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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1995, Az.: VII ZB 14/95

Rechtsanwalt; Rechtsmittelauftrag; Überprüfungspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1995
Aktenzeichen
VII ZB 14/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15363
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1996, 185 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1996, 534 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1996, 316 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1996, 167 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1996, 393-394
  • VersR 1996, 479 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Rechtsanwalt, der den Text und die Anschrift eines Rechtsmittelauftrags an einen anderen Rechtsanwalt diktiert und durch sein Schreibpersonal übertragen läßt, muß den diktierten Text einschließlich der Anschrift auf Diktat- oder Übertragungsfehler überprüfen.

Gründe

1

I. Der Kläger verlegte im Auftrag der Beklagten in zwei Anwesen Fliesen und in einem dritten Anwesen einen Kunststeinbodenbelag. Nach Fertigstellung des Kunststeinbodenbelages traten Risse auf, die der Kläger mehrfach erfolglos nachbesserte. Der Kläger verweigerte weitere Nachbesserung und verklagte die Beklagte auf Zahlung von 9.628,14 DM nebst Zinsen.

2

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage hin verurteilt, an die Beklagte 47.587,89 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 7. April 1995 zugestellt. Mit Schreiben vom 3. Mai 1995 erteilte Rechtsanwalt L. in H. als Korrespondenzanwalt im Namen des Klägers den Rechtsanwälten Dr. K. und Partner in D. den Auftrag, Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf einzulegen. In dem Auftragsschreiben war die Anschrift der Rechtsanwälte Dr. K. und Partner mit "Kallestraße 5" angegeben, die richtige Anschrift lautet "Kaiserstraße 5". Das Auftragsschreiben ging nach Ablauf der Berufungsfrist am 9. Mai 1995 bei den Rechtsanwälten Dr. K. und Partner in D. ein. Unterhalb des Sichtfensters des Umschlags ist die zutreffende Anschrift handschriftlich vermerkt.

3

Am 23. Mai 1995 haben die Rechtsanwälte Dr. K. und Partner Berufung eingelegt und für den Kläger beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages haben sie folgendes vorgetragen:

4

Rechtsanwalt L. in H. habe den Text und die Anschrift des Auftragsschreibens an die Rechtsanwälte Dr. K. und Partner diktiert und von einer Schreibkraft übertragen lassen. Die fehlerhafte Straßenbezeichnung beruhe auf einem Versehen bei der Übertragung des Diktats. Rechtsanwalt L. in H. habe den Brief am Abend des 3. Mai 1995 in den Postlauf gegeben.

5

Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Beschluß vom 19. Juni 1995 zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde.

6

II. Das Rechtsmittel ist zulässig, es hat jedoch keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen.

7

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Rechtsanwalt die Angaben der postalischen Anschrift eines Gerichtes seinem zuverlässigen und gut geschulten Büropersonal überlassen, er ist nicht verpflichtet, diese Angaben bei der Durchsicht seines Schriftsatzes zu überprüfen (BGH, Beschluß vom 2. Mai 1990 - XII ZB 17/90 = NJW-RR 1990, 1149; Beschluß vom 10. März 1993 - VIII ZB 1/93 = VersR 1994, 75). Ob diese Grundsätze auch auf einen schriftlichen Rechtsmittelauftrag übertragbar sind, kann dahinstehen. Selbst wenn diese Grundsätze auf das Auftragsschreiben übertragbar sein sollten, wäre der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers unbegründet, weil die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden des von dem Kläger beauftragten Rechtsanwalts L. in H. beruht.

8

2. Die fehlerhafte Angabe der Anschrift begründet nur dann kein Verschulden des Rechtsanwalts, wenn er sein geschultes und zuverlässiges Personal damit beauftragt hat, die Anschrift eigenverantwortlich in den Schriftsatz einzusetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Schreibkraft des Rechtsanwalts L. in H. war nicht damit beauftragt, die Anschrift eigenverantwortlich zu ermitteln und in das Schreiben einzusetzen; ihre Aufgabe beschränkte sich darauf, das Diktat zu übertragen. Diktat- oder Übertragungsfehler können bei einer derartigen Arbeitsteilung verläßlich nur dadurch korrigiert werden, daß derjenige, der das Schreiben diktiert hat, den gesamten Text einschließlich der diktierten Anschrift überprüft. Die Schreibkraft hat, abgesehen von Rechtschreib- und Kommafehlern, im Regelfall keine Möglichkeit, verläßlich zu überprüfen, ob der Text Übertragungs- oder Diktatfehler aufweist.