Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1963, Az.: II ZR 38/61
Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen eines Versicherungsverbandes; Wahrnehmung der Rechte eines Versicherungsverbandes; Versicherung eines Lastkraftwagens als Güterfahrzeug; Beförderung von Personen in einem Lastkraftwagen; Voraussetzungen der Kündigung eines Versicherungsvertrages durch den Versicherer; Voraussetzungen der Leistungsfreiheit eines Versicherers wegen einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.12.1963
- Aktenzeichen
- II ZR 38/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11653
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 22.12.1960
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1964, 156-159 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 22. Dezember 1960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Fuhrunternehmer Hohls war bei der Beklagten gegen Haftpflichtschaden aus dem Betrieb seines Lastkraftwagens versichert. Am 19. August 1949 beförderte er auf seinem Fahrzeug zehn bei der Besatzungsmacht beschäftigte Bäcker von der Arbeitsstelle zum Wohnort. Die von H. befahrene Landstraße kreuzt eine von der Klägerin betriebene Bahnstrecke. Auf dem unbeschrankten Bahnübergang stieß H. mit einem Zug zusammen. Bei dem Zusammenstoß fanden H. und fünf Bäcker den Tod, die übrigen Bäcker wurden verletzt. Der Kraftwagen wurde vollständig zerstört, die Lokomotive wurde beschädigt.
Die Klägerin gehört dem Versicherungsverband Deutscher Eisenbahnen und Kleinbahnen an, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der die Schadensfälle seiner Mitglieder durch Umlagen deckt. Der Verband gewährt die Schadensersatzleistungen, welche die Klägerin den Unfallgeschädigten auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes schuldet. Er hat die Klägerin ermächtigt, die durch seine Zahlungen auf den Verband übergegangenen Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen den Mitschädiger H. im eigenen Namen geltend zu machen.
Die Klägerin verklagte die Erben des Fuhrunternehmers H., wegen des Verschuldens ihres Erblassers an dem Unfall drei Viertel des entstandenen Schadens zu tragen, und erstritt über einen Teilbetrag von 20.081 DM ein obsiegendes Urteil, das rechtskräftig ist. Auf Grund des Titels ließ die Klägerin den angeblichen Versicherungsanspruch der Erben gegen die Beklagte pfänden und sich zur Einziehung überweisen.
Die Klägerin begehrt nunmehr von der Beklagten die Zahlung von 20.081 DM sowie die Feststellung, daß diese verpflichtet sei, die Erbengemeinschaft von allen Ansprüchen der Klägerin bis zur Höhe der Deckungssumme, die 150.000 DM beträgt, freizustellen. Die Beklagte lehnt, jede Zahlung ab. Sie beruft sich auf ihre Leistungsfreiheit, die dadurch eingetreten sei, daß H. das versicherte Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet habe. Die Beklagte hält sich auch nicht aus § 158 c VVG für verpflichtete, weil ein anderer Haftpflichtversicherer, der Versicherungsverband der Klägerin, Ersatz zu leisten habe.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Mit dem Berufungsgericht ist die Klägerin auf Grund der ihr vom Versicherungsverband erteilten Ermächtigung als befugt anzusehen, die erhobenen Ansprüche einzuklagen. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch beruht auf dem Befreiungsanspruchs den H.' Erben nach Ansicht der Klägerin aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag ihres Erblassers gegen die Beklagte haben. Dieser Anspruch hat sich durch die Pfändung der Klägerin als der durch den Unfall geschädigten Dritten in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (BGHZ 7, 246 [BGH 08.10.1952 - II ZR 309/51]). - Mit Recht hält das Berufungsgericht auch den Feststellungsantrag der Klägerin nach § 256 ZPO für zulässig. Die erstrebte Feststellung bezieht sich zwar auf ein Rechtsverhältnis, das nicht zwischen den Parteien, sondern zwischen der Beklagten und der Erbengemeinschaft H. besteht. Es wirkt sich aber auch auf den Rechtsbereich des Versicherungsverbandes aus, dessen Rechte, die Klägerin wahrnimmt. Es genügt deshalb, daß die Klägerin, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 128, 92, 94; 170, 358, 374) annimmt, ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Verpflichtung der Beklagten hat, die Erbengemeinschaft bis zur Höhe der Deckungssumme von allen Haftpflichtverbindlichkeiten gegenüber dem Versicherungsverband der Klägerin freizustellen.
II.
1.
In der Sache geht das Berufungsgericht davon aus, daß H. den versicherten Lastkraftwagen antragswidrig verwendet hat. Es hat dazu ausgeführt: Der Lastkraftwagen sei nur als Güterfahrzeug versichert gewesen. Mit ihm habe H. deshalb nicht mehr als acht Personen, wenn sie, wie hier, in keiner inneren Beziehung zur Ladung stehen, befördern dürfen. Die zulässige Höchstzahl habe er jedoch mit der Beförderung von zehn Personen überschritten. Durch den Verstoß gegen die Verwendungsklausel sei die Beklagte nach § 2 Nr. 2 a AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden. Ihre Leistungsfreiheit habe sie auch nicht nach § 6 Abs. 2 VVG verloren. Denn die antragswidrige Verwendung des Kraftfahrzeugs habe den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten beeinflußt.
2.
Der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts ist zuzustimmen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
Zunächst beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe § 6 Abs. 2 VVG nicht richtig angewendet. Denn die genannte Bestimmung müsse, wie die Revision meint, so gelesen werden, daß der Versicherer nur leistungsfrei werde, soweit die Obliegenheitsverletzung den Umfang seiner Leistungspflicht beeinflußt habe. Es könne nicht rechtens sein, daß der Versicherungsschutz ganz entfalle, wenn sich nur eine Person zuviel auf dem Wagen befunden habe. (Den zehnten Bäcker zählt die Revision nicht mit, weil er im Führerhaus gesessen hat.) Die Beklagte müsse deshalb für acht beförderte Personen Versicherungsschutz gewähren. Eine andere Regelung sei mit den für das gesamte Recht geltenden §§ 133, 157 und 242 BGB nicht zu vereinbaren. Im Übrigen erscheine es willkürlich, daß der Versicherungsnehmer ohne nachteilige Folgen zehn Personen hätte befördern dürfen, wenn sie in einer inneren Beziehung zur Ladung gestanden hätten. Richtigerweise müsse darauf abgestellt werden, ob der Wagen überladen gewesen sei. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Aus diesem Grunde sei auch ein schuldhaftes Handeln H.' zu verneinen.
Der Auffassung der Revision kann in keinem Punkte gefolgt werden.
a)
Die Rechte und Pflichten der Parteien ergeben sich nicht aus den Vorschriften der Straßenverkehrsordnungüber die Ladung von Fahrzeugen (§ 19) und über die Personenbeförderung auf Lastkraftwagen (§ 34), sondern aus dem Inhalt des geschlossenen Versicherungsvertrages. Über die Personenbeförderung des hier als "Güterfahrzeug" versicherten Kraftwagens besagen die Bestimmungen des Versicherungsantrages, die mit dessen Annahme Vertragsbestandteil geworden sind, unter Nr. 12: "Bei einer Beförderung von Personen, die in keiner inneren Beziehung zur Ladung stehen, besteht Deckung aus der Haftpflichtversicherung nur, wenn nicht mehr als acht Personen befördert werden" (ein darüber hinausgehender Versicherungsschutz wird nur auf besonderen Antrag gegen höhere Prämie gewährt, ist hier aber nicht vereinbart worden). Diese Vertragsbestimmung ist nach den Auslegungsregeln der §§ 133 und 157 BGB klar und eindeutig. Das gleiche gilt für den auf dem Versicherungsantrag stehenden, durch stärkeren Druck herausgehobenen Hinweis, daß der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem angegebenen Zweck verwendet wird.
b)
Bei antragswidriger Verwendung des Kraftfahrzeugs ist der Versicherer gemäß § 2 Nr. 2 a AKB leistungsfrei. Diese vertraglich bestimmte Rechtsfolge bringt den § 6 VVG zur Anwendung. Wird danach (Absatz 2) eine Obliegenheit verletzt, die der Versicherungsnehmer zum Zweck der Verhütung einer Gefahrerhöhung - hier die antragsgemäße Verwendung des Fahrzeugs - zu erfüllen hat, "so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat". Da die antragswidrige Beförderung einer unzulässigen Personenzahl die Verbindlichkeiten des Versicherers erhöht, kann § 6 Abs. 2 VVG nicht angewendet werden. Es verbleibt daher bei der nach § 2 Nr. 2 a AKB in vollem Umfange eintretenden Leistungsfreiheit der Beklagten.
§ 6 Abs. 2 VVG kann nicht, wie die Revision will, dahin ausgelegt werden, daß der Versicherer in dem Umfange zu leisten hat, in dem er dazu ohne Obliegenheitsverletzung verpflichtet wäre. Er müßte danach acht Bäcker Versicherungsschutz gewähren, obwohl antragswidrig zehn Bäcker befördert worden sind. Die von der Revision erstrebte Auslegung ist mit dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes unvereinbar. Entgegen der darin bestimmten Rechtsfolge, der Leistungsfreiheit des Versicherers, wäre nach Ansicht der Revision die Verletzung der Obliegenheit ohne jede Bedeutung. Auch eine nur teilweise Leistungsfreiheit, wie sie § 6 Abs. 3 VVG vorsieht, tritt nicht ein. Denn die dort getroffene Regelung beschränkt sich auf die Verletzung von Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat. Die Verletzung von Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls wiegt jedoch schwerer. Hier verbleibt es deshalb nach § 6 Abs. 1 und 2 VVG bei dem überkommenen Alles- oder Nichts-Prinzip, das nur zum Teil durch die Berücksichtigung fehlender Schuld oder fehlender Kausalität gemildert wird.
Demgegenüber kann sich die Revision auch nicht auf § 242 BGB berufen. Die Grundsätze von Treu und Glauben gelten zwar für das gesamte Rechtsleben und beherrschen in besonderem Maße das Versicherungsverhältnis. Es sind jedoch keine besonderen Umstände ersichtlich, die völlig aus dem Rahmen des normalen Geschehensablaufs herausfallen und deshalb im vorliegenden Falle aus Gründen der materiellen Gerchtigkeit die Möglichkeit einer Anwendung des § 6 Abs. 2 VVG ganz oder teilweise ausschließen könnten. Die Berufung auf § 242 BGB lauft hier auf den Versuch hinaus, die genannte Vorschrift ganz allgemein abzuändern. Dies aber ist aus Rechtsgründen nicht möglich.
c)
Entgegen der Meinung der Revision kann die antragswidrige Verwendung des Lastkraftwagens auch nicht als unverschuldet angesehen werden. Denn das Berufungsgericht hat dazu festgestellt: H. sei früher selbst als Agent der Beklagten tätig gewesen und habe ihre Versicherungsbedingungen gekannt. Er habe insbesondere gewußt, daß er nicht mehr als acht Personen befördern dürfe, wenn die Personenbeförderung in keiner inneren Beziehung zur Ladung stehe. Diese für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen reichen aus, um eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung anzunehmen.
3.
Des weiteren rügt die Revision, die Beklagte könne sich auf ihre Leistungsfreiheit nicht berufen, weil sie die Kündigungsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG nicht gewahrt habe. Auch diese Rüge ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat zur Kündigung des Versicherungsvertrages ausgeführt: Der Versicherer könne sich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG auf seine Leistungsfreiheit nur berufen, wenn er den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats gekündigt habe, nachdem er von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt habe. Diese Regelung gelte auch dann, wenn der Versicherungsfall, wie hier, bereits in dem Zeitpunkt eingetreten sei, in dem der Versicherer von der Obliegenheitsverletzung erfahre. Eine Kündigung sei jedoch entbehrlich, wenn der Versicherungsvertrag, wie im vorliegenden Falle, durch die vollständige Zerstörung des versicherten Fahrzeugs sein Ende gefunden habe.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts stimmen mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats überein (vgl. BGHZ 19, 31, 35 [BGH 17.11.1955 - II ZR 340/53]; VersR 1960, 1107, 1108), von der abzuweichen kein Anlaß besteht.
III.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte weder auf den Einwand ihrer Leistungsfreiheit verzichtet noch ihre Leistungspflicht anerkannt.
1.
Einen Verzicht der Beklagten auf ihre Leistungsfreiheit hat die Klägerin in der Verhandlung und dem anschließenden Schriftwechsel sehen wollen, den die Parteien im Juni 1952 miteinander geführt haben. Sie hatte sich dafür vor allem auf einen Aktenvermerk bezogen, den ihr Vertreter über die Besprechung vom 4. Juni 1952 mit dem Vertreter der Beklagten, aufgenommen hat. Das Berufungsgericht ist der Ansicht der Klägerin jedoch nicht gefolgt, weil ihr Vertreter gewußt habe, daß sein Verhandlungspartner nicht bevollmächtigt sei, bindende Erklärungen abzugeben. Aus diesem Grunde habe die Direktion der Beklagten, wie das Berufungsgericht weiter darlegt, zu den besprochenen Punkten noch Stellung nehmen müssen und habe dies in ihrem Schreiben vom 18. Juni 1952 getan. Hierin werde aber die Obliegenheitsverletzung Hohls' nicht erwähnt. Dem Schreiben sei vielmehr zu entnehmen, daß die vorausgegangene Besprechung vornehmlich Fragen des Haftpflichtprozesses der Klägerin gegen die Erbengemeinschaft H. zum Gegenstand gehabt habe.
Der Beurteilung des Berufungsgerichts liegt eine einwandfreie Würdigung des Inhalts der vorerwähnten Urkunden zugrunde. Die Schlußsätze des von dem Vertreter der Klägerin aufgenommenen Aktenvermerke lassen keinen Zweifel darüber, daß der Verhandlungspartner zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen, wie eines Verzichts, nicht ermächtigt gewesen ist. Denn es heißt dort: "Herr F. konnte von sich aus keinerlei Zusagen machen. Die Entscheidung hängt von der Direktion ab, die außerdem die Zustimmung der Rückversicherung haben müßte". Hiermit scheidet die Besprechung vom 4. Juni 1952 für einen dabei erklärten Verzicht der Beklagten aus, ohne daß es noch der Vernehmung der beiden Besprechungsteilnehmer bedurfte. Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge der Revision ist unbegründet.
In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 18. Juni 1952 hat die Beklagte den Vorstellungen der Klägerin über eine kostensparende Durchführung des Haftpflichtprozesses zugestimmt und sich unter Verzicht auf die Verjährungseinrede bereit erklärt, das "eingeklagte Teilobjekt" für alle Haftpflichtansprüche der Klägerin als verbindlich anzuerkennen. Für das Deckungsverhältnis hat sich die Beklagte hingegen alle Rechte vorbehalten. Sie hat insoweit lediglich ihre Bereitschaft bestätigt, die Rechtslage anhand der damals bevorstehenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 158 c Abs. 4 VVG (BGHZ 7, 244) überprüfen zu wollen und danach zu entscheiden, ob die Klägerin eine Deckungsklage erheben müsse. Die Ausführungen gehen von der Leistungsfreiheit der Beklagten aus. Kein Wort deutet darauf hin, daß die Beklagte auf den Einwand ihrer Leistungsfreiheit, derentwegen sie bereits jede Versicherungsleistung abgelehnt hatte, verzichten wollte. Unter diesen Umständen wäre es, wenn die Vertreter der Parteien am 4. Juni 1952 die Frage der Leistungsfreiheit unverbindlich erörtert hatten, Sache der Klägerin gewesen, in ihrem Antwortschreiben vom 28. Juni 1952 (GA 68) den Punkt aufzugreifen und dazu eine Erklärung der Beklagten zu erbitten. Das ist aber ebenfalls nicht geschehen.
2.
Hinsichtlich des den Erben H.' gewährten Rechtsschutzes (Übernahme der Kosten und Bestellung eines Rechtsanwalts) ist das Berufungsgericht der Ansicht, es sei für die Beklagte sinnvoll gewesen, sich in dem Haftpflichtprozeß um eine möglichst niedrige Haftungsquote der Erben zu bemühen. Denn die Beklagte habe nicht wissen können, ob sie in einem späteren Deckungsprozeß obsiegen werde. Auch während des Haftpflichtprozesses habe die Beklagte aber die Klägerin niemals darüber im Unklaren gelassen, daß sie sich auf ihre Leistungsfreiheit berufen wolle. Das Berufungsgericht hat dies im einzelnen näher dargelegt.
Die Würdigung des Berufungsgerichts ist frei von Rechtsirrtum und damit für das Revisionsgericht bindende Worin hier eine von der Revision gerügte Verletzung der §§ 68 und 72 ZPO liegen soll, ist nicht ersichtliche, Der Hinweis der Revision, der Haftpflichtprozeß wirke gegen den Versicherer wie eine Streitverkündung, bestätigt nur die Richtigkeit der vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen. Gerade weil die Frage der Haftpflicht in einem späteren Deckungsprozeß nicht mehr aufgerollt werden kann, hatte die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran, der Erbengemeinschaft bei der Abwehr der gegen sie erhobenen Ansprüche zu helfen. Ihre Unterstützung ist allerdings bereits Gegenstand der Versicherung (§ 10 Abs. 1 AKB), so daß die Beklagte nur ihre Vertragspflichten als Versicherer zu erfüllen scheint. Auf einen solchen Leistungswillen muß aber nicht geschlossen werden. Denn die Gewährung von Rechtsschutz kann auch lediglich Kulanz oder berechtigte Vorsichtsmaßnahme eines Versicherers sein, der sich des Ausgangs des Deckungsprozesses nicht ganz sicher ist. Vermeidet der Versicherer dabei den Eindruck seiner Leistungsbereitschaft, so kann er sich trotz gewährten Rechtsschutzes auch später noch auf seine Leistungsfreiheit berufen, ohne den Vorwurf widerspruchsvollen Verhaltens fürchten zu müssen. (Ein solcher Vorwurf war z.B. in dem vom Senat früher entschiedenen Fall VersR 1963, 516 berechtigt.) Dieser Voraussetzung hat die Beklagte nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts genügt.
IV.
Trotz ihrer danach feststehenden Leistungsfreiheit würde die Beklagte noch haften, wenn ihre Verpflichtung gemäß § 158 c Abs. 1 VVG in Ansehung der Klägerin als der geschädigten Dritten bestehen geblieben wäre. Das Berufungsgericht hat auch diese Möglichkeit geprüft, sie jedoch verneint. Es hat dazu ausgeführt: Die Klägerin sei zwar Dritte im Sinne des § 158 c VVG, weil zu diesem Personenkreis nicht nur die unmittelbar Geschädigten gehören. Die Beklagte brauche jedoch nach § 150 c Abs. 4 VVG nicht zu leisten, soweit ein anderer Versicherer hafte. Eine unmittelbare Anwendung des § 158 c Abs. 4 VVG scheide zwar aus, weil der Fuhrunternehmer Hohls keine zweite Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Die genannte Vorschrift sei aber entsprechend anzuwenden, weil sie den Geschädigten nur davor schützen solle, wegen eines mangelhaften Versicherungsverhältnisses keinen Schadensersatz zu erhalten. Einem Unfallgeschädigten, der auf Grund eines anderen Versicherungsverhältnisses Ersatz erlange, komme deshalb der Schutz des § 158 c Abs. 1 VVG nicht zugute. Hierbei sei es gleich, ob ein Vertrags- oder ein Sozialversicherer geleistet habe. - Soweit die Geschädigten auf Grund eigener Versicherungsverhältnisse von den Sozialversicherern vollen Ersatz erlangt hätten, könnten sich schon die Sozialversicherer für die auf sie übergegangenen Ansprüche nicht auf § 158 c Abs. 1 VVG berufen. Ihre Rechtsnachfolger - die Klägerin und ihr Versicherungsverband - hätten nicht mehr Rechte. Soweit sich die Geschädigten direkt an die Klägerin gewandt hätten, beruhten ihre Ansprüche auf der Haftung der Klägerin als Zweitschädiger. Von diesen Verbindlichkeiten sei die Klägerin durch die Leistungen des Versicherungsverbandes befreit worden. Im Umfang der erbrachten Leistungen seien zwar die Ansprüche der Geschädigten nach § 426 Abs. 2 BGB auf die Klägerin und nach § 67 VVG weiter auf den Versicherungsverband übergegangen. Die Ansprüche könnten aber nur gegen die Erben des Hohls, hingegen nach § 158 c Abs. 4 VVG nicht gegen die Beklagte geltend gemacht werden.
Das Berufungsgericht ist damit der auch vom Schrifttum anerkannten Rechtsprechung des Senats gefolgt (vgl. BGHZ 7, 244; 20, 371 [BGH 14.05.1956 - II ZR 229/54]; 25, 322 [BGH 17.10.1957 - II ZR 161/56]und 330; Prölss, VVG 14. Aufl. § 158 c Anm. 10 m.w.N.; Stiefel/Wussow, AKB 5. Aufl. § 10 Anm. 37).
Demgegenüber vermag die Revision nicht einzusehen, warum die Klägerin, wenn sie nicht versichert gewesen wäre - vorausgesetzt, daß sie Dritte im Sinne des § 158 c Abs. 1 VVG ist -, Ausgleichs- und Ersatzansprüche gegen die Beklagte hätte, ihrem Versicherungsverband diese aber versagt sein sollen, obwohl durch seine Leistungen die Ansprüche der Klägerin auf ihn übergegangen seien. Die Revision sieht darin eine Verletzung des Artikels 3 GG. - Hiervon kann keine Rede sein. Denn die unterschiedliche Regelung erklärt sich aus dem Rechtsgedanken, der dem § 158 c VVGüber den in Absatz 4 geregelten Anwendungsfall hinaus zugrunde liegt. Hiernach soll nicht der Schädiger von seiner Haftpflicht, befreit, sondern der Geschädigte befriedigt werden. Dem Verkehrsopfer, das sonst keinen Ersatz erhielte, soll nach § 158 c Abs. 1 VVG auch der an sich leistungsfreie Versicherer haften. Seine auf diesen Ausnahmefall beschränkte subsidiäre Haftung entfällt aber, wenn ein anderer Versicherer rechtlich verpflichtet ist, Ersatz zu leisten. Ob diese Ersatzpflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer, gegenüber dem Geschädigten, wie bei der Leistung des Sozialversicherers, oder gegenüber dem Mitschädiger, wie hier, besteht, macht dafür keinen Unterschied. Ebenso bleibt sich gleich, ob der Versicherer eines haftenden Mitschädigers dem Geschädigten unmittelbar Ersatz leistet oder die Erstattungsansprüche befriedigt, die ein Sozialversicherer für seine Leistungen gegen den Mitschädiger hat. Ist der Versicherungsverband der Klägerin danach rechtlich verpflichtet, den Schaden zu tragen, so kann er ihn weder im Wege des Ausgleichs nach § 426 Abs. 1 BGB noch auf Grund der nach § 426 Abs. 2 BGBübergegangenen Ersatzansprüche auf die leistungsfreie Beklagte abwälzen.
Der Anwendung des § 158 c Abs. 4 VVG steht nicht entgegen, daß der leistende Versicherer hier ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist und seinen Geldbedarf aus Umlagen deckt, die von den Mitgliedern nach dem Verhältnis ihrer Betriebseinnahmen aufzubringen sind. Über diesen Einwand, den die Klägerin bereits in der Vorinstanz gebracht hat, ist das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, hinweggegangen, sondern hat ihn zu Recht für unerheblich erachtet. Denn das Versicherungsvertragsgesetz kennt nur einen einheitlichen Begriff des Versicherers, ohne Unterschied auf dessen Rechtsform und die Art der Beschaffung der Deckungsmittel. Entsprechend gelten als Prämien im Sinne dieses Gesetzes auch die bei Versicherungsunternehmungen auf Gegenseitigkeit zu entrichtenden Beiträge (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VVG). Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß § 158 c Abs. 4 VVG auch auf die Sozialversicherer angewendet wird, die zum Teil ebenfalls die benötigten Mittel durch Umlagen aufbringen (vgl. die §§ 731, 732 RVO für die Unfallversicherung).
Schließlich kann die Klägerin nicht damit gehört werden, daß sie nach der auf sie entfallenden Umlage einen Teil ihres Schadens, etwa 10 %, selbst tragen müsse. Hierbei handelt es sich um keinen grundsätzlichen Unterschied zu anderen Versicherungsverhältnissen. Es ist der Sinn einer Versicherung, daß der Versicherungsnehmer mit seiner Leistung - Prämie oder Umlage - zur Deckung der eintretenden Schäden beiträgt, die andere oder ihn selbst treffen. Auch bei einer Prämienversicherung muß die Leistung des Versicherungsnehmers hoch sein, wenn sich nur ein kleiner Kreis von Versicherten gegen Schäden aus besonders gefahrbringenden Anlagen zu schützen sucht.
V.
Nach alledem erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet und ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Bukow
Dr. Schulze