Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1958, Az.: IV ZR 334/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.05.1958
- Aktenzeichen
- IV ZR 334/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14756
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 28.10.1957
Prozessführer
der Frau Mariechen K. geb. L., H., V.weg ...,
Prozessgegner
den Schiffsbauingenieur Willi Georg Hans E., H., Auf dem K.,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. Oktober 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien waren miteinander verheiratet, sie lebten vor dem 1. April 1953 im gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutznießung. Nach den 31. März 1953 verwaltete der Beklagte bis zum 30. April 1955 das Vermögen der Klägerin weiter. Nach mehr als 20jähriger Dauer wurde die Ehe durch Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23. Juni 1955 geschieden.
In dem vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin Ansprüche geltend, die sie aus der Verwaltung ihres Vermögens durch den Beklagten herleitet.
Durch ein in einem früheren Rechtsstreit ergangenes rechtskräftiges Anerkenntnisteilurteil des Landgerichts in Hamburg vom 3. November 1955 ist der Beklagte verurteilt worden, über die Verwaltung des eingebrachten Gutes der Klägerin bis zum 31. März 1953 Rechenschaft abzulegen, für die Zeit vom 1. April 1953 bis zum 23. Juni 1955 gleichfalls über die Verwaltung des eingebrachten Gutes Rechenschaft abzulegen und die Nutzungen herauszugeben.
Die Klägerin hat in diesem Rechtsstreit beantragt:
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 31.509 DM nebst 4 % Zinsen aus 10.000 DM seit dem 1. Mai 1954 und aus 21.509 DM seit dem 26. März 1956 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zum Teil dem Grunde und der Höhe nach bestritten und, soweit er sie nicht bestritten hat, mit Gegenansprüchen aufgerechnet.
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 28. Februar 1957 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 14.650 DM zu zahlen, und die Klage in Höhe von 13.859 DM abgewiesen.
Durch Schlußurteil vom 15. April 1957 hat es den Beklagten weiter verurteilt, an die Klägerin 4 % Zinsen auf 9.000 DM ab 1. Juni 1955 zu zahlen und auf 5.650 DM ab 1. Januar 1957. Ferner hat es der Klägerin 7/15 und dem Beklagten 8/15 der Kosten auferlegt.
Gegen diese Urteile haben beide Parteien Berufung eingelegt. Mit der gegen das Schlußurteil von der Klägerin eingelegten Berufung hat diese nur beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den zuletzt im ersten Rechtszug gestellten Anträgen der Berufungsklägerin zu erkennen, ohne diesen Antrag besonders zu begründen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Landgerichts zurückgewiesen, die Berufung der Klägerin gegen das Schlußurteil als unzulässig verworfen. Auf die Rechtsmittel des Beklagten hat es die Urteile geändert und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 5.650 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1957 zu zahlen, die Klage im übrigen, soweit sie nicht durch einen am 18. März 1957 abgeschlossenen Vergleich erledigt ist, abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Oberlandesgericht der Klägerin auferlegt mit Ausnahme von 1/4 der Kosten des ersten Rechtszugs, die es dem Beklagten auferlegt hat.
Der Sach- und Streitstand ist, soweit er für das Verfahren im Revisionszug noch in Betracht kommt, folgender:
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils, die insoweit von dem Beklagten nicht angegriffen werden, hat die Klägerin bis zum 31. März 1953 im Zusammenhang mit der Verwaltung ihres Vermögens gegen den Beklagten Forderungen im Gesamtbeträge von 15.199,58 DM erworben. Die von dem Beklagten durch die Verwaltung des Vermögens der Klägerin in der Zeit vom 1. April 1953 an erzielten Reineinkünfte betragen nach den gleichfalls insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils 15.025 DM. Die Klägerin hat behauptet, ihr stehe darüber hinaus noch eine weitere Forderung in Höhe von 2.500 DM gegen den Beklagten aus folgendem Grunde zu. Wie von dem Beklagten nicht bestritten wird, seien im Jahre 1950 die Parteien, die bisher in einem der Klägerin gehörenden Hause wohnten, in ein Haus gezogen, das der Beklagte auf einem von ihm erworbenen Grundstück gebaut habe. Die frühere Wohnung in dem Grundstück der Klägerin habe der Beklagte vermietet und sich von dem Mieter einen Betrag von 2.500 DM zahlen lassen. Diesen Betrag habe er für die von ihm neu erbeute eheliche Wohnung verwandt.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe über den ihr rechtskräftig zugesprochenen Betrag hinaus keine Forderungen mehr gegen ihn. Die von den Mietern gezahlte Abfindung von 2.500 DM stehe ihm auf Grund des mit den Mietern geschlossenen Vertrages zu. Was die Einkünfte aus dem von ihm verwalteten Vermögen der Klägerin anlangt, so beruft er sich darauf, daß die Klägerin für die Zeit seit dem 1. April 1953 aus den Einkünften ihres Vermögens zu den Kosten der gemeinsamen Lebensführung der Familie habe beisteuern müssen und daß er aus diesen Einkünften zu diesem Zweck einen Betrag von 10.000 DM verwandt habe. Er macht ferner geltend, daß er gegenüber dem Anspruch der Klägerin mit einem Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die er für die Verwaltung des eingebrachten Guts der Klägerin gemacht habe, aufgerechnet habe. Er habe Aufwendungen im Gesamtbetrage von 22.820 RM gehabt. Mit eigenen Mitteln habe er im Jahre 1938 zwei auf einem Grundstück der Klägerin ruhende Hypotheken mit einem Gesamtbetrag von 6.400 RM abgelöst. In den Jahren 1942 bis 1944 habe er ein Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen, das auf einem Grundstück der Klägerin gelastet habe, mit 12.100 RM abgelöst. Im Jahre 1947 habe er eine auf einem Grundstück der Klägerin lastende Hypothek in Höhe von 3.500 RM durch Zahlung eines entsprechenden Betrages zurückgezahlt. Schließlich habe er eine für ihn selbst auf einem Grundstück der Klägerin eingetragene Rentenschuld, deren Ablösungswert 820,31 GM betragen habe, löschen lassen, ohne daß er den Ablösungsbetrag seinem Vermögen zugeführt habe. Die von ihm aus seinem Vermögen gemachten Aufwendungen seien im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Mark umzustellen.
Die Klägerin macht geltend, daß der Beklagte die Einkünfte aus ihrem Vermögen nicht für die Kosten der Lebensführung verwandt habe und dazu auch nicht habe verwenden dürfen. Sie hat nicht bestritten, daß die von dem Beklagten angeführten Belastungen ihrer Grundstücke gegen Hingabe der entsprechenden Beträge gelöscht worden seien. Sie hat aber behauptet, der Beklagte habe selbst keine Mittel besessen. Die Belastungen seien mit ihren Mitteln abgelöst worden.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte mit Recht 10.000 DM von den Einkünften des Vermögens der Klägerin für die gemeinsame Lebensführung verwandt und daß er die von ihm angeführten Belastungen auf den Grundstücken der Klägerin mit seinen Mitteln abgelöst habe. Seine Ansprüche auf Ersatz dieser Aufwendungen seien im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Mark umzustellen, so daß die von der Klägerin im Berufungsrechtszug verfolgten, über den Betrag von 5.650 DM hinausgehenden Ansprüche von 28.509 DM durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen seien. Dementsprechend hat das Berufungsgericht erkannt. Die Berufung der Klägerin gegen das Schlußurteil des Landgerichts hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen, da sie nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht den gesetzlichen Bestimmungen, gemäß begründet worden ist.
Die Klägerin hat gegen das Urteil des Berufungsgerichts Revision eingelegt. Sie verfolgt mit der Revision ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
1.)
Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend ausgeführt, daß vom 1. April 1953 ab beide Ehegatten verpflichtet gewesen seien, zu dem Unterhalt der Familie beizutragen, und daß der Beklagte berechtigt gewesen sei, einen Teil der Einkünfte des Vermögens der Ehefrau hierfür mit in Anspruch zu nehmen. Wie die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben, ist das Berufungsgericht überzeugt gewesen, der Beklagte habe in dem fraglichen Zeitraum von 25 Monaten Einkünfte aus dem Vermögen der Klägerin im Gesamtbetrage von 15.025 DM erzielt und hiervon einen Betrag von 10.000 DM für den Familienunterhalt verwandt.
a)
Die Feststellung, der Beklagte habe 10.000 DM für den Familienunterhalt verwandt, ist nicht, wie die Revision anführt, willkürlich getroffen, sondern sie gründet sich auf den eigenen Vortrag der Klägerin und die weiter vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen über die Einkommensverhältnisse der Parteien. Danach hat der Beklagte in dem angeführten Zeitraum selbst nur 6.000 DM verdient und für den Familienunterhalt zur Verfügung gestellt. Für den Unterhalt d der vierköpfigen Familie sind sonach in 25 Monaten 16.000 DM oder monatlich 640 DM verwandt worden. Hiervon hat die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag ein Wirtschaftsgeld von monatlich 400 DM erhalten, für die sonstigen Kosten des Familienunterhalts verblieben monatlich nur 240 DM. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, daß sie und ihre Kinder zwar einfach und bescheiden gelebt hätten, daß aber der Beklagte einen großen Aufwand getrieben habe. Er war Mitglied in zwei Freimaurerlogen. Außerdem hatten die Parteien auch einen Kraftwagen. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht nach §287 ZPO als erwiesen ansehen, daß der Beklagte einen Betrag von 10.000 DM aus den Einkünften der Klägerin für den Familienunterhalt verwandt hat.
b)
Das Berufungsgericht hat auch rechtlich zutreffend angenommen, daß der Beklagte berechtigt war, diesen Betrag für den Familienunterhalt zu verwenden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Klägerin bekannt, daß der Beklagte in erheblichem Maße ehrenamtlich als Mitglied der Bürgerschaft tätig war und daß er keine großen Einnahmen hatte. Ihr war auch bekannt, welchen Lebensstandard die Familie für sich in Anspruch nahm, insbesondere, daß der Beklagte für sich persönlich höhere Aufwendungen machte. Hiergegen ist sie nicht eingeschritten, sondern sie hat die Lebensführung der Familie und auch die des Beklagten mindestens stillschweigend geduldet. Sie kann deshalb jetzt nicht geltend machen, der Beklagte habe für sich selbst einen zu hohen Aufwand getrieben und habe daher nicht 10.000 DM von den Einkünften ihres Vermögens für die Lebensführung in Anspruch nehmen dürfen.
c)
Daß die Klägerin auch dadurch, daß sie den Hausstand geführt hat, zum Unterhalt der Familie beigetragen hat, hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Diese Mitarbeit der Klägerin im Haushalt berührt aber nicht die Kosten für den Aufwand, den die Lebensführung der Familie im übrigen verursacht hat. Das Berufungsgericht hatte darüber zu entscheiden, in welchem Umfang die Klägerin die Einkünfte ihres Vermögens zur Bestreitung dieser Kosten zur Verfügung stellen mußte. Die Entscheidung, die das Berufungsgericht hierzu getroffen hat, ist rechtlich unangreifbar.
d)
Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, daß die Klägerin den von den Mietern der früheren Ehewohnung gezahlten Baukostenzuschuß nicht beanspruchen kann. Das Berufungsgericht hat die hierüber getroffene Vereinbarung rechtsirrtumsfrei dahin ausgelegt, daß der Betrag von 2.500 DM als Baukostenzuschuß für den von dem Beklagten zu errichtenden Neubau gezahlt wurde. Es ist allerdings richtig, daß die neuen Mieter diesen Baukostenzuschuß zahlten, um die in dem Haus der Klägerin belegene frühere Ehewohnung mieten zu können. Dieser Beweggrund nötigt aber nicht dazu, der Vereinbarung einen anderen Inhalt zu geben, als es das Berufungsgericht getan hat. Inhaber der Wohnung waren beide Eheleute. Dem Beklagten stand aber an dieser Wohnung das ehemännliche Verwaltungs- und Nutzungsrecht zu. Die Wohnung wurde dadurch für die neuen Mieter frei, daß der Beklagte neuen Wohnraum errichtete. Unter diesen Umständen ist die Auslegung des Berufungsgerichts, daß der Baukostenzuschuß dem Beklagten als Nutzungsberechtigten und nicht der Klägerin als Hauseigentümer der vermieteten Wohnung gezahlt wurde, möglich und mit guten Gründen vertretbar.
2.)
a)
Die von der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe, daß der Beklagte gegen die Klägerin einen Ersatzanspruch in Höhe von 22.820 RM für Aufwendungen für das eingebrachte Gut der Klägerin gehabt habe, sind gleichfalls unbegründet. Es ist zwar zutreffend, daß der Beklagte beweisen muß, daß er diese Aufwendungen gehabt hat. Das Berufungsgericht hat die Feststellung, daß dem Beklagten Aufwendungen in der angegebenen Höhe entstanden sind, mit auf die Angaben gegründet, die der Beklagte in der Verhandlung vom 30. November 1956 vor dem Einzelrichter gemacht hat. Hierbei handelt es sich, wie die Revision zutreffend bemerkt, nicht um eine Parteivernehmung nach §§445 ff ZPO, sondern allein um eine Anhörung der Parteien nach §141 ZPO zur Aufklärung des Sachverhalts. Aus dem Satz in den Urteilsgründen, der Beklagte habe bei seiner Vernehmung bestimmte Angaben gemacht, folgt nicht, daß das Gericht irrig davon ausgegangen ist, der Beklagte habe diese Angaben bei einer Vernehmung nach §§454 ff ZPO gemacht. Der Zusammenhang, in dem diese Wendung gebraucht ist, ergibt deutlich, daß das Gericht diese Angaben nur als einfachen Parteivortrag angesehen und gewürdigt hat.
Das Gericht war befugt, auch diese Angaben des Beklagten zu würdigen und für die von ihm zu treffenden Feststellungen zu berücksichtigen. Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 23. April 1958 - IV ZR 275/57 - ausgeführt hat, kann das Gericht, wenn die einseitigen Parteiangaben ihm aus irgendwelchen Gründen ausreichend erscheinen, seine Feststellungen auch allein auf diese gründen. Es muß dann allerdings die Gründe, die dazu geführt haben, die Feststellung ausschließlich auf die Parteiangaben zu stützen, besonders darlegen, damit das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Feststellung verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen ist. Hierzu muß dargelegt werden, warum die Sachdarstellung des Klägers glaubhaft ist und keines weiteren Beweises bedarf. Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verstoßen. Denn die Feststellung, daß der Beklagte Aufwendungen in der angegebenen Höhe für das eingebrachte Gut der Klägerin gemacht hat, gründet sich weder allein noch in der Hauptsache auf die bloßen Angaben des Beklagten. Es war unstreitig, daß die Beträge zur Ablösung der Grundstücksbelastungen von dem Beklagten gezahlt worden sind. Umstritten war allein, aus wessen Vermögen die Mittel entnommen waren. Die Feststellung des Berufungsgerichts, es habe sich dabei um Mittel des Beklagten gehandelt, gründet sich darauf, daß der Beklagte das Vermögen seiner Ehefrau verwaltete und nutzte, daß der Stamm ihres Vermögens nicht für diese Zahlungen angegriffen worden war und daß die Klägerin sonst keinerlei Mittel hatte, um die Zahlungen zu leisten, während dem Beklagten die nicht unerheblichen Einkünfte aus dem Vermögen der Klägerin und sein eigenes Arbeitseinkommen zur Verfügung standen. Zur Unterstützung hat das Berufungsgericht auf die Angaben des Beklagten darüber, auf welche weitere Weise er sich Geldmittel beschafft habe, verwiesen und bemerkt, daß die Klägerin diese Angaben nicht habe entkräften oder ihnen nicht habe entgegentreten können. Das Berufungsgericht hat zudem auf S. 28 der Urteilsausfertigung ausdrücklich festgestellt, die Klägerin habe nicht bestritten, daß die Darlehen aus den Nutzungen des eingebrachten Gutes und damit aus Mitteln des Beklagten zurückgezahlt worden seien.
Dem Berufungsgericht kann auch nicht vorgeworfen werden, daß es in diesem Zusammenhang dem Beweisantrag der Klägerin auf S. 7 ihrer Berufungsbegründung nicht entsprochen habe. Dieses Beweisangebot war, mindestens soweit es sich auf die Höhe der Einkünfte aussdem eingebrachten Gut der Klägerin bezog, zu allgemein, um als Grundlage eines Beweisbeschlusses dienen zu können. Es spricht auch viel dafür, daß die Zeugin B. nur für die Behauptung, die Eltern der Klägerin hätten die Parteien wirtschaftlich unterstützt, als Zeugin benannt war. Diese Behauptung hatte der Beklagte bei seiner Anhörung zugestanden (Bl. 127 GA); über sie brauchte daher kein Beweis mehr erhoben zu werden. Sie schließt nicht die Feststellung aus, daß die Hypotheken dennoch mit Mitteln des Beklagten zurückgezahlt worden sind.
b)
Das Berufungsgericht hat auch rechtlich zutreffend angenommen, daß der Beklagte den Betrag ersetzt verlangen konnte, den er für die Tilgung des Hauszinssteuerabgeltungsdarlehens aufgebracht hat, und daß er den Ablösungsbetrag der für ihn auf dem Grundstück der Klägerin eingetragen gewesenen Rentenschuld beanspruchen konnte.
Diese Ansprüche entfallen nicht dadurch, daß der Beklagte nach §§1385, 1386 BGB der Klägerin gegenüber verpflichtet war, während der Dauer der Verwaltung und Nutznießung die Hauszinssteuerbeiträge oder die Zinsen und Tilgungsbeträge für das Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen und die für ihn selbst eingetragene Grundrente zu tragen. Kraft des dem Beklagten zustehenden Verwaltungsrechts war er berechtigt, diese Belastungen abzulösen. Die Ablösungssumme für die Rentenschuld fiel der Klägerin zur Last (BGB RGRK 9. Aufl. §1385 Anm. 6). Ebenso hatte sie aus ihren Mitteln den Betrag für die Rückzahlung des Hauszinssteuerabgeltungsdarlehens aufzubringen. Die Klägerin kann darauf auch nicht diejenigen Beträge anrechnen, die der Beklagte hätte aufwenden müssen, wenn die Hauszinssteuer und die Grundrente nicht abgelöst worden wären. Einen solchen Ausgleich sieht das Gesetz nicht vor.
c)
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Anspruch des Beklagten auf Ersatz seiner Aufwendungen nach §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG im Verhältnis 1 : 1 in Deutsche Mark umgestellt sei. Diese Rechtsansicht entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 3, 135; LM Nr. 11 zu BGB §812). Dem steht nicht entgegen, daß, wie es der Senat gleichfalls ausgesprochen hat, die Umstellung nicht dadurch berührt wird, daß die umgestellte Forderung vor oder nach dem Stichtag der Währungsreform abgetreten worden ist. Bei dem Anspruch des Beklagten handelt es sich nicht darum, daß ihm eine Forderung, die ein Gläubiger gegen seine Ehefrau hatte, abgetreten worden ist, sondern er hat mit dem Ersatzanspruch nach §1390 BGB aufgerechnet. Die aufgerechnete Forderung hat ihren Rechtsgrund allein in den familiengüterrechtlichen Beziehungen der Eheleute. Läßt ein Ehegatte sich dagegen eine gegen den anderen Ehegatten gerichtete Forderung abtreten, so kann dieses Rechtsgeschäft zwar auch durch das Eheverhältnis ausgelöst sein. Es ist aber seiner Natur nach anderer Art als ein rein familiengüterrechtliches und rechtlich nicht mehr als eine einfache Forderungsabtretung, die auf die Umstellung ohne Einfluß ist.
3.
Die Befugnis des Beklagten, mit den Forderungen auf Ersatz seiner Aufwendungen aufzurechnen, wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Beklagte durch das Anerkenntnisteilurteil vom 3. November 1955 verurteilt worden ist, 1. über die Verwaltung des eingebrachten Gutes der Klägerin bis zum 31. März 1953 Rechenschaft abzulegen, 2. für die Zeit vom 1. April 1953 bis zum 23. Juni 1955 über die Verwaltung des eingebrachten Gutes der Klägerin Rechenschaft abzulegen und die Nutzungen herauszugeben.
Eine Verurteilung zu einer unbestimmten Leistung ist unzulässig. Da die Klägerin ihren Leistungsanspruch erst bestimmt bezeichnen konnte, nachdem der Beklagte Rechnung gelegt hatte, hätte das Landgericht, wenn es richtig verfahren wäre, zunächst nur ein Teilanerkenntnisurteil über die Verpflichtung zur Rechnungslegung erlassen dürfen und die Entscheidung über den Herausgabeanspruch dem späteren Urteil überlassen müssen (RGZ 84, 370).
Das unzulässig ergangene auf eine unbestimmte Leistung gerichtete Urteil ist als Feststellungsurteil aufzufassen. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 64, 228), der sich das Bundesarbeitsgericht (NJW 1956, 1007) und der Bundesgerichtshof (BGHZ 24, 97 [BGH 11.04.1957 - VII ZR 212/56]) angeschlossen haben, kann der Schuldner, der rechtskräftig zu einer Leistung verurteilt worden ist, gegenüber diesen Anspruch des Gläubigers nicht mit einer Forderung aufrechnen, die der gegen ihn gerichteten Forderung schon aufrechenbar gegenüberstand, als über diese in dem Rechtsstreit letztmals mündlich verhandelt wurde. Unter Berufung auf die in RGZ 84, 370 ausgeführten Rechtsgedanken wird auch angenommen, daß dem Schuldner die Aufrechnung schon durch ein rechtskräftiges Urteil, durch das seine Verpflichtung zur Leistung festgestellt wird, unmöglich gemacht wird (vgl. Schuler NJW 1956, 1497).
Zu dieser Rechtsansicht braucht nicht näher Stellung genommen zu werden. Sie kann jedenfalls dann nicht gelten, wenn sich aus der Natur des rechtskräftigen Feststellungsurteils ergibt, daß eine eventuelle Aufrechnung nicht ausgeschlossen sein soll. So liegt der Fall hier. Die Klägerin hatte beantragt, den Beklagten zu verurteilen, über die Verwaltung ihres eingebrachten Gutes Rechnung zu legen und die Nutzungen herauszugeben. Die Verwaltung des eingebrachten Gutes erfordert regelmäßig Aufwendungen, deren Ersatz der Beklagte begehren kann. Er ist auch berechtigt, sich wegen seiner Ersatzforderungen aus dem eingebrachten Gut durch Aufrechnung zu befriedigen. Dieses Recht hat die Klägerin, die mit der früheren Klage Rechnungslegung verlangte, ihm an sich nicht abgeschnitten und wollte sie ihm nicht abschneiden. Der Klageantrag, Rechenschaft über die Verwaltung abzulegen, würde keinen Sinn gehabt haben, wenn der Beklagte durch das auf die Klage ergehende Urteil verpflichtet sein sollte, die gesamten gezogenen Nutzungen herauszugeben ohne Rücksicht darauf, welche Aufwendungen er selbst gemacht hat, für die er Ersatz beanspruchen kann. Aus diesem Grunde kann daher auch das auf die so zu verstehende Klage ergangene Feststellungsurteil nur in dem Sinne verstanden werden, daß die Verpflichtung des Beklagten festgestellt ist, die Nutzungen insoweit herauszugeben, als sich nach der Rechnungslegung und Verrechnung der Gegenansprüche des Beklagten ein Überschuß ergibt.
4.)
In dem Schlußurteil hatte das Landgericht nur über die Kosten und über den Anspruch auf Zinsen für den geltend gemachten Hauptanspruch entschieden. Die Kostenentscheidung ist vom Berufungsgericht rechtlich zutreffend geändert worden. Soweit die Berufung der Klägerin sich gegen die Versagung des Zinsanspruchs richtete, hat das Berufungsgericht sie als unzulässig verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichteten Revisionsangriffe sind gegenstandslos. Die Forderung, mit der der Beklagte gegenüber der Forderung der Klägerin, die allein noch Gegenstand des Rechtsstreits ist, aufgerechnet hat, bestand bereits, als die Forderung der Klägerin entstand. Die Forderung der Klägerin gilt daher nach §389 BGB schon mit ihrer Entstehung als erloschen, so daß der Klägerin dafür keine Zinsen zustehen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.