Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1958, Az.: IV ZR 131/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1958
- Aktenzeichen
- IV ZR 131/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14548
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Köln - 16.04.1958
Prozessführer
des Ferdinand H. in C. bei A., B.platz ...,
Prozessgegner
1. die Ehefrau Bert G. geb. Kl. in H., B.straße ...,
2. den Ehemann Bert G. in H., B.straße ...,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16. April 1958 wird zurückgewiesen, soweit die Klage auf Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Zahlung eines höheren Betrages als 894,50 DM nebst 4 % Zinsen seit der Klageerhebung abgewiesen worden ist.
Im übrigen wird das genannte Urteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des in dieser Sache ergangenen Urteils des erkennenden Senats vom 25. März 1954 - IV ZR 140/53 Bezug genommen. Durch die genannte Entscheidung ist das Urteil des Oberlandesgerichts vom 29. April 1953 in vollem Umfang und das Urteil des Landgerichts aufgehoben worden, soweit die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage und die Feststellungswiderklage bereits vorher ihre Erledigung gefunden hatten; im übrigen ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.
In der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den von dem Gericht nach freiem Ermessen zu schätzenden Betrag, der sich zu seinen Gunsten aus der Beteiligung an der seinerzeit zwischen ihm und der Beklagten zu 1) bestehenden Gemeinschaft ergebe, mindestens jedoch 17.600 DM nebst 5 % Zinsen seit Klagerhebung zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Urteil vom 16. April 1958 wiederum zurückgewiesen.
Der Kläger hat erneut Revision eingelegt und beantragt, das zweite Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 16.689 DM nebst 5 % Zinsen seit Klagerhebung zu zahlen, ferner dem Beklagten zu 2) einen angemessenen Anteil an den Kosten der ersten drei Rechtszüge und der Beklagten zu 1) die übrigen Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
In seinem ersten in diesem Rechtsstreit ergangenen Revisionsurteil hat der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 8, 249) dargelegt, wenn zwei Ehegatten sich zu einer gemeinsamen Tätigkeit in einem Betrieb verbunden hätten, die ihre Arbeitszeit ausfülle, könne zwischen ihnen ein gesellschaftsrechtliches Verhältnis bestehen. Sei ihre beiderseitige Tätigkeit als eine gemeinsame Arbeit für ein einheitliches Ziel aufzufassen, so müsse es der Geschäftsinhaber, der eine derartige Zusammenarbeit mit dem anderen Ehegatten eingegangen sei, gelten lassen, daß auch dieser einen Anspruch auf Beteiligung an den Erträgnissen des Unternehmens habe. Die Frage, ob der Kläger auf Grund früherer gesellschaftsrechtlicher Beziehungen einen Auseinandersetzungsanspruch gegen die Beklagten zu 1) habe, sei in dem ersten Urteil des Berufungsgerichts nicht ausreichend geprüft worden. Aus diesen Gründen ist dieses Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden.
Das Berufungsgericht hat nunmehr auf Grund einer eingehenden Beweisaufnahme festgestellt, daß der Kläger und die Beklagte zu 1) (in diesem Urteil künftig "Beklagte" genannt) ein am 1. Dezember 1934 eröffnetes Lebensmittel- und Textilwarengeschäft gemeinsam betrieben haben. Beide hätten sich, so wird in dem Urteil des Berufungsgerichts ausgeführt, voll in dem Geschäft eingesetzt. An diesem habe zwischen ihnen ein Beteiligungsverhältnis in der Form einer Innengesellschaft bestanden. Daran ändere es nichts, daß der Kläger von November 1937 bis Oktober 1939 nebenher einen Süßwarengroßhandel und im Kriege und in der Nachkriegszeit Schwarzhandelsgeschäfte betrieben habe. Der Großhandel könne nach dem darin getätigten Umsatz und dem daraus erlösten Gewinn nicht so viel Zeitaufwand beansprucht haben, daß dem Kläger nicht ebenso viel Zeit wie der zusätzlich durch Haushaltsgeschäfte in Anspruch genommenen Beklagten für den Betrieb des gemeinsamen Geschäfts verblieben sei. Soweit die Schwarzhandelsgeschäfte Waren aus dem Einzelhandelsgeschäft betroffen hätten, seien die Einkünfte daraus mit den Einnahmen aus der Geschäftskasse vereinigt worden. Der Kläger müsse es deshalb gegen sich gelten lassen, daß seine Schwarzhandelsgeschäfte in den Bereich der Innengesellschaft einbezogen würden. Die Basis und Existenz der Familie sei das Lebensmittel- und Manufakturwarengeschäft gewesen und geblieben.
Auf Grund dieser Feststellungen begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien habe eine Innengesellschaft bestanden und die Schwarzhandelsgeschäfte des Klägers seien in deren Namen vorgenommen worden, keinen rechtlichen Bedenken. Beide Ehegatten sind im Innenverhältnis an den Werten des Geschäftsvermögens und den Erträgnissen des Geschäfts ebenso beteiligt gewesen, wie wenn eine Außengesellschaft bestanden hätte (RGZ 166, 160, 163). Das Berufungsgericht ist, wie die Berechnung der Auseinandersetzungsguthaben ergibt, davon ausgegangen, daß jeder Ehegatte zur Hälfte beteiligt gewesen ist (vgl. §722 Abs. 1, §§734, 735 BGB). Das ist unter den gegebenen Verhältnissen keine für den Kläger zu ungünstige Beurteilung.
Das Berufungsgericht hat sich in seinem zweiten Urteil nicht näher darüber ausgelassen, welcher Ehegatte der Eigentümer des Geschäftsvermögens gewesen ist und bei der Auflösung der Gesellschaft das Recht, gehabt hat, das Geschäft fortzusetzen und den anderen Ehegatten gegebenenfalls in Geld abzufinden. Da nach dem unstreitigen Sachverhalt der Vater der Beklagten erhebliche Mittel für die Einrichtung des Geschäfts zur Verfügung gestellt hatte, liegt die Annahme nahe, daß jedenfalls das Lebensmittel- und Manufakturwarengeschäft dasjenige der Beklagten gewesen sei und daß sie es nach der Auflösung der Gesellschaft hätte fortführen können. Da aber darüber nichts Näheres festgestellt ist und der Kläger das Geschäft nach der Trennung der Parteien allein weiterbetrieben hat, muß das Revisionsgericht zu seinen Gunsten unterstellen, daß er zuletzt der Geschäftsinhaber und nach der Auflösung der Gesellschaft das Geschäft als solches zu übernehmen berechtigt gewesen sei.
II.
In dem angefochtenen Urteil wird weiter ausgeführt, die Innengesellschaft habe bis zum Herbst 1947 bestanden, nämlich bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger der Beklagten das weitere Betreten des Geschäfts gerichtlich habe verbieten lassen. Damit habe die gemeinschaftliche Tätigkeit der Eheleute zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes ihr tatsächliches Ende gefunden. In der Folgezeit habe der Kläger den Geschäftsbetrieb allein für seine eigene Person geführt. Sei hiernach die Innengesellschaft im Herbst 1947 beendet worden, so habe zu diesen Zeitpunkt eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien über das Gesellschaftsvermögen stattzufinden (§730 Abs. 1 BGB).
Es ist nicht unbedenklich, daß das Berufungsgericht für die Auseinandersetzung ohne weiteres auf den Herbst 1947 als den maßgebenden Zeitpunkt abgestellt hat. Wenn der Kläger eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erwirkt hat, durch die dieser das Betreten des Geschäfts verboten und damit die weitere Mitarbeit unmöglich gemacht worden ist, so hat er damit die Gesellschaft gekündigt. Die Zulässigkeit dieser Kündigung ergibt sich nicht schon daraus, daß das Gericht seinen Antrag stattgegeben hat. Die Zulässigkeit ist nicht ausschließlich unter gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (§723 BGB); vielmehr muß den Besonderheiten Rechnung getragen werden, die sich daraus ergeben, daß die seinerzeit bestehende Ehe die Grundlage der Gesellschaft gewesen ist. Die durch die Ehe begründeten gegenseitigen Schutz- und Fürsorgepflichten können das Kündigungsrecht in höherem Maße beschränkt haben, als es sonst im Verhältnis zwischen Gesellschaftern der Fall ist. Auch unter Ehegatten ist aber das Kündigungsrecht nicht völlig auszuschließen, insbesondere dann nicht, wenn ein Ehegatte einen wichtigen Grund für sein Verlangen auf Auflösung der Gesellschaft hat, so wenn er berechtigt ist, die häusliche Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten aufzuheben oder die Scheidung aus dessen Verschulden zu verlangen. Aber auch dann muß ihm das Recht zugestanden werden, die Innengesellschaft durch Kündigung aufzuheben, wenn er anerkennenswerte berufliche oder sonstige Interessen hat, die sein Verlangen nach Auflösung der Gesellschaft als berechtigt und dem anderen Ehegatten zumutbar erscheinen lassen.
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob der Kläger im Herbst 1947 befugt gewesen ist, die Gesellschaft zur Auflösung zu bringen. War dies nicht der Fall, so kann die Beklagte unter Umständen fordern, bei der Auseinandersetzung so gestellt zu werden, wie sie stehen würde, wenn die Gesellschaft bis zu einem späteren Zeitpunkt fortbestanden hätte, spätestens bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe, mit der die Gesellschaft auf alle Fälle aufgelöst worden wäre (§726 BGB).
Hat dagegen der Kläger die Gesellschaft bereits im Herbst 1947 durch seine Kündigung wirksam aufgelöst, so wäre für die Auseinandersetzung auf den Tag der wirksam erfolgten Kündigung abzustellen, wie es das Berufungsgericht getan hat (RGZ 166, 160, 165; anders wegen der besonderen Fallgestaltung RG LZ 1928, 1330, 1332).
Im folgenden ist zu unterstellen, daß der Kläger die Gesellschaft im Herbst 1947, seinem damaligen Willen entsprechend, wirksam aufgelöst hat, und daß für die Auseinandersetzung dieser Zeitpunkt maßgebend ist. Wenn die Unterstellung nicht zutreffen sollte, so würden daraus gegebenenfalls die entsprechenden Folgerungen zu ziehen sein, soweit sie sich zugunsten der Beklagten auswirken würden. Sollte dagegen der Kläger, falls die Auseinandersetzung auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen wäre, im Ergebnis günstiger abschneiden, so würde seine sich aus der Auseinandersetzung ergebende Forderung doch nicht höher sein können, als sie es bei einer sofort wirksam gewordenen Kündigung wäre; denn der Kläger würde sich insoweit auf seine unwirksame Kündigung nicht berufen können, da er sich dadurch mit seinem eigenen Handeln in Widerspruch setzen würde.
III.
1.
a)
Für die Regelung der Auseinandersetzungsguthaben ist zunächst rechnerisch das Vermögen der Gesellschaft für den Herbst 1947 festzustellen unter Berücksichtigung desjenigen, was jeder der Ehegatten über die ihm zustehenden Erträgnisse des Geschäfts hinaus erhalten und zum Ausgleich zu bringen hat.
b)
Rechtlich unangreifbar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das im Eigentum der Beklagten stehende Wohn- und Geschäftshaus nicht zum Gesellschaftsvermögen gehört hat. Es besteht deshalb kein Rechtsgrund dafür, den Kläger an der Erhöhung des Wertes des Grundstücks, die dieses im Laufe der Zeit erfahren haben mag, zu beteiligen.
c)
Rechtlich nicht zu beanstanden ist es ferner, daß das Berufungsgericht für den maßgebenden Zeitpunkt den Wert des Warenbestandes des Geschäfts mit 6.500 RM, denjenigen des von dem Kläger dem Geschäft zugerechneten Personenkraftwagens mit 1.300 RM und den Wert weiterer Einrichtungsgegenstände des Geschäfts mit insgesamt 700 RM festgestellt hat.
d)
Es ergibt sich aus dem besonderen Wesen der durch die Ehe begründeten Innengesellschaft, daß kein Ehegatte von dem anderen einen Ausgleich wegen derjenigen Entnahmen der Geschäftsgewinne für seine persönlichen Zwecke verlangen kann, die sich in angemessenem Rahmen gehalten haben. Eine Einzelabrechnung darüber ist weder durchführbar noch erforderlich. Dagegen muß bei der Auseinandersetzung berücksichtigt werden, wenn Erträgnisse des Geschäfts für außergewähnliche, nur die Belange eines Ehegatten berührende Zwecke verwendet worden sind. Da auch der andere Ehegatte bei gleichmäßiger Beteiligung beider an den Gewinnen die Hälfte solcher außergewöhnlichen Entnahmen zu beanspruchen hat, kann er bei der Auseinandersetzung deren entsprechende rechnerische Berücksichtigung verlangen. Sie geschieht zweckmäßig so, daß derartige Entnahmen dem Gesellschaftsvermögen in voller Höhe hinzugerechnet werden; bei der Verteilung des schließlich ermittelten Vermögens abzüglich der aus diesem zu entrichtenden Verbindlichkeiten ergibt sich dann der Ausgleich für beide Ehegatten.
e)
Zu den lediglich im Interesse der Beklagten erfolgten Entnahmen gehören die Aufwendungen, die aus den Geschäftserträgnissen für verbessernde Um- und Neubauten des Hauses und für die Beseitigung der an diesem entstandenen Kriegsschäden gemacht worden sind. Das Berufungsgericht hat die Erhöhung des Wertes des Hausgrundstücks, die durch diese Aufwendungen eingetreten sei, auf 8.273,80 RM ermittelt.
Die Werterhöhung des Hauses wäre hier jedoch als Posten der Auseinandersetzungsrechnung nur dann maßgebend, wenn die Beklagte nicht damit einverstanden gewesen wäre, daß die Erträgnisse des Geschäfts für die Instandsetzung und Verbesserung des Hausgrundstücks verwendet worden sind, und wenn dies auch nicht in ihrem Interesse gelegen hätte. Denn in diesem Falle würde sie nur die bei ihr eingetretene Bereicherung zur Ausgleichung bringen müssen (vgl. §684 BGB); darüber aber ist nichts festgestellt. Die Revision beanstandet deshalb mit Recht, daß das Berufungsgericht nicht die wirkliche Höhe der Aufwendungen eingesetzt habe, die von dem Sachverständigen Dr. Goldbeck mit 15.489 RM genannt worden seien. Auch der Kläger hat sie ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils mit diesem Betrag beziffert. Es ist deshalb im Revisionsrechtszug davon auszugehen, daß die Beklagte der Gesellschaft 15.489 RM gut zubringen hat.
f)
Nach den getroffenen Feststellungen ist aus den Erträgnissen des Geschäfts, und zwar insbesondere aus den von dem Kläger durchgeführten Schwarzhandelsgeschäften, eine Darlehensschuld in Höhe von 20.000 RM, die gegenüber dem Vater der Beklagten bestand, getilgt worden. Von der Darlehenssumme waren 13.000 RH für den Erwerb des Hausgrundstücks, dessen Eigentümerin die Beklagte geworden ist, verwendet worden. Wenn auch der Kläger sich seinem Schwiegervater gegenüber selbst zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet hatte, so muß diese Rückzahlung im Innenverhältnis doch allein zu Lasten der Beklagten gehen, soweit mit den auf Grund des Darlehens zur Verfügung stehenden Mitteln für sie das Haus erworben worden ist. Es ergibt sich daraus ein weiterer von der Beklagten zu erbringender Ausgleich in Höhe von 13.000 RM.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger unmittelbar einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des ganzen zurückgezahlten Darlehensbetrages, also in Höhe von 10.000 RM, zuerkannt. Im Ergebnis ist das dasselbe, als wenn die Beklagte der Gesellschaft 20.000 RM gut bringen müßte. Das ist aber nicht richtig; denn nach dem unstreitigen Sachverhalt ist der restliche Darlehensbetrag von 7.000 RM zur Einrichtung des Geschäfts, also für beide Ehegatten, verwendet worden. Insoweit ist also der Kläger an der aus den Erträgnissen erfolgten Rückzahlung in der gleichen Weise wie die Beklagte beteiligt, so daß von dieser nichts auszugleichen ist.
g)
Der Kläger hat nach den getroffenen Feststellungen mit Einwilligung der Beklagten eine von seiner Mutter in seinem Interesse eingegangene Hypothekenschuld in Höhe von 3.000 RM mit Geschäftsmitteln bezahlt. Diesen Betrag muß er zum Ausgleich bringen.
h)
Es ergibt sich danach durch Zusammenrechnung der unter III 1 c, e, f und g angegebenen Beträge ein bei der Auseinandersetzung rechnerisch zugrunde zu legendes Geschäftsvermögen von 39.989 RM.
2.
a)
Wie in dem angefochtenen Urteil ausgeführt wird, hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht, daß Verbindlichkeiten gegen dritte Personen bestanden hätten, die im Innenverhältnis als Gesellschaftsschulden zu berücksichtigen und von dem ermittelten Betrag abzusetzen wären (§733 Abs. 1 BGB).
b)
Dagegen hat das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten eine Einlage von 4.000 RM berücksichtigt (§733 Abs. 2 Satz 1 BGB). Es hat festgestellt, der Vater der Beklagten habe bei der Geschäftsgründung über den Darlehensbetrag von 20.000 RM hinaus einen weiteren Betrag von 4.000 RM gegeben, damit die für das Geschäft notwendigen Anschaffungen hätten gemacht werden können. Diesen Betrag, der dem Vater nicht zurückgezahlt zu werden brauchte, hat das Berufungsgericht als Einlage der Beklagten in die Gesellschaft, die ihr bei der Auseinandersetzung zurückzuerstatten sei, gewertet. Das ist rechtlich unangreifbar.
3.
a)
Als zu verteilendes Geschäftsvermögen ergibt sich damit ein Betrag von 35.989 RM, von dem auf jede Partei 17.994,50 RM entfallen. Der Beklagten steht darüber hinaus der Betrag ihrer Einlage zu; insgesamt hat sie also 21.994,50 RM zu erhalten.
b)
Die Beklagte hat gutzubringen die Beträge von 15.489 RM und 13.000 RM, insgesamt also 28.489 RM; der Kläger 3.000 RM sowie den Wert des von ihm nach der Auflösung der Gesellschaft übernommenen Geschäftsvermögens von 6.500 RM, 1.300 RM und 700 RM, insgesamt demnach 11.500 RM. Die Beklagte müßte demnach 6.494,50 RM leisten, und der Kläger hätte diesen Betrag zu fordern.
In dem für den Kläger günstigsten Falle ergibt sich mithin, daß seine Auseinandersetzungsforderung gegen die Beklagte auf Zahlung von 6.494,50 RM gegangen ist.
IV.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger die Beklagte zur Hälfte auch an dem Gewinn beteiligen müsse, den er aus dem von ihm allein weitergeführten Geschäft vom Herbst 1947 bis etwa Ende März 1949 erzielt habe. Dazu hätte es jedoch näherer Feststellungen darüber bedurft, aus welchem Grunde der Kläger verpflichtet war, der Beklagten einen Teil des in dieser Zeit erzielten Gewinns zukommen zu lassen. Wenn er die Gesellschaft im Herbst 1947 wirksam aufgelöst hat, so besteht eine solche Verpflichtung nicht ohne weiteres.
Ob sie sich dann etwa daraus ergeben würde, daß der Kläger das Geschäftsvermögen nutzen konnte, läßt sich nur auf Grund einer tatsächlichen Prüfung der Verhältnisse beurteilen. Dazu wäre es erforderlich, die Vereinbarungen, die die Parteien möglicherweise ausdrücklich oder stillschweigend über den Geschäftsbetrieb und die Geschäftsübernahme für den Fall der Beendigung ihrer gemeinsamen Tätigkeit getroffen haben, auszulegen. Bei der Bemessung der Höhe des der Beklagten etwa weiterhin zustehenden Gewinnanteils könnte es von Bedeutung sein, daß die Beklagte seit dem Herbst 1947 in dem Geschäft nicht mehr mitgearbeitet hat. Sollte dagegen der Kläger die Beklagte im Herbst 1947 unrechtmäßig von der Mitarbeit in dem Geschäft und der Beteiligung an diesem ausgeschlossen haben, so könnten dem Kläger, was die Beteiligung der Beklagten am Gewinn in der späteren Zeit betrifft, weitergehende Verpflichtungen obliegen.
Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Prüfung vorzunehmen. Es muß deshalb zugunsten des Klägers davon ausgehen, daß er die seit dem Herbst 1947 erzielten Gewinne ganz für sich behalten konnte.
V.
Die Beklagte hat einen Gegenanspruch gegen den Kläger in Höhe von 4.000 RM geltend gemacht und zur Aufrechnung gestellt. Er beruht darauf, daß der Kläger, wie das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, am 24. Oktober 1947 von einem Konto der Beklagten, das diese bei der Kreissparkasse unterhielt, eigenmächtig und unbefugt 4.000 RM abgehoben und sich zugeführt und dabei das Konto um rund 3.650 RM überzogen hat. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß der Kläger die Möglichkeit hatte, über das Konto zu verfügen und die Beklagte durch seine Überziehung gegenüber der Kreissparkasse entsprechend zu verpflichten, und daß er diese Befugnis mißbraucht hat, um sich wegen einer ihm angeblich seitens der Beklagten zugefügten, jedoch nicht erwiesenen Geldentwendung schadlos zu halten. Dieser Mißbrauch der ihm übertragenen Vollmacht verpflichtet den Kläger, der Beklagten den durch die unbefugte Verfügung über das Konto entstandenen Schaden zu ersetzen. Er kann sich auch nicht darauf berufen, daß er geglaubt habe, die Beklagte habe ihm Geld entwendet; denn er durfte sich nicht auf diese. Weise Ersatz verschaffen.
Die Beklagte hat deshalb einen Anspruch auf Schadensersatz erworben. Sie kann die Erstattung des vollen Betrages von 4.000 RM, auch soweit sie die bei der Kreissparkasse eingegangene Schuld noch nicht getilgt haben sollte, verlangen. Die von ihr erklärte Aufrechnung hat bewirkt, daß dieser Anspruch und der sich aus der Auflösung der Gesellschaft ergebende Auseinandersetzungsanspruch des Klägers in der entsprechenden Höhe erloschen sind. Wenn die Gesellschaft, wie hier zu unterstellen ist, bereits im Herbst 1947 wirksam gekündigt worden ist, so ist dieses Erlöschen noch vor der Währungsumstellung eingetreten (§389 BGB).
VI.
1.
Die etwaige Restforderung des Klägers in Höhe von 2.494,50 RM wäre, da es sich um eine Verbindlichkeit aus einer Auseinandersetzung zwischen Ehegatten handelt, im Verhältnis 1 : 1 in Deutsche Mark umzustellen (§18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG).
2.
Der Kläger könnte, wenn ihm dieser Betrag zustehen sollte, von der Zeit der Klageerhebung an 4 % Zinsen daraus verlangen (§284 Abs. 1 Satz 2, §288 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat er nicht behauptet, daß er durch den Verzug der Beklagten einen höheren Verzugsschaden erlitten habe. Ein höherer Zinssatz kann ihm deshalb nicht zugebilligt werden.
VII.
1.
Da die Beklagte wegen der von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche bereits durch Anerkenntnisurteil zur Zahlung von 1.600 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1949 - einem vor der Klagerhebung liegenden Tage - verurteilt worden ist, verbleibt ein offener weiterer Betrag in Höhe von 894,50 DM nebst 4 % Zinsen seit der Klagerhebung, der dem Kläger allenfalls zustehen könnte.
Ob oder inwieweit dies der Fall ist, vermag das Revisionsgericht nicht abschließend zu entscheiden.
2.
Die Revision ist deshalb zurückzuweisen, soweit die Klage auf Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Zahlung eines höheren als des genannten Betrages abgewiesen worden ist. Im übrigen muß jedoch das angefochtene Urteil einschließlich der in ihm enthaltenen Kostenentscheidung im Verhältnis gegenüber beiden Beklagten aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
3.
In der Hauptsache wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Kläger noch eine Forderung bis höchstens 894,50 DM nebst Zinsen gegen die Beklagte hat. Dabei könnte es auch von Bedeutung sein, ob der Kläger den Betrag von 50.000 RM, den er im Zeitpunkt der Währungsumstellung gehabt haben will, ganz oder teilweise zur Ausgleichung bringen muß. Das Berufungsgericht ist auf diese Behauptung, auf deren Bedeutung bereits in dem ersten Revisionsurteil hingewiesen worden ist, nicht eingegangen. Von seinem Standpunkt aus hatte es dazu auch keine Veranlassung, da es ohnehin zur Abweisung der Klage in vollem Umfang gelangt ist. Nunmehr könnte es jedoch unter Umständen darauf ankommen.
4.
Das Berufungsgericht wird ferner über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben.
Entgegen der Auffassung der Revision hängt dabei auch die Entscheidung über die Kosten des ersten Revisionsverfahrens von der endgültigen Entscheidung über die Berufung ab; unerheblich ist es, daß die erste Revision des Klägers zur Zurückverweisung geführt und die Anerkennung des Bestehens eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Ehegatten erreicht hat.
Sollte das Berufungsgericht wiederum zur vollständigen Zurückweisung der Berufung kommen, so wird es angebracht sein, gleichwohl die in dem Urteil des Landgerichts getroffene Kostenentscheidung aufzuheben und über die Kosten des ersten Rechtszuges neu zu entscheiden oder klar zum Ausdruck zu bringen, ob die von dem Landgericht getroffene Kostenentscheidung auch bestehen bleiben soll, soweit sie sich auf diejenigen Verfahrensteile, die später ihre Erledigung gefunden haben, bezieht. Insoweit wäre jedenfalls die auf §92 ZPO gestützte Begründung, die das Landgericht für seine Kostenentscheidung gegeben hat, nicht mehr zutreffend, sondern es wäre von dem Berufungsgericht über die Kosten aller Rechtszüge nach §91 a ZPO zu befinden. Auch bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Kosten der erledigten Verfahrensteile könnte es jedoch von einer gewissen Bedeutung sein, daß die Beklagten den Klagantrag in Höhe von 1.600 DM im weiteren Verlauf des ersten Rechtszuges anerkannt haben, und daß damit in dieser Höhe die später erledigte Feststellungswiderklage zunächst unbegründet und die gleichfalls später erledigte Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten zu 2) zunächst begründet gewesen ist.