Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.03.1994, Az.: 1 StR 836/93
Alkohol; Verminderte Schuldfähigkeit; Trinkmenge; Verhaltensweise; Urteil; Urteilsmangel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.03.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 836/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12589
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Lassen die Trinkmenge und die Verhaltensweisen des Angeklagten den Schluß auf eine alkoholbedingt verminderte Schuldfähigkeit zu, stellt die Nichtvornahme einer entsprechenden Überprüfung einen Urteilsmangel dar.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Doch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer die alkoholbedingte Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten allein für den Zeitpunkt der Schußabgabe kurz nach Mitternacht geprüft und erörtert hat, nicht aber auch schon für die jeweiligen Zeitpunkte des Tatbeginns von vorsätzlichem Vollrausch (17 Uhr) und Waffendelikt (18 Uhr). Nach den Feststellungen entschloß sich der Angeklagte, der seit der Mittagszeit alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, etwa um 17 Uhr, "einmal einen über den Durst zu trinken"; nach weiterem Alkoholgenuß verließ er gegen 18 Uhr mit der Waffe das Haus. Nach den im Urteil mitgeteilten Trinkmengen und Verhaltensweisen des Angeklagten vermag der Senat nicht ohne weiteres auszuschließen, daß schon zu diesen Zeitpunkten bei dem Angeklagten von erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) auszugehen war mit entsprechenden Auswirkungen auf die Höhe der Strafe zu Gunsten des Angeklagten. Insoweit bedarf es der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.