Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.1989, Az.: VIII ZR 139/89
Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1989
- Aktenzeichen
- VIII ZR 139/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 15258
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin
- LG Berlin
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1990, 873-874 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1990, 678-679 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1990, 538-539 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 474 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1990, 500-501 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 572 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1990, 469-470
Prozessführer
P. S. Sa. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Dietrich R., K. straße ..., B.,
Prozessgegner
GZS Gesellschaft für Z. mbH (Geschäftsbereich Eurocard),
vertreten durch ihre Geschäftsführer Herbert D. und Michael N., T.-Allee ..., F. am Main 1,
Amtlicher Leitsatz
An der Auffassung, daß die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht schon dann allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO), wenn bei der Entscheidung des Rechtsstreits Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten sind (BGH Beschluß vom 20. Januar 1965 - VIII ZR 304/62 = NJW 1965, 585), ist auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe festzuhalten.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Wolf und
die Richter Treier, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Dr. Hübsch
am 20. Dezember 1989
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die beklagte GmbH nur in Betracht, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht oder soziale Wirkung nach sich ziehen kann (BGHZ 25, 183, 185). Diese Voraussetzung hat die Beklagte nicht dargetan, auch der Akteninhalt gibt dafür keine Anhaltspunkte. Das allgemeine Interesse an einer richtigen Entscheidung genügt hierfür in der Regel nicht (BGH aaO; BFH NJW 1974, 256). Ebensowenig reicht - entgegen der Meinung der Beklagten - der Umstand aus, daß bei der Entscheidung des Rechtsstreits Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten sein mögen (Senatsbeschluß vom 20. Januar 1965 - VIII ZR 304/62 = NJW 1965, 585). An dieser Auffassung, der das Schrifttum ganz überwiegend zugestimmt hat (z.B. Baumbach/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 116 Anm. 8 D; Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl., § 116 Rdnr. 21; Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl., § 116 Anm. 2 b; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 114 Rdnr. E II; Schoreit/Dehn, BerHG/PKHG, 3. Aufl., § 116 ZPO Rdnr. 11), ist auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677) festzuhalten (a.A. Deppe-Hilgenberg in: AK-ZPO, § 116 Rdnr. 8). Die Begründung zum Regierungsentwurf dieses Gesetzes (BT-Drucks. 8/3068 S. 26 f) zeigt deutlich, daß auch der Entwurf von der bis dahin vertretenen Grundauffassung nicht abgehen wollte, Armenrecht solle einer juristischen Person wegen ihrer besonderen Verhältnisse in erster Linie in Fällen gewährt werden, "in denen eine juristische Person ohne die Durchführung des Rechtsstreits behindert sein würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen", oder dann, wenn "von der Durchführung eines Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhänge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse bestehe". Ein solcher oder auch nur vergleichbarer Fall ist hier nicht gegeben.
Dr. Paulusch