ihn und führte das Metzgereigeschäft weiter.
Der Kläger, der früher in Ostdeutschland gelebt hatte, eröffnete, nachdem er von dort geflohen war, im Jahre 1945 in Oldenburg einen Herstellungsbetrieb für Brühpasten. Nachdem er die Mutter der Beklagten kennengelernt hatte, veräußerte er seinen Betrieb in Oldenburg und siedelte Ostern 1949 nach Duisburg über. Am 3. Dezember 1949 heiratete er die Mutter der Beklagten. Eine Vereinbarung über den Güterstand trafen die Eheleute nicht. Der Kläger zog in das seiner Ehefrau gehörige Haus in der K. Allee und führte vom Januar 1950 an das Metzgereigeschäft, die Mutter der Beklagten blieb weiterhin im Betrieb tätig.
Im Herbst 1950 erhielt der Kläger einen Flüchtlingskredit, der von der Nationalbank in Duisburg verwaltet wird. Zur Sicherung dieses Kredits wurde das Grundstück der Mutter der Beklagten in der K. Allee mit einer Grundschuld von 5.000 DM zugunsten der Nationalbank belastet. Mit Hilfe der auf Grund dieses Kredits zur Verfügung stehenden Mittel eröffnete der Kläger eine Filiale der Metzgerei in der G. straße in D.
Ein Rechtsstreit, den die jetzige Beklagte wegen des ihr gegenüber ihrer Mutter als Erbin ihres Vaters zustehenden Pflichtteilsanspruchs führte, wurde am 30. April 1953 durch einen Vergleich beendet, in dem sich die Mutter der Beklagten und ihr Ehemann als Gesamtschuldner verpflichteten, der jetzigen Beklagten als Pflichtteil 9.500 DM zu zahlen. Die Beklagte hat diesen Betrag erhalten.
Im April 1953 verpachtete der Kläger mit Zustimmung seine Ehefrau die Metzgerei an den Fleischermeister S. für einen Pachtzins von monatlich 250 DM, An S. verkaufte er auch die Geschäftseinrichtung. Den Filialbetrieb in der G.straße verkaufte der Kläger ebenfalls. Sodann eröffnete er einen Großhandelsbetrieb.
Im Jahre 1954 räumte die Nationalbank dem Kläger einen Geschäftskredit bis zum Höchstbetrag von 10.000 DM ein. Zur Sicherung dieses Kredits wurde das Grundstück seiner Ehefrau zugunsten der Nationalbank mit einer weiteren Grundschuld von 10.000 DM belastet, die im Grundbuch in Abteilung III unter Nr. 6 eingetragen ist.
Im 24. März 1955 starb die Mutter der Beklagten. Auf Grund des Testaments ihrer Eltern wurde die Beklagte Erbin und damit Eigentümerin des Hausgrundstücks in der K.-Allee. Der Kläger bewohnte in diesem Hause die frühere Ehewohnung weiter. Bis zum 30. April 1955 zog er auch noch den Pachtzins für die Metzgerei und die Miete für eine weitere im Haus befindliche Wohnung ein.
Der Kläger hat in dem vorliegenden Rechtsstreit zunächst behauptet, zwischen ihm und seiner Ehefrau habe, bevor die zweite Grundschuld bestellt worden sei. Einigkeit darüber bestanden, daß im Innenverhältnis für den durch diese Grundschuld gesicherten Kredit allein seine Ehefrau mit dem verpfändeten Grundstück habe haften sollen. Mittels dieser Schuldübernahme habe er für die Aufwendungen entschädigt werden sollen, die er zugunsten seiner Frau und für deren heruntergewirtschafteten Betrieb aus seinem Vermögen gehabt habe. Mindestens könne er den Ersatz dieser Aufwendungen verlangen; davon mache er hilfsweise einen Teilbetrag geltend.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte im Innenverhältnis für den ihm von der Nationalbank eingeräumten Kredit von 10.000 DM nebst 8 % Zinsen in laufender Rechnung mit der zugunsten der Nationalbank auf ihrem Grundstück im Grundbuch in Abteilung III unter Nr. 6 eingetragenen Grundschuld in Höhe von 10.000 DM hafte, hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.000 DM nebst 10 % Zinsen von dem Tage an zu zahlen; an welchem er seine Wohnung im Hause der Beklagten aufgeben oder Miete zahlen werde, und zwar Zug um Zug gegen Erteilung einer löschungsfähigen Quittung über die auf dem Grundstück der Beklagten im Grundbuch in Abteilung III unter Nr. 6 eingetragene Grundschuld.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Behauptungen des Klägers bestritten und vorgetragen, der Kläger sei mittellos nach D. gekommen. Erst das Vermögen ihrer Mutter, insbesondere das Metzgereigeschäft, habe ihm als Existenzgrundlage dienen können, auf der er sein heutiges Geschäft aufgebaut habe. Soweit er Aufwendungen gemacht habe, sei das nicht aus seinen eigenen Mitteln geschehen, sondern ausschließlich aus den Erträgnissen des Vermögens und der Arbeitskraft seiner Ehefrau, die ihm in vollem Umfang zugeflossen seien. Der Kredit, den er von der Nationalbank erhalten habe, habe ausschließlich dem persönlichen Interesse des Klägers gedient.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszug hat er nur noch den Zahlungsantrag weiter verfolgt. Diesen hat er nunmehr in erster Linie auf sein Pflichtteilsrecht, das ihm gegenüber der Beklagten als Erbin seiner Ehefrau zustehe, und; soweit dadurch der Betrag von 10.000 DM nicht erreicht werde, auf sein Recht, die zugunsten seiner Ehefrau aufgewendeten Beträge ersetzt zu verlangen, gestützt.
Er hat vorgetragen, er habe alte Bank- und Steuerschulden seiner Ehefrau sowie Hypotheken und Grundschulden, die auf ihrem Grundstück gelastet hätten, getilgt. Zur Befriedigung des Pflichtteilsanspruchs, den die Beklagte gegen seine Ehefrau, gehabt habe, und zur Zahlung von Gerichts- und Anwaltskosten, die in dem darüber geführten Rechtsstreit entstanden seien, habe er mit eigenen Mitteln beigetragen. Ferner habe er an dem Grundstück Wertverbesserungen vorgenommen; auch habe er für das Metzgereigeschäft neue Maschinen angeschafft.
Der Kläger hat im zweiten Rechtszug beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.000 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 14. Oktober 1957 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Erteilung einer löschungsfähigen Quittung über die auf dem Grundstück der Beklagten im Grundbuch in Abteilung III unter Nr. 6 eingetragene Grundschuld.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, dem Klagantrag stehe die anderweitige Rechtshängigkeit der erhobenen Ansprüche entgegen. In diesem Zusammenhang hat sie sich darauf berufen, daß der Kläger in einem anderen, bei dem Landgericht in Duisburg zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits anhängigen Prozeß im Wege der Widerklage beantragt hat, sie zur Zahlung von 5.000 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Januar 1956 zu verurteilen, und daß er diesen Antrag ebenfalls mit dem Pflichtteilsanspruch und dem Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen begründet hat.
Im übrigen hat die Beklagte ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug wiederholt und hilfsweise mit Gegenansprüchen im Gesamtbetrag von 62.379,60 DM aufgerechnet: Sie beansprucht nämlich den von dem Kläger für den Verkauf der Metzgereieinrichtung erzielten Erlös, den von ihm seit der Verpachtung der Metzgerei eingezogenen Pachtzins und die von ihm einbehaltene Miete für eine im Hause befindliche Mietwohnung, ferner eine von ihm selbst zu entrichtende Pacht für die Zeit, in der er das Metzgereigeschäft führte. Miete für die Benutzung der Wohnung im Hause seiner Frau vor und nach deren Tod und schließlich eine Vergütung für die Mitarbeit seiner Ehefrau in der Metzgerei und später im Großhandelsgeschäft, in dem sie bis zum 31. Oktober 1954 tätig gewesen sei.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.838,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Oktober 1957 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Erteilung einer löschungsfähigen Quittung in Höhe von 7.838,30 DM nebst Zinsen von diesem Betrag für die auf dem Grundstück der Beklagten im Grundbuch in Abteilung III unter Nr. 6 eingetragene Grundschuld.
Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision, will die Beklagte erreichen, daß die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen
Hilfsweise hat er vor dem Revisionsgericht den Klagebetrag in folgender Weise aufgeteilt:
| 1. | Pflichtteilsanspruch | 10.000,- DM | |
|---|---|---|---|
| 2. | hilfsweise, wobei jeweils der nächstgenannte Anspruch aus Aufwendungen wiederum hilfsweise an die Stelle des vorhergenannten tritt: | ||
| a) | alte Bankschulden | 2.636,54 DM | |
| b) | alte Steuerschulden | 2.975,40 DM | |
| c) | Aufwendung für Pflichtteilsanspruch der Beklagten | 5.971,14 DM | |
| d) | Kosten aus dem wegen dieses Anspruchs geführten Rechtsstreit | 1.642,83 DM | |
| e) | Entschuldung des Grundbesitzes | 2.790,97 DM | |
| f) | Wertverbesserungen für Grundstück | 372,28 DM | |
| g) | Anschaffung von neuen Maschinen für Metzgereigeschäft | 7.219,91 DM. | |
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 6.000 DM übersteigt (§546 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte wendet sich mit der Revision dagegen, daß sie zur Zahlung von 7.838,30 DM mit Zinsen Zug um Zug gegen Erteilung einer löschungsfähigen Quittung in derselben Höhe für eine auf ihrem Grundstück lastende Grundschuld verurteilt worden ist. Bei der Feststellung ihrer Beschwer ist der Wert der Gegenleistung, die der Kläger nach dem angefochtenen Urteil zu erbringen hat, nicht abzuziehen (RGZ 140, 358). Das gilt unabhängig davon, ob die Leistung und Gegenleistung auf einem gegenseitigen Vertrag beruhen.
II.
1.
Rechtlich unbedenklich sind die in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen darüber, daß der Entscheidung über den Pflichtteilsanspruch des Klägers bis zu einem Betrage von 5.000 DM das Prozeßhindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegenstehe und der Pflichtteilsanspruch nicht höher sei, daß dagegen das von Amts wegen zu berücksichtigende Prozeßhindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit nicht vorliege, soweit der Kläger Ersatz der Aufwendungen, die er für seine Ehefrau gehabt habe, begehre.
2.
Das Berufungsgericht hat das von dem Kläger geltend gemachte Recht auf Ersatz dieser Aufwendungen als einen einzigen Anspruch angesehen. Das würde jedoch nur richtig sein, soweit zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau ein Gesellschaftsverhältnis bestanden hat und es sich um ein einheitliches Recht auf Auseinandersetzung dieser Gesellschaft handelt, das unter besonderen Voraussetzungen unmittelbar als Anspruch auf Zahlung eines für den Kläger sich etwa ergebenden Auseinandersetzungsguthabens geltend gemacht werden könnte (BGH LM BGB §730 Nr. 2, 5). Der Zahlungsantrag ist von dem Kläger in der Berufungsinstanz auf diesen Rechtsgrund nicht gestützt und von dem Berufungsgericht auch nicht unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt, sondern auf Grund der Vorschriften des Ehegüterrechts geprüft worden Dabei hat der Kläger sein Recht auf Aufwendungsersatz auf verschiedene voneinander unabhängige Sachverhalte gegründet, die jeweils dann, wenn sie vorgelegen haben, nach §1390 BGB a.F. oder anderen Vorschriften selbständige Ersatzansprüche zur Entstehung gebracht haben könnten. Die für den früheren gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutznießung getroffene Regelung sah keinen einheitlichen Anspruch des Ehemannes auf Ersatz seiner Aufwendungen vor, der etwa entsprechend §1394 BGB a.F. grundsätzlich erst nach der Beendigung des Güterstandes hätte geltend gemacht werden können; vielmehr konnte der Ehemann schon vorher einzelne für ihn nach §1390 BGB a.F. entstandene Ansprüche verfolgen, und diese wuchsen auch dann, wenn die Verwaltung und Nutznießung endete, nicht zu einem einzigen Forderungsrecht zusammen. Nach dem am 1. April 1953 erfolgten Eintritt der Gütertrennung konnte der Kläger ebenfalls einzelne, voneinander unabhängige Ansprüche aus der Verwaltung des Vermögens seiner Ehefrau erwerben.
Dann aber mußte der Kläger angeben, wie sich der eingeklagte Betrag von 10.000 DM, der ausdrücklich als Teilbetrag verlangt worden ist, auf die einzelnen wegen Aufwendungsersatzes geltend gemachten Ansprüche verteilen sollte. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts hat der Bundesgerichtshof mehrfach betont, daß die Geltendmachung eines Teilbetrages von einer Mehrheit selbständiger Forderungen deren eindeutige Abgrenzung erfordert, indem entweder für jeden einzelnen Anspruch die Teilbeträge angegeben werden, die zusammen den Betrag des Klagantrags ausmachen, oder die Ansprüche unter Bezifferung eines jeden in genau anzugebender Reihenfolge in ein Eventualverhältnis gebracht werden; denn nur, wenn das geschieht, kann über den Umfang der Rechtskraftwirkung des den Klagantrag bescheidenden Urteils kein Zweifel aufkommen (RGZ 157, 321, 326; BGHZ 11, 192, 194[BGH 03.12.1953 - III ZR 66/52]; BGH LM RLG §15 Nr. 4, ZPO §139 Nr. 9, §253 Nr. 7, 11, §256 Nr. 45).
Das Berufungsgericht hätte mithin nicht über den Klagantrag sachlich entscheiden dürfen, ohne daß eine solche Abgrenzung der Ansprüche vorgenommen wurde, außer wenn es zu dem Ergebnis gekommen wäre, es liege in vollem Umfang ein einheitlicher Zahlungsanspruch auf Grund eines aufgelösten Gesellschaftsverhältnisses vor. Keinesfalls durfte es, wie es das getan hat, ohne die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses die verschiedenen Ansprüche auf Aufwendungsersatz zu einem einheitlichen Anspruch, von dem ein Teilbetrag von 10.000 DM geltend gemacht werde, zusammenfassen. Der Fehler ist von dem Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Kläger hat zwar die Abgrenzung der einzelnen Ansprüche noch in der Revisionsinstanz nachgeholt, indem er sie in ein Eventualverhältnis zueinander gestellt hat; das ist jedoch unter den hier vorliegenden Umständen schon deshalb nicht zulässig, weil es überhaupt noch eine offene Frage ist, ob und in welchem Umfang die einzelnen von dem Kläger verlangten Beträge auf selbständigen Ansprüchen beruhen oder Rechnungsposten für die Auseinandersetzung einer Ehegattengesellschaft sind. Unter derartigen Umständen kommt die Aufgliederung in der Revisionsinstanz jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn diese Frage; wie es hier der Fall ist; erst auf Grund einer weiteren Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht beantwortet werden kann (vgl. BGH LM ZPO §253 Nr. 11).
Schon aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
III.
1.
Die Revision beanstandet sodann mit Recht, daß das Berufungsgericht es unterlassen hat, zu prüfen, ob nicht die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau für die Zeit vor und nach dem 1. April 1953 in gewissem Umfang nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sind.
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß die vermögensrechtlichen Beziehungen von Eheleuten, die gemeinsam in einem auf den Namen des einen Ehegatten lautenden Geschäftsbetrieb tätig sind, unter Umständen als gesellschaftsrechtliche aufgefaßt werden müssen (BGHZ 8, 249; BGH LM BGB §705 Nr. 5; Urteile vom 9. Februar 1955 IV ZR 191/54, vom 14. November 1956 IV ZR 139/56 und vom 15. Januar 1958 IV ZR 242/57). Er hat das nicht nur in Fällen angenommen, in denen zwischen den Eheleuten Gütertrennung bestand, sondern die Möglichkeit einer Innengesellschaft auch bejaht, wenn die Eheleute in dem früheren gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutznießung lebten. Auch über den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des der Gleichberechtigung der Geschlechter entgegenstehenden Rechts hinaus kann eine solche Gesellschaft bestanden haben.
Wenn Ehegatten sich zu dem gemeinsamen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes verbunden und in ihm zusammen längere Zeit ihre Arbeitskraft eingesetzt haben, so kann die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses, das beiden ein Anrecht auf die Erträgnisse ihrer gemeinsamen Tätigkeit gibt, zu sachgerechten und billigen Ergebnissen führen. Es kann deshalb berechtigt sein, davon auszugehen, daß stillschweigend zwischen ihnen ein solcher Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden sei. Es kommt darauf an, ob sich die Eheleute durch einen solchen Vertrag in den Dienst einer gemeinsamen, über die Verwirklichung der eigentlichen ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Aufgabe gestellt haben (Urteil des Senats vom 14. Oktober 1959 IV ZR 140/59). Von besonderer Bedeutung kann es dabei sein, daß ein Ehegatte außer seiner Arbeitskraft einen ihm gehörigen Betrieb für die gemeinsame Erwerbstätigkeit zur Verfügung gestellt und damit überhaupt erst die materielle Grundlage für eine beiderseitige Nutzung der Arbeitskraft geschaffen hat Die Beteiligten brauchen sich seinerzeit nicht bewußt gewesen zu sein, daß ihre Beziehungen als gesellschaftsrechtliche zu beurteilen sind. Die Prüfung des Sachverhalts in dieser Richtung wird auch nicht dadurch entbehrlich, daß die Parteien in einem Rechtsstreit, in dem es um die vermögensrechtliche Auseinandersetzung eines Ehegatten mit dem anderen oder dessen Erben nach der Auflösung der Ehe geht, ihre Ansprüche nicht ausdrücklich als gesellschaftsrechtliche begründet haben.
Hier macht der von den Parteien vorgetragene Sachverhalt eine solche Prüfung unumgänglich. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei mittellos gewesen, als er die Ehe mit ihrer Mutter geschlossen habe. Deren Metzgereigeschäft sei die Grundlage dafür gewesen, daß der Kläger sich eine neue Existenz habe schaffen können. In diesem Geschäft habe seine Ehefrau weiterhin ihre Arbeitskraft eingesetzt. Der Kläger andererseits hat angegeben, das Metzgereigeschäft seiner Ehefrau habe, als er es übernommen habe, darnieder gelegen, und er habe es durch den Einsatz seiner Fähigkeiten und seiner Arbeitskraft zur Blüte gebracht. Den Flüchtlingskredit, den der Kläger im Jahre 1950 erhielt, verwendete er, um eine Filiale der Metzgerei zu eröffnen, während seine Ehefrau diesen Kredit sicherte, indem sie ihr Grundstück mit einer Grundschuld belasten ließ.
Nach alledem gestaltete sich möglicherweise die Verbindung der Eheleute in ihrem gemeinsamen Bemühen, das Geschäft zur Entfaltung zu bringen, derart, daß die beiderseitige Arbeit und Hingabe wirtschaftlicher Mittel als ein gemeinsames Zusammenwirken für einen nicht nur in der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehenden Zweck aufzufassen ist und ihre Beziehungen als solche gesellschaftsrechtlicher Art behandelt werden müssen. Nicht mit unrecht weist die Revision darauf hin, daß die Ehefrau, die in einem ihr selbst gehörenden Erwerbsgeschäft mitarbeitete, dessen Verwaltung und Nutznießung dem Ehemann kraft gesetzlichen Güterrechts zustand, besonders ungünstig gestellt war, wenn keine gesellschaftsrechtliche Gestaltung der Verhältnisse der Ehegatten angenommen wird. Dieser Annahme braucht es nicht entgegenzustehen, daß allein der Kläger das Geschäft nach außen führte, und daß seine Ehefrau ihm dazu ihr Vermögen überlassen hatte. Doch kommt es im übrigen ganz auf die Umstände des einzelnen Falles an, insbesondere auch darauf, ob die Ehefrau in dem Geschäft jedenfalls im Verhältnis der Eheleute zueinander eine dem Kläger gleichgeordnete Stellung haben sollte, und ob sie von Anfang an im Innenverhältnis an dem Gewinn und Verlust des Geschäfts teilnehmen sollte.
Es ist auch nicht ohne weiteres auszuschließen, daß eine solche Innengesellschaft fortbestanden hat, als der Kläger im April 1953 die Metzgerei verpachtete und die Geschäftseinrichtung veräußerte und einen Großhandelsbetrieb eröffnete. Unstreitig hat die Ehefrau danach erneut ihr Grundstück mit einer Grundschuld belasten lassen, um es dem Kläger zu ermöglichen, einen Geschäftskredit von 10.000 DM zu erhalten. Nach der von dem Kläger bestrittenen Behauptung der Beklagten hat die Ehefrau auch weiter bis zum 31. Oktober 1954 in diesem Betrieb mitgearbeitet. Es liegt nahe, daß der bei dem Verkauf der Metzgerei erzielte Erlös zur Einrichtung des Großhandelsgeschäfts mitverwendet wurde, und daß sich damals in den rechtlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander nichts änderte.
Natürlich ist es auch möglich, daß die Ehefrau an dem neuen Geschäft nicht mehr selbst als Gesellschafterin beteiligt war und die vorher zwischen den Eheleuten bestehende Gesellschaft mit der Aufgabe des Metzgereibetriebes endete. Die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung, insbesondere was die Beteiligung der Ehefrau an den vorher erzielten Gewinnen oder Verlusten betrifft, wäre dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen, während für die spätere Zeit die allgemeinen güterrechtlichen Regelungen gelten würden. Das läßt sich nur bei einer Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse beurteilen, deren Feststellung dem Berufungsgericht obliegt. Führt diese Würdigung zu dem Ergebnis, daß zwischen dem Kläger und der Mutter der Beklagten eine Gesellschaft bestanden hat, dann muß die Auseinandersetzung nach den Regeln des Gesellschaftsrechts vorgenommen werden, wobei jedoch Besonderheiten daraus, daß es sich um eine Gesellschaft unter Ehegatten handelt, hinreichend berücksichtigt werden müssen (Urteile vom 14. November 1956 IV ZR 139/56 und vom 19. Dezember 1958 IV ZR 131/58). Es ist auch in Rechnung zu stellen, daß das von der Ehefrau in die Gesellschaft eingebrachte, der Beklagten zurückzugebende Grundstück (§732 BGB) im Interesse des gemeinsam betriebenen Geschäfts und also der Gesellschaft mit Grundschulden belastet worden ist.
Die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses schließt es nicht aus, daß zwischen den Eheleuten auch Ausgleichsansprüche nicht gesellschaftsrechtlicher Art entstanden sind, soweit etwa einer aus seines eigenen Vermögen für den anderen in dessen persönlichem Interesse Leistungen erbracht hat, die nicht dem Gesellschaftszweck gedient haben. Es können auch Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen auszugleichen sein, die ausschließlich einem Ehegatten zugute gekommen sind und den Gesellschaftszweck nicht betreffen, oder umgekehrt Leistungen, die der Gesellschaft zugeflossen sind, obwohl sie mit dieser nichts zu tun hatten, sondern einem Ehegatten persönlich zustanden.
Die unverkennbar bestehenden Schwierigkeiten bei der Aufklärung aller hier in Betracht kommenden Umstände kann in diesem Zusammenhang gegebenenfalls die Anwendung des §287 Abs. 2 ZPO rechtfertigen.
Weil eine Prüfung des Sachverhalts in der bezeichneten Richtung nicht erfolgt ist und es hierzu weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, müßte das angefochtene Urteil gleichfalls aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.
In der neuen Verhandlung wird der Kläger dann auch Gelegenheit haben, seinen Klagantrag den prozessualen Erfordernissen und der materiellen Rechtslage anzupassen.
2.
Soweit sich die Ansprüche des Klägers nicht auf eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung gründen, ist zu bemerken:
a)
Das Berufungsgericht hat die Frage, wie die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der Beklagten als der Erbin seiner Ehefrau vorzunehmen sei, im wesentlichen auf Grund von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches beurteilt, die vor dem Außerkrafttreten des der Gleichberechtigung der Geschlechter entgegenstehenden Rechts gegolten haben. Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger und seine Ehefrau bis zu diesem Zeitpunkt im gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutznießung gelebt haben. Die am 1. April 1953 zwischen ihnen eingetretene Gütertrennung habe, so meint das Berufungsgericht, praktisch nichts daran geändert, daß der Kläger die Nutzungen des Vermögens seiner Frau frei habe verwenden können, ebenso wie er sie vorher nach §1383 BGB a.F. erworben habe. Denn die Ehefrau des Klägers habe auch nach dem 1. April 1953 ihr gesamtes Vermögen seiner Verwaltung überlassen. Nach §1430 Satz 1 BGB a.F. habe der Kläger daher die Einkünfte weiterhin nach freiem Ermessen verwenden können, soweit die Verwendung nicht zum Bestreiten der Kosten der ordnungsmäßigen Verwaltung und zur Erfüllung solcher Verpflichtungen der Frau, erforderlich gewesen sei, die bei ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften des Vermögens bestritten werden.
Die Revision wendet mit Recht ein, daß die gesetzliche Auslegungsregel des §1430 Satz 1 BGB a.F. nicht gilt, wenn zwischen Eheleuten infolge des Außerkrafttretens des der Gleichberechtigung entgegenstehenden Rechts am 1. April 1953 Gütertrennung eingetreten ist und der Mann das Gut der Frau weiter verwaltet. In solchem Fall durfte der Mann die Einkünfte des Frauenvermögens nicht ohne Zustimmung der Frau nach freien Ermessen verwenden. Vielmehr war dazu eine zwischen den Eheleuten getroffene dahingehende Vereinbarung erforderlich, die, wenn sie auch stillschweigend getroffen worden sein kann, der Mann nachweisen muß. Dem Grundsatz der Gleichberechtigung entspricht es allein, daß nach dem Eintritt der Gütertrennung grundsätzlich die für den Auftrag oder die Geschäftsführung ohne Auftrag geltenden Vorschriften anzuwenden sind, soweit der Ehemann weiterhin das Vermögen seiner Ehefrau verwaltet hat und die Eheleute keine abweichende Regelung getroffen haben.
Darüber, ob der Kläger und seine Ehefrau für die Zeit nach dem 1. April 1953 ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart haben, der Kläger solle die Einkünfte des Vermögens seiner Ehefrau weiterhin frei verwenden können, hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Der in dem angefochtenen Urteil enthaltene Hinweis darauf, daß die Ehefrau ihr gesamtes Vermögen weiter der Verwaltung des Klägers überlassen habe, reicht nicht aus. Schon aus diesem Grund konnte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres annehmen, daß der Kläger über den 1. April 1953 hinaus diejenigen Einkünfte, die den Ertrag des Vermögens seiner Ehefrau bildeten, nach Maßgabe des §1430 Satz 1 BGB a.F. frei verwenden konnte. Vielmehr standen diese Einkünfte in dem entsprechenden Umfang, wenn keine gegenteilige Vereinbarung festgestellt wurde und auch kein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Ehegatten anzunehmen war, der Ehefrau zu, und sie wären der Beklagten als deren Erbin von dem Kläger zu erstatten, soweit er sie für sich persönlich verwendet haben sollte. Allerdings wäre zu berücksichtigen, daß die Ehefrau nunmehr möglicherweise in höherem Maße als früher auch mittels der Einkünfte ihres Vermögens zum Familienunterhalt beizutragen hatte (Urteil des Senats vom 28. Mai 1958 IV ZR 334/57). Auch zu diesem Punkt ist eine abschließende Beurteilung mangels tatsächlicher Feststellungen nicht möglich.
b)
Allgemein muß beachtet werden, daß, soweit die Ansprüche des Klägers auf Ersatz seiner Aufwendungen ausschließlich auf die zwischen ihm und seiner Ehefrau bestehenden güterrechtlichen Beziehungen und nicht auf gesellschaftsrechtliche Beziehungen zurückzuführen sind, diese Beziehungen sich nur bis zum 31. März 1953 nach den bis dahin geltenden Vorschriften über den gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutznießung gerichtet haben und am 1. April 1953 Gütertrennung eingetreten ist:
aa)
Das Berufungsgericht konnte dem Kläger daher Ansprüche auf Ersatz von Verwendungen für gewöhnliche Erhaltungsarbeiten an Gegenständen des Vermögens seiner Ehefrau nicht ohne weiteres versagen, soweit der Kläger dafür nach dem 1. April 1953 eigene Mittel aufgewendet hat. Die Vorschrift des §1384 BGB a.F. war von diesem Zeitpunkt an nicht mehr anwendbar, Feststellungen darüber, ob die Verwendungen vor oder nach dem 1. April 1953 erfolgten, für die dem Kläger in dem angefochtenen Urteil ganz allgemein ein Recht auf Ersatz versagt worden ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
bb)
Die Vorschrift des §1387 Nr. 1 BGB a.F. in Verbindung mit §1416 Abs. 2 BGB a.F. greift wegen der Kosten des zwischen der Beklagten und ihrer Mutter geführten Prozesses über den Pflichtteilsanspruch nur ein, soweit die Kosten vor dem 1. April 1953 entstanden sind. Nur in diesem Umfang ist der Kläger im Innenverhältnis verpflichtet, die seine Ehefrau treffenden Kosten des Rechtsstreits, der erst am 30. April 1953 durch einen Vergleich beendet worden ist, zu tragen.
cc)
Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Ersatzanspruch in Höhe von 5.971,14 DM zuerkannt, da er in dieser Höhe Mittel zur Verfügung gestellt habe, um den Pflichtteilsanspruch der Beklagten gegen seine Ehefrau zu befriedigen.
Demgegenüber führt die Revision aus, nach dem eigenen Vortrag des Klägers sei diese Zahlung erst nach dem 1. April 1953 erfolgt. Wenn der Kläger in dieser Zeit Einkünfte seiner Ehefrau vereinnahmt und Schulden der Ehefrau bezahlt habe, sei prima facie anzunehmen, daß die Einkünfte der Ehefrau zur Deckung der Schulden verwendet worden seien. Es widerspreche der Lebenserfahrung, daß der Kläger die Schulden der Ehefrau aus seinem Einkommen gedeckt und deren Einkommen zur Bestreitung des gemeinschaftlichen Haushalts verwendet habe.
Wie der Revision zuzugeben ist, ist es auch hier zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die am 1. April 1953 eingetretene Änderung in den güterrechtlichen Verhältnissen unberücksichtigt gelassen hat. Das Berufungsgericht durfte Zahlungen auf den Pflichtteil der Beklagten, die nach dem 1. April 1953 aus den seit dieser Zeit angefallenen Erträgnissen des Vermögens der Ehefrau vorgenommen worden sind, nicht zugunsten des Klägers berücksichtigen. Denn die Nutzungen des Vermögens der Frau standen dem Kläger seitdem nicht mehr zu; ihre Verwendung für die Begleichung des Pflichtteilsanspruchs begründet also für ihn keinen Ersatzanspruch.
dd)
Gegen den dem Kläger zuerkannten Ersatzanspruch in Höhe von 2.975,40 DM wegen der Begleichung von Steuerschulden seiner Ehefrau, die vor der Eheschließung entstanden sind, bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken, da diese Zahlungen ersichtlich vor dem 1. April 1953 erfolgt sind und dem Kläger nicht zur Last fallen, wie sich aus §1385 Nr. 1 BGB a.F. ergibt.
ee)
Nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Berufungsgericht Aufwendungen des Klägers in Höhe von 2.790,97 DM zur Ablösung von Lasten, die auf dem Grundstück seiner Ehefrau ruhten, als erwiesen angesehen und dem Kläger einen entsprechenden Ersatzanspruch zugebilligt hat. Auch diese Aufwendungen sind, wie die Auskunft der Rheinischen Hypothekenbank, auf die das Berufungsgericht sich bezogen hat, ergibt, in Höhe von 2.490,97 DM vor dem 1. April 1953 zur Ablösung der Hypothekengewinnabgabe für Hypothekenschulden und für ein Abgeltungsdarlehen erfolgt; in Höhe von 300,- DM ist mit ihnen eine auf dem Grundstück lastende Hypothek getilgt worden, und zwar ebenfalls vor dem 1. April 1953, wie die zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Grundakten ersehen lassen.
Die Aufwendungen, die zur Ablösung der Hypothekengewinnabgabe dienen, sind in entsprechender Anwendung von §73 Abs. 1 Satz 2 LAG als auf den Stammwert des Vermögens gelegte außerordentliche Last anzusehen (Staudinger/Spreng BGB 11. Aufl. §1047 Anm. 7 c; Palandt/Hoche 18. Aufl. Anh. zu §1047 Annu 4; Erman/Ronke §1047 Anm. 6). Auch während der Dauer der Verwaltung und Nutznießung hatte der Kläger sie nicht nach §1385 Nr. 1 BGB a.F. zu tragen, wie auch das zurückgezahlte Hypothekenkapital nicht unter §1385 Nr. 2 BGB a.F. fällt.
ff)
Bei den wertsteigernden Aufwendungen für das Grundstück, die das Berufungsgericht in Höhe von insgesamt 372,28 DM als nachgewiesen angesehen hat, und bei denjenigen für die Anschaffung von neuen Maschinen für den der Ehefrau gehörenden Metzgereibetrieb, die nach dem angefochtenen Urteil 7.219,91 DM betragen haben, kommt es wiederum darauf an, ob sie vor oder nach dem 1. April 1953 erfolgt sind, und in welchem Umfang dabei Erträgnisse des Vermögens der Ehefrau, die nach diesem Zeitpunkt angefallen sind und für die der Kläger dann keinen Ersatz verlangen kann, verwendet worden sind. Das Berufungsgericht hat darüber keine Feststellungen getroffen. Da die Metzgerei nach dem unstreitigen Sachverhalt bereits im April 1953 verpachtet und damals auch die Geschäftseinrichtung verkauft worden ist, mag zwar die Annahme nahe liegen, daß die Aufwendungen und Anschaffungen, jedenfalls zum großen Teil, bereits erfolgten, als noch dem Kläger die Erträgnisse des Vermögens der Ehefrau nach §1383 BGB a.F. zustanden; eindeutig ist das jedoch aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich.
3.
a)
Was die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen anlangt, so können sie, wenn ein Gesellschaftsverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau vorgelegen hat, Rechnungsposten für die Auseinandersetzung sein, soweit für sie dann nicht die rechtliche Grundlage fehlt.
b)
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß es sich um selbständige Gegenansprüche der Beklagten handele, und hat sie im Betrage von. 11.491,40 DM als berechtigt anerkannt. Dann aber hätte es die Klage, die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages seiner Ansprüche in Höhe von nur 10.000 DM nebst Zinsen gerichtet war, abweisen müssen, soweit die Aufrechnung erst während des vorliegenden Rechtsstreits erklärt worden ist. Denn der Kläger kann die Beklagte wegen der von ihr erst im Prozeß erklärten Aufrechnung nicht auf den nicht eingeklagten Teil seiner Forderungen verweisen; er muß es vielmehr hinnehmen, daß sie ihre Forderungen gerade gegen diesen Teilbetrag zur Aufrechnung stellt (RGZ 66; 266, 275; 80, 393, 394; BGH LM UmstG §18 Abs. 1 Ziff. 3 Nr. 25). Anders ist es nur, wenn die Aufrechnung schon vor der Klagerhebung erklärt ist (RGZ 129, 63, 65).
Es braucht hier nicht erörtert zu werden, ob dann, wenn die Beklagte keine Reihenfolge angegeben hat, in der ihre Gegenforderungen zur Aufrechnung herangezogen werden sollen, und auch der Kläger sich dazu nicht geäußert hat (vgl. §396 Abs. 1 Satz 2, §366 Abs. 2 BGB), entschieden werden kann, sobald der Rechtsstreit wegen irgendeiner oder irgendwelcher Gegenforderungen zur Entscheidung reif ist. Unerläßlich ist es aber wegen der Rechtskraftwirkung in jedem Falle, daß eindeutig ausgesprochen wird, welche Gegenforderungen durch die Aufrechnung verbraucht sind (Wieczorek ZPO §322 Anm. H IV b 2).
c)
im einzelnen ist zu den Gegenforderungen der Beklagten unter der Voraussetzung, daß deren Bestand nicht durch das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses unter den Ehegatten in Frage gestellt ist, zu sagen:
aa)
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger den Erlös, den er aus dem vor dem 1. April 1953 vorgenommenen Verkauf der seiner Ehefrau gehörigen Metzgereieinrichtung erzielt hat, der Beklagten überlassen und ihr daher einen entsprechenden Betrag zahlen muß (§1421 Satz 1 BGB a.F.).
bb)
Falls zwischen den Eheleuten für die Zeit nach dem 1. April 1953 keine dem §1430 Satz 1 BGB a.F. entsprechende Vereinbarung getroffen ist, durfte der Kläger den Pachtzins für die seiner Ehefrau gehörende Metzgerei und die Miete für die in ihrem Hause befindliche Mietwohnung nur im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung ihres Vermögens verwenden sowie für den von seiner Ehefrau zum Familienunterhalt zu leistenden Beitrag. Möglicherweise hätte das Berufungsgericht der Beklagten mithin den deswegen von ihr zur Aufrechnung gestellten Ersatzanspruch wenigstens zum Teil für die Zeit vom 1. April 1953 an zuerkennen müssen, sofern der Kläger nicht diese seiner Ehefrau zustehenden Einkünfte in deren Interesse verwendet hat.
Im übrigen trifft die Auffassung des Berufungsgerichts zu, daß der Kläger während der Dauer der Ehe weder vor noch nach dem 1. April 1953 seiner Ehefrau Pacht und Miete für das Geschäft und die eheliche Wohnung zu zahlen gehabt habe. Ohne eine besondere Abrede kann auch für die Zeit, in der die Nutzungen dem Kläger nicht mehr nach §1383 BGB a.F. zustanden, eine derartige Verpflichtung nicht angenommen werden.
cc)
Rechtlich unbedenklich ist es, daß das Berufungsgericht der Beklagten einen Anspruch auf Entschädigung für die Benutzung der Wohnung und des Hofes nach dem Tode seiner Ehefrau in Höhe des angemessenen Mietzinses zugesprochen hat (§812 Abs. 1 Satz 1 BGB; RGRK BGB 10. Aufl. §812 Anm. 1 c).
dd)
Soweit die Ehefrau des Klägers in dessen Erwerbsgeschäft mitarbeitete und ihre Mitarbeit nicht über den üblichen Rahmen hinausging, konnte sie dafür bis zum 31. März 1953 keine Vergütung verlangen (§1356 Abs. 2 BGB a.F.). Soweit sie nach diesem Zeitpunkt in ihrem eigenen Geschäft arbeitete, standen ihr dessen Erträgnisse, nicht dagegen ein Anspruch wegen ihrer Arbeit zu. Ob für eine nach dem 1. April 1953 erfolgte Mitarbeit der Ehefrau im Geschäft des Klägers ein Anspruch auf Vergütung für die Mitarbeit, der über den Anspruch auf Leistung von Unterhalt hinausging, bestanden hat, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls prüfen müssen.