Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1996, Az.: 1 StR 197/96
Anordnung der Aufrechterhaltung; Maßregel der Sicherung und Besserung; Einbezogenes Urteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.05.1996
- Aktenzeichen
- 1 StR 197/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12224
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DAR 1997, 173 (Kurzinformation)
- NStZ 1996, 433
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Anordnung der Aufrechterhaltung der Maßregel der Sicherung und Besserung aus einem einbezogenen Urteil gem. § 55 II StGB.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Anordnung der Aufrechterhaltung der Maßregel der Sicherung und Besserung aus dem einbezogenen Urteil vom 22.6.1994 (§ 55 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) ist jedoch aufzuheben. Der Tatrichter hat in den Urteilsgründen die Maßregel der Sicherung und Besserung rechtsfehlerhaft nicht bezeichnet. Dies war aber unerläßlich, da nur dann überprüft werden kann, ob der Tatrichter ohne Rechtsfehler davon ausgegangen ist, daß die Maßregel der Sicherung und Besserungg im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos geworden ist.
Von den in § 61 StGB abschließend aufgezählten Maßregeln der Besserung und Sicherung kommen nach den Urteilsgründen hier zwar nur die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht, wobei nach der Darstellung der Vorverurteilung (UA S. 4 und 5) fast alles für eine Entziehung der Fahrerlaubnis spricht. Dies reicht aber zu einer Beurteilung durch das Revisionsgericht nicht aus. Hinzu kommt, daß den Urteilsgründen noch nicht einmal sicher zu entnehmen ist, ob der Angeklagte eine Fahrerlaubnis überhaupt besessen hat oder ob gegebenenfalls nur eine isolierte Sperrfrist verhängt wurde. Vor allem aber kann nicht nachgeprüft werden, ob die Sperrfrist - beginnend mit der Rechtskraft des einbezogenen Urteils vom 22.6.1994 (rechtskräftig seit 21.7.1994; UA S. 4 unten) - zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung (18. Dezember 1995) bereits verstrichen war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 13. Februar 1976 - 2 StR 559/75 - und BGH, Beschluß vom 22. Juni 1977 - 2 StR 78/77 - jeweils DAR 1978, 152; BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1982 - 3 StR 353/82 = StV 1983, 14 = DAR 1985, 192; BGH, Beschluß vom 6. November 1984 - 4 StR 594/84 = DAR 1985, 192) ist, wenn bei einer Gesamtstrafenbildung ein Urteil einzubeziehen ist, das u.a. auf Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperrfrist erkannt hat, zu prüfen, ob sich die Sperrfrist infolge Zeitablaufs erledigt hat. Sollte sich die Sperrfrist infolge des Zeitablaufs erledigt haben, so ist lediglich die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht aber die Sperrfrist aufrechtzuerhalten (vgl. BGH StV 1983, 14; BGH, Beschluß vom 22. Juni 1977 - 2 StR 78/77).
Diese Fragen hat der Tatrichter erkennbar zu prüfen. Dem Revisionsgericht ist es im vorliegenden konkreten Einzelfall nicht möglich, die Berechtigung der angeordneten Maßnahme zu überprüfen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluß vom 31. Januar 1992 - 2 StR 519/91), zumal da hier der Tatrichter noch nicht einmal mitgeteilt hat, welche Maßregel der Sicherung und Besserung er aufrechterhalten hat."
Dem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend:
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.