Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1968, Az.: VIII ZR 133/66
Abstellen eines Kraftfahrzeugs; Bewachter Parkplatz; Bewachungsbedingungen; Haftungsausschluß; Verlust von Handelsware; Diebstahl; Grobes Verschulden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1968
- Aktenzeichen
- VIII ZR 133/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- §§ 1 ff. AGBG
- § 9 AGBG
Fundstellen
- DAR 1968, 273
- DB 1968, 1309-1311 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 753 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1718-1720 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 35, 96
Redaktioneller Leitsatz
Liegen einem Vertrag über die Abstellung eines Kraftfahrzeugs auf einem bewachten Parkplatz Bewachungsbedingungen zugrunde, die die Haftung für den Verlust von Handelsware aus abgestellten Fahrzeugen ausschließen, so braucht der Bewachungsunternehmer bei einem Diebstahl von Handelsware aus dem abgestellten Fahrzeug auch dann nicht Ersatz zu leisten, wenn an dem Diebstahl ein grobes Verschulden der von ihm beschäftigten Arbeiter oder nicht leitende Angestellte vorliegen.