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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.06.1977, Az.: 2 StR 78/77

Folgen einer Antragsunmündigkeit und Fehlen der Bejahung des öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft bei Verurteilung wegen Körperverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.06.1977
Aktenzeichen
2 StR 78/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 12123
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 01.09.1976

Verfahrensgegenstand

Versuchte Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Bauarbeiter Siegfried Adolf B. aus W. geboren am ... 1933 in P./O.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 22. Juni 1977
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 1. September 1976 dahin geändert, daß

  1. 1.

    die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung wegfällt,

  2. 2.

    nur die im Urteil des Amtsgerichts Waldbröl angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis als Nebenfolge aufrechterhalten bleibt.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu trafen.

Gründe

1

Die Einzelausführungen der Revision sind unbegründet.

2

Wie jedoch der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, kann die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung nicht bestehenbleiben, weil der in der Strafanzeige vom 20. August 1974 enthaltene Strafantrag der am 3. Mai 1957 geborenen Verletzten Martina Gottschalk mangels Antragsmündigkeit (§ 77 Abs. 3 Satz 2 StGB) unwirksam ist und die Staatsanwaltschaft nicht das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wegen Körperverletzung bejaht hat. Es fehlt daher insoweit an der Verfolgungsvoraussetzung des § 232 Abs. 1 StGB. Da gegen den Schuldspruch im übrigen keine rechtlichen Bedenken bestehen, kann der Senat ihn entsprechend ändern. Auf den Strafausspruch wirkt sich diese Änderung nicht aus. Im übrigen hat die Strafkammer rechtlich einwandfrei mit den in den Urteilen des Schöffengerichts in Eschwege vom 18. November 1974 und des Amtsgerichts in Waldbröl vom 25. Februar 1975 verhängten Strafen eine Gesamtstrafe gebildet und die im Urteil des Amtsgerichts Waldbröl angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Jedoch hat sich die nur sechs Monate betragende Sperrfrist für die Entziehung einer Fahrerlaubnis, wie das Landgericht selbst darlegt, infolge Zeitablaufs erledigt. Sie kann daher nicht mehr neben der Gesamtstrafe aufrechterhalten werden (Dreher, StGB 37. Aufl. § 55 Rdn. 8 und BGH, Beschluß vom 13. Februar 1976 - 2 StR 559/75 -).

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