Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.06.1997, Az.: 1 StR 245/97
Eigener Tatbeitrag als Grundlage für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen; Verbindung mehrerer Tatbestandsverwirklichungen zur Tateinheit bei einer Tathandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1997
- Aktenzeichen
- 1 StR 245/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19206
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Traunstein - 27.01.1997
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
Arthur Helmut Theodor S. aus G., geboren am ... 1952 in U.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. Januar 1997
- a)
dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist des Betrugs in drei Fällen - davon einmal in acht tateinheitlichen Fällen, von diesen in einem Fall versucht -, des versuchten Betrugs und der falschen Versicherung an Eides statt;
- b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Annahme von Tatmehrheit in den rechtsfehlerfrei als Betrug gewerteten Fällen II 1 (Versuch), 2, 3, 5 bis 8 und 10 begegnet rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen hat sich der Tatbeitrag des Angeklagten darauf beschränkt, die Provisionsvertreter D. und W. am 18. Juli 1994 eingehend über sein "Kapitalisierungsmodell" zu unterrichten und sie zu beauftragen, gegen Provision Kunden zu werben. Dieses Verhalten des Angeklagten hat im Ergebnis zu sieben betrügerischen Vertragsabschlüssen durch die als seine gutgläubigen Werkzeuge handelnden Vertreter und in einem Fall (II 3) zum Vertragsabschluß mit dem Vertreter D. selbst geführt.
Zwar stellen die Vertragsabschlüsse für sich genommen selbständige Handlungen dar. Der Angeklagte ist als mittelbarer Täter rechtlich auch so zu behandeln als habe er diese Taten eigenhändig verwirklicht. Für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB wird er aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur nach seinem eigenen Tatbeitrag beurteilt (BGH NJW 1995, 2933, 2934). Dieser bestand letztlich in einer Tathandlung - Instruktion und Auftrag am 18. Juli 1994. Dadurch werden für seine Person die mehreren Tatbestandsverwirklichungen nach § 263 StGB zur Tateinheit verbunden (Senatsbeschlüsse in BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 26, 29).
In den Fällen II 4, 9 und 12 hat der Angeklagte durch andere Tathandlungen selbständig Kunden angeworben. Die Annahme von Tatmehrheit ist hier gerechtfertigt.
Der Senat kann den Schuldspruch, der im übrigen keinen Rechtsfehler aufweist, selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich gegen die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit in den genannten Fällen nicht anders verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Auch die von der Schuldspruchänderung nicht betroffenen Einzelstrafen haben keinen Bestand. Dem bestreitenden Angeklagten durfte nicht strafschärfend angelastet werden, daß er "keinerlei Einsicht in seine Schuld gezeigt hat" (vgl. Tröndle, StGB 48. Aufl. § 46 Rdn. 29 c; st. Rspr. - z.B. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 5).
Granderath
Brüning
Wahl
Boetticher