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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.04.1998, Az.: 1 StR 128/98

Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit falscher uneidlicher Aussage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.04.1998
Aktenzeichen
1 StR 128/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 16128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Regensburg - 16.10.1997

Fundstellen

  • NStZ-RR 1998, 234 (Volltext mit red. LS)
  • wistra 1998, 262

Verfahrensgegenstand

Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 8. April 1998
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten G. U. wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 16. Oktober 1997, soweit es ihn betrifft,

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte in Fall II.1 der Urteilsgründe des versuchtes Betruges in sechs tateinheitlichen Fällen schuldig ist,

    2. b)

      im Ausspruch über die in Fall II.1 der Urteilsgründe verhängten sechs Einzelfreiheitsstrafen und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges in sechs Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit falscher uneidlicher Aussage zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

2

1.

Die Verurteilung wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit falscher uneidlicher Aussage zu einer Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten in Fall II.2 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung stand. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

3

2.

Mit Recht wendet sich der Angeklagte gegen die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse durch die Strafkammer in Fall II.1 der Urteilsgründe. Es liegen nicht sechs rechtlich selbständige Taten des versuchten Betruges vor, sondern nur eine Tat des Angeklagten in sechs tateinheitlich zusammentreffenden Fällen.

4

Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Zwar stellt jede Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einer Versicherung für sich genommen eine selbständige Handlung dar. Für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen i.S.d. §§ 52, 53 StGB wird jeder Täter aber nur nach seinem eigenen Tatbeitrag beurteilt (BGH NJW 1951, 666 f.; BGH bei Dallinger MDR 1968, 551; MDR 1976, 14; BGH bei Holtz MDR 1979, 280 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGH NJW 1995, 2933, 2934; BGH NStZ-RR 1996, 227). Dieser bestand bei dem Angeklagten nach dem inszenierten Lkw-Unfall in Spanien zwar grundsätzlich in mehreren selbständigen Handlungen, die von der Absendung einer Schadensmeldung am 23. Dezember 1995 bis hin zu der von ihm veranlaßten Übersendung anwaltlicher Mahnschreiben an die Versicherungsgesellschaften reichten. Eine seiner Ausführungshandlungen aber bezog sich gleichzeitig auf sämtliche Tatbestandsverwirklichungen des § 263 StGB. Die Übersendung der von ihm gefertigten Anspruchschreiben mit der zugleich erteilten Anweisung an die Firma 'B. ' in London, diese an sämtliche Versicherungsgesellschaften zu übersenden, verbindet deshalb für seine Person die rechtlich selbständigen Handlungen zur Tateinheit (BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 26, 29; BGH NStZ 1994, 35; BGH wistra 1996, 230; BGH, Urt. vom 12. Juni 1997 - 1 StR 245/97; Beschl. vom 17. Juni 1997 - 4 StR 60/97; Urt. vom 27. Juni 1996 - 4 StR 3/96; vgl. auch BGHSt 40, 218, 238 ff.). Dieses einheitliche, sich auf alle Versicherungsgesellschaften beziehende Geschehen erfaßt als Teilakt des betrügerischen Vergehens alle vorherigen Handlungen und klammert sie zu einem einheitlichen Tatgeschehen.

Der Angeklagte hat sich daher nur eines versuchten Betruges schuldig gemacht. Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen. Der geständige Angeklagte hätte sich gegen die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit nicht anders verteidigen können.

Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der hiervon betroffenen sechs Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat ist gehindert, die für den zu einer Tat zusammengefaßten Handlungskomplex zu bildende Einsatzstrafe gemäß § 354 Abs. 1 StPO in Höhe der von der Strafkammer verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten festzusetzen, da diese zusätzlich eine weitere, aufrechterhaltene Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten umfaßt (BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 7; vgl. auch BGHR StGB vor § 1/Serienstraftat, Betrug 2)."

5

3.

Die Schuldspruchänderung ist auf die mitangeklagte Ehefrau des Angeklagten, die keine Revision eingelegt hat, nicht gemäß § 357 StPO zu erstrecken. Hierzu hat der Generalbundesanwalt mit Recht dargelegt:

"Zwar ist der Tatrichter ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß sie als Mittäterin des Angeklagten anzusehen ist. Auch sie wird aber für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen i.S.d. §§ 52, 53 StGB nach ihrem eigenen Tatbeitrag beurteilt. Dieser besteht im wesentlichen aus jeweils selbständigen Handlungen beim Abschluß der sechs Versicherungsverträge und aus der Abgabe von Schadensmeldungen, ohne daß sich - wie beim Angeklagten - eine Ausführungshandlung feststellen läßt, die sich gleichermaßen auf alle Betrugsversuche bezieht und die die ansonsten festgestellten selbständigen Tatbestandsverwirklichungen zur Tateinheit verbinden könnte. Da die Strafkammer zur Feststellung konkreter Tatbeiträge an den einzelnen Betrugsversuchen gelangt ist, bleibt auch kein Raum für die Anwendung der Rechtsprechung, die bei insoweit verbleibenden Zweifeln zugunsten eines Angeklagten davon ausgeht, daß er nur eine Handlung begangen hat (BGHSt 40, 218, 239; NJW 1995, 2933 f.; BGH, Beschl. vom 7. September 1995 - 1 StR 319/95; Urt. vom 19. November 1996 - 1 StR 572/96)."

Schäfer
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