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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1958, Az.: IV ZR 275/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.04.1958
Aktenzeichen
IV ZR 275/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14771
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Frankfurt (Main) - 14.06.1957

Prozessführer

des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden,

Prozessgegner

Dawid-Piotr G.-V. in T. (Israel), B.straße ...,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 14. Juni 1957 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der jüdische Kläger, der am 1. Oktober 1917 zu Kielce in Polen geboren ist, erhebt gegen das beklagte Land Entschädigungsansprüche wegen Freiheitsentziehung auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes. Über seine Verfolgung hat er folgende Angaben gemacht:

2

In dem C-Bogen seines Entschädigungsantrages vom 29. Januar 1956 hat der Kläger angegeben:

"Ich war meiner Freiheit beraubt durch

Ghetto: Kielce von März 1941 bis August 1942,

Zw.Arb.L.: Goerlitz von August 1942 bis Februar 1945,

Zw.Arb.L.: Landeck/Tirol von Februar 1945 bis 5. Mai 1945".

3

Im CM-l-Bogen ist folgendes vermerkt:

"1935 bis 1939 Bankbeamter, Kielce, 1940 bis 1942 Ghetto Kielce,

1943 bis 1945 Zwangsarbeit in Görlitz, 1946 bis 1948 Bensheim".

4

Im Fragebogen für DP's ist angeführt:

"1939 Buchhalter in Kielce, 1940-1941 Schlosser in Kielce,

1942 Schlosser in Görlitz, 1943-1945 Kranführer in Görlitz,

vom 24. Oktober 1942 bis Kriegsende in Deutschland unter dem Namen N., Pitor gelebt, um nicht von der Gestapo verhaftet zu werden".

5

Die Haftentschädigungsansprüche für die Zeit vom 15. März 1941 bis zum 15. August 1942 sind durch die zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs vom 13. Januar 1956 und 21. Mai 1957 erledigt. Gegenstand des Rechtsstreit ist nur der Haftentschädigungsanspruch für den Schadenszeitraum vom 15. August 1942 bis zum 5. Mai 1945. Hierzu hat der Kläger folgendes vorgetragen:

6

Er sei im August 1942 aus dem Ghetto entwichen und habe vom 24. Oktober 1942 bis Februar 1945 als getarnter Ostarbeiter in Görlitz und, später in Landeck Zwangsarbeit geleistet. Bis zum Tage, an dem er in Görlitz im Arbeitslager angefangen habe, habe er sich in allen möglichen Schlupfwinkeln in ständiger Angst und hungernd herumgetrieben. Nach seiner Festnahme habe er dann im ZAL Görlitz schwere Zwangsarbeit für die W. leisten müssen. Sie seien in Baracken untergebracht gewesen und hätten auf 4-stöckigen Holzpritschen schlafen müssen. Es sei 11-12 Stunden täglich einschließlich sonntags gearbeitet worden. Sowohl während der Arbeitern Werk selbst als auch im Lager hätten sie unter strenger deutscher Bewachung gelebt. Die Wachorgane hätten die Zwangsarbeiter völlig willkürlich, ohne geringsten Anlaß hierzu, mißhandelt. Es sei vorgekommen, daß Lagerinsassen bis zur Bewußtlosigkeit mißhandelt worden seien. Auch er sei mehrmals geschlagen, dabei willkürlich herausgegriffen und mit einer Gummiknute verprügelt worden. Er habe sich durch Unterernährung eine Knochentuberkulose zugezogen. Während der ganzen Zeit hätte es absolut unzureichende und kaum genießbare Verpflegung gegeben.

7

Zu all diesen schrecklichen Bedingungen sei noch hinzugekommen, daß er gefürchtet hatte, als Jude erkannt zu werden, wobei er mit der Todesstrafe habe rechnen müssen.

8

Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt,

9

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger eine Haftentschädigung für 61 volle Monate im Betrag von 9.150,- DM abzüglich der durch Teilvergleich erledigten 2.400,- DM zu zahlen.

10

Das beklagte Land hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen,

12

weil der Kläger nach dem 15. August 1942 als arischer Ostarbeiter nicht mehr aus rassischen Gründen verfolgt worden sei.

13

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger beantragt,

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den Beklagten zur Zahlung von 6.750,- DM vermindert um den Betrag von 1.800,- DM, zu verurteilen.

15

Das Oberlandesgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger den Betrag von 4.800,- DM zu zahlen. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die völlige Wiederherstellung des landgerichtlichen Erkenntnisses. Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

16

I.

1.

Das Berufungsgericht hält den Klaganspruch in Höhe von 4.800,- DM für begründet, weil die Voraussetzungen des §47 BEG erfüllt seien. Wie es hierzu ausführt, stünden die Flucht des Klägers aus dem Ghetto, seine Verschickung nach Deutschland und die Zwangsarbeit, welche der Kläger in Deutschland habe leisten müssen, im adäquaten Zusammenhang mit der rassischen Verfolgung im Ghetto Kielce. Diese Verfolgung habe den Kläger dazu getrieben, zu fliehen und ein illegales Leben zu führen und sich als arischen Polen zu taren, um so der erneuten Verhaftung und der Vernichtung zu entgehen. Dies habe zur weiteren Folge gehabt, daß der Kläger dem Schicksal ausgeliefert worden sei, welches arische Polen unter Zwang hätten auf sich nehmen müssen. Die rassische Verfolgung sei mit somit ursächlich dafür gewesen, daß der Kläger wie ein arischer Pole behandelt worden sei.

17

Dieser Kausalzusammenhang sei auch adäquat kausal. Für die Bevölkerung Polens habe es, soweit es ihr nicht gelungen sei, sich dem Zugriff der deutschen Besatzungsmacht zu entziehen, damals nur zwei Möglichkeiten gegeben: Für die jüdische Bevölkerung die Einschließung im Ghetto und für die anderen Teile der Bevölkerung die Verschickung als Zwangsarbeiter. Die Flucht aus der einen Lebensmöglichkeit (Ghetto und Vernichtung) in die andere (Zwangsverschickung) hätte innerhalb der Lebenserfahrung gelegen. Das Hinüberwechseln von der einen in die andere sei kein solches Ereignis gewesen, das unter den damaligen Verhältnissen so losgelöst von der rassischen Verfolgung gewesen sei, daß es als adäquate Folge nicht mehr in Betracht gekommen wäre. Diese Folge sei auch für die Verfolger voraussehbar gewesen, sie hätten mit der Möglichkeit der Flucht und der Tarnung der Flüchtlinge als Polen gerechnet, zumal es Fälle gegeben habe, in denen es gelungen sei, die Tarnung aufzudecken.

18

Der Kläger habe auch in der Zeit nach dem 15. August 1942 unter "menschenunwürdigen Zuständen" gelebt. Die äußeren Bedingungen, unter denen der Kläger habe leben müssen, seien zum Teil noch schlechter als die gewesen, unter denen Häftlinge damals zu leben hätten und die daher menschenunwürdig im Sinne des §47 BEG gewesen seien. Er, der Berufungsrichter, habe auf Grund der glaubwürdigen Darstellung des Klägers die Überzeugung gewonnen, daß diese äußeren Bedingungen menschenwürdig im Sinne des §47 BEG gewesen seien. Wie in dem Berufungsurteil im einzelnen dargelegt wird, habe der Kläger trotz Krankheit und nach Mißhandlungen unter der ständigen Drohung arbeiten müssen, noch weiteren Mißhandlungen ausgesetzt zu sein. Menschenunwürdig seien auch die Bedingungen in der kurzen Zeit zwischen der Flucht und der Festnahme des Klägers gewesen, weil der Kläger infolge seiner Lage die Knochentuberkulose, an der er gelitten habe, nicht habe behandeln lassen können. Es könne weiter davon ausgegangen werde, daß in dem ZAL Landeck mindestens ähnliche Zustände geherrscht hätten wie in Görlitz.

19

2.

Die Bedenken der Revision, die sich darauf gründen, daß die Ausführungen des Berufungsurteils auf der Verletzung materiellen Rechts beruhen, sind nicht begründet. Zutreffend hat der Berufungsrichter angenommen, daß zwischen der rassischen Verfolgung im Ghetto Kielce und dem illegalen Leben des Klägers in der Zeit nach der Flucht aus Kielce ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Daß der Kläger nicht aus rassischen Gründen zwangsverschickt wurde, hindert nicht, daß ein Leben in der Illegalität, das unter der Zwangsarbeit und menschenunwürdigen Bedingungen geführt wurde, die Folge der vorangegangenen Verfolgung durch die Ghettohaft war. Anzunehmen, daß das illegale Leben des Klägers, das er wegen seiner Tarnung als Ostarbeiter auf sich nehmen mußte, nicht in adäquatem Zusammenhang mit der früheren Verfolgung stehe, heißt die Situation verkennen, unter der die Juden Polens damals lebten. Daß Juden versuchten, der Ghettohaft und der Vernichtung dadurch zu entgehen, daß sie sich als polnischer Arbeiter ausgaben und infolgedessen in der Illegalität leben mußten, lag keineswegs außerhalb des auch einem nicht optimalen Beobachter Erkennbaren und war eine der erlittenen Verfolgung eigentümliche Folge.

20

Unbegründet ist auch die Revisionsrüge, der Berufungsrichter habe übersehen, daß der Kläger das Schicksal eines Zwangsarbeiters, so wie er es als vermeintlich arischer Pole erlitten habe, auch habe erdulden müssen, wenn er in Wahrheit ein arischer Pole gewesen wäre. Dadurch sei §9 Abs. 5 BEG verletzt. Denn er habe dann denselben Schaden erlitten, der ihm zugefügt worden wäre, wenn er nicht aus den Gründen des §1 BEG verfolgt worden wäre.

21

Auch diese Rüge geht fehl. Grundsätzlich kann eine hypothetische Ursache nur dann berücksichtigt werden, wenn sicher feststeht, daß das hypothetische Ereignis denselben Schaden verursacht hätte, wie es der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 13. Februar 1958 VII ZR 108/57 ausgesprochen hat. Die Revision übersieht aber vor allem, daß dem Kläger eine Entschädigung nicht deswegen zusteht, weil er deportiert wurde und Zwangsarbeit unter haftähnlichen Zuständen hat leisten müssen (§43 BEG), sondern weil er unter menschenunwürdigen Zuständen in der Illegalität hat leben müssen (§47 a.a.O.). Die beiden Schadenstatbestände decken sich nicht. Es kann daher in Fällen, wie dem vorliegenden, nicht argumentiert werden, derselbe Schaden wäre auch eingetreten, wenn die hypothetische Ursache vorgelegen hätte. Weiter übersieht die Revision aber, daß nicht einmal feststeht, daß, auch wenn der Kläger nicht Jude, sondern sogenannter arischer Pole gewesen wäre, er eine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes hätte erdulden müssen. Wie dem Senat aus anderen Fällen bekannt ist, haben nicht alle polnischen Zwangsarbeiter während der Deportation unter menschenunwürdigen Zuständen gelebt. Es ist auch nicht dargetan, daß alle Polen, die arbeitspflichtig waren, zur Zwangsarbeit tatsächlich herangezogen worden sind. Es fehlt somit an den tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des §9 Abs. 5 a.a.O. in Fällen, die wie der vorliegende gelagert sind.

22

II.

Begründet ist dagegen die verfahrensrechtliche Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe seine tatsächlichen Feststellungen unter Verletzung des §176 BEG getroffen. Der Kläger hat zum Beweise für seine Tatsachenbehauptungen eine Reihe von eidesstattlichen Versicherungen vorgelegt, die teils von ihm selbst, teils von im Ausland wohnenden dritten Personen abgegeben sind. Für den Sachverhalt, der die hier allein in Frage kommende Zeit nach dem 15. August 1942 betrifft, liegen nur Erklärungen des Klägers selbst vor, deren Richtigkeit er an Eidesstatt versichert hat. Diese Erklärungen stimmen in einigen Punkten nicht überein, wie die Revision hervorhebt, trotzdem hat der Berufungsrichter seine Feststellungen, die er seiner Entscheidung zugrunde legt, getroffen, ohne den Wahrheitswert der Erklärungen des Klägers hinreichend zu würdigen. Es hat sich damit begnügt, auszusprechen, daß Erklärungen glaubhaft seien (Seite 5 des Berufungsurteils), ohne darzulegen, worauf es diese Glaubwürdigkeit stützt. Dadurch ist aber neben anderen Vorschriften des Beweisrechts auch §176 BEG verletzt, wie von der Revision gerügt wird.

23

Wenn §176 Abs. 1 BEG bestimmt, daß die Entschädigungsorgane und damit auch die Entschädigungsgerichte (§173 Nr. 2 BBGr) von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben haben, so bedeutet das für die Entschädigungsgerichte nicht, daß sie von der Beobachtung der Vorschriften der Zivilprozeßordnungüber die Beweiserhebung und die Beweiwürdigung befreit sind und sich ihre Überzeugung von der Richtigkeit der Entschädigungsberechtigten auf jede ihnen gutdünkende Weise verschaffen können. Nach §209 Abs. 1 a.a.O. gelten für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sinngemäß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Von ihnen kann daher nur abgewichen werden, wenn dies der Sinn des Bundesentschädigungsgesetzes fordert. Das gilt auch von den Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§355 bis 494 ZPO). Daß diese Vorschriften auch im Enschädigungsverfahren vor den Entschädigungsgerichten zu beachten sind, hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 22. März 1958 IV ZR 60/57 ausgesprochen. Als Beweismittel kommen grundsätzlich nur diejenigen der Zivilprozeßordnung in Betracht. Schriftliche Erklärungen des Entschädigungsberechtigten sind, wenn sie zum Zwecke der Beweisführung in dem Verfahren vor den Entschädigungsgerichten abgegeben sind, nicht schlechthin geeignete Grundlagen für die Wahrheitsfindung und daher keine zulässigen Beweismittel im Sinne der Zivilprozeßordnung.

24

Das schließt allerdings nicht aus, daß das Gericht seine Festetellungen auch unter Umständen nur auf die Erklärungen einer Partei stützen kann, auch wenn sie nicht durch die Ergebnisse einer Beweisaufnahme erhärtet sind (RG in HRR 1928 Nr. 1651). §176 BEG steht dem an und für sich nicht entgegen. Denn diese Bestimmung legt dem Gericht die Pflicht auf, soweit es sich um die Beweise handelt nur die erforderlichen Beweise von Amts wegen zu erheben. Das Gericht kann, wenn die einseitigen Parteiangaben ihm aus irgendwelchen Gründen ausreichend erscheinen, auf diese seine Feststellungen gründen. Wie in jedem bürgerlichen Rechtsstreit bedarf aber eine derartige Gewinnung der Entscheidungsgrundlage besonderer Begründung. Um dem Gericht der höheren Instanz, besonders aber der Revisionsinstanz, die Nachprüfung zu ermöglichen, ob diese Art der Feststellung auf rechtlich einwandfreien Erwägungen beruht, muß der Richter die so getroffene Tatsachenermittlung hinreichend begründen. Dazu genügt es nicht, wenn der Berufungsrichter ausführt, er habe auf Grund der glaubwürdigen Schilderung des Klägers die Überzeugung von der Wahrheit der Klagbehauptungen gewonnen. Es muß dargelegt werden, warum die Sachdarstellung des Klägers glaubhaft ist und keines weiteren Beweises bedarf. Das gilt auch in Entschädigungssachen. Gerade hier ist besondere Vorsicht geboten, weil die Erfahrung gezeigt hat, daß die Angaben der Entschädigungsberechtigten vielfach unzuverlässig sind. Daran ändert auch nichts, daß die Erklärungen vor einer ausländischen Urkundsperson abgegeben und ihre Richtigkeit beschworen oder an Eidesstatt versichert worden ist. Es ist dem deutschen Richter nicht erkennbar, ob ausländische Urkundspersonen, wie die inländischen Richter, die hinreichende Möglichkeit haben, auf eine wahrheitsgemäße Aussage hinzuwirken.

25

Noch fragwürdiger wird die Urteilsgrundlage im vorliegenden Fall, wenn der Berufungsrichter ausführt, es könne davon ausgegangen werden, daß zumindest ähnliche Zustände wie in Görlitz auch im ZAL Landeck geherrscht hätten. Daraus ist zu entnehmen, daß der Kläger über die Verhältnisse in diesem Lager keine oder ganz unzureichende Angaben gemacht hat, die Feststellungen des Berufungsurteils beruhen insoweit nicht einmal auf Angaben des Klägers.

26

§176 Abs. 2 BEG ergibt nichts Gegenteiliges. Denn diese Vorschriften lassen bestimmte Beweiserleichterungen mit Rücksicht auf die vielfach vorhandene Beweisnot der Verfolgten zu. Immerhin verlangt auch diese Bestimmung, daß der Verfolgte wenigstens gewisse Beweise erbringt, wenn er nicht beweisfällig bleiben will.

27

Das vom Berufungsgericht eingeschlagene Verfahren könnte nur dann im Revisionsrechtszug nicht mit Erfolg beanstandet werden, wenn der Beklagte dem Verfahren zugestimmt hätte, wie sich aus einer entsprechenden Anwendung des §377 Abs. 4 ZPO ergibt, oder doch im bisherigen Verfahren keinen Widerspruch gegen die Einführung einseitiger Erklärungen der Gegenpartei erhoben hätte (§295 ZPO). Das ist aber hier, nicht geschehen. Aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt sich, daß das beklagte Land darauf hingewiesen hat, die Angaben des Klägers seien zu widerspruchsvoll, als daß sie eine Anerkennung weiterer Haftansprüche erlaubten. Damit hat es hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß es einer Verwendung dieser Erklärung als ausschließlicher Urteilsgrundlage widerspreche.

28

Aus diesen Gründen muß das Berufungsurteil aufgehoben und wie geschehen die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

Ascher Raske Johannsen v. Werner Wüstenberg