Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.05.1995, Az.: 5 StR 156/95
Schadenausgleich; Materieller Ausgleich; Immaterieller Ausgleich; Folgern einer Straftat; Täter-Opfer-Ausgleich; Schadenswiedergutmachung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.05.1995
- Aktenzeichen
- 5 StR 156/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12218
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1995, 492 (Volltext mit red. LS)
- StV 1995, 464
- wistra 1995, 307
Redaktioneller Leitsatz
Der immaterielle Schadensausgleich wird hauptsächlich im § 46a Nr. 1 StGB geregelt, der materielle im § 46a Nr. 2 StGB.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten, der mit seinem Revisionsantrag in erster Linie Freispruch begehrt, hat teilweise Erfolg.
Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.
1. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall der Vergewaltigung abgelehnt und deshalb die Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen. Es hat bei der Abwägung berücksichtigt, daß der Angeklagte, der sein Opfer "äußerst brutal mißhandelt hat", so daß dieses "dicht vor der Schwelle des Todes" (UA S. 14) stand, nach der Tat "positives Verhalten" gezeigt habe: "Er hat versucht, sich bei seinem Opfer zu entschuldigen, hat mit dem Anwalt des Opfers vereinbart, für dieses ein Schmerzensgeld von 10.000,00 DM zu zahlen und hat durch Aufnahme eines Kredits davon 5.000,00 DM entrichtet, einen höheren Kredit konnte er nicht bekommen" (UA S. 13/14).
Abschließend bemerkt die Strafkammer, von der Strafrahmenmilderungsmöglichkeit nach dem am 1. Dezember 1994, dem Tag der Urteilsverkündung, in Kraft getretenen § 46a Nr. 2 StGB habe sie keinen Gebrauch gemacht, da ihr das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) zur Zeit der Urteilsverkündung noch nicht vorgelegen habe. "Sie hätte sonst den Strafrahmen gemildert und wäre damit zu einer milderen als der von ihr erkannten Freiheitsstrafe gelangt. Sie hat daher die Einlegung der Revision durch den Angeklagten angeregt" (UA S. 14/15).
2. Diesen letzteren Erwägungen ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Landgericht § 46a StGB deshalb nicht anwandte, weil bei Urteilsberatung lediglich der Gesetzestext noch nicht vorlag, die Frage der Strafrahmenverschiebung aber Gegenstand der Urteilsberatung war, oder ob dem Landgericht zur Zeit der Urteilsberatung die Neufassung des Strafgesetzbuchs noch unbekannt war und es sich bei den Urteilsausführungen insoweit um spätere hypothetische Überlegungen der Berufsrichter handelt. Jedenfalls vermag der Senat einen Rechtsfehler nicht auszuschließen.
Allerdings liegt hier die Anwendung von § 46a StGB nicht nahe.
a) Zwar enthält die Vorschrift keine Einschränkung dahingehend, daß sie auf bestimmte Tatbestände von vornherein nicht anwendbar wäre (Kaiser ZRP 1994, 314, 315; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 46a Rdn. 3). Einschränkungen folgen aber aus den Umschreibungen der beiden Fallgruppen, die § 46a StGB nennt (Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 46a Rdn. 3):
§ 46a Nr. 1 StGB verlangt, daß der Täter im Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil", wiedergutgemacht hat, läßt es aber auch ausreichen, daß der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt.
§ 46a Nr. 2 StGB nennt dagegen die Schadenswiedergutmachung, die vom Täter "erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert" und zu einer Entschädigung des Opfers "ganz oder zum überwiegenden Teil" geführt hat.
Damit bezieht sich § 46a Nr. 1 StGB vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat, die auch bei Vermögensdelikten denkbar sind, während § 46a Nr. 2 StGB den materiellen Schadensersatz betrifft. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, wo in Nr. 1 unter ausdrücklicher Nennung des Begriffs "Täter-Opfer-Ausgleich" vom "Ausgleich mit dem Verletzten" und Wiedergutmachung der Tat, in Nr. 2 dagegen von Schadenswiedergutmachung und Entschädigung die Rede ist. Auch knüpft der Sprachgebrauch in § 46a StGB ersichtlich an bereits in § 46 Abs. 2 StGB verwendete Begriffe an. Dort wurden in Satz 2 durch das Opferschutzgesetz (Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren vom 18. Dezember 1986, BGBl. I S. 2496) das "Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen", und das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen", ausdrücklich als strafzumessungserhebliche Umstände aufgenommen. Schadenswiedergutmachung im Sinne dieser Vorschrift bezieht sich aber auf den materiellen Schaden, während der Ausgleich mit dem Verletzten eher die immateriellen Folgen der Tat betrifft (Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 210; Schöch, Gutachten zum 59. Deutschen Juristentag C 58).
b) Nach diesen Grundsätzen wird bei Vergewaltigung, wie bei den meisten Delikten, bei denen in schwerer Weise gegen die persönliche Integrität verstoßen wurde, allenfalls § 46a Nr. 1 StGB und nicht, wie die Strafkammer meint, die in erster Linie für materiellen Schadensersatz bei Vermögensdelikten vorgesehene Vorschrift des § 46a Nr. 2 StGB Anwendung finden können. Voraussetzung ist ein - häufig durch einen Dritten vermittelter - immaterieller Ausgleich zwischen dem Täter und seinem Opfer oder doch "auf der Grundlage umfassender Ausgleichsbemühungen" ein ernsthaftes Bestreben des Täters, einen solchen Ausgleich herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 12/6855 S. 21, 22). Nach den bisher vorliegenden Berichten zum Täter-Opfer-Ausgleich dürfte sich ein schwerer Fall von Vergewaltigung, wie er hier vorliegt, nur in Ausnahmefällen für eine solche Konfliktlösung eignen (vgl. Rössner, NStZ 1992, 409 und in Jehle, Hrsg., Individualprävention und Strafzumessung S. 309; Schöch, Gutachten zum 59. Deutschen Juristentag C 58). Mit Sicherheit genügt es in Fällen der vorliegenden Art nicht, daß der Täter sich lediglich zu entschuldigen versucht und, wenn auch unter Aufnahme eines Kredits, Schmerzensgeldzahlungen leistet.
Da die Strafkammer indes möglicherweise deshalb unzureichende Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen des § 46a StGB getroffen hat, weil sie diese bei der Urteilsfindung entweder mangels Kenntnis der Vorschrift nicht geprüft hat oder bei Kenntnis der Vorschrift von falschen rechtlichen Erwägungen ausging, bedarf die Strafzumessung neuer Prüfung.