Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.12.1988, Az.: AnwZ (B) 43/88
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.12.1988
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 43/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 20324
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Ehrengerichtshofs Nordrhein-Westfalen - 15.07.1988
Verfahrensgegenstand
Simultanzulassung
Prozessführer
des Rechtsanwalts Franz-Josef F., H., K.,
Prozessgegner
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm,
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 12. Dezember 1988 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Laufhütte und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Jordan
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1988 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,- DM festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt bei dem Amts- und dem Landgericht Köln zugelassen. Er bekämpft das in §18 BRAO niedergelegte Prinzip der Lokalisierung, nach dem der Rechtsanwalt bei einem bestimmten Gericht zugelassen sein muß, sowie das gemäß §§25, 226 Abs. 2 BRAO für ihn geltende Prinzip der Singularzulassung; hiernach kann er nicht zugleich vor dem Oberlandesgericht auftreten. Er hat deswegen eine Reihe von Verfahren angestrengt, in denen er unterlegen ist. Daß der Antragsteller bei Fortdauer seiner gegenwärtigen Zulassung nicht auch bei dem übergeordneten Oberlandesgericht Köln zugelassen werden kann, hat der Senat durch Beschluß vom 10. November 1986 (AnwZ (B) 35/86) ausgesprochen. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 11. November 1987 - 1 BvR 1486/86).
Mit Schreiben vom 28. März 1988 hat der Antragsteller erneut beantragt, ihn zugleich bei dem Oberlandesgericht Köln zuzulassen. Der Antragsgegner hat dies abgelehnt. In seinem Bescheid vom 12. April 1988 hat er offengelassen, ob dem Begehren die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 10. November 1986 entgegensteht und ausgeführt, die erstrebte Simultanzulassung sei aus den fortbestehenden Gründen des sachlichen Rechts zu versagen. Der dagegen angebrachte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei dem Ehrengerichtshof ohne Erfolg geblieben. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 4 Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet.
1.
Der Ehrengerichtshof hat den Antrag des Antragstellers zu Recht in der Sache geprüft. Daß der Senat über denselben Verfahrensgegenstand bereits im Vorverfahren AnwZ (B) 35/86 abschließend befunden hatte, hinderte eine solche Prüfung hier nicht. Zwar sind Entscheidungen in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung als echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der materiellen Rechtskraft fähig. Ohne eine Änderung der Sachlage kann derselbe Gegenstand daher von den Beteiligten grundsätzlich nicht erneut dem Gericht unterbreitet werden (BGHZ 102, 252, 253 f) [BGH 30.11.1987 - AnwZ B 35/87]. Die Landesjustizverwaltung ist jedoch befugt, einen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt geregelten Einzelfall durch eine neue Sachentscheidung wiederum zu regeln, ein wiederholtes Begehren des Antragstellers also nochmals zu prüfen und sachlich zu bescheiden. Ein solcher Zweitbescheid ist auch außerhalb des Geltungsbereichs der Verwaltungsverfahrensgesetze (vgl. §2 Abs. 3 Nr. 1, §51 VwVfG NRW) zulässig (vgl. für das Notarrecht BGHZ 57, 351, 353 [BGH 13.12.1971 - NotZ 2/71]; BGH, Beschluß vom 13. Juni 1983 - NotZ 1/83). Er eröffnet den Rechtszug erneut.
Ob die Landesjustizverwaltung einen Zweitbescheid und nicht nur eine sog. wiederholende Verfügung erlassen hat, welche als bloßer Hinweis auf die getroffene Regelung nicht anfechtbar ist, bestimmt sich nach dem äußerlich erkennbar zum Ausdruck gebrachten Willen der Behörde. Hier hat der Antragsgegner einen Zweitbescheid erlassen; ob er dazu Anlaß hatte, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Dem Antragsgegner war bewußt, daß er sich auf die Rechtskraft des im Vorverfahren ergangenen Senatsbeschlusses berufen konnte. Er hat aber darauf verzichtet und das Begehren des Antragstellers unter Prüfung seines neuen rechtlichen Vorbringens erneut gewürdigt, mithin eine neue Sachentscheidung getroffen.
2.
In der Sache selbst verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem Beschluß vom 10. November 1986. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat sich an der Rechtslage seither nichts geändert. Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 zur Fortgeltung der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts (NJW 1988, 191, 193) [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 537/81] befassen sich mit Fragen der Simultanzulassung nicht. Aus ihnen vermag der Antragsteller daher nichts zu seinen Gunsten herzuleiten.
3.
Eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG kommt nicht in Betracht, da in der gesetzlichen Regelung Verfassungsverstöße nicht erkennbar sind. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung über die Nichtannahme der gegen den Senatsbeschluß vom 10. November 1986 gerichteten Verfassungsbeschwerde zum Ausdruck gebracht.