Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1965, Az.: VI ZR 92/64
Sorgfaltspflichten des Eigentümers oder Besitzers eines an einer öffentlichen Straße liegenden Grundstücks; Grundstücksausfahrt als erhebliche Gefahr für den Straßenverkehr; Nichtbeseitigung einer sichtbehindernden Mauer als Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.10.1965
- Aktenzeichen
- VI ZR 92/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10462
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 05.03.1964
- LG Marburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1965, 1740 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 138-139 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 40-41 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1965, 1157-1158 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ist das Ausfahren aus einem Fabrikgrundstück mit besonders großer Gefahr verbunden, so kann der Benutzer des Grundstücks verpflichtet sein, den Verkehr auf der Straße vor dieser Gefahr zu schützen.
Redaktioneller Leitsatz
Wegen Verletzung der obliegenden Verkehrssicherungspflicht haftet der Benutzer eines Fabrikgrundstücks für Unfälle, die sich aus dem Grund ereignen, weil das Ausfahren aus dem fraglichen Grundstück mit besonders großer Gefahr verbunden ist und der Verkehr auf der Straße vor dieser Gefahr nicht ausreichend durch ihn geschützt wird.
Der VI Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Oktober 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 5. März 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der bei der Beklagten beschäftigte Werkzeugmacher K. befuhr am 30. Juni 1961 kurz vor 17.00 Uhr auf der Heimfahrt mit seinem Volkswagen die private Ausfahrtstraße des Fabrikgrundstücks der Beklagten, um nach links in die Industriestraße einzubiegen. Zur selben Zeit näherte sich auf der Industriestraße von links ein Motorrad, auf dem der Kläger als Soziusfahrer mitfuhr. Koch konnte wegen einer etwa 1,80 m hohen Betonmauer, die - in seiner Fahrtrichtung gesehen - auf der linken Seite der Grundstücksausfahrt bis unmittelbar an die Industriestraße heranreichte und etwa rechtswinklig zu ihr verlief, die Industriestraße nach links erst einsehen, als er sich mit seinem Führersitz bereits in Höhe des Straßenrandes befand und sein Wagen schon beträchtlich - nach den Feststellungen des Strafrichters 1,56 m - in die Fahrbahn der Industriestraße hineinragte. Beide Fahrzeuge stießen auf der Industriestraße zusammen. Dabei wurde der Kläger erheblich verletzt.
Die Beklagte hatte das Grundstück von der Eigentümerin, der Aufbaugesellschaft A. GmbH, zunächst gepachtet und danach durch notariellen Vertrag vom 1. März 1961 gekauft. Als Tag der Übergabe des Grundstücks, des Übergangs aller Nutzungen und Lasten sowie der Haftpflicht auf die Beklagte war der 1. März 1961 vorgesehen. Als Eigentümerin ist die Beklagte erst nach dem 30. Juni 1961 (Unfalltag) im Grundbuch eingetragen worden.
Die Betonmauer war, als das Gelände vor 1945 der Munitionsfabrikation diente, aus Schutzgründen errichtet worden; sie diente seitdem keinem besonderen Zweck mehr und ist nach dem Unfall des Klägers abgerissen worden.
Der Kläger hat der Beklagten vorgeworfen, sie habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie habe dafür sorgen müssen, daß der Verkehr, den sie auf ihrem Grundstück eröffnet hatte, die Benutzer der Industriestraße nicht gefährdete. Deshalb habe sie die die Sicht behindernde Mauer beseitigen müssen.
Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten 217 DM nebst Zinsen als Ersatz für eine durch die Unfallverletzungen erforderlich gewordene Zahnprothese und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht: Sie sei für die Mauer nicht verantwortlich, denn sie habe die Mauer weder errichtet noch sei sie zur Zeit des Unfalls Grundstückseigentümerin gewesen. Im übrigen sei die Gefahr nicht von der Mauer, sondern allein von dem verkehrswidrigen Verhalten des Fahrers K. ausgegangen, der die Ausfahrt nicht mit der Vorsicht benutzt habe, die wegen der Sichtbehinderung erforderlich gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und klargestellt, daß der Anspruch auf Zahlung von 217 DM nur insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird, als er nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen ist.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mußte jeder, der das Fabrikgrundstück der Beklagten mit einem Kraftfahrzeug verließ, wegen der Sichtbehinderung durch die Mauer in die Industriestraße einbiegen, ohne vorher den von links kommenden Verkehr beobachten zu können. Er mußte in die Industriestraße, die keinen Bürgersteig hatte, nahezu blindlings einfahren, denn er konnte die von links kommenden Verkehrsteilnehmer erst bemerken, wenn er mit dem Führersitz am Straßenrand war, der Kraftwagen also schon erheblich in die Straße hineinragte.
Bei diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Grundstücksausfahrt eine erhebliche Gefahr für den Verkehr auf der Industriestraße bedeutete und daß die Beklagte daher verpflichtet war, diese Gefahr soweit wie möglich abzuwenden.
Diese Pflicht ergibt sich aus der allgemeinen Pflicht zur Sicherung des Verkehrs. Nach anerkannter Rechtsprechung ist jeder dafür verantwortlich, daß die ihm gehörenden oder von ihm benutzten beweglichen und unbeweglichen Sachen den ordnungsgemäßen Verkehr nicht gefährden (RGZ 89, 385; 90, 68; 138, 21). Wer daher - wie die Beklagte - über ein Grundstück verfügt, hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, daß von dem Grundstück keine Gefahren für andere ausgehen (Urteile des BGH vom 10. November 1954 - VI ZR 217/53 - VersR 1955, 11 und vom 22. September 1959 - VI ZR 168/58 - VersR 1960, 32). Der Eigentümer oder Besitzer eines an einer öffentlichen Straße liegenden Grundstücks muß Sorge dafür tragen, daß sich das Grundstück in einem die Straßenbenutzer nicht gefährdenden Zustand befindet. Seine Pflicht, auf den Straßenverkehr Rücksicht zu nehmen, erstreckt sich vor allem darauf, schädliche Einwirkungen, die von seinem Grundstück ausgehen und den öffentlichen Straßenverkehr gefährden, zu vermeiden (BGHZ 24, 124).
Zuzugeben ist der Revision, daß es sich bei dem Herausfahren aus einem Grundstück in eine öffentliche Straße um einen sich häufig wiederholenden Verkehrsvorgang handelt, mit dem oft mehr oder weniger große Gefahren verbunden sind. Es ist auch richtig, daß es in erster Linie dem in die Straße Einbiegenden obliegt, diesen Gefahren zu begegnen. Deshalb macht § 17 StVO ihm zur Pflicht, sich bei dem Ausfahren aus dem Grundstück so zu verhalten, daß der Straßenverkehr nicht gefährdet wird. Das alles schließt aber nicht aus, daß daneben auch der Eigentümer oder der Besitzer des Grundstücks ihm zumutbare Sicherungsmaßnahmen treffen muß, wenn die Straßenbenutzer - wie in dem vorliegenden Falle - durch das Ausfahren aus dem Grundstück über das gewöhnliche und normale Maß hinaus gefährdet werden und die Rücksichtnahme auf den Straßenverkehr die Verminderung dieser Gefahr verlangt. Das Maß der Sicherungspflicht bestimmt sich nach der jeweiligen Sachlage. Mit der Größe der Gefahr wächst auch das Maß der vom Verkehrssicherungspflichtigen zu erwartenden Sorgfalt (Urteile des BGH vom 30.1.1961 - III ZR 226/59 - VersR 1961, 371 und vom 14.10.1964 - I b ZR 7/63 - VersR 1965, 38). Bei einer Ausfahrt, die derart hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des ausfahrenden Kraftfahrers stellte, durfte die Beklagte sich nicht darauf verlassen, daß sich alle Fahrer so sorgfältig verhielten, wie es erforderlich war. Ein Kraftfahrer, der mit seinem Wagen das Grundstück der Beklagten verließ, konnte seinen Pflichten aus § 17 StVO nicht schon dadurch genügen, daß er sich mit dem Fahrzeug langsam an die Industriestraße herantastete. Da die Straße keinen Gehsteig hat, kam der ausfahrende Kraftwagen mit dem Verlassen des Grundstücks sogleich in den Bereich des Fahrzeugverkehrs auf der Straße. Bei der Sichtbehinderung durch die Mauer war der Ausfahrende schon mit einem beträchtlichen Teil seines Wagens auf der Fahrbahn, ehe er von dem Führersitz aus wahrnehmen konnte, ob sich von links Fahrzeuge näherten. Unter diesen Verhältnissen konnte ein Kraftfahrer, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, eine Gefährdung des Straßenverkehrs nur dadurch vermeiden, daß er sich von einem anderen einweisen ließ. Die Beklagte mußte damit rechnen, daß ihre Arbeiter und Angestellten sich nicht immer in dieser Weise verhielten, sondern aus Bequemlichkeit, bei Eile nach Arbeitsschluß oder aus sonstigen Gründen in die Industriestraße einbogen, ohne sich einweisen zu lassen. Sie wurde daher durch die Pflichten, die § 17 StVO dem Kraftfahrer auferlegt, nicht von ihrer eigenen Pflicht, den Verkehr zu sichern, befreit.
Die Revision will die Pflicht des Anliegers zur Sicherung des Straßenverkehrs auf regelwidrige Geschehensabläufe, vor allem auf plötzlich auftretende Verkehrsbehinderungen, die unmittelbar vom Grundstück ausgehen und sich deshalb unkontrolliert auswirken können, beschränkt wissen. Sie denkt dabei an die in der Rechtsprechung behandelten Fälle, in denen Mauerteile oder Dachziegel eines Hauses herabgefallen waren oder Zweige von Bäumen oder Markisen in die Straße hineinragten (vgl. BGB-RGRKomm. 10. Aufl. Anm. 6 d zu § 823), und meint, beim Einbiegen von einem Privatgrundstück auf eine öffentliche Straße handele es sich dagegen um einen immer wiederkehrenden Vorgang, der der Kontrolle des Einbiegers unterliege und bei dem er die Verantwortung dafür trage, daß durch das Einbiegen keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.
Entgegen der Ansicht der Revision ist es indessen für die Frage der Verkehrssicherung unerheblich, welcher Art die Gefahr ist, die dem Verkehr im einzelnen Falle droht. Die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs ergibt sich aus dem Gedanken, daß derjenige, der eine Gefahrenlage schafft und in der Lage ist, ihr abzuhelfen, auch verpflichtet ist, den anderen eine ausreichende Sicherheit zu bieten (Urteil des BGH vom 30.1.1961 - III ZR 228/59 - VersR 1961, 371). Dabei kann es keine Rolle spielen, ob eine Gefahr für den Verkehr durch mechanische und unkontrollierte Einwirkungen oder durch einen Verkehrsvorgang wie das Ausfahren aus einem Grundstück hervorgerufen wird.
Die Revision irrt auch mit ihrer Meinung, die Gefahr sei nicht von der Benutzung des Grundstücks, sondern von der Industriestraße ausgegangen. Die Gefahr, welcher der Kläger zum Opfer gefallen ist, bestand darin, daß die bis an die Straße heranreichende Mauer dem Ausfahrenden die Sicht in die Industriestraße behinderte. Diese Gefahr ging von dem Grundstück der Beklagten und nicht von der Industriestraße aus.
Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß der Werkzeugmacher K. gegenüber dem auf der Industriestraße herankommenden Motorradfahrer wartepflichtig war. Sie meint, es habe sich um gleichrangige Straßen gehandelt, so daß K. als dem von rechts Kommenden nach § 13 StVO das Vorfahrtsrecht zugestanden habe. Mit dieser Rüge setzt sich die Revision in Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts und zu dem eigenen Vorbringen der Beklagten. Hiernach handelt es sich bei der von K. benutzten Ausfahrt um einen zum Grundstück der Beklagten gehörenden privaten Weg, der zu den weiter zurückliegenden Gebäuden der Beklagten führt und nur dem Verkehr zu diesem Grundstück dient. Da andererseits die Industriestraße unstreitig dem öffentlichen Verkehr diente, kann nicht zweifelhaft sein, daß die Begegnung der beiden Fahrzeuge nicht nach § 13 StVO zu beurteilen ist. Vielmehr ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß K., da er aus einem privaten Grundstück ausfuhr, nach § 17 StVO verpflichtet war, eine Gefährdung des Straßenverkehrs zu vermeiden.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der Beklagten zuzumuten war, entweder die Mauer abreißen zu lassen, die ohnehin zwecklos geworden war und keinen wirtschaftlichen Wert mehr hatte, oder für das Aufstellen eines Einweisungsposten zu sorgen. Da sie keinerlei Maßnahmen zur Abwendung der dem Straßenverkehr drohenden Gefahren getroffen hat, hat sie ihre Sicherungspflicht verletzt. Daß dies schuldhaft geschehen ist, ergibt sich aus der zutreffenden Erwägung des Berufungsgerichts, dem Inhaber der Beklagten habe sich geradezu aufdrängen müssen, daß die Ausfahrt in ihrem damaligen Zustand eine erhebliche Gefahr für den Verkehr auf die Industriestraße bedeutete.
Danach war die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Bode
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner