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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1968, Az.: VIII ZR 151/66
„Spielautomaten“

Nichtigkeit eines gesamten Vertrages bei einer Vielzahl von unwirksamen Bedingungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wegen Verstoßes gegen die guten Sitten; Rechtliche Tragweite von Vertragsbedingungen bei unverständlicher und unklarer Formulierung; Grundsätze zur Unwirksamkeit eines sogenannten Knebelungsvertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.11.1968
Aktenzeichen
VIII ZR 151/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 16386
Entscheidungsname
Spielautomaten
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 05.04.1966
LG Essen

Fundstellen

  • BGHZ 51, 55 - 60
  • DB 1969, 123-125 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1969, 613-617
  • JZ 1969, 334-335 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 300-303
  • NJW 1969, 230-233 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 460 (amtl. Leitsatz mit Anm.)

Amtlicher Leitsatz

Ist in einen Formularvertrage oder einem Vertrage, dessen wesentlicher Inhalt von allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt ist, eine Vielzahl von Bedingungen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam, so ist der ganze Vertrag nichtig. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn umfangreiche und für den Vertragsgegner nachteilige, nicht leicht verständliche Bedingungen im Formular so unübersichtlich und ungegliedert aufgeführt sind, daß der Vertragsgegner sich vor Unterzeichnung der Vertragsurkunde nicht hinreichend über die rechtliche Tragweite der einzelnen Bedingungen klar werden kann.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Braxmaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. April 1966 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die beklagten Eheleute haben Ende 1964 die Gaststätte "Zur S.-Q." in E. gepachtet, die sie am 11. Dezember 1964 eröffneten. Der beklagte Ehemann ist im Laufe des Revisionsverfahrens verstorben. Die Erbengemeinschaft hat den Rechtsstreit aufgenommen. Im folgenden werden die Eheleute als Beklagte bezeichnet.

2

Die Beklagten fanden in der vorher anderweit verpachteten Gastwirtschaft einige Spielautomaten vor, die der frühere Pächter durch eine Firma E. hatte aufstellen lassen. Die Beklagten waren in den Aufstellvertrag nicht eingetreten. Die Geräte ließ die Firma E. erst Ende Januar 1965 abholen.

3

Die Beklagten ihrerseits schlossen am 9. Dezember 1964 mit dem Automatenaufsteller R. der Firma S.-Automaten einen Formularvertrag über die Aufstellung von Musikautomaten, Unterhaltungs- und Geldspielgeräten. Von dem Nettokasseninhalt sollten den Beklagten bei Geldspielgeräten 50 %, bei Unterhaltungsgeräten 30 % und bei Musikautomaten von einem monatlichen Einspielerlös bis 300 DM 20 % und über 300 DM 30 % zustehen. Der Vertrag wurde auf die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen; er sollte sich um jeweils 2 Jahre verlängern, wenn er nicht 6 Monate vor Ablauf der Vertragszeit schriftlich gekündigt wurde.

4

Kurz nach Abschluß dieses Vertrages, noch am 9. Dezember 1964, erschien der Kläger in Begleitung des Vertreters K. der Tabakwarengroßhandlung G. bei den Beklagten, um ihnen ebenfalls den Abschluß eines Automatenaufstellvertrages anzubieten.

5

Dem Kläger gelang es, bei den Beklagten die Vorstellung zu erwecken, der Vertrag mit R. sei anfechtbar, und sie zu bewegen, mit ihm einen neuen Aufstellvertrag zu schließen, der an die Stelle des mit R. geschlossenen treten sollte. Was bei dieser Verhandlung im einzelnen zwischen den Parteien besprochen wurde, ist streitig. Die Beklagten unterschrieben den nachstehenden Aufstellvertrag:

7

Im Hinblick auf den mit R. geschlossenen Vertrag wurde gleichzeitig folgende handschriftlich niedergelegte Zusatzvereinbarung getroffen:

"Die Fa. R. bzw. S. hat am 9.12.1964 unter dem Hinweis, daß sie von der Firma Tabakwaren G., E., durch deren Beauftragten Herrn K. wegen der Automaten geschickt sei, mit dem Ehemann B. einen Aufstellvertrag über Automaten geschlossen.

Dieser Vortrag soll durch den durch Herrn Bo. zu beauftragenden Anwalt sofort wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten werden, weil R. und S. nicht durch die Firma G. bzw. deren Beauftragten K. geschickt waren.

Falls R.-S. Schadensersatzansprüche gerichtlich zuerkannt bekommen sollte, so verpflichtet sich Herr G. Bo., dieselben in Höhe der tatsächlichen Einspielerlöse der aufgestellten Geräte zu übernehmen und die Eheleute B. insoweit davon freizustellen.

...

Aufstellvertrag R.-S. wurde Herrn Bo. zu treuen Händen zwecks Weitergabe an den Anwalt übergeben."

8

Tatsächlich war R., wie der Kläger vor dem Berufungsgericht bei seiner Anhörung eingeräumt hat, von der Firma G. auf die Beklagte hingewiesen worden. Der Kläger will jedoch der gegenteiligen Darstellung des Vertreters K. geglaubt und den wahren Sachverhalt erst bei einer späteren Besprechung mit R. erfahren haben. Es gelang dem Kläger sodann, sich mit R. zu einigen, Dieser trat ihm in einer Vereinbarung vom 10. Januar 1965 alle Rechte und Pflichten aus dem mit den Beklagten geschlossenen Vertrage ab.

9

Als der Kläger am 11. Dezember 1964 einen oder zwei Automaten in der Gaststätte der Beklagten aufstellen wollte, verweigerten ihm diese die Aufstellung angeblich deshalb, weil die Geräte der Firma E. noch nicht abgeholt worden waren. Als der Kläger mit Schreiben seines Anwalts vom 18. Dezember 1964 eine Vertragsstrafe von täglich 40 DM für die Zeit vom 12. bis 20. Dezember 1964 im Betrage von 320 DM forderte und zur Vermeidung weiterer Schadensersatzansprüche die ausdrückliche Anerkennung verlangte, daß die Beklagten künftig den Aufstellvertrag als rechtsverbindlich anerkannten und erfüllten, baten die Beklagten auf den Rat ihres Anwalts den Kläger um Aufstellung von Automaten. Der Anwalt der Beklagten erklärte mit Schreiben vom 29. Januar 1965 u.a.:

"... ich habe meinem Mandaten geraten, den Vertrag zu erfüllen.

Der Automat kann also angeliefert werden. Jedoch wird es abgelehnt, eine Entschädigung für die bisherige Zeit zu zahlen, und zwar aus folgenden Gründen.

...

Abgesehen davon, daß dieser Vortrag (gemeint ist der handschriftliche Zusatzvertrag vom 9. Dezember 1964) in mancher Richtung bedenklich erschien ... ergibt sich aus diesem Vortrag jedoch, daß es Ihrem Mandanten bekannt war, daß der Automat der Firma E. noch in der Gaststätte stand und somit den Bestimmungen des § 3 des Aufstellvertrages erst entsprochen werden konnte, nachdem dieser Automat entfernt war ...."

10

Am 31. Januar 1965 ließ der Kläger in der Gastwirtschaft einen gebrauchten Musikautomaten aufstellen. Nachdem es zwischen den Parteien u.a. wegen Reparaturen an dem Automaten zu Auseinandersetzungen gekommen war, sandten die Beklagten dem Kläger am 11. Februar 1965 das nachstehende Schreiben:

"Da Sie auf meine beiden Schreiben bisher in keiner Weise reagiert haben und nichts zur Beseitigung der gemeldeten Störungen unternommen haben, fühle ich mich an den mit Ihnen am 9.12.64 geschlossenen Aufstellungs-Vortrag nicht mehr gebunden.

Ich fordere Sie hierdurch auf, den Apparat binnen 8 Tagen d.h. bis zum 18.2.65 hier abholen zu lassen."

11

Da die Beklagten trotz Aufforderung des Klägers die Erfüllung des Vertrages verweigerten, holte der Kläger den Musikautomaten unter Vorbehalt seiner Rechte Anfang März 1965 ab. Die Beklagten stellten am 5. März 1965 in ihrer Gaststätte eigene Geräte auf.

12

Mit der Klage verlangt der Kläger für die Zeit vom 12. Dezember 1964 bis 30. April 1965 Vertragsstrafen von insgesamt 5.640 DM mit der Begründung, die Beklagten hätten vertragswidrig die Aufstellung von zwei, zeitweise drei Geräten verweigert und damit eine Vertragsstrafe von täglich 20 DM je Gerät verwirkt. Der Kläger begehrt ferner die Feststellung, daß der zwischen den Parteien geschlossene Aufstellvertrag rechtswirksam ist.

13

Die Beklagten haben sich darauf berufen, der Vertrag sei nichtig, weil er gegen die guten Sitten verstoße, insbesondere einen Kneblungsvertrag darstelle, und haben den Vortrag wegen arglistiger Täuschung angefochten.

14

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Feststellungsklage und die Zahlungsklage in Höhe von 3.680 DM abgewiesen. Durch Schlußurteil hat es unter Abweisung des weitergehenden Anspruches dem Kläger einen Betrag von 1.680 DM nebst Zinsen zugesprochen.

15

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es das Schlußurteil insoweit abgeändert, als es der Klage stattgegeben hat, und hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

16

Mit der Revision erstrebt der Kläger die Zuerkennung der ihn im Teilurteil des Landgerichts abgesprochenen Ansprüche und die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Er verfolgt mithin den Zahlungsanspruch in Höhe von 5.360 DM nebst Zinsen und den Anspruch auf Feststellung, daß der Vertrag rechtswirksam ist, weiter.

17

Die Beklagten beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

18

I.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

19

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom 9. Dezember 1964 sei nichtig, weil ihn die Beklagten im Schriftsatz vom 16. März 1965 mit Recht wegen arglistiger Täuschung angefochten hätten. Unabhängig von der Frage der Anfechtbarkeit, so meint das Berufungsgericht, sei der Vertrag nichtig, weil er als Knebelungsvertrag gegen die guten Sitten verstoße.

20

An sich kann zwar auch ein nichtiges Rechtsgeschäft angefochten werden (Hefermehl bei Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. § 142 Anm. 7). Da aber bei einen nichtigen Rechtsgeschäft die Anfechtung gegenstandslos ist, erscheint es sachdienlich, zuvor die Frage zu prüfen, ob der Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist.

21

1.

Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht verstoße mit der Annahme eines Knebelungsvertrages gegen die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze.

22

Der Revision ist zuzugeben, daß es fraglich sein kann, ob nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über die Einschränkungen, die die Beklagten in ihrer Handlungsfreiheit durch die Vertragsbedingungen erfuhren, bereits der Tatbestand eines Knebelungsvertrages erfüllt ist. Unter einem Knebelungsvertrag wird im allgemeinen ein Vertrag verstanden, durch den die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit einer Partei so gelähmt wird, daß sie ihre Selbständigkeit nahezu völlig verliert. In diesem Sinne sind aber die Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht zu verstehen. Es meint ersichtlich nur, der Kläger habe sich auf Grund der formularmäßigen Vertragsbedingungen einseitige, die Beklagten unbillig belastende Vorteile versprochen lassen, denen keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüberständen und deren Vereinbarung nach den gesamten Umständen sittenwidrig sei. Diese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

23

Die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes über die Sittenwidrigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen, die - wie noch auszuführen sein wird - auch für den hier zu beurteilenden Fall eines Formularvertrages maßgebend ist, hat allerdings überwiegend ihren Ausgang von solchen Geschäftsbedingungen genommen, nach denen Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Mißverhältnis stehen und zusätzlich ein Mißbrauch wirtschaftlicher Macht vorliegt. Von diesem Gedanken hat sich der Bundesgerichtshof aber zunehmend gelöst. So hat der erkennende Senat ausgesprochen, wer allgemeine Geschäftsbedingungen aufstelle, nehme die Vertragsfreiheit, soweit sie die Gestaltung des Vertragsinhalts betreffe, für sich allein in Anspruch. Er sei daher nach Treu und Glauben verpflichtet, schon bei der Abfassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen seiner künftigen Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen. Bringe er nur seine eigenen Interessen zur Geltung, so mißbrauche er die Vertragsfreiheit. Insoweit sei die Vertragsfreiheit durch § 242 BGB eingeschränkt. Allgemeine Geschäftsbedingungen könnten danach der Rechtswirksamkeit entbehren, soweit sie unangemessene, überraschende Klauseln enthielten, in denen sich die mißbräuchliche Verfolgung einseitiger Interessen auf Kosten des Geschäftspartners verkörpert und die daher bei Abwägung der Interessen der normalerweise an solchen Geschäften beteiligten Kreise der Billigkeit widersprochen (Urteil vom 4. November 1964 - VIII ZR 46/63 - LM BGB § 652 Nr. 14 = BGHWarn 1964 Nr. 251 = WM 1964, 1319; vgl. auch Urteil vom 22. Mai 1968 - VIII ZR 133/66 - BGH Warn 1968 Nr. 129 = NJW 1968, 1718, 1720). Ähnlich hat der II. Zivilsenat (BGHZ 41, 151, 154) die Auffassung vertreten, je stärker der Gerechtigkeitsgehalt der vom Gesetzgeber aufgestellten Dispositivnormen sei, ein desto strengerer Maßstab müsse an die Vereinbarkeit von Abweichungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Grundsatz von Treu und Glauben angelegt werden. Die Bedürfnisse des redlichen Geschäftsverkehrs, der sich unter der Herrschaft von allgemeinen Geschäftsbedingungen abspielen soll, verlange, daß diese Bedingungen sich im Rahmen dessen hielten, was billig und gerecht denkenden Menschen als angemessen erscheint.

24

Unter diesen Gesichtspunkten hält die Auffassung des Berufungsgerichts, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag verstoße wegen der besonderen formularmäßigen Bestimmungen gegen die guten Sitten, der rechtlichen Nachprüfung stand.

25

2.

a)

Was zunächst die Gestaltung von Automatenaufstellverträgen betrifft, so besteht den Wesensinhalt eines solchen Vertrages in der Eingliederung des Automaten in den gewerblichen Betrieb, der in dem Raum ausgeübt wird, in dem der Automat aufgestellt wird. Der Automatenaufsteller will durch die Eingliederung des Automaten in den gewerblichen Betrieb dessen, der die Aufstellfläche zur Verfügung stellt, mit dem Automaten Gewinn erzielen, und sein Vertragspartner hat ein Interesse daran, daß sich die Kunden seines Gewerbebetriebes der Automaten bedienen, weil sein Entgelt nur in der Beteiligung an den Einspielergebnissen des Automaten besteht. Das Merkmal eines solchen Automatenaufstellvertrages ist daher dessen Einbettung in den gewerblichen Betrieb eines anderen zum gemeinsamen Nutzen beider Vertragspartner (BGHZ 47, 202 ff). Aus diesem gemeinsamen Zweck folgt die Verpflichtung der Vertragspartner zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur Unterlassung unbilliger Beeinträchtigung. Diesem Leitbild widersprechen die formularmäßigen Vertragsbedingungen des Klägers in hohem Maße, weil sie dem Kläger die Möglichkeit zu schwerwiegenden und unangemessenen Eingriffen in den Gastwirtschaftsbetrieb des Vertragsgegners eröffnen.

26

b)

Zwar mögen für sich betrachtet manche der im folgenden zu behandelnden Eingriffsbefugnisse und Rechte des Klägers noch nicht schlechthin gegen die guten Sitten verstoßen. Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, engen die Vertragsbestimmungen aber in ihrer Gesamtheit die Bewegungsfreiheit des Wirtes in unvertretbarem Maße ein.

27

Nach Nr. 3 und 6 des Vertrages war es letzten Endes ganz in das Belieben des Klägers gestellt, wieviel Geräte und welche Art von Geräten er aufstellen wollte und welche Aufstellplätze er sich aussuchte. Der Kläger durfte aufgestellte Geräte nicht nur nach Belieben austauschen, sondern auch abziehen. Mochte auch die Zahl der Geräte nach oben durch behördliche Vorschriften begrenzt und der Kläger nach dem Vortrage verpflichtet sein, mindestens ein Gerät in der Gaststätte zu belassen, so hatte er es doch praktisch in der Hand, den Charakter der Gastwirtschaft in nicht unbedeutendem Maße zu beeinflussen. Denn je nach Art der aufzustellenden Geräte konnte ein bestimmter Kundenkreis angezogen, ein anderer vertrieben werden. Obendrein war der Kläger durch die Befugnis, den Aufstellort innerhalb der gesamten Gaststätte zu bestimmen, berechtigt, den Gastwirt in der räumlichen Ausgestaltung der Räume fühlbaren Beschränkungen zu unterwerfen. Ferner waren die scharfen Bestimmungen der Nr. 3 über die Pflichten des Gastwirts, die Geräte während der ganzen Geschäftszeit spielbereit zu halten, geeignet, den erdrückenden Einfluß des Aufstellers noch zu stärken. Der Gastwirt war, wenn er sich nicht der Gefahr einer Vertragsstrafe aussetzen wolle, nicht in der Lage, auf Wunsch von Gästen wenigstens zeitweilig Geräte außer Betrieb zu setzen. Er durfte auch keine Fernsehübertragungen zulassen, selbst dann nicht, wenn das Fernsehen aktuelle Ereignisse, wie etwa Sportkämpfe, übertrug. Andererseits beteiligte sich der Aufsteller nicht an dem Risiko der Gaststätte. Auch wenn der Gastwirt zur vorzeitigen Aufgabe seines Unternehmens genötigt sein sollte, blieb er nach Nr. 4 der Vertragsbedingungen an den Aufstellvertrag gebunden und wurde von der Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe nicht frei.

28

Zu diesen vom Berufungsgericht behandelten Beschränkungen des Wirts kommen weitere, zum Teil in anderem Zusammenhange ebenfalls gewürdigte hinzu:

29

Der Aufstellvertrag enthält keinerlei Bestimmungen über die Beteiligung des Wirtes am Einspielergebnis der Musikautomaten. Wenn der Kläger, wie er behauptet, freiwillig ein Entgelt von 20 % einräumt, so begründet jedenfalls eine solche Leistung nach der ausdrücklichen Bestimmung der Nr. 8 Abs. 5 des Vertrages keinen Rechtsanspruch des Wirtes. Nach dem Wortlaut des Vertrages ist der Wirt hinsichtlich des Entgelts für die Aufstellung von Musikautomaten dem guten Willen der Klägerin ausgeliefert.

30

Eine weitere unangemessene Beschränkung liegt in den Bestimmungen über die Laufzeit des Vertrages. Nach der Nr. 9 war der Vertrag zunächst für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen und sollte sich, wenn er nicht mindestens mit einer Frist von 30 Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt wurde, um jeweils weitere fünf Jahre verlängern. Daß die Vereinbarung einer langen Vertragsdauer allein nicht sittenwidrig ist, hat der Senat für Bierbezugs- und Reklamevorführverträge allerdings wiederholt ausgesprochen (Urteile vom 22. Januar 1964 - VIII ZR 274/62 - LM BGB § 138 (Bc) Nr. 5 = BGH Warn Nr. 36; vom 5. Oktober 1966 - VIII ZR 75/64; vom 8. Februar 1967 - VIII ZR 180/641 -). Was im vorliegenden Fall aber die Vertragsdauer besondere erschwerend macht, ist der Umstand, daß anders als bei der Lieferung von Bier oder der Vorführung von Reklame im Kino der Kläger mit der Aufstellung der Automaten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, unmittelbar in die Betriebsführung eingreift. So ist beispielsweise ein Gastwirt, bei dem der Kläger mehrere Musikboxen aufstellt, während der Vertragsdauer von zehn Jahren kaum in der Lage, etwa einen als Vergnügungsstätte für Jugendliche eingerichteten Betrieb in ein Bier- und Speiselokal für ältere Gäste umzuwandeln, weil diese erfahrungsgemäß an solchen Automaten weniger Gefallen finden und Wirtschaften, in denen Automaten aufgestellt sind, häufig meiden werden. Unter diesem Blickpunkt wird auch die "Kündigungsfrist" der Nr. 9 der Vertragsbedingungen, d.h. die Frist von 2 1/2 Jahren vor Ablauf des Vertrages, mit der eine Vertragspartei kündigen muß, wenn der Vertrag sich nicht jeweils um fünf Jahre verlängern soll, vom Berufungsgericht mit Recht als ganz aus dem Rahmen fallend bezeichnet. Selbst im Wohnungsmietrecht ist diese Frist zugunsten des Mieters gemäß §§ 565 a Abs. 1, 565 Abs. 2 BGB nach 10-jähriger Überlassung des Mietraums auf insgesamt 1 Jahr beschränkt. Raisch (BB 1968, 526, 531) hält bei einem auf unbestimmte Dauer geschlossenen Automatenaufstellvertrag eine ordentliche Kündigungsfrist von 3 Monaten für sachgerecht. Hier dagegen muß der Wirt seine Entscheidung über die künftige Gestaltung seines Gaststättenbetriebes 2 1/2 Jahre vor Ablauf des Automatenaufstellvertrages treffen. Andererseits kann der Aufsteller, wenn nach seiner Ansicht kein Gerät das Rentabilitätsminimum erreicht, nach Nr. 7 Abs. 2 der Vertragsbedingungen mit einer Frist von 10 Tagen einseitig vom Vertrage zurücktreten.

31

Nach Nr. 8 Abs. 2 der Vertragsbedingungen garantiert der Wirt dem Aufsteller eine ununterbrochene ganzjährige Nutzung der aufgestellten Geräte während der gesamten Dauer des Vertrages mit Ausnahme eines wöchentlichen Ruhetages. Das bedeutet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, daß der Wirt nicht für die Gaststätte Betriebsferien einführen kann, sondern sich für die Ferienzeit einen Vertreter suchen muß.

32

Alle diese Beschränkungen sollten schließlich nicht nur für die im Vertrage genannte Gaststätte gelten, in der der Kläger die Automaten aufstellte; die Beklagten räumten vielmehr dem Kläger in Nr. 3 und 4 des Vertrages für den Fall, daß sie weitere Betriebsstätten oder eine andere in Betrieb nähmen, das ausschließliche Recht ein, auch dort Automaten aufzustellen.

33

c)

Allerdings darf grundsätzlich dann, wenn im Wege der Auslegung übermäßig einengende Bestimmungen nach§ 242 BGB auf das zulässige Maß zurückgeführt werden können, nicht schon aus der Vereinbarung solcher Bestimmungen die Sittenwidrigkeit des ganzen Vertrages hergeleitet werden (BGH Urteile vom 23. November 1951 - I ZR 24/51 - MDR 1952, 222; vom 22. Januar 1964 - VIII ZR 274/62 - LM BGB § 138 (Bc) Nr. 5 = MDR 1964, 747; vom 5. Oktober 1966 - VIII ZR 75/64). Ebenso rechtfertigt nicht schon grundsätzlich die Nichtigkeit einer einzelnen zum Vertragsinhalt gewordenen Bestimmung allgemeiner Geschäftsbedingungen die Annahme, daß der ganze Vertrag nichtig ist (BGHZ 22, 90, 92). Bei der besonderen Gestaltung des im vorliegenden Fall zu beurteilenden Vertrages läßt aber die Auffassung des Berufungsgerichts, der gesamte Vertrag sei nichtig, keinen Rechtsirrtum erkennen.

34

aa)

Die angeführte Rechtsprechung hat sich mit Fällen befaßt, in denen eine einzelne Bestimmung allgemeiner Geschäftsbedingungen der rechtlichen Wirksamkeit entbehrte. Das wird ausdrücklich im Urteil BGHZ 22, 90 hinsichtlich einer Gerichtsstandklausel ausgesprochen. Bei den Urteilen vom 23. November 1951 und 22. Januar 1964 (a.a.O.) handelt es sich um eine Bestimmung über die Dauer eingegangener Verpflichtungen. Nicht selten stehen auch einzelne Bestimmungen über Haftungsbeschränkungen und Freizeichnungsklauseln in Frage (so BGHZ 38, 138 und 41, 151). Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt anders. Wie oben ausgeführt ist, enthält eine Vielzahl von Bestimmungen eine unangemessene Bindung des Wirts. Diese Vertragsbedingungen führen gerade in ihrer Gesamtheit die mit Treu und Glauben unvereinbare Beschränkung des Wirts in seiner Handlungsfreiheit herbei. Damit das Vertragswerk eine billigenswerte Gestalt erlangt, müßten die zu beanstandenden Bestimmungen teils ersatzlos fortfallen, teils müßten ihnen im Wege der Auslegung ein angemessener Inhalt gegeben werden. Es ergäbe sich also eine ganz neue, von der bisherigen völlig abweichende Vertragsgestaltung. Auf einen solchen Fall läßt sich der Grundsatz, daß die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen keine Nichtigkeit des ganzen Vertrages herbeiführe, nicht anwenden. Diese Regel ist allerdings vorwiegend für allgemeine Geschäftsbedingungen entwickelt worden. Bei den hier in Frage stehenden formularmäßigen Bestimmungen handelt es sich nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen im eigentlichen Sinne, sondern um einen Formularvertrag. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 20. Juni 1962 (VIII ZR 249/61 - LM § 157 (A) Nr. 14) ausgeführt hat, ist es nicht selbstverständlich, daß die von der Rechtsprechung für die allgemeinen Geschäftsbedingungen entwickelten Grundsätze unbesehen auf alle Formularverträge anzuwenden sind. Die Frage bedarf auch jetzt keiner abschließenden Beurteilung. Denn wenn, wie es hier der Fall wäre, eine vom Gericht vorzunehmende Änderung des Vertrages zu einer völlig neuen Vertragsgestaltung führen würde, ist jedenfalls eine solche Änderung ausgeschlossen. Da die Vertragsparteien den Inhalt des formularmäßigen Vertrages nicht frei ausgehandelt haben, mag zwar die Entscheidung, ob der Vertrag fortbestehen soll, in erster Linie nach objektiven Gesichtspunkten zu treffen sein, wobei auf die Auffassung der an solchen Verträgen typischerweise beteiligten Wirtschaftskreise abzustellen sein wird (so für allgemeine Geschäftsbedingungen Robert Fischer BB 1957, 484; Hefermehl bei Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 139 Anm. 30). Indessen darf auch eine Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten nicht dazu führen, daß der Vertrag durch Änderung seines wesentlichen Inhalts einen anderen Charakter erhält. Das Gericht ist nicht befugt, den Vertragsparteien die von ihm für richtig gehaltene Vertragsgestaltung aufzudrängen. Andernfalls wäre für die Vertragsparteien nicht überschaubar, mit welchen Rechten und Pflichten sie rechnen können. Gerade unter den vom Kläger aufgestellten Bedingungen kann es den Beklagten nicht zugemutet werden, im Streitfall abzuwarten, daß und wie das Gericht die unangemessenen Bestimmungen ändern werde. Der Kläger hat sich, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, eine Vertragsstrafe von 20 LM je Tag für jedes Gerät auf die Dauer der gesamten restlichen Laufzeit schon für den Fall versprechen lassen, daß der Wirt nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Aufsteller seine Pflicht zur vollständigen Erfüllung des Aufstellvertrages anerkennt. Diese Bestimmung setzt den Wirt, der den Versuch macht, eine richterliche Umgestaltung einzelner Vertragsbestimmungen herbeizuführen, sofort der Gefahr aus, daß der Aufsteller daraus die Fälligkeit der Vertragsstrafe für die gesamte restliche Laufzeit des Vertrages mit der Begründung herleitet, der Wirt gebe mit seinem Änderungsverlangen zu erkennen, daß er zur uneingeschränkten Vertragserfüllung im Sinne der Nr. 8 der Bedingungen nicht bereit sei. Jeder Streit um richterliche Vertragsergänzung oder - Umgestaltung bringt daher die Gefahr hoher Streitwerte mit sich. Für einen Gastwirt, namentlich einen Pächter ohne nennenswerte Kapitalreserven, bedeutet das eine gewichtige Einschränkung seiner Handlungsfreiheit, selbst wenn er sich seines endgültigen Erfolges noch so sicher fühlt. Es liegt auf der Hand, daß die Gefahr, mit einem Rechtsstreit von hohem Streitwert überzogen zu worden, einen Wirt abhalten kann, begründete Einwendungen gegen unangemessene Vertragsbestimmungen geltend zu machen.

35

bb)

Die Nichtigkeit des Vertrages rechtfertigt sich auch unter einem weiteren Gesichtspunkt, nämlich den Umständen, wie der Vertrag mit seinem unangemessenen Inhalt zustande gekommen ist.

36

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Partei, die allgemeine Geschäftsbedingungen aufstellt, weil sie die Vertragsfreiheit für sich allein in Anspruch nimmt, verpflichtet, bei der Abfassung die Interessen ihrer künftigen Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen. Bringt sie nur ihre eigenen Interessen zur Geltung, so mißbraucht sie die Vertragsfreiheit. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen entbehren danach der Rechtswirksamkeit, soweit sie unangemessene, überraschende Klauseln enthalten, in denen sich die mißbräuchliche Verfolgung einseitiger Interessen auf Kosten des Geschäftspartners verkörpert und die daher bei Abwägung der Interessen der normalerweise an solchen Geschäften beteiligten Kreise der Billigkeit widersprechen (BGHZ 41, 151, 154; Urteil des erkennenden Senats vom 4. November 1964 - VIII ZR 46/63 - LM BGB § 652 Nr. 14 = BGH Warn 1964 Nr. 251 = WM 1964, 1319). Dieser Grundsatz gilt auch für Formularverträge mindestens dann, wenn sie wie im vorliegenden Fall einen Komplex umfangreicher vorformulierter Klauseln enthalten, über deren uneingeschränkte Annahme sich der Vertragsgegner entscheiden muß, ohne sich wegen des Umfanges und des schwer zu verstehenden Inhalts über die Tragweite der Klauseln klar werden zu können (zutreffend Schmidt-Salzer NJW 1967, 373, 376). So liegt der Sachverhalt hier. Das Berufungsgericht nennt mit Recht die Formularbedingungen des Klägers ein selten in so krasser Form anzutreffendes Beispiel für eine bewußt unklar gehaltenen Fassung von Vertragsbedingungen. Die verschiedenen Nummern der umfangreichen, durchgehend in Kleindruck gesetzten Bedingungen fassen nicht jeweils einen bestimmten Komplex zusammen, sondern regeln die unterschiedlichsten miteinander gar nicht zusammenhängenden Fragen. So beginnt die Nr. 6 der Bedingungen mit der nebensächlichen Bestimmung über den Münzeinwurf, fährt dann aber unvermittelt mit den sehr wichtigen Abreden darüber fort, daß der Aufsteller die Aufstellplätze in der gesamten Gaststätte allein bestimme und Geräte nicht nur nach Belieben austauschen, sondern auch abziehen könne. Eine Abrede von großer Tragweite über das Recht des Aufstellers, vom Vertrage bei fehlender Rentabilität kurzfristig zurückzutreten, findet sich in Nr. 7 nach einer einleitenden Klausel über das Recht des Aufstellers, die Gaststättenräume während der Geschäftszeit zu betreten. Der einleitende Absatz der Nr. 8 befaßt sich mit einer umfangreichen Regelung des Verfahrens der Abrechnung und Kassierung; der dann folgende Absatz wird mit der nebensächlichen Klausel, daß der Wirt ausreichendes Kleingeld verfügbar halten müsse, eingeleitet. Erst daran schließt sich ohne jede drucktechnische Hervorhebung die für den Wirt außerordentlich wichtige Klausel über die Vertragsstrafen an. In Nr. 9 folgt nach einleitenden Sätzen über das Recht des Aufstellers, seine Vertragsrechte an andere Firmen zu übertragen, ohne jede Hervorhebung und ohne Absatz die grundlegend wichtige Vereinbarung über die Vertragsdauer und die Kündigungsfrist. In Nr. 10 sind an die Abrede über Gerichtsstand, Zahlungs- und Erfüllungsort ohne Übergang wichtige Bestimmungen darüber angeschlossen, daß zwar der Wirt mit Unterzeichnung des Vertrages gebunden ist und seine Bindung erst erlischt, wenn ihm innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsunterzeichnung keine Nachricht durch den Aufsteller zugeht oder noch kein Automat aufgestellt oder angeboten worden ist, der Aufsteller aber die Möglichkeit zum Rücktritt binnen 14 Tagen hat.

37

d)

Der Kläger ist sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch der Tatumstände bewußt gewesen, die dem Vertrage den Stempel des Sittenwidrigen aufdrücken. Es folgert ausdrücklich aus der Anlage der Formularbedingungen, sie seien darauf berechnet gewesen, den Vertragspartner über die zu mißbilligenden Bindungen, die ihm der Vertrag auferlegt, irrezuführen.

38

3.

Was die Revision demgegenüber vorbringt, geht fehl.

39

a)

Es mag sein, daß die Aufstellung eines Automaten vertraglich im einzelnen geregelt werden muß. Daraus folgt aber nicht, daß der Aufsteller gezwungen sei, die Vertragsbedingungen ihrem Inhalt und der Drucktechnik nach so unübersichtlich zu fassen, daß die Bedeutung der Bedingungen dem Vertragsgegner ohne genaues Studium nicht zum Bewußtsein kommt. Irrig ist auch die Auffassung der Revision, durch den vom Kläger gewählten Druck solle der Vertragsgegner gezwungen werden, alle Bestimmungen zu lesen und sich nicht verleiten zu lassen, die Vertragsbestimmungen nur zu überfliegen. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, daß Kleingewerbetreibende - um solche handelt es sich meist bei den Inhabern von Gastwirtschaften - nicht den Entschluß aufbringen, allgemeine Geschäftsbedingungen, die sich wenig gegliedert in sehr kleinem Druck über mehr als eine Seite erstrecken, genau durchzulesen und Abänderungen zu verlangen.

40

Einer Nichtigkeit des Vertrages steht entgegen der Meinung der Revision auch nicht die Auffassung entgegen, daß derjenige, der die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragsgegners annimmt, sich diesen unterwerfe. Gerade weil die Geschäftsbedingungen ihre Rechtswirksamkeit nicht aus freier Vereinbarung, sondern nur von der Unterwerfung des ändern Vertragsteils ableiten können, muß ihnen die Anerkennung versagt worden, wenn die in ihnen aufgestellten Regeln mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sind (BGHZ 41, 151, 154). Nichts anderes gilt für Formularverträge der hier in Frage stehenden Art. Der Vertragsgegner, der sich über die Annahme des vorformulierten Angebots entscheiden muß, wäre überfordert, wenn von ihm verlangt würde, daß er vor Unterzeichnung den gesamten Inhalt der Urkunde überprüfe und sich über die rechtliche Tragweite der einzelnen Klauseln klar werde (Schmidt-Salzer a.a.O.).

41

b)

Vergeblich sucht die Revision die Wirksamkeit des Vertrages daraus herzuleiten, daß der Anwalt der Beklagten im Schreiben vom 29. Januar 1965 erklärt hat, die Beklagten wollten den Vertrag erfüllen. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, in diesem Schreiben liege nicht eine Bestätigung im Sinne des § 141 Abs. 1 BGB. Die Bestätigung sehe eine Neuvornahme des nichtigen Geschäfts vor. Sie müßte die Nichtigkeitsgründe des alten Geschäfts vermeiden; davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein. Den Beklagten wäre höchstens entgegenzuhalten, daß es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn sie sich jetzt auf eine sittenwidrige Knebelung beriefen, nachdem sie sich zunächst auf Rat eines Anwalts zur Erfüllung des Vertrages bereits erklärt hatten., Indessen werde die Sittenwidrigkeit nicht durch die Tatsache berührt, daß die Beklagten den Vertrag zuerst noch hätten erfüllen wollen. Es sei durchaus möglich, daß der Anwalt den Hat gerade wegen des für die Beklagten gefährlichen Kostenrisikos erteilt habe. Damit würde sich bereits eine der im Vertrage enthaltenen Gefahren verwirklicht haben. Keinesfalls aber habe der Kläger erwarten können, daß ein Gericht sich dazu hergebe, ihm Rechte aus einem nach wie vor sittenwidrigen Knebelungsvertrage zuzuerkennen.

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Dieser Auffassung ist beizustimmen. Einer wirksamen Bestätigung stände der Umstand entgegen, daß alsdann der bestätigte, also neu vorgenommene Vertrag ebenso gegen die guten Sitten verstieße, wie der Vertrag vom 9. Dezember 1964. Dabei ist es unerheblich, ob dieser Vertrag wegen sittenwidriger Knebelung, wie das Berufungsgericht meint, oder aus sonstigen Gründen sittenwidrig ist.

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II.

Auf die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten den Vertrag vom 9. Dezember 1964 auch wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten, braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden. Die Revision des Klägers war zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Mezger
Dr. Messner
Braxmaier