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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1971, Az.: I ZR 131/69

Schadensersatzansprüche wegen Nässeschäden an Rohkaffee; Haftungsbeschränkung des § 34 KBO (Betriebsordnung für die öffentlichen Häfen in Hamburg - Kaibetriebsordnung); Schadensersatzansprüche des Voreigentümers aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung des Eigentums; Voraussetzungen der Eigenschaft eines Lagerhalters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.02.1971
Aktenzeichen
I ZR 131/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11395
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 09.01.1969

Fundstelle

  • VersR 1971, 623-626 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma Gustav Z., Ha. -Büro, Inhaber Karl W., H. ..., Gr. B. straße ...

Prozessgegner

H. Hafen- und Lagerhaus-Aktiengesellschaft,
vertreten durch die Mitglieder des Vorstandes Walter Sonst und Dr. Joachim He., H. ..., Bei St. A. ...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Inhaber eines Kaischuppens ist gegenüber dem Eigentümer eingelagerten Gutes auch ohne vertragliche Verpflichtung gehalten, auf die ordnungsgemäße Bewahrung des Gutes Sorgfalt zu verwenden; Verletzungen dieser Sorgfaltspflicht (hier: Lagerung von Rohkaffee auf feuchtem Holz) können Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB begründen.

  2. 2.

    Die Haftungsbeschränkungen des § 34 KBO gelten jedenfalls nicht für Schadenersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen.

  3. 3.

    Der Empfänger wird durch die Entgegennahme der Konnossemente noch nicht ohne weiteres berechtigt, Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung des Eigentums geltend zu machen.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1971
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Frhr, v. Gamm
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9. Januar 1969 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen Nässeschäden an Rohkaffee geltend, die während der Einlagerung im Kaischuppen 75 der Beklagten entstanden sein sollen. Am 10. April 1964 wurde im H. Hafen eine Partie Rohkaffee gelöscht und im Schuppen 75 der Beklagten eingelagert, deren Empfänger die Firma R. war. Die Beklagte stapelte den Kaffee auf Paletten, die teilweise kurz zuvor aus neuem Holz hergestellt worden waren.

2

Beim Abtransport am 28. April 1964 wurden Nässeschäden festgestellt.

3

Die Versicherungsgesellschaft zahlte zum Ausgleich des Schadens an den Empfänger DM 25.767,63, der auf der "Schadensquittung" vermerkte:

"Aus obigem Frachtvertrag übertragen wir hiermit sämtliche Rechte an die .... (Name der Versicherungsgesellschaft)".

4

Diese trat die auf sie "gemäß § 45 ADS übergegangenen Rechte gegen Dritte" an die Klägerin ab, die zunächst einen Teilbetrag von DM 2.500,00 einklagte und in zwei Instanzen ein obsiegendes Urteil erstritt.

5

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin den Restbetrag in Höhe von DM 21.642,57. Zur Begründung trägt sie vor, die Beklagte habe das Eigentum der Empfängerin verletzt, welches diese durch die Aushändigung des Konnossements bereits im Zeitpunkt des Schadenseintritts erworben gehabt habe. Der Anspruch sei aber auch aus dem Kaivertrag begründet, der ein Vertrag zugunsten Dritter sei. Die grobe Fahrlässigkeit der Beklagten lasse die Haftungsbeschränkung nach § 34 KBO (Betriebsordnung für die öffentlichen Häfen in Hamburg - Kaibetriebsordnung) nicht zum Zuge kommen.

6

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Kaivertrag sei zwischen ihr und dem Verfrachter zustande gekommen, der seinerseits weder die Klägerin noch deren Vorgänger ermächtigt habe, seine etwaigen vertraglichen Ansprüche gegen sie, die Beklagte, geltend zu machen. Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung sei wegen fehlenden Eigentümerinteresses nicht begründet. An den Nässeschäden trage sie keine Schuld. Sie habe sich auf die Lieferfirmen der Paletten verlassen dürfen. Überdies sei ihre Haftung in jeder Beziehung nach § 34 KBO auf DM 2.500,00 beschränkt. Auf den diese Höhe übersteigenden Anspruch habe die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 14. April 1965 verzichtet. Etwaige Ansprüche seien nach § 638 BGB verjährt. Auch die Höhe des Anspruchs sei in verschiedener Hinsicht zu beanstanden.

7

Das Landgericht hat durch Teilurteil zugesprochen: Minderwert des Kaffees DM 5.628,92, Bearbeitungskosten DM 5.092,50, Zulieferung von Säcken DM 344,00, Gutachterkosten DM 1.175,00 DM 12.240,42; der Restanspruch ist noch beim Landgericht anhängig.

8

In der Berufungsinstanz hat die Beklagte im Wege der Eventualwiderklage beantragt festzustellen, daß sie aus einem angeblichen Schaden an der näher bezeichneten Partie Kaffee, der durch Lagerung auf angeblich feuchten Paletten aus frischem Holz entstanden sein solle, nichts schulde.

9

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Eventualwiderklage der Beklagten als unzulässig abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge aus dem zweiten Rechtszug weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat das Landgericht die Beklagte zu Recht verurteilt, an die Klägerin wegen fahrlässiger Beschädigung des Eigentums nach §§ 31, 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz zu leisten.

11

Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte treffe ein Organisationsverschulden, sie hätte in Anbetracht der ihr bekannten hohen Empfindlichkeit des Kaffees gegenüber Feuchtigkeit und im Hinblick auf die nicht seltene Gefahr, daß Paletten aus neuem Holz gefertigt, häufig noch eine dem Holz innewohnende Feuchtigkeit besäßen, ihre leitenden Angestellten auf diese Gefahr hinweisen und zweckentsprechende Anweisungen veranlassen müssen.

12

Die Haftungsbeschränkung des § 34 KBO, wonach die Haftung auf den Höchstbetrag von DM 2.500,00 festgesetzt ist, finde keine Anwendung. Der Anspruch sei auch nicht verjährt.

13

II.

1.

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB vorliegen. Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, daß, wer als Frachtführer, Lagerhalter, Spediteur oder in ähnlicher Eigenschaft fremdes Gut entgegennimmt, um mit ihm auf irgendeine Weise gegen Entgelt zu verfahren, auch ohne vertragliche Verpflichtung auf Grund der ihn daraus treffenden allgemeinen Rechtspflicht Sorgfalt auf die Erhaltung und Bewahrung des Gutes verwenden muß. Versäumt er diese Sorgfalt und entsteht daraus ein Schaden an dem Gut, so liegt der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB vor (RGZ 102, 38, 42; 105, 302, 304; RGZ 9, 301, 307; 46, 140, 146; BGB RGRK 11. Aufl. Anm. 46 zu § 823).

14

Diese Verletzung der allgemeinen Rechtspflicht sieht das Berufungsgericht in einem Organisationsverschulden der Beklagten, die nicht den angesichts der ihr bekannten hohen Empfindlichkeit des Rohkaffees gegenüber Feuchtigkeit und angesichts der neuen Paletten häufig innewohnenden Feuchtigkeit bestehenden Gefahren durch geeignete Anordnungen und Maßnahmen begegnet ist.

15

Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

16

2.

a)

Bas Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zu Recht angenommen, daß die Haftungsbeschränkung des § 34 KBO gegenüber dem Anspruch aus unerlaubter Handlung nicht in Betracht kommt.

17

Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Prüfung, ob der Schaden vor oder nach dem Eigentumserwerb der Klägerin eingetreten ist.

18

Die im ersten Fall auftauchende Vortrage kann offenbleiben, ob nämlich hinsichtlich der Anwendbarkeit der Vorschriften der Kaibetriebsordnung gegenüber dem Voreigentümer angesichts der Besonderheiten des Seefrachtrechts auf die im Rahmen des Landfracht- und Speditionsrechts bereits vom Reichsgericht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann, wonach es naheliegt, daß der Auftraggeber/Eigentümer gewisse Beschränkungen des Frachtvertrages im voraus billigt und es Treu und Glauben widerspräche, wollte er sich vorbehalten, in eigener Person als Ladungseigentümer weitergehende Ansprüche zu verfolgen (vgl. RGZ 70, 174, 177; 77, 317, 320; 75, 169, 172; 102, 38, 44; 161, 209, 215; RGRK HGB 2. Aufl. Anm. 17 zu § 407), andererseits auch in diesem Bereich Fallgestaltungen anerkannt sind, in denen das Vertragsverhältnis die deliktischen Ansprüche des Auftraggebers/Eigentümers nicht berührt, wenn der Vertragschließende nicht für den Eigentümer gehandelt hat, sondern eine eigene vertragliche Pflicht erfüllen wollte (vgl. RGZ 63, 308, 312; zum gesamten Fragenkomplex Helm, Haftung für Schäden an Frachtgütern, 1966, S. 320 ff). Denn auch wenn diese Vortrage bejaht wird und damit der Voreigentümer die Kaibetriebsordnung sich grundsätzlich entgegenhalten lassen muß, greifen die darin enthaltenen Haftungsbeschränkungen gegenüber Ansprüchen aus unerlaubter Handlung nicht durch, wie im folgenden darzulegen sein wird.

19

b)

Das Berufungsgericht hat die insoweit einschlägigen Vorschriften der Kaibetriebsordnung selbst nicht ausgelegt. Das Revisionsgericht ist deshalb zur Auslegung selbständig berufen (BGHZ 40, 115, 125[BGH 25.09.1963 - V ZR 130/61] m.w.Nachw.), ohne daß es einer Prüfung bedarf, ob die Kaibetriebsordnungen von Bremen und von Lübeck ähnliche Haftungsbeschränkungen enthalten und aus diesem Grund eine Nachprüfung im Revisionsverfahren zulässig ist.

20

Nach § 33 KBO haftet die Beklagte nach den gesetzlichen Bestimmungen mit den Einschränkungen des § 34 KBO.

21

Entgegen der Auffassung der Revision ist durchaus zweifelhaft, ob nach der Vorschrift des § 33 KBO auch die Haftung nach den §§ 823 ff BGB einbezogen sein sollte. Aus dem Wortlaut ist angesichts der komplizierten Natur der von der Beklagten geschlossenen Verträge, die eine Vielzahl von Vertragstypen einbeziehen, wenig herzuleiten.

22

Es kommt daher darauf an, ob die Haftungsbeschränkungen des § 34 KBO auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung erfassen.

23

Nach § 34 Abs. 2 KBO ist die Beklagte kein Lagerhalter im Sinne der §§ 416 ff HGB. Da niemand die gesetzliche Charakterisierung oder Typisierung seines tatbestandlichen Verhaltens abändern kann, demnach wer die Tätigkeit eines Lagerhalters ausübt, auch Lagerhalter im Sinne des Gesetzes ist, ist eine Auslegung des § 34 Abs. 2 KBO, soweit im Streitfall von Bedeutung, nur dahin möglich, daß die Haftungsbestimmungen nach §§ 417 388-390 HGB ausgeschlossen sein sollen, vor allem der allgemein das Kommissions-, Lager- und Frachtengeschäft beherrschende Grundsatz, wonach diese Kaufleute für den Verlust und die Beschädigung des in ihrer Obhut befindlichen Gutes haften, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden können. Die Beklagte überbürdet damit die volle Beweislast für Grund und Höhe des Schadens dem Geschädigten. Eine solche Regelung ist aber mit Treu und Glauben im Geschäftsverkehr unvereinbar und daher nichtig (BGHZ 41, 151). Wie der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung ausgeführt hat, ist bei einer in allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Gesetz abweichend geregelten Beweislastverteilung der unabdingbar erforderliche Gerechtigkeitsgehalt einer Bedingung nicht mehr gegeben, wenn dem sich den Bedingungen unterwerfenden Vertragspartner die Beweislast für solche Umstände aufgebürdet wird, die im Verantwortungsbereich der die Bedingungen aufstellenden Vertragspartei liegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen können, wollen sie nicht mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs in Widerspruch treten, nichts daran ändern, daß die Unmöglichkeit der Aufklärung des Schadensereignisses den Lagerhalter trifft, der das Gut in seine Obhut genommen hat, und daß auch im Falle der Aufklärung er sein mangelndes Verschulden nachweisen muß (vgl. BGH BB 1969, 963).

24

Nach § 34 Abs. 3 KBO wird die Höhe eines von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes nach § 430 HGB bemessen. Das bedeutet, daß die Beklagte nur den gemeinen Handelswert ersetzt und nur, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder durch Vorsatz herbeigeführt ist, den vollen Schaden. Die Höhe des vollen Schadens ist wiederum auf den Höchstbetrag von DM 2.500,00 beschränkt (§ 34 Abs. 3 Satz 2 KBO). Daraus ergibt sich, daß die Regelung des § 430 HGB, die, wie der erkennende Senat bereits früher dargelegt hat (BGHZ 46, 140), ihre Rechtfertigung in der Haftungserweiterung des § 429 HGB (entsprechend §§ 417, 390 HGB) findet, nach dem Wortlaut des § 34 KBO nicht nur trotz einer den Geschädigten schwer belastenden Beweislastregelung angewendet werden soll, sondern daß die Regelung des § 430 Abs. 3 HGB, die wenigstens in den Fällen der Schädigung durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einen Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens gibt, durch § 34 Abs. 3 Satz 2 KBO auf einen Höchstbetrag von DM 2.500,00 begrenzt ist, der unter Umständen nicht einmal den begrenzten Haftungsbetrag des § 430 Abs. 1 und 2 HGB erreicht.

25

Es kommt hinzu, daß die Kaibetriebsordnung für die in den § 34 Abs. 1 KBO aufgeführten Schadensfällen, insbesondere für Feuer-, Wasser- und Explosionsschaden usw. in keinem Falle eine Haftung vorsieht.

26

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann die Haftung nicht wirksam ausgeschlossen werden, soweit der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lagerhalters usw. oder seiner leitenden Angestellten verursacht wird (vgl. BGHZ 38, 183). Das gilt für vertragliche und deliktische Ansprüche in gleicher Weise.

27

Es ist nach alledem schon zweifelhaft, ob die Haftungsbeschränkungen des § 34 KBO angesichts der für wesentliche Teile festzustellenden Unwirksamkeit überhaupt Schadensersatzansprüchen - sei es auf vertraglicher oder auf deliktischer Grundlage - entgegengehalten werden können.

28

Weiterhin ist der volle Umfang der Haftungsbeschränkung selbst für einen Fachmann auf diesem Gebiet nicht ohne genauere Überlegungen erkennbar. Insbesondere gilt dies für die Regelung des § 34 Abs. 2 KBO, in der lediglich gesagt ist, daß die Beklagte kein Lagerhalter im Sinne der §§ 416 HGB sei. Die Folgerung, daß damit, wie bereits dargelegt, die das gesamte Kommissions-, Lager- und Frachtrecht beherrschende und für die Abwicklung von Schadensfällen entscheidende Beweislastverteilung abbedungen wird, daß also in jedem Schadensfall dem Geschädigten die volle Beweislast für Grund und Höhe des Schadens aufgebürdet wird, wird erst nach genauer Durchleuchtung der Bestimmung deutlich und ist daher für den Vertragspartner schon nach den Regeln, die die Rechtsprechung für die inhaltliche Klarheit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgestellt hat, nicht verbindlich.

29

Die Vorschrift des § 34 KBO hat aber noch über diese bereits unzulässige und unwirksame Beschränkung hinausgehend, wie ebenfalls bereits dargelegt, den Schadensersatzanspruch in mehrfacher Weise beschränkt: einmal ist für gewisse Schäden ein Schadensersatz schlechthin ausgeschlossen; dabei handelt es sich in der Mehrzahl um Schadensursachen, die im Verantwortungsbereich der Beklagten liegen, für die demnach schon eine Umkehrung der Beweislast unzulässig wäre, eine Freizeichnung schlechthin aber Treu und Glauben gröblich widerspricht und daher unwirksam ist.

30

Es kommt bei allem schließlich hinzu, daß die bereits in mehrfacher Hinsicht unzulässige Freizeichnung noch dadurch erweitert wird, daß nicht nur die die Höhe "begrenzende Vorschrift des § 430 HGB eingeführt (§ 34 Abs. 3 KBO), sondern sogar diese Vorschrift dadurch ihres eigentlichen Sinnes - nämlich Begrenzung nur in Fällen der leichten Fahrlässigkeit - entkleidet wird, daß die Gesamthöhe des zu leistenden Ersatzes auf DM 2.500,00 festgesetzt wird.

31

Angesichts der im einzelnen dargelegten Unwirksamkeit wesentlicher Teile des § 34 KBO und der sich daraus ergebenden Zweifel über den Umfang der Haftungsbegrenzung könnte die Folgerung berechtigt sein, die Haftungsbeschränkungen seien im ganzen unwirksam (vgl. BGHZ 51, 55, 59) [BGH 11.11.1968 - VIII ZR 151/66], und zwar sowohl gegenüber der Haftung aus Vertrag als auch aus unerlaubter Handlung.

32

Das Ergebnis ist jedenfalls hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 34 KBO auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung kein anderes, wenn man davon ausgeht, nur die Beschränkungen nach § 34 Abs. 1 und 2 seien unwirksam, es seien stattdessen die gesetzlichen Regelungen der §§ 417, 390 HGB und hinsichtlich der Höhe die Vorschrift des § 34 Abs. 3 KBO anzuwenden. In diesem Falle würden Beweislastverteilung und Haftungsbeschränkung in etwa der gesetzlichen Regelung entsprechen, wenn bezüglich des Höchstbetrages der Ersatzleistung die Vorschrift des § 660 HGB (ohne Wertdeklaration) herangezogen wird. Eine Anwendung einer in dieser Weise umgestalteten Haftungsbeschränkung auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung würde jedoch mangels eines diesbezüglich eindeutigen Hinweises entfallen. Denn nach allgemeiner Rechtsprechung ist im Zweifel eine enge Auslegung von Freizeichnungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geboten (vgl. RGZ 142, 353, 356; BGHZ 22, 90, 96) [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55] und jeder etwa mögliche Zweifel an dem Umfang der Freizeichnung führt zur Auslegung gegen den Benutzer derartiger Formularerklärungen, da dieser ohne Schwierigkeit durch eine entsprechende Hervorhebung eine Beschränkung seiner Haftung eindeutig zum Ausdruck bringen kann (BGHZ 5, 111, 115[BGH 12.02.1952 - I ZR 96/51];  24, 39, 45 [BGH 19.03.1957 - VIII ZR 74/56];  47, 207, 216 [BGH 20.02.1967 - III ZR 134/65];  51, 55, 59) [BGH 11.11.1968 - VIII ZR 151/66]. Daran fehlt es im Streitfall selbst dann, wenn man zugunsten der Beklagten die Haftungsbeschränkung gegenüber vertraglichen Ansprüchen in dem dargelegten Umfang gelten ließe.

33

Zu der Frage, ob im vertraglichen Bereich wirksame Haftungsbeschränkungen auch ohne besonderen Hinweis, daß sie für Ansprüche aus unerlaubter Handlung gelten sollen, gegenüber Ansprüchen aus unerlaubter Handlung anzuwenden sind, sind die Grundsätze maßgebend, die von der Rechtsprechung im Bereich des Lager-, des allgemeinen und des besonders für Schiene und Straße geregelten Frachtrechts entwickelt worden sind (BGHZ 9, 301;  24, 188[BGH 04.05.1957 - IV ZB 38/57];  32, 194, 203 [BGH 21.04.1960 - II ZR 21/58];  46, 140) [BGH 23.03.1966 - Ib ZR 120/63]. Danach finden die Haftungsbeschränkungen in den Haftungserweiterungen (Kausalitäts-Schuldvermutungen, Exculpationspflichten) ihre Rechtfertigung und kommen dann nicht zur Anwendung, wenn ein nach den §§ 823 ff BGB zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten feststeht. Die gleiche Auffassung wird von einem beachtlichen Teil des Schrifttums auch zu § 660 HGB vertreten, bei dem, wie in der Kaibetriebsordnung, der Ersatzanspruch auf einen Höchstbetrag begrenzt ist (vgl. Wüstendorfer, Seehandelsrecht 2. Aufl. S. 286; Gramm, Das neue Deutsche Seefrachtrecht S. 88, 177; Schlegelberger-Liesecke, Seehandelsrecht 2. Aufl. Anm. 2 zu § 660), obschon in diesem Falle der Ablader die Haftungsgrenze durch die Wertdeklaration beseitigen kann, eine Möglichkeit, die die Kaibetriebsordnung nicht vorsieht, die Nichtanwendung der Haftungsbeschränkung auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung daher um so mehr gerechtfertigt ist.

34

3.

Keinen Bedenken begegnen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Anwendung der für Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltenden Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB begründet.

35

III.

1.

Zur Aktivlegitimation der Klägerin führt das Berufungsgericht aus, die Empfängerin des Kaffees sei schon vor dem Eintritt des Schadens Eigentümer gewesen. Beide Parteien seien im Vorprozeß ständig von diesem Eigentumsrecht ausgegangen. Es liege ein Geständnis der Beklagten im Sinne des § 288 ZPO vor, das diese nicht in der in § 290 ZPO vorgeschriebenen Weise widerrufen habe.

36

Auch im vorliegenden Rechtsstreit sei die Beklagte nur andeutungsweise auf die Frage des Eigentums eingegangen, deshalb sei ihre überraschend im Termin vom 12. Dezember 1968 abgegebene Erklärung, der Schaden könne vor Übergabe des Konnossements eingetreten sein, als verspätet nach § 529 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, falls man aus dem früheren Verhalten der Beklagten kein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO entnehmen wolle.

37

2.

Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.

38

Wie die Revision zu Recht beanstandet, ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Empfängerin sei bereits vor Eintritt des Schadens Eigentümer der Partie Kaffee gewesen, mit der gegebenen Begründung nicht zu halten. Die Vorschriften über das gerichtliche Geständnis (§§ 288 ff ZPO) finden keine Anwendung, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte nicht im vorliegenden Rechtsstreit, sondern in einem Vorprozeß das Geständnis abgegeben haben soll. Ein solches Geständnis unterläge nicht den Vorschriften der §§ 288 ff ZPO, sondern könnte allenfalls im Rahmen einer Beweiswürdigung als Indiz gewertet werden.

39

Das Berufungsgericht hätte auch die im Tatbestand seines Urteils (BU 19) wiedergegebene Behauptung der Beklagten, sie bestreite die Aktivlegitimation der Klägerin "bei eventueller Deliktshaftung mangels Nachweises des Eigentümerinteresses" in Verbindung mit der in der letzten mündlichen Verhandlung abgegebenen und ersichtlich nur eine Erläuterung dieser bereits schriftsätzlich vorgetragenen Behauptung enthaltenden Erklärung würdigen müssen, der Schaden könnte hier ja vorher eingetreten sein (BU 17). Daß die Empfängerin mit der Entgegennahme der Konnossemente Eigentümer geworden war, ist unstreitig. Der Hinweis auf das "fehlende Eigentümerinteresse" enthält die Behauptung, der Schaden sei dem Voreigentümer entstanden und die Klägerin habe nicht den Nachweis erbracht, daß sie berechtigt sei, diesen Schaden geltend zu machen.

40

Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß die Empfängerin durch den Empfang der Konnossemente ohne weiteres berechtigt wird, Schadensersatzansprüche des Voreigentümers aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung des Eigentums geltend zu machen.

41

Bereits das Reichsgericht hat ausdrücklich ausgesprochen (RGZ 74, 47, 49), daß außerkontraktliche Ansprüche wegen Beschädigung oder Zerstörung der verschifften Waren nur für denjenigen entstehen, welcher zur Zeit der Beschädigung oder Zerstörung der Eigentümer war, ferner daß die Eigentumstradition des Konnossements nur die Wirkung hat, daß das Eigentum an der Ware auf den Empfänger übergeht, und daß Ansprüche des Eigentümers gegen einen Dritten, die auf dem Eigentum beruhen, nicht ohne weiteres auf den Eigentümer übergehen; sie könnten auch nicht allgemein als stillschweigend zediert gelten.

42

Dieser Auffassung ist Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend gefolgt (RGZ 89, 40; Bremen, Hansa 61, 997; Schlegelberger-Liesecke, Seehandelsrecht 2. Aufl. Anm. 5 zu § 647; Prüssmann, SHR Anm. 2 D zu § 650 HGB; Schaps-Abraham 3. Aufl. II. Bd. Anm. 4 a.E.-S. 582 - zu § 647 HGB; a.A. Helm, Haftung für Schäden an Frachtgütern 1966 S. 318 unter 7). Es ist damit allerdings nicht ausgeschlossen, daß nach den Umständen des Einzelfalles eine stillschweigende Ermächtigung des Eigentümers durch den Voreigentümer angenommen werden kann. Diese Umstände sind im Einzelfall festzustellen.

43

Da der Zeitpunkt des Schadenseintritts im Streitfall nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist und damit auch nicht die Berechtigung der Klägerin feststeht, den Schaden wegen Verletzung des Eigentums geltend zu machen, war das Berufungsurteil, soweit der Klage stattgegeben worden ist, aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

44

IV.

Die Feststellungswiderklage, die die Beklagte im zweiten Rechtszug erhoben hat, ist nach Auffassung des Berufungsgerichts unzulässig. Dazu führt das Berufungsgericht aus, die Widerklage sei auch als Zwischenfest Stellungsklage (§ 280 ZPO) unzulässig, weil das Rechtsverhältnis der von der Klägerin erhobenen Leistungsklage dasselbe wie das der Zwischenfeststellungsklage sei. Die Urteile über die Leistungsklage erledigten die Entscheidung über das hier maßgebliche Rechtsverhältnis. Es sei kein Anhalt ersichtlich, daß der Klägerin aus dem Rechtsverhältnis noch andere Ansprüche erwachsen könnten.

45

Diese Ausführungen entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 170, 328, 330) und des Bundesgerichtshofs (JR 1955, 64), wonach für eine Zwischenfeststellungsklage dann kein Raum ist, wenn durch die Entscheidung über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen, die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben können, mit Rechtskraftwirkung erschöpfend klargestellt werden können. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall. Dem steht nicht entgegen, daß ein Teilurteil ein Rechtsmittel unstatthaft machen kann, weil die Rechtsmittelsumme nicht erreicht wird; die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage kann bei Fehlen der übrigen Voraussetzungen nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt werden.

46

Insoweit war danach die Revision zurückzuweisen,

Krüger-Nieland
Alff
Sprenkmann
Merkel
v. Gamm