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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.06.1997, Az.: 4 StR 60/97

Irreführende Werbung als selbstständige Tat; Einzige Tat des Betruges durch einhergehende organisatorische Verzahnung der Einzelakte; Vorliegen nur einer tateinheitlich begangenen Beihilfe zum Betrug und zur Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften durch Hilfe bei der Organisation einer Firma

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.06.1997
Aktenzeichen
4 StR 60/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 25.04.1996

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessführer

Ralf K., geboren am ... 1956 in B., zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 17. Juni 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

I.

Auf die Revision des Angeklagten Ralf K. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. April 1996

  1. 1.

    in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß schuldig sind:

    1. a)

      der Angeklagte Ralf K. des Betruges in Tateinheit mit Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften in zwei Fällen, des versuchten Betruges in Tateinheit mit Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften und der Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften,

    1. b)

      die Mitangeklagte Heike K. der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften;

  1. 2.

    hinsichtlich des Angeklagten Ralf K. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, mit Ausnahme der Einzelstrafaussprüche in den Fällen III 5 (8) 1, III 5 (33) 1 und III 5 (45) 1 der Urteilsgründe;

  1. 3.

    hinsichtlich der Mitangeklagten Heike K. im Strafausspruch dahin geändert, daß sie zu einer Freiheitsstrafe (statt: Gesamtfreiheitsstrafe) von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt ist.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Ralf K. an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

III.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Ralf K. wegen Betruges in Tateinheit mit Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften in 162 Fällen, versuchten Betruges in Tateinheit mit Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften in 9 Fällen, versuchten Betruges in 14 Fällen und wegen Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften in 40 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

2

Die Mitangeklagte Heike K. - die keine Revision eingelegt hat - hat das Landgericht wegen Beihilfe "in den vorgenannten Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

3

1.

Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten Ralf K. hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

4

Die Auffassung des Landgerichts, daß die insgesamt 225 abgeurteilten Optionsgeschäfte zueinander im Verhältnis von Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

5

Allerdings ist jede irreführende Werbung, durch die der Angeklagte K. selbst als "Telefonverkäufer" einen Kunden zur Auftragserteilung und Zahlung (mit-)veranlaßt hat, eine selbständige Tat (vgl. BGH NStZ 1996, 296, 297). Unter diesen tatsächlichen Voraussetzungen sind aber lediglich die Erstanlagen der Geschädigten B. (Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften - Fall III 5 (8) 1), I. (versuchter Betrug in Tateinheit mit Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften - Fall III 5 (33) 1) und R. (Betrug in Tateinheit mit Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften - Fall III 5 (45) 1) zustande gekommen (vgl. UA 90 f., 185 f., 234, 329, 337, 344). Insoweit weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf; auch die für die genannten Fälle festgesetzten drei Einzelfreiheitsstrafen sind nicht zu beanstanden und können bestehen bleiben.

6

Bei den übrigen 222 Geschäftsvorfällen war der Angeklagte nicht selbst als "Verkäufer" tätig, sondern hat als Geschäftsführer der Firma C. durch die bei der Firma tätigen "Telefonverkäufer" Auftragserteilungen veranlaßt (UA 7, 17, 324, 329, 343 ff.). Die mit seiner Geschäftsleitung einhergehende organisatorische Verzahnung verbindet diese 222 Einzelakte zu einer einzigen Tat des Betruges in Tateinheit mit Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften (vgl. BGH a.a.O.; BGH bei Dallinger MDR 1976, 14; BGH, Beschluß vom 12. März 1997 - 3 StR 5/97 [zur Untreue]; Tröndle StGB 48. Aufl. vor § 52 Rdn. 25 f m.w.N.).

7

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte Ralf K. gegen diesen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

8

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der hiervon betroffenen 222 Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe.

9

2.

Gemäß § 357 StPO ist der Schuldspruch bei der Mitangeklagten Heike K. entsprechend zu ändern. Sie hat "sich persönlich nicht um die Verkaufstätigkeit (gekümmert)", sondern war ihrer vorherigen Zusage entsprechend dem Angeklagten Ralf K. bei der Organisation der Firma C. behilflich (UA 349). Es liegt daher nur eine tateinheitlich begangene Beihilfe zum Betrug und zur Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften vor (vgl. BGHSt 40, 374, 377; BGH NStZ 1996, 296). Der Senat kann auch bei der Mitangeklagten Heike K. ausschließen, daß sie sich gegen den geänderten Schuldspruch erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.

10

Mit der Schuldspruchänderung entfallen die 225 Einzelstrafen, die das Landgericht gegen die Mitangeklagte Heike K. verhängt hat. Die maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe kann dagegen als selbständige (Einzel-)Freiheitsstrafe bestehen bleiben; denn bei dem unveränderten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat ist auszuschließen, daß die Mitangeklagte, wenn der Tatrichter nur eine Beihilfehandlung angenommen hätte, zu einer noch milderen Strafe verurteilt worden wäre (vgl. BGH NStZ 1996, 296 und NStZ-RR 1996, 227; BGH, Beschluß vom 12. März 1997 - 3 StR 5/97; Tröndle a.a.O. vor § 52 Rdn. 52 m.w.N.).

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