Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1990, Az.: VIII ZR 87/90
Zahlungsklage; Unterlassung der Rechtsverfolgung; GmbH-Liquidation; Allgemeine Interessen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1990
- Aktenzeichen
- VIII ZR 87/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14272
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AG 1991, 69 (Volltext mit red. LS)
- BB 1990, 2442 (amtl. Leitsatz)
- DB 1991, 908-909 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbHR 1991, 61-62
- MDR 1991, 330 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 133 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 703 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 830-831 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 32 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1990, 565
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Unterlassung der Rechtsverfolgung durch eine juristische Person allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (hier: Zahlungsklage einer in Liquidation befindlichen GmbH, bei deren Erfolg sie eine größere Zahl von Gläubigern befriedigen könnte).
Gründe
Die Klägerin, eine GmbH in Liquidation, macht eine Kaufpreisforderung geltend. Das Landgericht hat ihr 70.844,54 DM nebst Zinsen zugesprochen, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Für die Vorinstanzen ist der Klägerin Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Das Oberlandesgericht hat in seiner Beschwerdeentscheidung gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe durch das Landgericht § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO als erfüllt angesehen; insbesondere würde die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen, weil mit dem von der Beklagten geschuldeten Kaufpreis insgesamt 27 Gläubiger befriedigt werden sollen. Diese 27 Gläubiger mit Forderungen von unterschiedlicher Höhe und Art über zusammen rd. 52.000 DM ergeben sich aus einer Aufstellung, die mit dem Antrag auf Gewahrung von Prozeßkostenhilfe beim Landgericht eingereicht worden ist.
Dem Antrag der Klägerin, ihr als Revisionsbeklagten Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist ebenfalls stattzugeben. Sie hat glaubhaft gemacht, daß sie - abgesehen von der Klageforderung, sofern diese begründet ist - kein Vermögen hat. Ihre Alleingesellschafterin kann nicht als wirtschaftlich Beteiligte im Sinne von § 116 ZPO angesehen werden, weil auch bei endgültigem Erfolg der Klage nicht damit zu rechnen ist, daß ein Liquidationsüberschuß verbleibt. Außerdem ist im Zusammenhang mit dem beim Landgericht gestellten Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe eine eidesstattliche Versicherung der Alleingesellschafterin vom 30. Januar 1989 eingereicht worden, wonach sie vermögenslos sei und Arbeitslosenhilfe erhalte. Ebenso scheiden die Gläubiger der Klägerin hier als wirtschaftlich Beteiligte im Sinne von § 116 ZPO aus (vgl. RGZ 148, 196, 197 zu § 114 Abs. 4 ZPO a.F.). Die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO sind auch im übrigen erfüllt. Zwar gehen die Gesetzesmaterialien zu § 116 ZPO (§ 114 c im Regierungsentwurf BT-Drucks. 8/3068, dort S. 26 f) unter Rückgriff auf die Begründung zu dem mit Gesetz vom 27. Oktober 1933 (RGBl. I S. 780) eingefügten § 114 Abs. 4 ZPO von den Fällen aus, in denen eine juristische Person ohne die Durchführung des Rechtsstreits behindert sein würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhänge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse bestehe (vgl. auch BGHZ 25, 183 zu § 114 Abs. 4 ZPO a.F.). Indessen ermöglicht der Rechtsbegriff: allgemeine Interessen dem Richter, "alle nur denkbaren allgemeinen Interessen zugunsten der juristischen Person in die Überlegung einzubeziehen, ob die Bewilligung des Armenrechts gerechtfertigt ist" (BVerfGE 35, 348, 358) [BVerfG 03.07.1973 - 1 BvR 153/69]. Unter dem Gesichtspunkt der Bewahrung der Rechtsordnung läuft die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen auch dann zuwider, wenn der wirtschaftliche Gegenwert einer Forderung, deren Realisierung die Befriedigung einer größeren Zahl von Gläubigern des Forderungsinhabers ermöglichen würde, deren Interessen an der Durchsetzung der Forderung sich aber nur mit Schwierigkeiten bündeln ließen, beim Schuldner verbliebe.
Die Grenzen zu einer "Vielzahl" von betroffenen Kleingläubigern - was der Bundesgerichtshof als ein mögliches Kriterium für "allgemeine Interessen" ansieht (vgl. Beschluß vom 5. November 1985 - X ZR 23/85, NJW 1986, 2058) - sind fließend. Der Senat sieht kein rechtliches Hindernis, auch schon bei der Größenordnung von 27 Gläubigern eine "Vielzahl" anzunehmen. Eindeutig anders lag der Fall bei der in NJW 1974, 256 veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Dort betraf die Rechtsverfolgung allenfalls die Gesellschafter und den Geschäftsführer der GmbH.
Auf die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung kommt es für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht an, wenn - wie hier - der Gegner des Antragstellers das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 119 ZPO).