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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.11.1985, Az.: X ZR 23/85

Antrag einer inländischen juristischen Person auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.11.1985
Aktenzeichen
X ZR 23/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 12935
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • GmbHR 1986, 315 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1986, 2058-2059 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

L. Konstruktions- und Verkaufs-GmbH i.L., H.straße ..., N.,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer in Herta L., Na. weg ..., N.

Prozessgegner

E. Kunststoff GmbH,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Eckbert B., F.straße ..., K.

Amtlicher Leitsatz

Das allgemeine Interesse einer juristischen Person an der richtigen Entscheidung eines Prozesses ist in der Regel nicht als ausreichend für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe anzusehen.

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. November 1985
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Dr. Bruchhausen und
der Richter Ochmann, Brodeßer, von Albert und Rogge
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich in Liquidation befindet, beantragt Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Dezember 1984, mit dem ihre Klage auf Zahlung des Restwerklohnes für einen an die Beklagte gelieferten Kurzrollautomaten abgewiesen wurde, der das Landgericht in Höhe eines Betrages von 80.840,20 DM nebst Zinsen stattgegeben hatte.

2

Die Klägerin hat rechtzeitig Revision eingelegt. Sie bittet auch um Beiordnung eines Rechtsanwalts, da ihr Prozeßbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat.

3

Der Antrag hat keinen Erfolg.

4

Eine inländische juristische Person erhält nach § 116 Nr. 2 ZPO auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Während die erste Voraussetzung erfüllt ist, kann nicht festgestellt werden, daß im vorliegenden Falle die Unterlassung der Durchführung der Revision allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Nach der Rechtsprechung (BGHZ 25, 183, 185) muß es sich dabei um Entscheidungen handeln, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können. Das allgemeine Interesse an der richtigen Entscheidung eines Prozesses ist in der Regel als ausreichend anzusehen. Allgemeine Interessen können durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung berührt werden, wenn von dem Ausgang des Rechtsstreits das Schicksal einer größeren Zahl von Angestellten der juristischen Person abhängt (Stein-Jonas, ZPO 20. Aufl. § 114 Rdn. 86) oder wenn eine Vielzahl von Kleingläubigern betroffen ist (Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 114 Anm. E II).

5

Der hier zur Entscheidung stehende Fall berührt nur die Belange der Klägerin. Rückwirkungen auf größere Teile der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens sind nicht zu erwarten, wenn die Durchführung des Revisionsverfahrens unterbleibt. Die Klägerin ist nach ihren eigenen Angaben erst im Jahre 1982 dazu übergegangen, ihre seit der Gründung im Jahre 1979 auf Konstruktion und Zeichnungserstellung beschränkten Aktivitäten auch auf die Montage der Maschinen und Anlagen zu erstrecken und über die für die Fertigung benötigten Teile Lohnaufträge an Dritte zu vergeben. Die Klägerin hat nichts dafür dargetan, daß sie eine größere Zahl von Zulieferunternehmen herangezogen hat und daß diese in einem Maße von ihr abhängig sind, daß auch sie durch die Entscheidung in dem vorliegenden Rechtsstreit wirtschaftlich beeinträchtigt werden. Die Höhe des angegebenen Jahresumsatzes der Klägerin von 400.000,00 DM gibt dafür keine ausreichenden Anhaltspunkte.

Bruchhausen
Ochmann
Brodeßer
von Albert
Rogge