Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.1992, Az.: 2 StR 519/91
Entziehung einer Fahrerlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1992
- Aktenzeichen
- 2 StR 519/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 18191
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hanau - 21.03.1991
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung
Prozessgegner
Ronald W. aus M., geboren am ... 1947 in K.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 31. Januar 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 21. März 1991, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Trier vom 21. Dezember 1988 (Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, ist zum Schuldspruch und zum Strafausspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Maßregelanordnung kann jedoch keinen Bestand haben. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der hierzu unter anderem folgendes ausgeführt hat:
"Es ergibt sich nicht aus den Urteilsgründen, warum die Strafkammer eine Sperre nach § 69 a StGB verhängt hat. Es liegt zwar nahe, daß das einbezogene Urteil des Amtsgerichts Trier vom 21. Dezember 1988 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis diesen Maßregelausspruch enthielt. Dies und auch die Dauer der Sperre werden jedoch nicht mitgeteilt. Daher ist es dem Revisionsgericht nicht möglich, die Berechtigung der angeordneten Maßregel zu überprüfen.
Im Widerspruch zur Tenorierung heißt es in den Urteilsgründen, daß dem Angeklagten 'die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB' zu entziehen war (UA S. 36). Fahrerlaubnisentziehung und Anordnung einer selbständigen Sperre sind indes alternative Maßregeln."
Auf § 55 Abs. 2 StGB weist der Senat vorsorglich hin.
Maier
Theune
Gollwitzer
Detter