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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.01.1995, Az.: 4 StR 755/94

Anspruch; Leistungserbringung; Schadenswiedergutmachung; Täter-Opfer-Ausgleich

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.01.1995
Aktenzeichen
4 StR 755/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12645
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1995, 284 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1995, 249

Redaktioneller Leitsatz

Erbringt der Täter die Leistung erst nach der Zahlung seitens des Opfers, ist es trotzdem nicht ausgeschlossen, den § 46a StGB anzuwenden.

Gründe

1

Der Angeklagte ist durch insoweit rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Weiden vom 16. November 1993 des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr schuldig gesprochen worden. Wegen dieser Tat hat ihn - nach Teilaufhebung und Zurückverweisung durch den Senat - das Landgericht Nürnberg-Fürth zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es Maßregeln nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet.

2

1. Die nach dem Inhalt der Revisionsbegründung auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

3

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, daß er "in der Zwischenzeit den von der Geschädigten L. in einem Zivilrechtsstreit geltend gemachten materiellen Schaden in voller Höhe und das geforderte Schmerzensgeld teilweise - nämlich in Höhe von ca. 7.000 DM - anerkannt und durch eine erste Teilzahlung von rund 10.000 DM gezeigt (hat), daß er um eine Schadenswiedergutmachung bemüht ist".

4

Bei seiner Entscheidung hatte das Landgericht noch keine Gelegenheit, die Anmendung der inzwischen - am 1. Dezember 1994 - in Kraft getretenen Vorschrift des § 46a StGB (Art. 1 Nr. 1 Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994, BGBl. I S. 3186) zu prüfen, die in Nr. 2 für den Fall der Schadenswiedergutmachung die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vorsieht. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, insbesondere ob die Schadenswiedergutmachung von dem Angeklagten erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, vermag der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zu beurteilen; das kann aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Daß der Täter - wie hier anscheinend der Angeklagte - Leistungen zur Entschädigung des Opfers erst erbringt, nachdem er von diesem auf Zahlung in Anspruch genommen worden ist, steht einer Strafmilderung gemäß den §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB nicht von vornherein entgegen.

5

Das zwischenzeitliche Inkrafttreten des § 46a StGB führt daher zur Aufhebung des Strafausspruchs und insoweit zur erneuten Zurückverweisung der Sache (§ 354a StPO). Es ist möglich, daß die Strafkammer auf eine mildere Strafe erkannt hätte, wenn sie Gelegenheit zur Anwendung des § 46a StGB gehabt hätte. Das gilt um so mehr, als die verhängte Strafe in Betracht der zahlreichen Milderungsgründe - insbesondere des Umstandes, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist, und seines (wenngleich späten) Geständnisses - auch unter Berücksichtigung der straferschwerenden Gesichtspunkte hoch erscheint.

6

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist durch dessen Aufhebung gegenstandslos.