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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1959, Az.: VI ZR 168/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1959
Aktenzeichen
VI ZR 168/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14463
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht München - 22.05.1958

Prozessführer

des Freistaates Bayern, gesetzlich vertreten durch die Finanzmittelstelle M., des Landes Bayern,

Prozessgegner

den Handelsvertreter Andreas L. in P., W. Straße ...,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Engels, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 1958 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Als der Kläger am 17. Januar 1954 gegen 23 Uhr mit seinem Volkswagen-PKW auf der Landstraße Starnberg-Herrsching durch ein im Eigentum des Beklagten stehendes Waldstück bei Rothenfeld fuhr, stürzte bei stürmischem Wind eine Fichte über die Straße und fiel auf den gerade vorbeifahrenden Wagen des Klägers. Der Kläger wurde schwer verletzt, sein Wagen stark beschädigt. Der Baum, der etwa 2 m über dem Boden abbrach, war stark von Rotfäule befallen. Er gehörte ursprünglich zu einem geschlossenen, über 100 Jahre alten Waldstück, mit dessen Verjüngung wenige Jahre vor dem Unfall begonnen worden war; deshalb waren zahlreiche Bäume in der Umgebung des Unfallbaumes entfernt worden, während dieser selbst aus forstwirtschaftlichen Gründen stehengelassen wurde.

2

Das Landgericht wies die Schadenersatzansprüche des Klägers ab. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten zum Ersatz des unstreitigen Vermögensschadens von 5.295,- DM nebst Zinsen sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000,- DM und stellte die Ersatzpflicht des Beklagten auch für den weiteren Schaden fest. Die Revision des Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

3

(1)

Nach anerkannter Rechtsprechung ist jeder dafür verantwortlich, daß die ihm gehörenden und von ihm benutzten beweglichen und unbeweglichen Sachen den ordnungsmäßigen menschlichen Verkehr tunlichst nicht gefährden (RGZ 89, 385; 90, 68; 138, 21). Wer daher die Verfügungsgewalt über ein Gelände ausübt, hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, daß von diesem Gelände - zumal wenn es am Rande einer öffentlichen Straße liegt - keine Gefahr für andere ausgeht (BGH Urt. v. 10. Nov. 1954 - VI ZR 217/53 = VersR 1955, 11). Der Eigentümer eines an einer öffentlichen Straße liegenden Grundstücks ist demgemäß eben mit Rücksicht auf den Straßenverkehr verpflichtet, schädliche Einwirkungen, die von seinem Grundstück ausgehen und die Teilnehmer am öffentlichen Verkehr gefährden, zu vermeiden (BGHZ 24, 124, 126 f) [BGH 15.04.1957 - III ZR 246/55].

4

Rechtsirrig ist deshalb die Auffassung der Revision, daß eine Verkehrssicherungspflicht nur den treffen könne, der einen Verkehr eröffnet habe, und daß die Nachbarschaft eines öffentlichen Weges die zivilrechtlichen Pflichten eines Anliegers nicht zu erweitern vermöge. Die Verkehrseröffnung ist vielmehr nur ein Sonderfall der Herbeiführung einer Gefahrenlage, die allgemein den Urheber zur Abwendung eines drohenden Schadenserfolges verpflichtet (vgl. RGSt 46, 343;  58, 132;  72, 23; BGHZ 14, 85 [BGH 15.06.1954 - III ZR 125/53]; Larenz, Lehrb, d. Schuldr., Bes. Teil S. 342 f; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 6. Aufl. TZ 111).

5

Zutreffend fordert daher das Berufungsgericht im Interesse der Verkehrssicherheit, daß Baumanpflanzungen entlang einer Straße in einer Weise zu gestalten sind, die eine über das natürliche und normale Maß hinausgehende Gefährdung der Strassenbenutzer vermeidet. Mit Recht führt das angefochtene Urteil hierbei auch aus, daß die Beachtung forstwirtschaftlicher Betriebsnormen und Grundsätze von solcher Pflicht nicht entbindet; denn der Sicherheit des menschlichen Lebens gebührt der unbedingte Vorrang vor wirtschaftlichem Nutzen.

6

(2)

Ohne Verfahrensverstoß und sachlichen Rechtsirrtum gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Forstverwaltung des Beklagten den sich hiernach ergebenden Verpflichtungen nicht entsprochen hat.

7

Die Rüge der Revision, die Sachverständigengutachten samt den übergebenen Urkunden, auf deren Inhalt das angefochtene Urteil ausdrücklich Bezug nimmt, seien nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, geht offensichtlich fehl. Denn die in der Berufungsinstanz gewechselten vorbereitenden Schriftsätze beschäftigen sich nahezu ausschließlich mit diesem Prozeßstoff. Daß die Sitzungsprotokolle in dieser Hinsicht nichts besagen, entspricht ihrer gesetzlichen Beweisbestimmung, die Förmlichkeiten und nicht den Inhalt der Verhandlung zu beurkunden. (§§160, 164 ZPO).

8

Das Berufungsgericht führt das Abbrechen und den Sturz des Baumes auf drei mitwirkende Ursachen zurück: Der in geschlossenem Verbände aufgewachsene, hundertjährige Baum sei als "Einzelbaum" stehengelassen worden, während die benachbarten Bäume gefällt wurden, wodurch die Gefahr des Wurfes vergrößert worden sei; diese Gefahr habe sich noch dadurch erhöht, daß der Baum "in einem Windkanal" gestanden habe und für ihn somit die Voraussetzungen für eine erhebliche Verstärkung der Windgeschwindigkeitswerte gegeben gewesen seien; schließlich habe der starke Befall mit Rotfäule den Stamm geschwächt.

9

(a)

Die Revision wendet sich dagegen, daß das angefochtene Urteil den Unfallbaum als "Einzelbaum" bezeichnet, während es sich in Wirklichkeit um einen Baum in einem aufgelockerten Altholzrest gehandelt habe. Ob der Ausdruck "Einzelbaum", den das Berufungsgericht ersichtlich vom botanischen Sachverständigen Prof. Dr. G. (Gutachten Blatt 4) übernommen hat, zutrifft, kann indessen auf sich beruhen, weil es nicht um die Bezeichnung, sondern um die Sache geht. Denn dieser gerichtliche Sachverständige führt aus, daß im aufgelockerten Verbände Windwurf und Windbruch leichter auftreten, als im geschlossenem Verbände, und daß aus solchem Verbände gelöste Bäume leichter geworfen werden, als von Anfang an freistehend aufgewachsene. Eben diese Umstände aber sind es, aus denen das Berufungsgericht, dem Sachverständigen folgend, eine gesteigerte Gefährlichkeit des Unfallbaumes mit entnimmt.

10

(b)

Die Feststellung des Tatrichters, daß der gestürzte Baum in einem Windkanal gestanden habe, wird durch die Ausführungen des forstwirtschaftlichen Sachverständigen Prof. Dr. R. (Gutachten Blatt 14) getragen. Der Gutachter führt aus: Die Voraussetzungen für eine erhebliche Verstärkung der Windgeschwindigkeitswerte seien in dem fraglichen Waldstück einwandfrei gegeben; durch die Lage von zwei Altholzblöcken im Norden und Süden mit dazwischenliegendem breitem Kulturstreifen sei eine Art Windgasse, ein Windkanal gegeben, so daß der Wind hier durch die beiden Waldränder geführt und in diesem kaminartigen Streifen in seiner Geschwindigkeit verstärkt werde. Nichts anderes hat auch das Berufungsgericht angenommen, so daß seine Feststellung den Beklagten nicht überraschen konnte und daher für eine Ausübung des richterlichen Fragerechtes kein Anlaß vorlag.

11

(c)

Die Feststellung des angefochtenen Urteils, daß der Befall mit Rotfäule und die dadurch gegebene Schwächung des Stammes für das Abbrechen und den Sturz jedenfalls mitursächlich gewesen sei, wird von der Revision nicht angegriffen. Sie wendet sich aber gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Befall an Rotfäule der in der Nähe des Unfallortes in den letzten 5 Jahren vor dem Unfall gefällten 63 Bäume das Forstpersonal des Beklagten hätte veranlassen müssen, den kranken Baum zu fallen. Damit kann sie indessen keinen Erfolg haben.

12

Auf einem offensichtlichen Versehen beruht allerdings die Ausführung des angefochtenen Urteils, nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. habe dieser Befall 63 % betragen; denn die vom Berufungsgericht als Beleg in Bezug genommene Anlage 4 des Gutachtens ergibt nur einen Befall von 55.6 %. Dieses Versehen hat indessen erkennbar den Gedankengang des Berufungsgerichts nicht beeinflußt. Denn indem es - dem Sachverständigen folgend - den Grad der in der Umgebung des Unfallbaumes festgestellten Rotfäule für entscheidend und einen geringen Krankheitsgrad für unerheblich erachtet, legt es in zutreffender Wiedergabe der sachverständigen Feststellungen Gewicht nur darauf, daß 11.1 % der 63 Bäume mittelstark, 9.5 % stark und 22.2 % sehr stark mit Rotfäule befallen waren.

13

Waren somit von den in den letzten 5 Jahren vor dem Unfall in der unmittelbaren Umgebung des Unfallortes gefällten Bäumen nahezu jeder dritte stark, und jeder vierte bis fünfte sehr stark rotfaul, so daß das Holz im Innern völlig vermorscht war, so mußte das Forstpersonal des Beklagten zum mindesten Anlaß zur Prüfung nehmen, ob der in unmittelbarer Nähe der Fahrstraße an besonders sturmgefährdeter Stelle stehengelassene Baum wenigstens gesund war. Dem steht nicht entgegen, daß ein derartiger Rotfäulebefall bei so alten Beständen nicht außergewöhnlich sein mag und nach forstlichen Grundsätzen keinen Kahlabtrieb erheischte. Denn dies ist ein Gesichtspunkt, der nur die forstliche Wirtschaftlichkeit, aber nicht die Verkehrssicherheit der benachbarten Straße betrifft. Es liegt auch kein innerer Widerspruch darin, wenn das Berufungsgericht es auf der einen Seite den Forstbeamten als Verschulden anrechnet, daß sie trotz des Befalls der Nachbarschaft bei dem Unglücksbaum mit einer Rotfäule nicht gerechnet haben, und es auf der anderen Seite als nicht beweisbar bezeichnet, daß der Unfallbaum äußere Anzeichen hatte, die ohne weiteres den Befall mit Rotfäule erkennen oder wenigstens vermuten ließen. Denn selbst wenn der Baum seiner äußeren Erscheinung nach kein Krankheitszeichen trug, lag bei der Verseuchung seiner Umgebung dringender Anlaß zur Untersuchung vor, weil - wie der Sachverständige Prof. Dr. R. darlegt - die Fäulnis im Innern des Stammes in der überwiegenden Zahl der Fälle an Dickenwachstum, Rindenlentizellen oder Harzfluß von außen nicht erkennbar ist.

14

Zur Untersuchung des Baumes stand der Forstverwaltung - wie derselbe Sachverständige in der als Bestandteil seines Guthabens überreichten Schrift "Die Stammfäule der Fichtenbestockung" (Seite 22, 24) ausführt - als wichtigstes, leichtestes und sicherstes Mittel die Entnahme eines bis zur Mitte der Kreisfläche reichenden Probespans mittels Zuwachsbohrers zur Verfügung. Daß die Anwendung dieser Methode nicht zur Feststellung der schweren Erkrankung des Unfallbaumes geführt hätte, dafür hat der insoweit beweispflichtige Beklagte nichts dargetan. Wäre aber die Erkrankung festgestellt worden, so hätte der Baum - unabhängig von forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten - entfernt werden müssen, weil es mit der gebotenen und möglichen Sicherheit einer Fahrstraße nicht vereinbar ist, wenn in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft ein vermorschter hoher Baum an besonders sturmgefährdeter Stelle steht.

15

(3)

Wenn die Forstverwaltung des Beklagten trotz des festgestellten Befalls des Bestandes den Baum nicht untersuchte und nicht fällte, so ließ sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht.

16

Diese Pflichtverletzung ist auch als unfallursächlich zurechenbar, weil eine Windstärke von 50-60 km/st (Beaufort 7 bis 8), wie sie zur Unfallzeit herrschte, nichts Außergewöhnliches ist, so daß es sich entgegen der Auffassung der Revision nicht um höhere Gewalt, sondern um eine Naturerscheinung handelte, mit der gerechnet werden mußte.

17

Für das Versagen seiner Forstverwaltung muß der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, gemäß §§31, 89 BGB einstehen.

18

Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen zum Nachteil des Beklagten wirkenden Rechtsmangel aufweist, war die Revision mit der Kostenfolge aus §97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Meiß Dr. Engels Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß