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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1954, Az.: IV ZR 140/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1954
Aktenzeichen
IV ZR 140/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13297
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 29.04.1953
Landgerichts in Aachen - 03.10.1952

Fundstellen

  • DB 1954, 575 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1954, 537-538 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Ferdinand H. in K. b. A., B.platz ...,

Prozessgegner

1. Frau Christel G. geb. K. in H., B.straße ...,

2. den Bert G. in H., B.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Setzt ein Ehemann, der mit seiner Ehefrau Gütertrennung vereinbart hat, seine volle Arbeitskraft in dem seiner Ehefrau gehörigen Erwerbsgeschäft ein, so kann zwischen den Ehegatten eine Innengesellschaft bestehen, die dem Ehemann einen Anspruch auf Beteiligung an den Erträgnissen des Unternehmens gibt.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr. Kregel, Dr. v. Werner und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 29. April 1953 aufgehoben.

  2. 2.

    Das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Aachen vom 3. Oktober 1952 wird in Ziffer I, soweit es sich auf den Beklagten zu 2 bezieht, sowie in Ziffer II aufgehoben. In diesem Umfang ist der Rechtsstreit erledigt.

  3. 3.

    Im übrigen wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger und die Beklagte zu 1) haben am 24. April 1934 die Ehe geschlossen. Sie lebten gemäß einem von ihnen abgeschlossenen und in das Güterrechtsregister eingetragenen Vertrag vom 23. April 1934 im Güterstand der Gütertrennung. Kurz nach der Eheschließung stellte der Vater der Beklagten zu 1), der Zeuge K., darlehensweise einen Geldbetrag und ferner Waren zur Verfügung. Der Gesamtwert betrug 20.000 DM. Hierbei ist unter den Parteien streitig, ob nur die Beklagte zu 1) oder auch der Kläger ihm als Darlehensschuldner gegenüberstanden. Die Mittel wurden für den Ankauf eines Wohn- und Geschäftshauses zum Preise von 13.000,- RM, den K. unmittelbar an den Verkäufer zahlte, und für die Einrichtung eines Lebensmittel- und Textilwarengeschäfts verwendet. Die Beklagte zu 1) wurde als Alleineigentümerin des Hauses im Grundbuch eingetragen. In dem Geschäft waren der Kläger und die Beklagte zu 1) tätig. Das Geschäft wurde am 1. Dezember 1934 eröffnet, es wurde bis zum Februar 1935 auf den Namen des Klägers, von da ab bis Ende 1943 auf den Namen der Beklagten zu 1) und darauf wieder auf den Namen des Klägers betrieben.

2

Nach dem Zusammenbruch wurde das Darlehen an den Zeugen K. zurückgezahlt. Auch wurde das Haus, das durch die Kriegsereignisse erheblich beschädigt worden war, wiederhergestellt.

3

Im März 1949 wurde die Ehe des Klägers und der Beklagten zu 1) rechtskräftig geschieden. Später heiratete die Beklagte zu 1) den Beklagten zu 2).

4

Der Kläger hat behauptet: Neben der Beklagten zu 1) sei auch er Schuldner des Darlehens gewesen, das deren Vater gegeben habe. Ende 1945 habe er diesem das Darlehen zurückgezahlt. Insoweit es für die Anschaffung und Herrichtung des auf den Namen der Beklagten eingetragenen Hauses Verwendung gefunden habe, nämlich in Höhe von 16.000,- RM, stehe ihm ein Anspruch gegen die Beklagte zu, der im Verhältnis 1 : 1 von RM auf DM umzustellen sei. Nach dem Kriege habe er aus den Erträgnissen des von ihm betriebenen Geschäfts das Haus instandgesetzt und verbessert. Seine Aufwendungen dafür beliefen sich auf 15.489,- RM, deren Ersatz er in gleicher Höhe in DM fordere.

5

Von diesen beiden Posten hat der Kläger zunächst je 2.000,- DM mit Zinsen eingeklagt.

6

Die Beklagten haben die Ansprüche teilweise anerkannt, zum Teil sind sie ihnen unter Erhebung einer Feststellungswiderklage entgegengetreten. Sie haben vorgetragen: Nur die Beklagte zu 1) sei die Empfängerin des Darlehens gewesen, und sie allein habe es nach Kriegsende an ihren Vater zurückgezahlt. Insoweit stehe dem Kläger deshalb eine Forderung nicht zu. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Instandsetzung des Hauses, der im Verhältnis 10 : 1 von RM auf DM umzustellen sei, belaufe sich auf nicht mehr als 1.600,- DM. In Höhe dieses Betrages haben die Beklagten deshalb den Klaganspruch mit Zinsen in der lezten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht anerkannt. Im übrigen hat die Beklagte zu 1) hilfsweise mit angeblich ihr zustehenden Gegenforderungen in Höhe von 9.314,42 DM aufgerechnet.

7

Daraufhin hat das Landgericht auf Antrag des Klägers durch Anerkenntnis-Teilurteil vom 19. September 1952 ausgesprochen, daß die Beklagte zu 1) an den Kläger 1.600,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1949 zu zahlen und der Beklagte zu 2) die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau zu dulden habe.

8

Der Kläger hat alsdann beantragt,

9

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 4.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1949 abzüglich des durch Anerkenntnisurteil erledigten Betrages zu zahlen,

10

den Beklagten zu 2) zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau zu dulden.

11

Die Beklagten haben beantragt,

  1. 1.

    die Klage abzuweisen,

  2. 2.

    auf die Widerklage festzustellen, daß dem Kläger die Ansprüche in Höhe von 16.000,- DM und 15.489,- DM nebst Zinsen gegen die Beklagte zu 1), deren er sich berühme, nicht zuständen, abgesehen von dem ihm durch Anerkenntnisurteil zugesprochenen Betrag.

12

Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

13

Das Landgericht hat durch Urteil vom 3. Oktober 1952 die Klage abgewiesen und gemäß dem Antrag der Widerklage erkannt.

14

Der Kläger hat Berufung eingelegt.

15

Im Berufungsrechtszug hat er vorgetragen, aus dem von ihm behaupteten gemeinsamen Darlehensempfang folge, daß zwischen der Beklagten zu 1) und ihm eine Innengesellschaft bestanden habe. Ober deren Vermögen, das Haus und einen von ihm bei der Trennung übernommenen Personenkraftwagen müsse eine Auseinandersetzung zu gleichen Anteilen zwischen ihnen erfolgen. Auf ihn entfalle ein Anteil von noch 17.600,- DM.

16

Nunmehr hat der Kläger beantragt,

17

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 17.600,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. September 1949 zu zahlen, den Beklagten zu 2) zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau zu dulden.

18

Die Beklagten haben beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Hinsichtlich ihrer Widerklage haben sie die Hauptsache für erledigt erklärt, weil der Kläger im Berufungsrechtszug seine Ansprüche endgültig begrenzt habe. Der Kläger hat der Erledigung zugestimmt. Die Beklagten haben bestritten, daß zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ein Gesellschaftsverhältnis bestanden habe. Die Gegenforderungen, mit denen gegenüber den Ansprüchen des Klägers hilfsweise aufgerechnet worden ist, haben sie darauf gegründet, daß der Kläger der Beklagten zu 1) Warenvorräte, die er 1943 übernommen habe, vergüten und für die Benutzung der anderen Räume eine Entschädigung zahlen müsse, daß er außerdem die von ihm eingezogenen Wohnungsmieten zu erstatten und Ersatz für Abhebungen von einem für die Beklagten persönlich geführten Bankkonto zu leisten und ferner für die Wohnung der Parteien für die Zeit, in der er Geschäftsinhaber gewesen sein wolle, Miete zu zahlen habe. Die Gegenforderungen haben die Beklagten jetzt auf 20.300,- DM beziffert.

21

Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 29. April 1953 die Berufung zurückgewiesen.

22

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen im Berufungsrechtszug gegen die Beklagte zu 1) gestellten Klagantrag weiter. Er verlangt insoweit, daß das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werde. Den Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 2) hat er für erledigt erklärt.

23

Die Beklagte zu 1) beantragt, die Revision zurückzuweisen. Der Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich des Beklagten zu 2) haben die Beklagten zugestimmt.

Entscheidungsgründe:

24

I.

Das Berufungsgericht hat die Berufung in vollem Umfang zurückgewiesen, obwohl beide Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Widerklage, der von dem Landgericht stattgegeben worden war, in der Berufungsinstanz für erledigt erklärt haben. Die auf die Widerklage in dem Erkenntnis des Landgerichts getroffene Feststellung fiel damit weg, und es war nach §91 a ZPO nur noch über die durch die Widerklage entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu befinden. Dies hatte gleichzeitig mit der Entscheidung über die sonstigen Kosten des Verfahrens durch Urteil zu geschehen (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. §91 a Anm. VII). Wenn das Berufungsgericht die Berufung uneingeschränkt zurückwies, so bestätigte es damit auch die in Wirklichkeit gegenstandslos gewordene Entscheidung über die Widerklage. Das war nicht zulässig. Dagegen war eine ausdrückliche Aufhebung des in Frage stehenden Teiles des landgerichtlichen Urteils sachgemäß (Stein-Jonas-Schönke §91 a Anm. VI 3; Schönke JZ 1952, 566). Die Entscheidung konnte in der Revisionsinstanz nachgeholt werden. Über die Kosten der Widerklage ist erst zu erkennen, wenn der Rechtsstreit im übrigen zur Entscheidung reif ist.

25

II.

Im Revisionsrechtszug haben die Parteien ferner den Rechtsstreit, soweit er den Beklagten zu 2) betrifft, in zulässiger Weise für erledigt erklärt. Es war geboten, die Entscheidungen der Vorinstanzen auch in diesem Umfang ausdrücklich aufzuheben. Die insoweit nach §91 a ZPO zu treffende Kostenentscheidung bleibt jedoch zweckmässig gleichfalls vorbehalten, bis der Prozeß zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) entscheidungsreif ist.

26

III.

Das Berufungsgericht hält die Auffassung des Klägers, zwischen ihm und der Beklagten zu 1) (in diesem Urteil künftig "Beklagte" genannt) habe während der Dauer ihrer Ehe eine Innengesellschaft bestanden, die auseinandergesetzt werden müsse, nicht für zutreffend. Ausdrücklich sei ein derartiges Verhältnis nicht vereinbart worden. Aus der Hingabe des Darlehens seitens des Vaters der Beklagten, des Zeugen K., könne auf die Errichtung einer Gesellschaft, deren Zweck die Verwertung des Darlehens gewesen sei, nicht geschlossen werden. Zwar sei die Urkunde, auf Grund deren dem Zeugen K. wegen des Darlehens eine Hypothek von 10.000,- RM an dem Hausgrundstück bestellt worden sei, von beiden Ehegatten unterschrieben, und sie enthalte unstreitig den Satz: "Wir haben ein Darlehen erhalten", and K. habe auch nach der Löschung der Hypothek einen von beiden Ehegatten unterzeichneten Schuldschein über 20.000,- RM bekommen. Trotzdem sei es fraglich, ob der Kläger neben der Beklagten Darlehensempfänger gewesen sei. Die Aussage des Zeugen lasse vielmehr darauf schließen, daß nur die Beklagte Schuldnerin habe sein sollen, und daß die Mitunterzeichnung durch den Kläger daneben nur seine bürgschaftsähnliche Mithaftung habe zum Ausdruck bringen sollen. Da der Schuldschein abhanden gekommen sei und der Zeuge sich seines Wortlautes nicht mehr entsinne, könnten sichere Feststellungen in dieser Richtung nicht getroffen werden.

27

Die Revision meint zunächst, das Berufungsgericht hätte den Kläger als Mitschuldner des Darlehens ansehen müssen. Durch die Bestätigung des gemeinschaftlichen Empfanges des Darlehens in der Hypothekenurkunde und in dem nach Löschung der Hypothek von beiden Eheleuten unterzeichneten Schuldschein sei die Schulderklärung beider gemäß §416 ZPO voll bewiesen. Das Berufungsgericht habe nur dann davon absehen dürfen, den Inhalt der beiden Urkunden seiner Entscheidung zugrunde zu legen, wenn ein Gegenbeweis geführt worden sei; die Beweislast dafür, daß der Kläger nicht auch Schuldner des Darlehens gewesen sei, habe bei der Beklagten gelegen. Dafür, daß der Kläger eine bürgschaftsähnliche Mithaftung übernommen habe, habe das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht keine ausreichenden Feststellungen getroffen.

28

Es kann hier jedoch dahinstehen, ob das Berufungsgericht seine Auffassung, aus dem Empfang des Darlehens liessen sich keine Schlüsse auf das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten ziehen, in rechtlich einwandfreier Weise begründet hat. Die Frage, ob die Parteien in einem derartigen Verhältnis standen, beantwortet sich vor allem danach, wie sich ihre Beziehungen im Verlauf der Ehe, die sie miteinander führten, gestalteten.

29

Auch diese waren nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht gesellschaftsrechtlicher Natur. Dagegen spreche, so wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß der Kläger selbst im ersten Rechtszug davon ausgegangen sei, das Grundstück gehöre der Beklagten und er könne Ersatz seiner dafür gemachten Aufwendungen verlangen. Wenn er in dem Geschäft mitgearbeitet habe, das der Beklagten von ihrem Vater eingerichtet worden sei, anstatt den bis dahin von ihm betriebenen Viehhandel fortzusetzen, und wenn er das Geschäft, wie er behaupte, zu einer gewissen Blüte gebracht habe, so habe er diese Arbeit im Verhältnis zu der Beklagten nicht ohne eine gesetzliche Verpflichtung geleistet, da er gehalten gewesen sei, den ehelichen Aufwand zu tragen und ihr Unterhalt zu zahlen, wobei ihm auch das nur möglich gewesen sei, weil die Beklagte ihm die Nutzniessung ihres Vermögens überlassen habe. Auf ein Gesellschaftsverhältnis könne auch nicht daraus geschlossen werden, daß der Kläger nach seiner Behauptung die Mittel für den Wiederaufbau des Hauses aus einem von ihm selbst betriebenen Süßwaren- und Tabakhandel aufgebracht habe, wobei er seit Kriegsbeginn sein Süßwarenkontingent nur in dem Lebensmittel- und Konfektionsgeschäft umgesetzt habe. Der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, daß dieser Teil des Geschäftsbetriebes einen Umfang angenommen habe, der die Annahme einer Vereinbarung über ein Beteiligungsverhältnis nahelege; auch fehle es an einer Darlegung über den Umfang und die Verwendung dieses Teiles des Geschäftsgewinnes. Die erzielten Geschäftsgewinne hätten deshalb der Beklagten, die Geschäftsinhaberin gewesen sei, zugestanden, soweit der Kläger sie nicht ohnehin für die Befriedigung seiner Bedürfnisse verwendet habe; nach seiner eigenen Sachdarstellung habe er nach Belieben Geld aus der Kasse entnehmen können. Daß das bisher auf den Namen der Beklagten bei der Verwaltungsbehörde angemeldete Geschäft im Jahre 1943 auf den Kläger umgeschrieben worden sei, habe daran nichts geändert, denn die formale Ummeldung habe auf den materiellen Besitzstand keine Auswirkung gehabt und sei nicht ernst gemeint gewesen, da es andernfalls einer Auseinandersetzung über die Betriebsmittel, einer Bestandsaufnahme, einer Bilanzziehung oder ähnlicher Vorgänge bedurft hätte; unstreitig seien aber solche Maßnahmen nicht getroffen worden. Die Ummeldung habe für die Beklagte weder rechtlich noch praktisch nachteilige Veränderungen mit sich gebracht.

30

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung des Sachverhalts die Grundsätze mißachtet, die der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung vom 20. Dezember 1952 (BGHZ 8, 249) in einem Fall entwickelt habe, der ähnlich wie der vorliegende gelagert gewesen sei, und in dem die Mitarbeit der Ehefrau in dem Erwerbsgeschäft ihres Ehemannes, die erheblich über das nach §1356 Abs. 2 BGB gebotene Maß hinaus erfolgt sei, unter gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten hätte beurteilt werden müssen. Nach Auffassung der Revision rechtfertigt sich auf Grund der Rechtsausführungen, die der damals erkennende Senat gemacht hat, die Annahme, daß auch im vorliegenden Fall ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Ehegatten bestand. Für dieses Verhältnis sei es, so meint die Revision, ohne Bedeutung, daß der Zeuge K. das Geschäft für seine Tochter eingerichtet habe; maßgebend sei vielmehr, daß beide Eheleute seine Darlehensschuldner geworden seien, und daß sie in einer der ehelichen Lebensgemeinschaft entsprechenden Weise in dem Geschäft tätig geworden seien und an seinen Vor- und Nachteilen teilgenommen hätten.

31

Die Beweisaufnahme aber die Tätigkeit der Parteien in dem Erwerbsgeschäft sei von dem Berufungsgericht nur unvollkommen in Betracht gezogen worden. Unter Verstoß gegen §286 ZPO habe das Gericht es ferner versäumt, die von dem Kläger dafür benannten Zeugen, daß er das Geschäft geführt und zur Blüte gebracht habe, zu vernehmen. Unberücksichtigt sei geblieben, daß beide Eheleute sich gegenüber der Kreissparkasse in G. in Schuldurkunden vom 19. März 1937 und 13. April 1938 als Schuldner bekannt hätten. Als einen Umstand, der dafür spreche, daß ein gemeinsames Geschäft betrieben worden sei, habe das Berufungsgericht auch den nur nach außen hervortretenden Wechsel der Inhaberschaft, durch den lediglich der geschäftsführende Gesellschafter gewechselt habe, werten müssen sowie ferner die Tatsache, daß in diesem Geschäft der Vertrieb von Süßwaren auf Grund eines nur dem Kläger zustehenden Kontingents erfolgt sei. Es sei auch zu bedenken, daß die Beklagte kein Anerkenntnisurteil gegen sich hätte ergehen lassen, wenn sie nicht das Bewußtsein einer rechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Kläger gehabt hätte.

32

Wenn die Rechtsprechung der Ehefrau, trotzdem sie seinerzeit gemäß §1356 BGB verpflichtet gewesen sei, im Geschäft des Mannes mitzuarbeiten, den ihr gebührenden Anteil an dem gemeinsam erwirtschafteten Ertrag zugebilligt habe, so müsse dasselbe für den Mann gelten, wenn nach außen die Frau die Inhaberin des Geschäfts sei. Die den ehelichen Verhältnissen entsprechende Betrachtungsweise, die trotz des §1356 BGB einen gemeinschaftlichen Erwerb beider Eheleute anerkannt habe, müsse erst recht gelten, wenn der Mann im Geschäft seiner Frau tätig sei, ohne daß für ihn eine dahingehende gesetzliche Verpflichtung bestehe.

33

Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt in diesen von ihr bezeichneten Richtungen nicht unter zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten und auch nicht erschöpfend gewürdigt hat. Es mag zwar zweifelhaft erscheinen, ob die von der Revision angeführten, von beiden Eheleuten unterzeichneten Schuldurkunden vom 19. März 1937 und 23. April 1938 gegenüber der Kreissparkasse (Bl. 37 GA) sich im Sinne der Meinung der Revision verwenden lassen, denn diese Urkunden enthalten ausdrücklich den Vermerk, daß über das zu errichtende Konto die Ehefrau allein verfügungsberechtigt sein solle. Schwerlich gestattet es auch das von der Beklagten abgegebene Teilanerkenntnis, Schlüsse dahin zu ziehen, daß die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen von einer bestimmten Art gewesen seien. Aber es ist nicht zu verkennen, daß das Berufungsgericht diese Beziehungen unter zu engen Gesichtspunkten beurteilt hat. Für die Frage, ob das Verhältnis der Ehegatten, die sich beide in demselben Erwerbsgeschäft betätigten, im Innenverhältnis ein gesellschaftsähnliches war, ist es nicht entscheidend, ob die Parteien sich dessen bewußt waren, daß ihre Beziehungen rechtlich in dieser Weise beurteilt werden konnten, und die Frage kann nicht schon deshalb verneint werden, weil einer der Ehepartner, die Ansprüche, die ihm möglicherweise auf Grund solcher Beziehungen gegen den anderen zustehen, zunächst mit einer andersartigen rechtlichen Begründung geltend machte. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der von der Revision angeführten Entscheidung vom 20. Dezember 1952 ausgeführt, bei einer verständigen Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse im Rahmen einer Ehe liege die Annahme nahe, daß die Ehefrau neben ihrem Ehemann in einem Geschäftsbetrieb nicht allein für diesen, sondern mit ihm für die eheliche Gemeinschaft ihre wirtschaftliche Arbeit leiste; im allgemeinen werde davon ausgegangen werden können, daß ihre entgeltliche Mitarbeit nicht gegen eine feste Vergütung, sondern gegen eine Erfolgsvergütung oder eine irgendwie geartete Beteiligung erfolge. Die Schicksalsgemeinschaft, in der die Ehegatten miteinander ständen, finde hierin ihren sinnfälligen Ausdruck. Weiter werde man davon ausgehen können, daß die Ehegatten während des Bestehens der Ehe auf eine gegenseitige Abrechnung keinen Wert legten, vielmehr in der ihren Verhältnissen entsprechenden Weise an den Ergebnissen ihrer gemeinsamen Arbeit gemeinschaftlich teilhätten.

34

Der II. Zivilsenat ist damit über die früher zumeist in der Rechtsprechung vertretene Auffassung hinausgegangen, daß in derartigen Fällen der Ehefrau nach der Scheidung der Ehe im allgemeinen nur Bereicherungsansprüche zuzubilligen seien (RGZ 158, 380 [383], wo aber bereits ebenso wie in der DR 1944, 909 veröffentlichten Entscheidung des Reichsgerichts die Möglichkeit gesellschaftsrechtlicher Ansprüche zugegeben wird; vgl. ferner das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juli 1951 - IV ZR 50/50 - S. 18, 19). Seiner Entscheidung ist beizupflichten. Ihre Grundsätze können, sofern die Lage des Einzelfalls dazu Anlaß bietet, entsprechend angewendet werden, wenn nicht die Ehefrau, in dem Erwerbsgeschäft des Mannes mitgearbeitet hat, sondern umgekehrt der Mann in demjenigen der Ehefrau seine Arbeitskraft voll eingesetzt hat. Für die Annahme eines derartigen Gesellschaftsverhältnisse kann es nach Lage des Einzelfalls ausreichen, daß beide Ehegatten sich zu einer gemeinsamen Tätigkeit in einem Betriebe verbunden haben, die ihre Arbeitszeit ausfüllt, auch wenn eine ausdrückliche Abrede zwischen ihnen nicht getroffen worden ist. Dabei braucht es keinen Unterschied zu machen, ob das Geschäft, in dem die Arbeit geleistet wird, dem Mann oder der Frau gehört. Allerdings ist, wenn die Ehefrau nach außen allein als Geschäftsinhaberin auftritt, besonders zu prüfen, ob sich daraus nicht Schlüsse dahin ziehen lassen, daß der Ehemann, der im Geschäft mitarbeitet ohne nach außen als Mitinhaber hervorzutreten, eben nicht anteilsmäßig an dem Gewinn beteiligt sein, sondern nur einen Anspruch auf eine angemessene feste Vergütung seiner Arbeit haben soll. Ergibt die Prüfung indessen das Gegenteil und ist die beiderseitige Tätigkeit der Eheleute unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und nach Treu und Glauben lediglich als eine gemeinsame Arbeit für ein einheitliches Ziel aufzufassen, so muß es der Geschäftsinhaber, der eine derartige Zusammenarbeit mit dem anderen Ehepartner eingegangen ist, gelten lassen, daß auch dieser einen Anspruch auf Beteiligung an den Erträgnissen des Unternehmens hat.

35

Es braucht deshalb hier nicht darauf anzukommen, ob der Zeuge K. der Beklagten das Geschäft einrichtete, und ob die Beklagte alsbald mit einer Vergesellschaftung ihres Vermögens einverstanden war. Maßgebend ist vielmehr, ob beide Ehegatten im Laufe der Jahre ein Verhalten an den Tag legten, durch das in dem erörterten Sinne gesellschaftsrechtliche Beziehungen zwischen ihnen geschaffen wurden, und durch das die Beklagte die Verpflichtung übernahm, den Kläger an den Erfolgen der geschäftlichen Tätigkeit als Entgelt für seine Mitarbeit zu beteiligen, wobei das Maß der Beteiligung sich u.a. mit nach dem Umfang der Arbeit beider richtet. Hierauf ist noch zurückzukommen.

36

Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die Verhältnisse lägen hier wesentlich anders als in dem von dem II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall. Dort habe die Ehefrau mehr geleistet, als ihr an Pflichten gesetzlich obgelegen habe; in dem vorliegenden Fall aber habe der Kläger seine Arbeitsleistung in dem Geschäft nicht ohne gesetzliche Verpflichtung erbracht, da er seiner Ehefrau und später den Kindern Unterhalt habe leisten und für den ehelichen Aufwand habe aufkommen müssen. Dazu sei er nur durch seine Tätigkeit in dem Geschäft in der Lage gewesen, und zwar letztlich dadurch, daß die Beklagte ihm trotz der Gütertrennung über ihre nach §1427 Abs. 2 BGB bestehende Verpflichtung hinaus die Nutzniessung ihres Vermögens überlassen habe. Richtig ist, daß die Fälle nicht gleichliegen und daß es eben, wie bereits dargelegt, stets auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ankommt.

37

Das Berufungsgericht hat bei seinen Erwägungen aber die naheliegende Möglichkeit unbeachtet gelassen, daß das Geschäft im Laufe der Jahre wesentlich mehr erbracht haben kann, als für die Lebenshaltung der Familie der Parteien erforderlich war. Unstreitig ist das Darlehen, das der Vater der Beklagten gegeben hatte, im Jahre 1945 zurückgezahlt worden und sind in der Nachkriegszeit erhebliche Aufwendungen für das Haus gemacht worden. Auch wenn es die Beklagte war, die die Zahlungen vornahm, so läßt das vermuten, daß in dem Geschäft Einkünfte erzielt worden waren, die es ermöglicht hatten, Rücklagen zu machen, und die nun dazu benutzt wurden, wirtschaftlich der Beklagten das uneingeschränkte Eigentum an dem Geschäftsgrundstück zu verschaffen, für dessen Erwerb sie eine Darlehensverpflichtung eingegangen war, sowie den Wert des Grundstücks zu erhöhen. Falls die Behauptung des Klägers richtig sein sollte, daß er dem Geschäft fast seine volle Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und es zum Gedeihen gebracht habe, und falls die Prüfung des Sachverhalts nach den oben entwickelten Grundsätzen ergeben sollte, daß ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien anzunehmen ist, so könnte ihm, auch soweit nicht er die Zahlungen leistete, im Hinblick auf die durch diese Zahlungen ausgewiesenen Geschäftsgewinne ein gewisser Ausgleichsanspruch unter gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten zustehen, ungeachtet dessen, daß er seinerzeit seiner Familie unterhaltspflichtig war und den ehelichen Aufwand - unter Beteiligung der Beklagten nach Maßgabe des §1427 Abs. 2 BGB - zu tragen hatte. Die Höhe dieses Anspruches wäre gegebenenfalls unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse, insbesondere der Art und des Umfanges der von ihm geleisteten Arbeit und des in dem Geschäft erzielten Gewinnes, zu ermitteln. Nach den getroffenen Feststellungen läßt sich jedoch jetzt schon die Annahme ausschließen, daß dem Kläger etwa ein Recht auf Übertragung eines Anteils an dem Haus selbst zustehen könnte (vgl. §§732, 733 Abs. 2 BGB). Zugunsten des der Beklagten gebührenden Gewinnanteils könnte zu berücksichtigen sein, was sie in das Geschäft einbrachte, ohne daß es aus dessen Erträgnissen abgegolten werden mußte; so etwa dasjenige, was ihr Vater ihr für das Geschäft zuwendete, ohne ein Entgelt oder Rückzahlung zu verlangen. Dem Kläger in Rechnung zu stellen waren auch die Vorteile, die ihm bereits zugeflossen sind, so dasjenige, was er etwa für persönliche Zwecke aus der Geschäftskasse entnahm über seine angemessenen Bedürfnisse hinaus, wie umgekehrt auch die Entnahmen seitens der Beklagten zu berücksichtigen wären. Der Kläger trägt selbst vor, er allein habe das Geschäft geführt und auslaufen lassen, nachdem er sich mit der Beklagten überworfen hatte; auch dadurch mag er bereits entsprechende Vorteile erhalten haben. In diesem Zusammenhang könnte schließlich seine Behauptung von Bedeutung sein, er habe im Zeitpunkt der Währungsreform einen Betrag von 50.000,- RM gehabt (Bl. 81, 232 GA), und es wäre deshalb der Frage nachzugehen, ob sie zutrifft und woher diese Mittel stammen. Ein sich für den Kläger etwa noch ergebender Ausgleichsanspruch würde im Verhältnis 1 : 1 von Reichsmark auf Deutsche Mark umzustellen sein (§18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG).

38

Von wesentlicher Bedeutung für die Gesamtbeurteilung ist es mithin, in welcher Art und in welchem Umfang der Kläger in dem Geschäft mitarbeitete. Die Revision rügt, daß ein Teil der dafür von dem Kläger benannten Zeugen nicht vernommen worden sei.

39

Bereits im ersten Rechtszug hatte der Kläger sich zum Beweise dafür, daß er es gewesen sei, der das Geschäft geführt und zur Blüte gebracht habe, auf das Zeugnis von insgesamt 8 Personen berufen (Bl. 82 GA), von denen das Gericht nur 2 Zeuginnen, die Verkäuferinnen in dem Geschäft gewesen waren, vernommen hatte (Bl. 126 GA). In seiner Berufungsbegründung bezog sich der Kläger auf seine früheren Beweisangebote (Bl. 190 GA), ferner benannte er in einem nach der letzten mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz weitere Zeugen dafür, daß er die Seele des Geschäfts gewesen sei und sich fast ausschließlich um dieses gekümmert habe (Bl. 223 GA).

40

Es kann dahinstehen, ob die in diesem Schriftsatz enthaltenen Beweisanträge hätten berücksichtigt werden müssen. Jedenfalls durften die in der Berufungsbegründung wiederholten Beweisangebote der ersten Instanz dafür, daß der Kläger das Geschäft geführt und zur Blüte gebracht habe, nicht ohne weiteres übergangen werden. Allerdings wäre es angebracht gewesen, wenn der Kläger darüber, was die Zeugen bekunden sollten, konkretere Angaben gemacht hätte. Ihm oblag es, darzulegen und nachzuweisen, daß er seine volle Arbeitskraft für das Geschäft eingesetzt und gesellschaftsrechtliche Ansprüche erworben hatte. Dazu bedurfte es umfassender Angaben, unter Umständen auch der Beibringung von Unterlagen; beispielsweise könnten etwa Steuererklärungen des Klägers aus der fraglichen Zeit gewisse Schlüsse dahin zulassen, in welchem Umfang der Kläger sich für das Geschäft der Beklagten betätigte und inwieweit er einem anderen Erwerb nachging.

41

Legen die gesamten Umstände die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses nahe, so wird sich auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Einnahmen aus dem Umsatz des Süßwarenkontingents des Klägers in dem von den Parteien betriebenen Einzelhandelsgeschäft grundsätzlich der Beklagten allein zustanden, nicht aufrecht erhalten lassen. Wenn die Verwertung dieses Kontingents in dem Geschäft der Beklagten erfolgte, so könnte das in Verbindung mit anderen Umständen gerade dafür sprechen, daß ein Gesellschaftsverhältnis bestand. Mit Recht weist die Revision schließlich darauf hin, daß der Wechsel in der Inhaberschaft des Geschäfts von dem einen auf den anderen Ehegatten, ohne daß der materielle Besitzstand sich dadurch änderte, die Auffassung von dem Vorhandensein einer zwischen ihnen bestehenden Innengesellschaft stützen könnte, Allerdings werden hier die Gründe, die zu jenem Wechsel führten, von Bedeutung sein können.

42

IV.

Da die Frage, ob der Kläger gegen die Beklagte auf Grund früherer gesellschaftsrechtlicher Beziehungen einen Auseinandersetzungsanspruch hat, von dem Berufungsgericht nicht ausreichend geprüft worden ist, und da dieser Anspruch der Höhe nach möglicherweise über die dem Kläger in dem Anerkenntnisurteil bereits zugesprochenen Beträge hinausgehen konnte, mußte das angefochtene Urteil, auch soweit darin über die Klage gegenüber der Beklagten zu 1) entschieden ist, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das den Sachverhalt unter Beachtung der vorstehend entwickelten Gesichtspunkte aufzuklären und erneut zu würdigen haben wird. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht dann auch auf die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche einzugehen haben, die sich allerdings zum Teil ohne weiteres erledigen, wenn beide Ehegatten im Rahmen einer Innengesellschaft in dem Geschäft tätig waren.

43

Das Berufungsgericht wird ferner über die Kosten der Revision sowie über die sonstigen Kosten des Rechtsstreits, soweit die Hauptsache ihre Erledigung gefunden hat, zu entscheiden haben.

44

V.

Auf die weiteren von der Revision erhobenen Rügen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Wenn der Kläger meint, das Berufungsgericht sei seinen Behauptungen über die Herkunft der Mittel, die für die Rückzahlung des Darlehens und die Instandsetzung des Hauses verwendet wurden, nicht in der erforderlichen Weise nachgegangen, so steht es ihm frei, seinen Vortrag genügend substantiiert und unter Beweisantritt zu wiederholen. Die Richtigkeit seiner Behauptung, die Zahlungen seien nicht aus Erträgnissen des Geschäfts, sondern aus von ihm selbst vorgenommenen Lastkraftwagenfahrten oder seiner sonstigen Tätigkeit geleistet, würde sich allerdings mindernd auf etwaige Ausgleichsansprüche aus einem Gesellschaftsverhältnis auswirken, doch könnte sie unter Umständen unmittelbar einen Ersatzanspruch begründen.

45

Hingewiesen sei jedoch darauf, daß der Revision nicht beigetreten werden kann, soweit sie glaubt, das Berufungsgericht habe den Umfang der Verpflichtungen eines Ehemannes, dem die mit ihm in Gütertrennung lebende Ehefrau ihr Vermögen zur Verwaltung überlassen habe, irrig beurteilt und damit §1430 BGB verletzt.

46

Es kann dahinstehen, ob es richtig ist, daß die Beträge, die für den Wiederaufbau und die Durchführung baulicher Verbesserungen eines der Ehefrau gehörigen Hauses aufgewendet werden, weder Kosten der ordnungsmässigen Verwaltung ihres Gutes noch Ausgaben sind, die aus den Einkünften bestritten zu werden pflegen. Denn jedenfalls handelte der Kläger hier nach dem festgestellten Sachverhalt im Einverständnis mit der Beklagten, soweit er ihm überlassene Einkünfte aus deren Vermögen für die genannten Zwecke ausgegeben haben sollte. Dieses Einverständnis stellt sich als eine von der Beklagten getroffene Bestimmung im Sinne des §1430 Satz 2 BGB dar, so daß der Kläger gehalten war, die Einkünfte dementsprechend zu verwenden. Er kann mithin, wenn er das getan hat, keinen Ersatz verlangen.

Schmidt Raske Kregel v. Werner Wüstenberg