Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.03.1997, Az.: 3 StR 5/97
Verletzung der Befugnisse aus einem Vermögensverwaltungsvertrag in 84 Fällen; Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch Mitteilung an einen Mitgesellschafter hinsichtlich der spekulativen Verwaltung von Anlagevermögen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.1997
- Aktenzeichen
- 3 StR 5/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19076
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 13.09.1996
Fundstellen
- NStZ 1997, 536
- NStZ-RR 1998, 43 (Volltext mit red. LS)
- wistra 1997, 181-182
Verfahrensgegenstand
Untreue
Prozessführer
Rudolf Franz T. aus D., geboren am ... 1954 in D.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. März 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. September 1996 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 84 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Die erhobene Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Die Sachrüge führt nur zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung der Entscheidung.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte als Gesellschafter und tatsächlicher Geschäftsführer der C. C. GmbH für diese mit dem Geschädigten Knoke einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen, demzufolge die CCE GmbH das Vermögen des Geschädigten zu 70 % in Anleihen und zu 30 % in Aktien anlegen und dabei nur für maximal 3 % Optionen erwerben sollte. Termingeschäfte aller Art und die Beleihung des Depots des Geschädigten waren ausgeschlossen. Diese vorsichtige Anlagestrategie entsprach dem in den Vorgesprächen zum Ausdruck gekommenen Wunsch des Geschädigten auf eine sichere Anlage und den Zusicherungen des Angeklagten, die CCE GmbH arbeite nur für vorsichtig konservativ denkende Investoren. Der Geschädigte überwies in Ausführung des Vertrages 859.729,80 DM auf ein Konto der CCE GmbH. Die vertragliche Vereinbarung über die Anlagestrategie teilte der Angeklagte dem Zeugen Dr. B. der ebenfalls Gesellschafter der CCE GmbH war und die Anlagegeschäfte an der Börse "verfügte" (UA S. 8), nicht mit; vielmehr informierte er ihn dahingehend, daß der neue Kunde sein Anlagevermögen von 860.000 DM als spekulativ betrachte. Den Vermögensverwaltungsvertrag stellte er dem Mitgesellschafter nicht zur Verfügung. Wie vom Angeklagten vorausgesehen, führte der Mitgesellschafter daraufhin das Konto des Geschädigten selbständig und ohne weiteren Einfluß des Angeklagten hochspekulativ. Der Angeklagte kannte das Risiko von Options- und Warentermingeschäften. Wegen der Provisionen, die er für jedes getätigte Anlagegeschäft erhalten sollte, nahm der Angeklagte in Kauf, daß der Geschädigte sein Vermögen verlieren würde (UA S. 11). In der Folgezeit tätigte der Mitgesellschafter in 84 Einzelfällen spekulative Optionsgeschäfte im Gesamtwert von mehr als 6,2 Millionen US-Dollar. Die aufgrund der Kuwaitkrise ungünstige Börsenentwicklung führte zum Totalverlust des Anlagevermögens.
Die Verurteilung wegen Untreue in 84 Fällen wird von den Feststellungen nicht getragen. Der Angeklagte hat seine Befugnis, über das Vermögen des Geschädigten zu verfügen oder diesen zu verpflichten, nicht 84 mal selbst verletzt. Die Verpflichtungsgeschäfte hat jeweils der Mitgesellschafter abgeschlossen. Den Feststellungen kann auch im Zuammenhang nicht entnommen werden, daß der Angeklagte wenigstens die zugehörigen Überweisungen jeweils selbst tätigte; über die Konten der CCE bei der Oberösterreichischen L. bank, auf die das Anlagevermögen des Geschädigten gelangt war (UA S. 10), besaß er ab einem im Urteil nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt keine Verfügungsbefugnis mehr (UA S. 7). Auch für eine Steuerung des aus 84 Einzelhandlungen bestehenden Gesamtgeschehens durch den Angeklagten als mittelbarem Täter fehlen die Feststellungen.
Der Angeklagte hat aber bereits durch die Mitteilung an den Mitgesellschafter, das Anlagevermögen solle spekulativ verwaltet werden, seine aus dem Vermögensverwaltungsvertrag resultierende Vermögensbetreuungspflicht verletzt und die Vermögensgefährdung durch die daraufhin erfolgenden, dem Willen des Geschädigten zuwiderlaufenden riskanten Anlagegeschäfte im eigenen Provisionsinteresse in Kauf genommen. Die 84 Einzelhandlungen des Mitgesellschafters stellen sich nur als Konkretisierung des Schadens dieser in Form des Treubruchstatbestands begangenen Untreue dar.
§ 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs bleibt ohne Einfluß auf den Schuldgehalt der Tat. Es ist auszuschließen, daß der Angeklagte für den von ihm verschuldeten Ausfall des gesamten Anlagevermögens des Geschädigten zu einer noch milderen Strafe verurteilt worden wäre, wenn der Tatrichter nur eine einzige Tathandlung angenommen hätte. Der Senat hat deshalb die Gesamtfreiheitsstrafe als Einzelstrafe festgesetzt.
Blauth
Miebach
Winkler
Pfister