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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.02.1996, Az.: IV ZB 32/95

Wiedereinsetzung in vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.02.1996
Aktenzeichen
IV ZB 32/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 15434
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 12.10.1995
LG Kempten - 13.04.1995

Prozessführer

Frau Melanie W., K. ..., Ka.,

Prozessgegner

Frau Heltraud D., M.-R.-Straße ..., P.,

In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer,
Dr. Schlichting, Terno und Seiffert
am 14. Februar 1996
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 12. Oktober 1995 aufgehoben.

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 13. April 1995 gewährt.

Entscheidungsgründe

1

Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts, durch das sie zur Zahlung von 141.176,10 DM verurteilt worden war, rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung wurde auf ihren Antrag bis einschließlich 18. September 1995 verlängert. Die Berufungsbegründung ist an das Landgericht adressiert und ging dort am Freitag, dem 15. September 1995, ein. Noch an diesem Tage verfügte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ihre Weiterleitung an das Berufungsgericht. Dort ging sie jedoch erst am Dienstag, dem 19. September 1995, ein.

2

Darauf hingewiesen beantragte die Beklagte am 2. Oktober 1995 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ihr Prozeßbevollmächtigter trug vor, er habe die Berufungsbegründung seiner Bürovorsteherin, die bereits seit 37 Jahren als Rechtsanwaltsgehilfin tätig sei und sich stets als zuverlässig erwiesen habe, ins Stenogramm diktiert; dabei habe er ausdrücklich vorab die Adresse mit "OLG" angegeben. Aus nicht mehr aufklärbaren Gründen habe die Bürovorsteherin den Schriftsatz dann jedoch an das Landgericht adressiert. Bei Unterzeichnung der Berufungsbegründung sei eine Überprüfung der Adresse im Vertrauen auf die Zuverlässigkeit der Bürovorsteherin unterblieben. Im übrigen sei es wohl auf eine Verzögerung durch die Post zurückzuführen, daß der am 15. September 1995 beim Landgericht in Kempten (Allgäu) eingegangene und dort noch an demselben Tage weitergeleitete Schriftsatz erst am 19. September 1995 beim Berufungsgericht in Augsburg eingegangen sei. In aller Regel dauere die Beförderung eines Schriftstücks von Kempten nach Augsburg einen Tag. Durch den angegriffenen Beschluß hat das Oberlandesgericht der Beklagten Wiedereinsetzung versagt und ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts verworfen.

3

Die zulässige, insbesondere rechtzeitige sofortige Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten durfte zwar nicht darauf verzichten, die Richtigkeit der von ihm diktierten Anschrift zu überprüfen, als er den Schriftsatz unterzeichnete (BGH, Beschluß vom 6. Mai 1992 - XII ZB 39/92 - VersR 1993, 79; Beschluß vom 12. Oktober 1995 - VII ZB 14/95 - NJW 1996, 393). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durfte die Beklagte aber damit rechnen, daß der bei dem Gericht erster Instanz eingegangene Schriftsatz an das zuständige Rechtsmittelgericht weitergeleitet werden würde; darüber hinaus durfte sie darauf vertrauen, daß er noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingehen würde, weil er dem mit der Sache befaßt gewesenen Gericht so zeitig vorlag, daß die rechtzeitige Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres zu erwarten war (BVerfG NJW 1995, 3173, 3175 [BVerfG 20.06.1995 - 1 BvR 166/93] unter C II 2 b). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen aus Verzögerungen, die erst nach einer gerichtlichen Verfügung zur Weiterleitung eintreten, dem Bürger keine Nachteile erwachsen (BGH, Beschluß vom 23. März 1988 - IVb ZB 96/87 - FamRZ 1988, 829).

4

Mit der Wiedereinsetzung verliert die Verwerfung der Berufung ihre Grundlage. Das Verfahren muß auf die Berufung hin fortgesetzt werden. Wegen der Wiedereinsetzungskosten wird auf § 238 Abs. 4 ZPO verwiesen (Senatsbeschluß vom 31. Januar 1979 - IV ZB 44/78 - VersR 1979, 443).

Dr. Schmitz,
Römer,
Dr. Schlichting,
Terno,
Seiffert