Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.11.1987, Az.: AnwZ (B) 35/87
Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach rechtskräftiger Zurücknahme der Zulassung; Materielle Rechtskraft der Entscheidung in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO); Ausschluss der erneuten Sachprüfung auf Grund rechtskräftiger Entscheidung zur Zurücknahme der Zulassung; Weiterbestehen des Grundes des Vermögensverfalls für die Versagung der Zulassung; Berücksichtigung der Art und Weise des herbeigeführten Vermögensverfalls in der Unwürdigkeitsprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1987
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 35/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 18757
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Hessen - 30.03.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 102, 252 - 257
- MDR 1988, 494 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 1792-1793 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Amtlicher Leitsatz
Stellt ein Anwaltsbewerber nach rechtskräftiger Zurücknahme seiner Zulassung einen Antrag auf Wiederzulassung, so ist ein solches Begehren nur statthaft mit der Behauptung, daß sich die aus der materiellen Rechtskraft ergebende Bindung erledigt habe.
Ein in Verkennung der Bindungswirkung eingeholtes ablehnendes Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer ist im Rechtswege für gegenstandslos zu erklären.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 30. November 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Merz,
die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie
die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Jordan
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 30. März 1987 aufgehoben; das Gutachten der Antragsgegnerin vom 8. November 1985 ist gegenstandslos.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Auslagen nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1931 geborene Antragsteller war seit 1960 Rechtsanwalt und bei dem Amtsgericht sowie dem Landgericht Frankfurt/Main zugelassen. Mit Verfügung vom 8. Juni 1983 hat die Landes Justizverwaltung seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) und wegen Ausübung einer mit dem Rechtsanwaltsberuf nicht zu vereinbarenden erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit (§ 15 Nr. 2 BRAO) zurückgenommen. Der Antragsteller hat dagegen erfolglos den Rechtsweg beschritten; am 30. Mai 1985 hat der beschließende Senat die Rücknahme der Zulassung in dem Verfahren AnwZ (B) 48/84 als rechtens bestätigt.
Mit Schreiben vom 9. August 1985 hat der Antragsteller beantragt, ihn wieder zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Frankfurt/M. zuzulassen. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem ablehnenden Gutachten vom 8. November 1985 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Die für die Zulassung zuständige Landes Justizverwaltung hat darauf das Verfahren gemäß § 9 Abs. 1 BRAO ausgesetzt.
Der Antragsteller hat das Gutachten der Antragsgegnerin durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der geltend gemachte Versagungsgrund vorliege. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), hat aber nicht den erstrebten Erfolg. An der Prüfung, ob der von der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliegt (§ 38 Abs. 2 Satz 2 BRAO), ist der Senat infolge der Bindungswirkung seiner im Vorverfahren ergangenen Entscheidung gehindert.
1.
Entscheidungen in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ergehen zwar im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO); als echte Streitentscheidungen sind sie aber der materiellen Rechtskraft fähig (BGHZ 34, 235, 241; Senatsbeschluß vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 8/85). Die materielle Rechtskraft bindet die Beteiligten; sie können denselben Verfahrensgegenstand nicht erneut zur gerichtlichen Nachprüfung stellen (BGHZ 93, 287, 289 [BGH 18.01.1985 - V ZR 233/83]; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. Teil A [1987] § 31 Rdn. 22 b). Die Bindung besteht, solange nicht auf Grund neuer Umstände eine andere Sachlage entstanden ist (Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 2/74 = EGE XIII 13 und vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 31/84).
2.
Hier ist eine neue Sachlage nicht eingetreten. Der Grund, welcher in erster Linie zur Rücknahme der Zulassung des Antragstellers geführt hat, besteht fort. Der Antragsteller befindet sich weiterhin in Vermögensverfall.
Er hat am 15. September 1986 in dem Verfahren 9 M 4450/83 AG Königstein die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben. Dem betreibenden Gläubiger Schäfer steht eine titulierte und vom Senat deshalb nicht nachzuprüfende Forderung von 284.589,54 DM zu. Bereits dieser Umstand belegt hinreichend, daß es dem Antragsteller nicht gelungen ist, seine finanziellen Verhältnisse zu ordnen. Dazu kommt, daß auch andere Gläubiger seit der Senatsentscheidung vom 30. Mai 1985 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller ergriffen haben. So haben die Wohnungseigentümer des Hauses H.straße ..., Ha., Konkursantrag wegen einer Forderung von 10.045,83 DM gestellt. Die Landesbank R.-P. hat im Verfahren 83 M 1799/85 AG Frankfurt/M. wegen eines Teilbetrages von 10.000,- DM die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen betrieben. Ein Gläubiger Bu. hat mit Schreiben vom 6. Februar 1987 dem Gerichtsvollzieher Zwangsvollstreckungsauftrag wegen 1.365,77 DM erteilt. Die Kreissparkasse des M.-T.-Kreises sieht von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenwärtig ab, weil sie wegen ihrer Forderung von rund 435.000,- DM dinglich gesichert ist, die Sicherungsobjekte zu verwerten gedenkt und der Antragsteller monatlich 2.500,- DM auf die Zinsen zahlt. Zu der Forderung K. über 16.091,81 DM (Nr. 6 der Aufstellung im Senatsbeschluß vom 30. Mai 1985) hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwar behauptet, die Sache sei erledigt; ein Nachweis fehlt jedoch.
Der Umstand, daß der Antragsteller mit verschiedenen dieser Gläubiger Vergleiche geschlossen und Zahlungen geleistet hat, hat zu einer Verringerung der Zahl der bekannten Verbindlichkeiten geführt. Der Vermögensverfall ist damit aber nicht ausgeräumt. Auch das Angebot an den Gläubiger Sc., im Wege des Vergleichs 225.000,- DM zu zahlen, räumt ihn nicht aus, denn die Forderung ist damit nicht getilgt. Ebenso ist die - in ähnlicher Weise schon im Vorverfahren aufgestellte und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Beweis gestellte - Behauptung des Antragstellers zu bewerten, seine Ehefrau sei bereit, die Forderung Schäfer zu begleichen und hierfür einen Schuldbeitritt zu erklären. Wann ein solches Angebot an den Gläubiger realisiert werden würde, steht dahin. Einen Rückschluß auf das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bedienung aller Schulden gestattet der Vortrag des Antragstellers nicht. Dieser hat sich vielmehr auch im vorliegenden Verfahren nicht dazu verstanden, eine vollständige Übersicht über seine Verbindlichkeiten und einen Schuldentilgungsplan vorzulegen. Zu den Behauptungen, er befinde sich nicht in Vermögensverfall, weil er Forderungen gegen Dritte habe und sein Aktivvermögen beträchtlich sei, hat der Senat bereits im Vorverfahren Stellung genommen. Angesichts der zwischenzeitlichen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bedarf es dazu keiner ergänzenden Ausführungen.
3.
Der fortbestehende Vermögensverfall hindert eine Sachprüfung des Zulassungsgesuchs des Antragstellers.
a)
§ 6 Abs. 2 BRAO bestimmt, daß ein Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur aus den in der Bundesrechtsanwaltsordnung bezeichneten Gründen abgelehnt werden darf. Vermögensverfall als solcher ist nach dem Gesetz kein Grund, die Zulassung zu versagen. Der Senat hat daher mehrfach ausgesprochen, daß dieser Umstand nicht für sich genommen, sondern nur im Rahmen der Unwürdigkeitsprüfung nach § 7 Nr. 5 BRAO Berücksichtigung finden dürfe, und daß hierbei nur die Art und Weise, wie der Vermögensverfall herbeigeführt worden ist, sowie die schuldhafte Verzögerung der Tilgung bestehender Verbindlichkeiten ein negatives Urteil über den Anwaltsbewerber begründen könnten (Senatsbeschlüsse vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 1/67 = EGE IX 75, 77; vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 9/79; vom 21. Dezember 1981 - AnwZ (B) 19/81).
Indessen bezieht sich § 6 Abs. 2 BRAO lediglich auf die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Zulassung. Die Vorschrift setzt nicht die allgemeinen Grundsätze außer Kraft, welche das Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Landesjustizverwaltung einen Zulassungsantrag daher zurückweisen, wenn er mangels ausreichender Angaben keine geeignete Prüfungsgrundlage darstellt und die erforderlichen Angaben auch anderweitig nicht beschafft werden können (BGHZ 94, 364, 369). Ebenso hat der Senat entschieden, daß die Rechtskraft einer früheren ablehnenden Entscheidung der Sachprüfung eines wiederholten Zulassungsgesuchs im Wege steht (Beschl. vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 2/74 = EGE XIII 13, 15).
b)
Der zuletzt bezeichnete Grund steht dem Begehren des Antragstellers auch im vorliegenden Verfahren im Wege. Die Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und der Bestand der rechtskräftigen Rücknahmeverfügung vom 8. Juni 1983 sind nicht miteinander vereinbar; das eine schließt das andere aus. Das Begehren des Antragstellers setzt daher denknotwendig den Wegfall jener Verfügung voraus. Jene Verfügung ist aber nicht aufgehoben; ihre durch die Senatsentscheidung vom 30. Mai 1985 eingetretene Rechtskraft ist vielmehr für die Beteiligten mangels einer Änderung der Sachlage weiterhin bindend. Die Landes Justizverwaltung kann sich über diese Bindung auch nicht nach Belieben hinwegsetzen, weil die Rücknahme der Anwaltszulassung nach § 15 Nr. 1 BRAO die Sicherstellung der Interessen der Rechtsuchenden bezweckt; es fehlt zudem jeder Anhalt, daß sie dies beabsichtigt.
c)
Das ist hier zu beachten. Zwar ist in dem gegen das Gutachten der Antragsgegnerin gerichteten Verfahren nach § 9 Abs. 2 BRAO nicht unmittelbar der Zulassungsantrag Verfahrensgegenstand, sondern mit dem Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO ein für die Landes Justizverwaltung vorgreifliches Entscheidungselement. Auch war die Antragsgegnerin nicht Beteiligte des Vorverfahrens, so daß die Rechtskraft der Rücknahmeverfügung sie nicht förmlich bindet. Aber das Gutachten der Antragsgegnerin ist Bestandteil des Zulassungsverfahrens, welches trotz seiner besonderen Ausgestaltung sachlich eine Einheit bildet (vgl. § 9 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 BRAO). Muß die Landes Justizverwaltung die rechtskräftige Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers weiterhin beachten, dann geht ein Gutachten der Antragsgegnerin - mag es inhaltlich ausfallen wie es will - ins Leere und kann keine Entscheidungshilfe sein. Die für die Landes Justizverwaltung fortbestehende, aus der materiellen Rechtskraft der Vorentscheidung herzuleitende Bindung entzieht damit auch dem Gutachten der Antragsgegnerin die verfahrensmäßige Grundlage. Der Sachverhalt liegt insofern anders als in der vom Antragsteller angeführten Senatsentscheidung BGHZ 53, 195 (= NJW 1970, 863), in der keine rechtskräftige Rücknahme der Zulassung wegen Vermögensverfalls vorausgegangen war.
4.
Damit versperrt die rechtskräftige Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers den Weg für eine sachliche Prüfung eines neuen Zulassungsantrags, solange sich die der Rücknahme zugrunde liegende Sachlage nicht geändert hat. Das bedeutet: Stellt ein Bewerber nach Rechtskraft der Zulassungsrücknahme einen Antrag auf Wiederzulassung, so ist ein solches Begehren nur statthaft mit der Behauptung, daß sich die aus der materiellen Rechtskraft ergebende Bindung erledigt habe. Darüber hat die Landes Justizverwaltung zu befinden, ohne daß es der Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer bedarf.
Ergibt sich, daß die Bindung an die rechtskräftige Vorentscheidung weggefallen ist, ist das neue Zulassungsbegehren im normalen Verfahren zu prüfen. Zu den in die Prüfung einzubeziehenden Sachgesichtspunkten gehört alsdann die Art und Weise, wie der Vermögensverfall herbeigeführt worden ist und welche Bedeutung dieser Umstand noch hat; daneben sind alle anderen früheren oder zwischenzeitlich eingetretenen Umstände zu würdigen. Ob die Zulassung auch mit der in BGHZ 53, 195, 198 angedeuteten Erwägung versagt werden kann, daß die Landes Justizverwaltung eine erteilte Zulassung nach § 15 Nr. 1 BRAO sofort wieder zurücknehmen könnte und dies auch will, bedarf hiernach im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
5.
Das Rechtsmittel des Antragstellers hat damit insoweit Erfolg, als die vom Ehrengerichtshof getroffene Feststellung, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliege, zu beseitigen ist. Mangels einer Sachprüfungskompetenz ist der Senat aber auch zu der gegenteiligen Feststellung außerstande. Die Vorschrift des § 41 Abs. 2 BRAO, welche dem Gericht an sich lediglich diese beiden Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt, kann auf einen Fall wie den vorliegenden deshalb keine Anwendung finden. Vielmehr ist sie ebenso wie § 6 Abs. 2 BRAO allein auf Entscheidungen zugeschnitten, in denen über das Zulassungsgesuch sachlich zu befinden ist. Findet eine Prüfung des Zulassungsantrags aus Verfahrensgründen nicht statt und entbehrt deshalb auch das Gutachten der Rechtsanwaltskammer einer verfahrensmäßigen Grundlage, so muß das Gericht dies in seiner Entscheidungsformel aber zum Ausdruck bringen. Der Senat hat diesem Erfordernis genügt, indem er das Gutachten der Antragsgegnerin für gegenstandslos erklärt hat.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,- DM festgesetzt.
Laufhütte
Gribbohm
Jähnke
Siebecke
Quack
Jordan