Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.07.1995, Az.: 1 StR 205/95
Immaterielle Folgen der Straftat; Materielle Folgen der Straftat; Täter-Opfer-Ausgleich; Kommunikation; Erfüllung von Schadensersatzansprüchen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.07.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 205/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12913
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heilbronn
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1995, 492-493 (Volltext mit red. LS)
- StV 1995, 584
- wistra 1995, 308
Redaktioneller Leitsatz
1. § 46a Nr. 1 StGB soll vor allem die immateriellen Folgen einer Straftat ausgleichen. Dazu ist ein kommunikativer Prozeß zwischen Täter und Opfer erforderlich.
2. Dagegen bezieht sich § 46a Nr. 2 StGB auf materiellen Schadensersatz. Dazu reicht nicht allein die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen.
Gründe
Durch Urteil vom 3. September 1993 hat das Landgericht den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten durchBeschluß vom 22. März 1994 (1 StR 836/93) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; die weitergehende Revision wurde verworfen. Nach Zurückverweisung hat eine andere Strafkammer des Landgerichts den Angeklagten erneut zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
I. Der Strafausspruch hält wiederum sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zur Urteilsaufhebung führt bereits, daß das Landgericht - worauf auch Revision und Generalbundesanwalt zutreffend hinweisen - § 46a StGB nicht berücksichtigt hat. Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 1 des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 mit Wirkung vom 1. Dezember 1994 (Art. 19) in Kraft gesetzt worden (BGBl. I S. 3186). Sie enthält zwei Fallgruppen: § 46a Nr. 1 StGB bezieht sich vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat, während § 46a Nr. 2 StGB den materiellen Schadensersatz betrifft (vgl. BGH, Beschl. vom 2. Mai 1995 - 5 StR 156/95 -). Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:
"1. Nach § 46a Nr. 1 StGB genügt das ernsthafte Bemühen um Wiedergutmachung, wobei die Vorschrift als Rahmenbedingung fordert, daß das Bemühen des Täters darauf gerichtet sein muß, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, was das Gesetz mit dem Klammerzusatz 'Täter-Opfer-Ausgleich' stichwortartig charakterisiert. Mit diesem einschränkenden Merkmal, das die Definition des § 10 Abs. 1 Nr. 7 JGGübernimmt, soll nach dem Willen des Gesetzgebers klargestellt werden, daß die erreichte oder erstrebte Wiedergutmachung auf der Grundlage umfassender Ausgleichsbemühungen geleistet werden muß (Begründung des Entwurfs des Verbrechensbekämpfungsgesetzes - BT-Drucks. 12/6853, S. 21, 22). Ob die Lösung des der Tat zugrundeliegenden Gesamtkonflikts stets unter Anleitung eines Dritten anzustreben ist (BT-Drucks. 12/6853, S. 22; ebenso König/Seitz NStZ 1995, 1, 2) oder ob die umfassenden Ausgleichsbemühungen nur 'tunlichst' unter Mitwirkung eines Dritten durchzuführen sind (so Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 46a Rdn. 4), läßt der Wortlaut des Gesetzes offen. Jedenfalls setzt die Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB einen kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muß; das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht. Durch die engen Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB soll eine Privilegierung reicher Täter verhindert werden, die jederzeit zur Wiedergutmachung in der Lage sind und sich ohne weiteres - auch ohne Berücksichtigung der Opferinteressen - freikaufen könnten (BT-Drucks. 12/6853 S. 22).
2. Die in § 46a Nr. 2 StGB normierte Fallgruppe erfordert, daß der Täter das Opfer ganz oder zum ganz überwiegenden Teil entschädigt und dies erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert. Die Bestrebungen müssen Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein. Verlangt wird, damit die Schadenswiedergutmachung ihre friedenstiftende Wirkung entfalten kann, daß der Täter 'einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag' erbringt (BT-Drucks. 12/6853 S. 22). Die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen allein genügt nicht (König/Seitz aaO. S. 2).
3. Ob die Voraussetzungen des § 46a StGB gegeben sind, kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Der Tatrichter legt nur dar, daß der Angeklagte eine Eigentumswohnung verkaufen mußte, um die Schadensersatzleistungen des verletzten F. abdecken zu können, und er eine gemietete Ferienwohnung im Schwarzwald kündigte (UA S. 6). Ferner führt die Strafkammer aus, daß der Angeklagte zugunsten des Zeugen F. bisher über 70.000,-- DM für Schmerzensgeld, Lohnfortzahlungs- und Krankenhaus-, Anwalts- und Nebenkosten in Höhe von mehr als 5.000,-- DM beglichen habe. An den Zeugen N. ist ein Schmerzensgeld von 2.000,-- DM entrichtet worden (UA S. 11).
Darüber, ob diese Wiedergutmachungsleistungen im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleiches erfolgt sind, enthält das Urteil keine Angaben. Die bisherigen Feststellungen sprechen allerdings dafür, daß die Entschädigung des Opfers zu erheblichen Einschränkungen des Angeklagten im finanziellen Bereich geführt haben und deshalb die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB gegeben sein könnten.
4. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bei Annahme der Voraussetzungen des § 46a StGB auf eine geringere Strafe erkannt hätte, auch wenn die verhängte Freiheitsstrafe an sich maßvoll ist. Der Tatrichter hat zwar die Wiedergutmachung des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt (UA S. 11). Die Vorschrift des § 46a StGB enthält aber die Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung. Bei einer nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorzunehmenden Herabsetzung des angedrohten Höchstmaßes des Strafrahmens nach § 323a Abs. 1 StGB auf 3 Jahre und 9 Monate, würde sich die verhängte Strafe im oberen Bereich bewegen. Unter diesen Umständen kann die Möglichkeit nicht verneint werden, daß auf eine mildere Strafe erkannt worden wäre (vgl. auch BGH, Beschluß vom 17. Januar 1995 - 4 StR 755/94).
Der Strafausspruch kann demnach schon wegen der unterbliebenen Prüfung des § 46a StGB nicht bestehenbleiben."
Dem tritt der Senat bei.
II. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben,
1. eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und in seinem Urteil mitzuteilen; eine Bezugnahme auf die Feststellungen eines aufgehobenen Urteils ist nicht zulässig (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 5 m.w.Nachw.);
2. bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration für die jeweiligen Tatzeitpunkte des Tatbeginns von vorsätzlichem Vollrausch (17 Uhr) und Waffendelikt (18 Uhr) - vgl. hierzuSenatsbeschluß vom 22. März 1994 - 1 StR 836/93 - die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wie sie in der Revisionsbegründung und in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher dargelegt worden sind, ausreichend zu berücksichtigen.