Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1965, Az.: VI ZR 145/64
Ausbau der Moselstaustufe Zeltingen; Verschmutzung von Hauswänden durch von Lastkraftwagen herabgefallenen Erdaushub; Anspruch der Bauherrin gegenüber der Bundesrepublik Deutschland auf Ersatz der Kosten für einen Neuanstrich; Rechtspflicht zur Vornahme von Sicherheitsvorkehrungen gegen die Schädigung Dritter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1965
- Aktenzeichen
- VI ZR 145/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11618
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1966, 311 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch die Wasser- und Schiffahrtdirektion M. - Naubauabteilung für den Ausbau der Mosel - in T., B.
Prozessgegner
Weinkommissionär Edmund H. in W., H.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Bringt es ein umfangreiches Bauprojekt (hier: Ausbau einer Moselstaustufe) mit sich, daß längere Zeit von der Baustelle große Mengen feuchten Erdaushubs durch eine enge Ortsstraße abgefahren werden, so kann der Bauherr verpflichtet sein, einer vorauszusehenden erheblichen Verschmutzung der anliegenden Häuser durch Schutzmaßnahmen entgegenzuwirken. Die Beauftragung einer zuverlässigen Baufirma mit der Durchführung des Bauprojekts bedeutet noch keine Entlastung von dieser Pflicht.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1965
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. April 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des unmittelbar an der Bundesstraße 53 gelegenen Hauses Nr. 103 in Wehlen. Über diese Straße, die gleichzeitig die Hauptstraße in Wehlen ist, wurden im Jahre 1960 im Zuge des Ausbaus der Moselstaustufe Zeltingen etwa 85.000 cbm Erdreich mit Lastkraftwagen von der Baustelle Zeltingen nach Graach transportiert. Da es sich bei den beförderten Erdmassen zum größten Teil um nassen Aushub aus der Mosel handelte, wurde die Straße durch die von den Lastkraftwagen herabgefallenen breiigen Erdmassen verschmutzt. Dieser Schmutz wurde wiederum durch die in fast ununterbrochener Folge durch die enge Ortsdurchfahrt fahrenden Lastwagen gegen die an die Straße angrenzenden Häuser geschleudert. Hierdurch wurde das erst im August 1959 frisch gestrichene Haus des Klägers so verunreinigt, daß es neu gestrichen werden mußte.
Der Kläger hat vergeblich versucht, die zuständige Amtsverwaltung, die Straßenverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz und die mit der Errichtung der Moselstaustufe Zeltingen beauftragte Arbeitsgemeinschaft zum Ersatz der ihm durch die Erneuerung des Anstrichs seines Hauses entstehenden Kosten, die er auf 1.585,71 DM beziffert, zu veranlassen.
Seinem im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren geltend gemachten Entschädigungsanspruch hat die Bezirksregierung Trier als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger nunmehr die beklagte Bundesrepublik auf Ersatz des ihm durch die Verschmutzung seines Hauses entstandenen Schadens in Anspruch.
Er hat vorgetragen:
Die mit dem Transport des Erdreichs beauftragten, im Akkord arbeitenden Unternehmer seien mit ihren hierfür nicht geeigneten und meist überladenen Lastkraftwagen in laufender Folge rücksichtslos und ohne Beachtung der Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/st durch die enge Ortsstraße von Wehlen gefahren. Infolge dieser Fahrweise hätten sich Teile der breiigen, dickflüssigen Ladung auf die Straße und die angrenzenden Häuser ergossen. Die beklagte Bundesrepublik sei als Bauherrin des Moselausbaus verpflichtet gewesen, sich um die vorauszusehende Gefährdung der Häuser zu kümmern und für Abhilfemaßnahmen zu sorgen. Sie habe es aber trotz wiederholter Aufforderungen unterlassen, den zuständigen Unternehmern gegenüber durchzugreifen und bei der Abstellung der Mißstände mitzuwirken. Die Beklagte habe nicht einmal die ihr eingeräumte Befugnis ausgenutzt, das Erdreich über den Leinpfad am linken Moselufer entlang abtransportieren zu lassen. Der Kläger ist der Ansicht, daß die Beklagte nicht nur wegen schuldhafter Vernachlässigung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht, sondern auch aus dem Grundsatz der Entschädigung bei enteigungsgleichen Eingriffen von hoher Hand für den Schaden zu haften hat.
Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe die zur Erstellung der Staustufe Zeltingen erforderlichen Arbeiten an eine aus drei großen Firmen bestehende Arbeitsgemeinschaft durch bürgerlich-rechtlichen Vertrag übertragen. Diese Arbeitsgemeinschaft habe dann Transportfirmen zur Abfuhr des Erdaushubs zugezogen. Die Beklagte meint, ihre Verantwortung als Bauherrin müsse ebenso behandelt werden wie die Verantwortung eines privaten Bauherrn, der Fachfirmen mit der Errichtung eines Bauwerks beauftrage. Für einen Entschädigungsanspruch öffentlich-rechtlicher Art fehlten daher die Voraussetzungen. Als Bauherrin treffe sie keine Verantwortung, da sie den Ausbau der Staustufe Zeltingen zuverlässigen selbständigen Firmen übertragen habe. Die Beklagte selbst habe nicht rechtswidrig das Eigentum des Klägers beeinträchtigt. Das Befahren einer Bundesstraße durch zahlreiche, mit Aushub beladene Lastkraftwagen liege im Rahmen des von den Anliegern einer öffentlichen Straße zu duldenden Gemeingebrauchs. Der an der Mosel entlangführende Leinpfad sei wegen der Schwere der Fahrzeuge als Transportweg ungeeignet gewesen. Da den Rädern der Lastkraftwagen Schmutz angehaftet habe, sei eine gewisse Verunreinigung der Straße wohl unausweichlich gewesen. Bei einer Benutzung von Kübelwagen würde die gleiche Verschmutzung auch eingetreten sein. Sollten die Fahrer der Lastkraftwagen durch rücksichtslose und unzulässige Fahrweise eine Verschmutzung des Hauses verursacht haben, so müsse sich der Kläger an die Transportunternehmer halten. Die Beklagte hat sodann die Höhe des Schadens bestritten und geltend gemacht, daß allenfalls am Sockel des Erdgeschosses ein Neuanstrich erforderlich gewesen sei.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat mit rechtlich zutreffender Begründung dargelegt, daß Schadensersatzansprüche des Klägers aus dem Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit dem Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz vom 1. August 1960 nicht gegeben sind und daß die Beklagte auch nicht aus dem Rechtsgrund des enteignungsgleichen Eingriffs für die Folgen der Verschmutzung am Hause des Klägers einzustehen hat. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß sich die beklagte Bundesrepublik beim Ausbau der Mosel wie ein privater Bauherr betätigt hat und daß sich dementsprechend ihre Haftung für schädigende Auswirkungen der mit dem Moselausbau im Zusammenhang stehenden Arbeiten nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts bemißt. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte gemäß § 823 Abs. 2 in Verb, mit § 1004 BGB für die Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers verantwortlich, da sie den Schaden durch die von ihr in Auftrag gegebenen Ausbaumaßnahmen veranlaßt und die rechtliche Möglichkeit gehabt habe die vorauszusehenden schädigenden Einwirkungen durch sachgemäße Anweisungen an die beauftragten Baufirmen zu verhindern. Maßnahmen der Bauherren zum Schutz der Straßenanlieger von Wehlen seien nach Lage der Sache geboten gewesen. Die für die Abschnittsleitung der Moselstaustufe Zeltingen maßgebenden Personen der Beklagten hätten auch schuldhaft die Störung des Eigentums der Straßenanlieger verursacht. Es hätte ihnen bekannt sein müssen, in welcher Weise die enge Ortsdurchfahrt in Wehlen durch die in ununterbrochener Folge fahrenden und mit nassem Aushube beladenen Transportfahrzeuge verschmutzt würde. Dem hätten sie nicht untätig zusehen dürfen.
Es mag dahinstehen, ob es der Ableitung der Schadenersatzpflicht aus § 1004 in Verb, mit § 823 Abs. 2 BGB bedarf. Entscheidend für die Beurteilung der Haftung der Beklagten ist, ob diese als Bauherrin die Rechtspflicht hatte, Sicherheitsvorkehrungen gegen Schädigung Dritter, die in engem Zusammenhang mit den Ausbauarbeiten standen, zu treffen oder gegen erkennbare Mißstände bei den in Auftrag gegebenen Arbeiten einzugreifen. Ist diese Rechtsverpflichtung zu bejahen, so ergibt sich die Haftung der Beklagten aus der fahrlässigen Schädigung des Eigentums des Klägers infolge einer unterlassenen, der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB). Entgegen der Ansicht der Revision ist die Frage positiv zu beantworten, ob die Beklagte als Bauherrin verpflichtet war, Schutzmaßnahmen zugunsten der Straßenanlieger in Wehlen zu treffen. Zwar wird sich ein Bauherr, der eine zuverlässige Baufirma mit der Errichtung eines Bauwerks beauftragt, in der Regel nicht darum besonders zu kümmern brauchen, ob die bei der An- und Abfahrt von Material und Erde eingesetzten Fahrzeuge ordnungsmäßig fahren und vermeidbare Beeinträchtigungen anderer Personen, insbesondere der Nachbarn, unterlassen. Das kann aber schon anders sein, wenn Schlamm vom Grundstück des Bauherrn abtransportiert wird und es bei unzureichenden Wegeverhältnissen nahe liegt, daß Grundstücke der Nachbarn verschmutzt werden. Nach der Rechtsprechung muß der Bauherr jedenfalls dann eingreifen, wenn er ernsten Anlaß zu Zweifeln hat, ob bei der Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten dem Schutz dritter Personen ausreichend Rechnung getragen wird (BGH VI ZR 306/56 vom 21. Januar 1958 = NJW 1958, 627 = VersR 1958, 83; vom 17. Mai 1960 - VI ZR 117/59 = VersR 1960, 824; vom 30. Mai 1962 - V ZR 121/60 = NJW 1962, 1342, 1344 [BGH 30.05.1962 - V ZR 121/60]; vom 21. September 1965 - VI ZR 34/64 = VersR 1965, 1098). Diese Lage war aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eindeutig gegeben. Denn wenn in fast pausenloser Folge großer Mengen von breiigen Erdaushub durch eine enge Ortsdurchfahrt auf Lastkraftwagen transportiert werden sollten, hatte die Beklagte als Veranlasserin dieser Transporte von ihrer Baustelle schon bei der Planung des Projekts darauf zu achten, daß die Anwohner nicht ungebührlich beeinträchtigt wurden. Zum mindestens mußte sich die Beklagte während des Anlaufens des Abtransports darum kümmern, ob Schutzmaßnahmen zu veranlassen waren, um einer übermäßigen Verschmutzung der Ortsdurchfahrt durch den von ihrer Baustelle abgefahrenen Erdaushub zu begegnen und damit auch einer Verschmutzung der Häuserfronten an der engen Ortsstraße entgegenzuwirken. Das gilt auch dann, wenn die leitenden Personen des Neubauamts der Beklagten (§§ 31, 89 BGB) nicht ausdrücklich auf die Beeinträchtigungen aufmerksam gemacht waren, wie es der Kläger substantiiert behauptet hatte. Denn bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt hätten den Bediensteten der Beklagten die schädigenden Auswirkungen der Transporte in Wehlen nicht entgehen können. War eine Umleitung dieser Transporte nicht möglich, so hätte von der Beklagten darauf gedrungen werden müssen, daß die Wagen mit geringeren Geschwindigkeiten durch Wehlen fuhren, daß man bei der Verladung und der Auswahl der Fahrzeugtypen auf die Verschmutzungsgefahr Rücksicht nahm oder daß die Räder der Fahrzeuge nach Verlassen der Baustelle abgespritzt wurden. Als Bauherrin eines großen Bauprojektes hätte die Beklagte solche Einwirkungsmöglichkeiten über die beauftragten Baufirmen gehabt, wobei die Möglichkeit einer Verteuerung kein Grund gewesen wäre, von solchen Schutzmaßnahmen abzusehen. Es steht auch nicht im Widerspruch zur Lebenserfahrung, daß die Eigentumsbeeinträchtigungen der Anlieger vermieden worden wären, wenn die Beklagte sich pflichtmäßig rechtzeitig darum gekümmert hätte, daß der vorauszusehenden Gefährdung entgegengewirkt wurde. Der Standpunkt der Beklagten, sie habe ihrer Pflicht als Bauherrin durch Beauftragung einer sorgfältig ausgewählten Unternehmergruppe genügt und dieser alles weitere überlassen können, ist vom Berufungsgericht zutreffend als rechtsirrig zurückgewiesen worden. Bei einem Bauprojekt der hier vorliegenden Art, das schon wegen des Ausmaßes und der vielfachen Berührung mit Interessen anderer eine besonders umsichtige Planung erforderlich macht hatte die Bauherrin mehr zu tun. Da die Unternehmergemeinschaft ihrerseits die Verantwortung ablehnt und den Kläger auf die zahlreichen, angeblich sorgfältig ausgewählten Transportunternehmer verweist, läuft der Standpunkt der Beklagten darauf hinaus, daß sich der Kläger mit vielen Transportunternehmern darüber auseinandersetzen soll, wer im einzelnen für die Verschmutzungsschäden verantwortlich ist. Das kann dem Kläger nicht zugemutet werden, der zutreffend die Verantwortung der Beklagten aus ihrer Untätigkeit gegenüber der von ihr geschaffenen Gefahrenquelle herleitet.
Demgemäß hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend bejaht, daß die Beklagte dem Grunde nach für den Schaden des Klägers einstehen muß. Die Revision der Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Hanebeck
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Nüßgens