Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.02.1997, Az.: BVerwG 4 B 6.97
Voraussetzungen für das Funktionsloswerden eines Bebauungsplans; Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.02.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 6.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 21604
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 26.09.1996 - AZ: Bf II 38/94
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JuS 1998, 467-468 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ-RR 1997, 513-514 (Volltext mit red. LS)
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Februar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Halama und Dr. Rojahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. September 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
1.
Die Rüge, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des beschließenden Senats vom 17. Juni 1993 - BVerwG 4 C 7.91 - (Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 30 - NVwZ 1994, 281) ab, greift nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht hat keinen abstrakten Rechtssatz formuliert, der in Widerspruch zu einem Rechtssatz in dem vorbezeichneten Urteil steht. In dieser Entscheidung wiederholt der Senat die Voraussetzungen, unter denen nach seiner Rechtsprechung ein Bebauungsplan funktionslos werden kann (s. hierzu Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5/11), und führt ergänzend aus, es müsse sich somit um nachträgliche tatsächliche Veränderungen handeln, die der Planverwirklichung objektiv entgegenstünden. Die bloße Absicht der Gemeinde, künftig eine geänderte Planungskonzeption zu verfolgen, reiche hierfür nicht aus. Mit diesen Rechtssätzen steht der von der Beschwerde angeführte, im Berufungsurteil formulierte Satz, die bloße Änderung der Planungskonzeption durch die Verwaltung reiche nicht aus, um die normative Wirkung des Bebauungsplans als nicht mehr verbindlich anzusehen, inhaltlich in Einklang. Der angeführte Satz des Berufungsgerichts stimmt überdies in seinem ersten Teil mit dem vom Senat zu seinem Urteil vom 17. Juni 1993 formulierten 1. Leitsatz wörtlich überein. Entgegen der Beschwerde ist dem Senatsurteil vom 17. Juni 1993 auch nicht zu entnehmen, daß hinsichtlich der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans "zwischen der tatsächlichen Änderung der Planungskonzeption und einer hierauf gerichteten bloßen Absicht ein nicht unerheblicher Unterschied besteht". Nach der Rechtsprechung des Senats vermag die (bloße) Änderung der gemeindlichen Planungskonzeption die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans ebensowenig zu begründen wie die (bloße) Absicht der Gemeinde, ihre Planungskonzeption zu ändern.
In inhaltlicher Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats befindet sich das Berufungsgericht auch, soweit es formuliert, für die Annahme der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans sei immer eine Veränderung des tatsächlichen Zustandes erforderlich, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht mehr verwirklicht werden könnten. Soweit die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht gehe "im weiteren" ersichtlich davon aus, daß von einem Funktionsloswerden bauplanerischer Festsetzungen allein bei einer die betreffende Festsetzung fortlaufend mißachtenden Genehmigungs- bzw. Befreiungspraxis die Rede sein könne, muß sie schon deshalb erfolglos bleiben, weil das Berufungsgericht einen derartigen seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz weder ausdrücklich noch der Sache nach aufgestellt hat.
2.
Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimißt.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob ein Funktionsloswerden bauplanerischer Festsetzungen auch bei der erkennbaren Aufgabe der planerischen Grundkonzeption eintreten könne, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie auf der Grundlage der hierzu vom beschließenden Senat entwickelten und oben bereits wiedergegebenen Grundsätze (vgl. dazu insbesondere das Urteil vom 17. Juni 1993) ohne weiteres zu beantworten ist. Danach kann die bloße Änderung der Planungsabsichten - darunter fällt auch die Abkehr von einer planerischen Grundkonzeption - nicht schon zur Funktionslosigkeit eines entgegenstehenden Bebauungsplans führen. Ursächlich für das Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit kann nur ein in der tatsächlichen Entwicklung eingetretener Zustand sein, der es auf unabsehbare Zeit ausschließt, die planerische Gesamtkonzeption oder das mit einer Festsetzung verfolgte Planungsziel zu verwirklichen. Allein die Änderung oder Aufgabe planerischer Absichten erfüllt diese im Wandel der tatsächlichen Verhältnisse liegende Voraussetzung noch nicht.
In diesem Zusammenhang zeigt die Beschwerde weiteren Klärungsbedarf nicht auf. Das gilt auch in Hinblick auf die von ihr angeführten Entscheidungen, die belegen sollen, daß von einer zum Obsoletwerden planerischer Festsetzungen führenden Änderung der Verhältnisse nicht nur dann gesprochen werden könne, wenn die "tatsächliche bauliche Entwicklung" einen Zustand erreicht habe, der eine Planverwirklichung auf Dauer als ausgeschlossen erscheinen lasse. Ob nachträglich tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die der Planverwirklichung objektiv entgegenstehen, hängt jeweils von den Gegebenheiten im Einzelfall ab und ist daher nicht rechtsgrundsätzlich klärungsfähig. Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht zwar in seinem Urteil vom 31. August 1995 - BVerwG 7 A 19.94 - (Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 8 = NVwZ 1996, 394/395) es für denkbar gehalten, dem Begriff der Funktionslosigkeit auch Konstellationen zuzuordnen, in denen eine Wiederaufnahme einer seit Jahrzehnten unterbrochenen Nutzung angesichts der politischen Verhältnisse auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist, und mit Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 5.76 - (DVBl 1977, 41) entschieden, daß ein Fall des Außerkrafttretens infolge Funktionslosigkeit auch vorliegt, wenn ein Bebauungsplan nach kommunaler Neugliederung unter den veränderten Umständen einfach nicht mehr brauchbar oder als Folge einer im Ergebnis nunmehr schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange nicht mehr vertretbar ist. Dabei handelt es sich jedoch um besondere Fallkonstellationen, die mit dem hier zwischen den Beteiligten umstrittenen und von der Beschwerde problematisierten Fall des Funktionsloswerdens bauplanerischer Festsetzungen bei Aufgabe der planerischen Grundkonzeption nicht vergleichbar sind und klärungsbedürftige Rechtsfragen in bezug auf den vorliegenden Fall nicht erkennen lassen. Der vom Kläger angeführte Beschluß vom 24. Oktober 1990 - BVerwG 4 NB 29.90 - (Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 23 = NVwZ 1991, 1074) betrifft nicht die Voraussetzungen, unter denen ein Bebauungsplan funktionslos werden kann, sondern einen Bebauungsplan, der bereits bei seinem Erlaß aus Rechtsgründen vollzugsunfähig und infolge dieses Mangels nichtig ist.
Soweit die Beschwerde vorträgt und im einzelnen begründet, daß hier entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts die Voraussetzungen für eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans tatsächlich erfüllt seien (Beschwerdebegründung S. 6 u. 7), wendet sie sich gegen die tat richterliche Anwendung der hierzu vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze. Mit Angriffen gegen die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall kann jedoch eine Abweichungs- oder eine Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO nicht begründet werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Halama
Rojahn