Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1979, Az.: VI ZR 245/78
Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; Bestehen einer Aufsichtspflicht über Zuschauer durch den Veranstalter eines Flugtages; Umfang der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.10.1979
- Aktenzeichen
- VI ZR 245/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11052
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 26.09.1978
- LG München I
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1980, 218 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 223-224 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1980, 87
Prozessführer
I. Fallschirmsportzentrum München e.V.,
gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder H., M. und R., Mü., L.straße ...,
Prozessgegner
Me. K. AG,
gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. W. und Dr. Ha., Mü.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Sorgfaltspflicht des für eine Massenveranstaltung Verantwortlichen gegenüber den Gefahren, die von den Zuschauern ausgehend Nachbargrundstücke berühren.
Redaktioneller Leitsatz
Der Veranstalter eines Flugtages, zu dem ca. 50000 Besucher erschienen sind, hat auch gegenüber den Besitzern der neben dem Flugelände gelegenen Grundstücke eine Verkehrssicherungspflicht. Er hat insofern dafür Sorge zu tragen, daß die Nachbarn vor vorsätzlich begangenen unerlaubten Eingriffen an den Grundstücken durch die Besucher bewahrt werden.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. September 1978 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt auf einer gepachteten Teilfläche des Flughafens J. eine Reifenversuchsanlage, die durch einen 1 m hohen Maschendrahtzaun vom übrigen Gelände abgegrenzt ist. Der beklagte Verein veranstaltete am 19. September 1976 auf dem Flughafen einen Flugtag. Zu den Vorführungen erschienen etwa 50.000 Zuschauer, die der Verein dort auch verpflegen ließ. Ein Teil der Zuschauer drang von mehreren Stellen aus über den Zaun in das Gelände der Klägerin ein und beschädigte hierbei den Zaun sowie eine Beregnungsanlage.
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Veranstalter des Flugtages aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer VerkehrsSicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das für die Veranstaltung vorgesehene Gelände ausgereicht hat, um mindestens 50.000 Zuschauern Platz zu bieten. Es stellt aber fest, auch von dem Gelände der Klägerin aus habe das Geschehen des Flugtages beobachtet werden können. Darüber hinaus sei der es umgebende Maschendrahtzaun bereits zum Teil gelockert gewesen und habe unschwer niedergedrückt und bei seiner geringen Höhe leicht überstiegen werden können. In Anbetracht der erwarteten Zuschauermassen sei abzusehen gewesen, daß der Zaun nicht ausreichen würde, um Besucher der Veranstaltung von dem Betriebsgelände der Klägerin abzuhalten, und daß ohne entsprechende Sicherungsmaßnahmen Zuschauer dorthin eindringen würden. Vor allem habe damit gerechnet werden müssen, daß Zuschauer während des Essens versuchen würden, sich von der Menge abzusetzen, um wegen der günstigen Lage auf das Gelände der Klägerin zu gelangen. Durch die Veranstaltung habe der beklagte Verein daher eine Gefahrenquelle geschaffen, so daß es ihm oblegen habe, dieser Gefahr vorzubeugen; die Organe des Beklagten hätten auch pflichtwidrig jede Sicherung unterlassen.
II.
Das Berufungsurteil hält gegenüber den Angriffen der Revision einer rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Zutreffend - und insoweit von der Revision nicht beanstandet - ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der beklagte Verein sei aufgrund der ihm obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) gehalten gewesen, im Rahmen der Organisation des Flugtages alle Vorkehrungen zu treffen, die zum Schütze Dritter notwendig waren. Seine Verkehrssicherungspflicht erstreckte sich dabei selbstverständlich auch auf Gefahren, die erst durch den unerlaubten und vorsätzlichen Eingriff eines Dritten entstehen (Senatsurteil vom 16. September 1975 - VI ZR 156/74 = VersR 1976, 149, 150 m.w.Nachw.). Entgegen der Auffassung der Revision entfiel diese Sicherungspflicht aber nicht deshalb, weil der Schaden keine Folge einer Handlung war, die mit der Zweckbestimmung der Veranstaltung auf diesem Platz in unmittelbarem Zusammenhang stand. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Rechtsprechung - soweit ersichtlich - im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht für Grundstücke bisher fast ausschließlich verlangt hat, der Verkehrssicherungspflichtige habe durch das Eingreifen Dritter konkretisierte Gefahren dann abzuwenden, wenn sie von dem Zustand des Grundstücks (z.B. Bebauung, Glatteisbildung) oder der eigentlichen Zweckbestimmung (z.B. Fußballspiel) ausgehen (RGZ 138, 21; BGH, Urteile vom 12. Oktober 1965 - VI ZR 92/64 = VersR 1965, 1157; vom 13. Juli 1967 - III ZR 165/66 = VersR 1967, 981 und vom 16. September 1975 - VI ZR 156/74 = a.a.O.). Aber schon in seinem Urteil vom 30. November 1965 (VI ZR 145/64 = VersR 1966, 145) hat der Senat die Bauherrin eines größeren Bauprojektes für verpflichtet angesehen, Schutzmaßnahmen dagegen zu treffen, daß bei der Durchfahrt der Baufahrzeuge durch enge Ortsstraßen die anliegenden Häuser nicht durch den abgefahrenen breiigen Erdaushub verschmutzt werden. Die seitherige Zurückhaltung der Rechtsprechung ergibt sich allein aus der zufälligen Gestaltung der ihr unterbreiteten Fälle; aus ihr folgt deshalb noch nicht, daß bei anderen Gefahren, wie z.B. dem Ausbrechen der Besucher einer Veranstaltung auf Nachbargrundstücke, eine Verkehrssicherungspflicht nicht besteht oder nur besteht, wenn sie auf dem Veranstaltungsgelände etwa nicht genügend Platz hätten, um die Vorführungen verfolgen zu können.
Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt vielmehr Sicherungsmaßnahmen zum Schütze aller Personen, deren (in § 823 Abs. 1 BGB geschützte) Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können, falls für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit zu einer solchen Verletzung ersichtlich ist und dieser durch zumutbare Maßnahmen vorgebeugt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 = VersR 1975, 812). Eine Einschränkung dieses allgemeinen Grundsatzes kann nicht, wie die Revision anscheinend meint, aus dem Hinweis des Reichsgerichts (RGZ a.a.O. S. 23) hergeleitet werden, ein Sportverein würde dann wohl nicht haften, wenn ein Dritter auf dem Sportplatz irgend eine gefährliche Handlung vornehme, zu welcher der Platz nach seiner Einrichtung und seinem Zweck nicht bestimmt sei. Solche Handlungen sind allenfalls als so entfernt liegende Schädigungsmöglichkeiten anzusehen, daß gegen deren Eintreten Sicherungsmaßnahmen in der Regel nicht erforderlich sind.
2.
Rechtsfehlerfrei gelangt das Berufungsgericht auch zu der Überzeugung, für die Organe des Beklagten habe die Besorgnis nahegelegen, daß die Zuschauer während des Essens versuchen würden, sich von der Menge abzusetzen und in das Gelände der Klägerin einzudringen, und daß sie dabei eine Gefahr für das Eigentum der Klägerin bilden konnten.
a)
In dieser Annahme liegt entgegen der Ansicht der Revision kein Widerspruch zu der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts, das Gelände habe mindestens 50.000 Besuchern Platz geboten. Selbst wenn das Berufungsgericht damit sogleich festgestellt haben sollte, das Flugplatzgelände habe auch für 50.000 Gäste zur "Essenseinnahme" ausgereicht, so ist doch die Annahme möglich und sogar naheliegend, daß zahlreiche dieser Zuschauer versuchen würden, gerade während des Essens einen Platz in ruhiger Umgebung auf dem Nachbargrundstück zu finden, von dem aus sie ebenfalls die Vorführungen beobachten konnten, und daß sie dabei den Zaun und bestimmte Anlagen, die sich unter anderem als Sitze bei der Einnahme der verabreichten Mahlzeit anboten, beschädigen konnten. Es ist eine seit alters bekannte Erfahrungstatsache, daß Angehörige einer Masse, insbesondere einer so großen, wie sie hier auf Veranlassung des Beklagten zusammengekommen war, eigenen psychologischen Gesetzen unterliegen; insbesondere können dann Hemmungen und Rücksichtnahmen, wie sie für den Einzelnen selbstverständlich wären, nahezu ausgeschaltet werden (vgl. Le Bon, Psychologie der Massen, Erstes Buch, 1. Kapitel). Dieser Gefahren muß sich der Veranlasser einer Massenveranstaltung bewußt sein und ihnen - falls er nicht überhaupt in einem (hier allerdings nicht gegebenen) Sonderfall auf die Veranstaltung verzichten muß - im Rahmen des vernünftigerweise Zumutbaren (vgl. BGHZ 44, 103, 106) vorbeugen. Diese Sicherungspflicht besteht vor allem gegenüber Angrenzern des Veranstaltungsbereichs.
b)
Zu Unrecht meint die Revision, es hätte der Feststellung weiterer Anhaltspunkte für die Annahme bedurft, Zuschauer hätten Anlaß gehabt, das durch den Zaun abgegrenzte Gelände zu verlassen. Denn es war zwischen den Parteien unstreitig, daß ein Teil der Zuschauer von mehreren Stellen aus in das Gelände der Klägerin eindrang und Schaden verursachte.
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, für den Beklagten sei es unzumutbar gewesen, wirksamere Absicherungen vorzunehmen, als sie die Klägerin selbst für genügend erachtete. Für die Einfriedigung eines Grundstücks genügt im allgemeinen ein Maschendrahtzaun. Er konnte hinreichend deutlich die Grenze markieren und für einen normalen Besucherverkehr auf dem Flugplatz auch als ausreichender Schutz gegen ein Eindringen von Personen auf das Gelände der Klägerin angesehen werden. Drohte aber eine stärkere Gefahr von dem Flugplatz aus, so war es Sache des dafür Verantwortlichen, entsprechende Sicherungsmaßnahmen vorzusehen (s. auch Deutsch JZ 1972, 551, 553: Veranstalter einer Ballonfahrt haftet für die Verwüstung eines Nachbargrundstücks durch die Zuschauer).
3.
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist weiterhin die Annahme des Berufungsgerichts, die Organe des Beklagten hätten die gebotenen Sicherungsmaßnahmen pflichtwidrig unterlassen.
a)
Es ist rechtlich einwandfrei, wenn das Berufungsgericht ausführt, der Beklagte habe mit seiner Behauptung, er habe mehr als 500 Ordnungskräfte eingesetzt gehabt, nicht geltend gemacht, Vorkehrungen gerade auch zum Schütze des Eigentums der Klägerin getroffen zu haben. Dasselbe gilt für den von der Revision erwähnten Sachvortrag vor dem Landgericht, es seien Polizeikräfte in erheblichem Umfang auf dem Platz gewesen, die neben der Verkehrsregelung auch mit Ordnungsaufgaben beschäftigt gewesen seien.
Aber auch mit der im Berufungsurteil nicht besonders gewürdigten, aber im ersten Rechtszug unter Beweis gestellten Behauptung, "die gesamte Feuerwehr der Gemeinde B.", die "u.a." für die Abschirmung des Geländes der Klägerin zuständig gewesen sei, habe sich im Einsatz befunden, hat der Beklagte nicht schlüssig dargelegt, seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen zu sein. Die Revision verkennt, daß sich die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten nicht schon durch die Beauftragung dieser Ortsfeuerwehr auf deren Beaufsichtigung, Anweisung und Überwachung reduzierte. Seine verantwortlichen Organe mußten bei der großen Zahl der erwarteten Besucher und der Betrauung der Feuerwehrleute mit anderen Aufgaben ernsten Anlaß zu Zweifeln haben, ob bei der Durchführung des Auftrages dem Schutz des Eigentums der Klägerin ausreichend Rechnung getragen war, und hatten daher selbst einzugreifen (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1965 - VI ZR 145/64 = a.a.O.).
Es ist hier nicht darüber zu entscheiden, welche Maßnahmen sie im einzelnen hätten ergreifen müssen. Da der Beklagte nicht einmal vorgetragen hat, welche Sicherungsmöglichkeiten vorgesehen waren, kann selbst die Frage der Zumutbarkeit nicht abschließend beurteilt werden. Auf die bloße Anwesenheit der Feuerwehrleute durften sich aber die Organe des Beklagten nicht verlassen. Sie hätten zumindest dafür sorgen müssen, daß eine bestimmte (größere) Gruppe von ihnen entlang des Zaunes Aufstellung nahm und daß entweder einige dieser Ordnungskräfte über Megaphon oder die Veranstaltungsleitung über Lautsprecher die Besucher aufforderte, die Grenze nicht zu überschreiten, wenn dies versucht würde.
b)
Einen Hinweis nach § 139 ZPO darauf, daß der Sachvortrag des Beklagten nicht ausreichte, um die Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht darzulegen, brauchte das Berufungsgericht nicht zu geben. Die Klägerin hatte nämlich in der Berufungsbegründung darauf hingewiesen, der Beklagte habe nicht für ausreichende Absperrungen und die erforderliche Anzahl von Ordnungskräften gesorgt und habe die vorhandenen Ordnungskräfte nicht mit den gebotenen Weisungen versehen. Daraufhin hätte der anwaltlich vertretene Beklagte selbst reagieren müssen, wenn er sein Vorbringen noch hätte ergänzen wollen.
4.
Für die Entscheidung kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht die Ausgabe des Essens als "Provokation", sich von der Menge abzusetzen, angesehen hat. Weitere Feststellungen zu dieser Frage waren nämlich nicht erforderlich, weil insoweit keine Schadenszurechnungsprobleme entstehen.
Auch wenn man bejaht, daß der Adäquanz im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität ebenfalls Bedeutung zukommt (vgl. BGHZ 57, 25, 27), erscheint eine Zurechnung von Handlungen Dritter, die durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht geradezu "herausgefordert" worden sind, nur dann nicht gerechtfertigt, wenn der Entschluß des Dritten eine neue Gefahr geschaffen hatte (BGHZ 57, 25, 30), bzw. wenn dessen Tun weder zu verhindern noch im bisherigen Verlauf angelegt war (BGHZ 58, 162, 166 und Deutsch in seinen Bemerkungen dazu in JZ 1972, 551, 553). Das war aber auf dem Flugplatzgelände nicht der Fall. Einer "Herausforderung" der Zuschauer, die Grenzen zum Nachbargrundstück zu überschreiten, bedurfte es nicht, um dem Beklagten deren Schadenszufügung zuzurechnen. Dieses Merkmal der "Herausforderung" hat die Rechtsprechung nur dann als Voraussetzung der Zurechnung gefordert, soweit es um die Zurechnung schadensträchtiger Willensentschlüsse des Geschädigten selbst geht (vgl. BGHZ 70, 374, 376; Senatsurteil vom 3. Oktober 1978 - VI ZR 253/77 = VersR 1978, 1161, 1162; vgl. auch Lange, Schadensersatz S. 99, Fn. 121 und JZ 1976, 198, 206). Besteht die Verkehrssicherungspflicht aber, wie hier, gerade darin, eine Schadenszufügung bzw. einen "Rechtsbruch" durch Dritte zu verhindern, so entfällt der Zurechnungszusammenhang nicht schon deshalb, weil ein Dritter durch sein Eingreifen einen solchen Schaden herbeigeführt hat.
5.
Bei der gegebenen Sachlage war die Prüfung eines Mitverschuldens der Klägerin nicht erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Beklagte zu der Annahme gelangt, für die Revisionsinstanz sei davon auszugehen, daß vergleichbare Veranstaltungen bereits öfter durchgeführt worden waren und dies der Klägerin bekannt war. Tatsächliches Vorbringen der Parteien dazu findet sich nicht in den Akten. Aufgrund des vom Senat zu beurteilenden Sachverhaltes kann ein Mitverschulden der Klägerin auch nicht darin gesehen werden, daß sie im Hinblick auf die angekündigte Veranstaltung den Zaun an den Stellen, an denen er bereits etwas gelockert war, nicht vorbeugend selbst wieder befestigte.
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt befindet sich in Kur.
Dr. Weber