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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.02.1999, Az.: VIII ZR 245/98

Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.1999
Aktenzeichen
VIII ZR 245/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 18359
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist einer inländischen juristischen Person wie hier der Klägerin Prozeßkostenhilfe, von den sonstigen Voraussetzungen abgesehen, nur zu bewilligen, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen würde (BGHZ 25, 183, 185; BGH, Beschlüsse vom 5. November 1985 - X ZR 23/85 = WM 1986, 405, vom 20. Dezember 1989 - VIII ZR 139/89 = WM 1990, 572 und vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90 = WM 1991, 32). Dafür ist hier weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eines Hinweises an die Klägerin bedürfte es insoweit nicht, da ihr bereits das Berufungsgericht durch Beschluß vom 22. April 1998 aus dem gleichen Grund Prozeßkostenhilfe versagt hat.