Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1984, Az.: RiZ (R) 3/84
Frage der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bei Anordnung der listenmäßigen Erfassung verhängter Geldbußen; Anwaltszwang im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG); Maßnahmen der beobachtenden Dienstaufsicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.06.1984
- Aktenzeichen
- RiZ (R) 3/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13051
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 25.11.1983
- LG Karlsruhe
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 91, 387 - 392
- DRiZ 1984, 444
- JZ 1984, 903
- MDR 1984, 936 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 2473-2474 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die listenmäßige Erfassung der Geldbußen aufgrund der Anordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg über Geldauflagen im Strafverfahren (AV. d. JM. vom 14. Dezember 1973, Die Justiz 1974 S. 35) beeinträchtigt nicht die richterliche Unabhängigkeit.
Redaktioneller Leitsatz
Wird durch ein Ministerium die listenmäßige Erfassung verhängter Geldbußen angeordnet, so liegt darin keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit.
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat
ohne mündliche Verhandlung am 26. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger und
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Knoblich, Dr. Ruß und Dr. Macke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 25. November 1983 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht Lahr. Er wendet sich dagegen, daß bei diesem Amtsgericht eine Liste geführt wird, in welcher die Geldbußen verzeichnet werden, die von ihm und den anderen in Strafsachen tätigen Richtern des Amtsgerichts bei Strafaussetzungen zur Bewährung oder Verfahrenseinstellungen angeordnet wurden. Er sieht darin eine Maßnahme der Dienstaufsicht, die seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtige.
Die Liste wird aufgrund eines Erlasses des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 18. September 1975 (4005 - IV/305) geführt. Sie dient der Vorbereitung einer listenmäßigen Erfassung sämtlicher im Laufe eines Kalenderjahres durch die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Gnadenbehörden des Landes Baden-Württemberg festgesetzten Geldbußen, die dieses Ministerium mit AV vom 14. Dezember 1973 (Die Justiz 1974, 35), geändert durch die AV vom 11. Januar 1978 (Die Justiz 1978, 89), angeordnet hat. Der mit der Führung der Liste beauftragte Geschäftsstellenbeamte trägt in sie jeweils das Aktenzeichen der betreffenden Strafsache, die Höhe der Geldbuße und die Stelle ein, an welche diese zu zahlen ist. Zum Jahresende werden gemäß dem genannten Erlaß anhand dieser Liste in einer "Zusammenstellung der erteilten Geldauflagen in Straf- und Gnadensachen" die gesamten durch die Richter des Amtsgerichts im Laufe des Jahres festgesetzten Geldbußen in der Weise erfaßt, daß jeweils die begünstigte Stelle und die Summe der ihr zugewiesenen Geldbußen angegeben werden, ohne daß diese nach den einzelnen Verfahren aufgeschlüsselt sind. Die Zusammenstellung wird dem Präsidenten des Landgerichts vorgelegt, der sie zusammen mit einer entsprechenden Gesamtübersicht für den Landgerichtsbezirk an das Justizministerium weiterleitet. Dieses erstellt aufgrund der Zusammenstellungen jeweils eine "Jahresübersicht für das Land Baden-Württemberg", welche den Richtern und Staatsanwälten zu ihrer Unterrichtung übermittelt wird.
Der Antragsteller behauptet, mit der Aufzeichnung der Geldbußen werde der Zweck verfolgt, die Richter zu Auflagenentscheidungen zugunsten des Vereins für soziale Rechtspflege Baden-Württemberg, dessen Vorsitzender der Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist, oder des Resozialisierungsfonds Dr. Traugott B. dessen Vorstand das Justizministerium ist, zu veranlassen. Er meint, ein Richter, der dies nicht tue, habe mit Nachteilen zu rechnen, wenn er befördert oder versetzt werden wolle.
Diesem Vorbringen tritt der Antragsgegner entgegen. Er trägt vor, die Erfassung der Geldbußen diene ausschließlich dem Zweck, die zunächst wenig übersichtliche Zuweisungspraxis der Gerichte und Staatsanwaltschaften transparent und überschaubar zu machen und dadurch denkbaren Mißständen vorzubeugen. Zwar könne aus den von den Geschäftsstellenbeamten der Amtsgerichte geführten Listen ersehen werden, welche Richter die Geldbußen festgesetzt hatten. Die genannte "Zusammenstellung" am Jahresende, erst recht aber die beim Landgericht und im Justizministerium geführten Statistiken ließen dies jedoch nicht mehr erkennen.
Der Antragsteller hat, nachdem der Antragsgegner seinen Widerspruch gegen die Führung der genannten Liste beim Amtsgericht und die beim Landgericht Offenburg geführte Statistik über die Geldauflagen zurückgewiesen hatte, das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe angerufen. Er hat beantragt, den Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Anweisung an den Dienstvorstand des Amtsgerichts Lahr, die vom Antragsteller als Strafrichter angeordneten Geldauflagen in einer "Kontrolliste" zu erfassen und dem Präsidenten des Landgerichts zu "melden", für unzulässig zu erklären.
Das Dienstgericht hat mit Urteil vom 17. Mai 1983 den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung dieses Urteils und des Widerspruchsbescheids festzustellen, daß das Führen der "Kontrolliste" unzulässig ist. Der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufung - durch das angefochtene Urteil - zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Der Antragsgegner beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
1.
Die Revision ist in zulässiger Form eingelegt und begründet.
Das Vorbringen des Antragsgegners, das Rechtsmittel ermangele der vorgeschriebenen Form, weil sich der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers lediglich darauf beschränkt habe, den von diesem verfaßten Schriftsatz mit den Revisionsanträgen und deren Begründung zu unterzeichnen, was dem Erfordernis des Anwaltszwanges nicht entspreche, geht fehl. Im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG besteht kein Anwaltszwang (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 4/83, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Im übrigen ist hier davon auszugehen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers durch seine Unterschrift unter den mit seinem Briefkopf versehenen Schriftsatz hinreichend zu erkennen gegeben hat, die Verantwortung für dessen Inhalt übernehmen zu wollen. Er hat dazu erklärt, die Revisionsbegründung sei nach den vom Antragsteller und ihm selbst "entwickelten Vorstellungen" abgefaßt worden. Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem der Entscheidung BVerwGE 22, 38 [BVerwG 06.09.1965 - BVerwG VI C 57.63] (vgl. auch BGH VersR 1962, 1204 [BGH 28.09.1962 - IV ZB 313/62]), auf die der Antragsgegner hinweist.
2.
Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.
a)
Soweit die Revision rügt, daß der "Dienstgerichtshof den wahren Sachverhalt nicht aufgeklärt" habe, geht sie schon deshalb fehl, weil sie keine Umstände mitteilt, auf deren Nichtaufklärung das angefochtene Urteil beruht.
b)
Im übrigen ist die Revision unbegründet.
Es kann offenbleiben, ob - wie das Dienstgericht meint - die listenmäßige Erfassung der vom Antragsteller angeordneten Geldbußen eine Maßnahme der (beobachtenden) Dienstaufsicht ist, oder ob dies - mit dem Dienstgerichtshof - zu verneinen ist. Jedenfalls ist die Auffassung beider Vorinstanzen, daß der Antragsteller durch diese Erfassung der Geldbußen in seiner richterlichen Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt ist, rechtlich nicht zu beanstanden.
aa)
Der Dienstgerichtshof geht in dem angefochtenen Urteil davon aus, daß die beim Amtsgericht Lahr geführte Liste über die dort von den Strafrichtern festgesetzten Geldbußen, gegen die sich der Antragsteller wendet, ausschließlich dem Zweck dient, die jährliche Übersicht über die Zuweisung von Geldbußen durch die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Gnadenstellen des Landes Baden-Württemberg zu ermöglichen, nicht dagegen, die Richter zu Geldbußenzuweisungen an bestimmte Institutionen zu veranlassen. Diese Auffassung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie findet ihre Grundlage in der genannten AV vom 14. Dezember 1973, durch welche die Erstellung der Jahresübersichten, deren Vorbereitung die genannte Liste dient, angeordnet wurde und in der ausdrücklich von einer lediglich "statistischen Erfassung" der Geldbußen die Rede ist, sowie dem Umstand, daß diese Erfassung auf einen entsprechenden Beschluß der Konferenz der Justizminister und -senatoren der Länder zurückgeht (vgl. die Einleitung der AV), die dabei zweifellos nicht die Absicht hatten, die Richter zu Geldbußenzuweisungen an bestimmte Institutionen, insbesondere die vom Antragsteller genannten, zu veranlassen. Für die Richtigkeit dieser Auffassung des Berufungsgerichts spricht insbesondere aber auch der Umstand, daß - wie in dem Erlaß vom 18. September 1975 ausdrücklich angeordnet ist - die aufgrund dieser Liste zu fertigenden jährlichen "Zusammenstellungen", die jeweils dem Präsidenten des Landgerichts vorzulegen sind, nur die Summe der Geldbußen angeben, welche die einzelnen begünstigten Stellen erhalten haben, jedoch keine Angaben enthalten, aus denen sich der zuweisende Richter feststellen ließe, was nicht verständlich wäre, wenn mit der Erfassung der Geldbußen der Zweck verfolgt würde, die Richter zu Geldbußenzuweisungen an bestimmte Stellen zu veranlassen. Im übrigen entspricht diese Auffassung des Berufungsgerichts auch der vor diesem in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung des Antragstellers, "daß er von einer Beeinflussungsabsicht des Antragsgegners eigentlich nicht ausgehe" (UA 9).
bb)
Der rechtlichen Nachprüfung hält auch die Auffassung des Dienstgerichtshofes stand, daß eine solche statistische Erfassung der Geldbußen, der die Dienstvorgesetzten die Person des zuweisenden Richters nicht entnehmen können, nicht geeignet ist, die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers zu beeinträchtigen. Das Fehlen jeglichen Hinweises in der "Zusammenstellung" darauf, welche Richter die Geldbußen jeweils einer bestimmten Stelle zugewiesen haben, läßt es vielmehr ausgeschlossen erscheinen daß bei verständiger Würdigung beim Antragsteller oder anderen Richtern der Eindruck entstehen kann, durch diese Zusammenstellungen zu Geldbußenzuweisungen an bestimmte Institutionen veranlaßt werden zu sollen. Das gilt auch angesichts des Umstands, daß der Präsident des Oberlandesgerichts und das Justizministerium leitende Funktionen in den vom Antragsteller genannten, für Geldbußenzuweisungen in Betracht kommenden Einrichtungen innehaben. Im übrigen muß von einem Richter ohnehin erwartet werden, daß er sich durch einen solchen Umstand in seiner Zuweisungspraxis nicht beeinflussen läßt.
cc)
Da die beim Amtsgericht geführte Liste nur die Grundlage für die an den Dienstvorgesetzten weiterzuleitende "Zusammenstellung" ist, diesem selbst aber nicht zur Kenntnis gebracht wird, ist der Antragsteller auch durch diese Liste in seiner richterlichen Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt. Denn die bloße Aufzeichnung der einzelnen Geldbußen durch den Geschäftsstellenbeamten, der ohnehin von den Entscheidungen des Antragstellers Kenntnis erlangt, kann dessen richterliche Unabhängigkeit nicht berühren.
Anders könnte es nur dann sein, wenn der Dienstvorgesetzte, veranlaßt durch die "Zusammenstellung" oder aus einem sonstigen Grund, Einblick in die Liste nehmen würde, um damit eine Kontrolle über die Zuweisungspraxis des Antragstellers auszuüben. Daß dies hier der Fall ist, wird vom Antragsteller nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.
dd)
Das Vorbringen der Revision ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Mit ihrer Behauptung, der Antragsteller habe in der mündlichen Verhandlung nicht erklärt, "daß er von einer Beeinflussungsabsicht des Antragsgegners eigentlich nicht ausgehe", wendet sie sich gegen eine tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, an die das Revisionsgericht gebunden ist (vgl. Eyermann/Fröhler a.a.O. § 137 Rdn. 13). Im übrigen bewegt sie sich mit ihren Ausführungen, die dem Nachweis dienen sollen, daß in der vom Antragsteller beanstandeten Erfassung der Geldbußen "systematische Kontrollaktionen" zu sehen seien, dazu bestimmt, "Druck auf die Richter bei ihren Entscheidungen" auszuüben, im Bereich bloßer durch nichts gerechtfertigter Vermutungen. Das weitere Vorbringen der Revision geht über eine sachliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil hinaus und bedarf deshalb keiner Erörterung.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.Verb.m. § 154 Abs. 2 VerwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Revisionsrechtszug auf 4.000,- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Dr. Bauer
Knoblich
Ruß
Macke