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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1996, Az.: BVerwG 7 C 28/95

Ausschlußfrist; Versäumung; Unbeachtlichkeit der Versäumung der Anmeldefrist; Wiedereinsetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.03.1996
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 28/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12931
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Meiningen 20.02.1995 5 K 660/94 .Me (ZOV 1995, 404-405)

Fundstellen

  • BVerwGE 101, 39 - 47
  • EWiR 1996, 717-718 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJ 1997, 38-40 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 2745 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1996, 1020-1023 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Versäumung der Anmeldefrist ist ausnahmsweise unbeachtlich, wenn sie erstens auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren konkrete Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck des § 30a VermG nicht verfehlt würde. Die Anmeldefrist des § 30a VermG ist eine materiellrechtlich wirkende Ausschlußfrist. Wird sie versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig.

Tatbestand:

1

I.

Die Kläger begehren die Rückübertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG).

2

Eigentümer des Grundstücks war ursprünglich der Großvater der Kläger, Franz B. Dieser errichtete im Jahr 1968 zusammen mit seiner Ehefrau Maria B. ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Erben einsetzten; Erben des Letztversterbenden sollten die Kläger werden. Nach dem Tod von Franz B. im Jahr 1970 wurde das Testament nicht eröffnet. Im Jahr 1971 kehrte Maria B. von einer Besuchsreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht wieder in die DDR zurück. Das Grundstück wurde unter Treuhandverwaltung gestellt. Das zuständige staatliche Notariat erteilte einen gemeinschaftlichen Erbschein, der Maria B. sowie deren Kinder Werner B. und Elisabeth S., geb. B., als gesetzliche Erben nach Franz B. auswies. Diese Erbengemeinschaft wurde als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Mit Kaufvertrag vom 30. Oktober 1973 veräußerte der staatliche Verwalter das Grundstück an das Volkseigentum, Rechtsträger Rat des Kreises S. Anschließend wurde das Eigentum an dem auf dem Grundstück errichteten Gebäude an die Eheleute G. übertragen und diesen ein unbefristetes dingliches Nutzungsrecht an dem volkseigenen Grundstück verliehen.

3

Frau Maria B. verstarb im Jahr 1977 in der Bundesrepublik Deutschland. Nunmehr wurde das gemeinschaftliche Testament vom zuständigen Nachlaßgericht eröffnet. Dieses setzte die Kläger nicht von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments in Kenntnis.

4

Mit Schreiben vom 19. September 1990 meldete Werner B. "als Miterbe" seiner Eltern vermögensrechtliche Ansprüche an dem Grundstück an. Frau Elisabeth S. machte mit Schreiben vom 6. Oktober 1990 Ansprüche bezüglich des "Inhalts des Hauses" geltend. Hinsichtlich des Grundstücks selbst erklärte sie, noch keinen Antrag stellen zu können, weil sie die Eröffnung eines neu aufgefundenen Testaments abwarten wolle. Die Klägerin zu 2 erfuhr erst im Mai 1993 durch den Brief einer Verwandten von der Existenz des Testaments aus dem Jahr 1968. Sie holte Erkundigungen beim Nachlaßgericht ein und stellte am 13. Oktober 1993 für sich und den Kläger zu 1 Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nach Maria B. Dieser Erbschein wurde am 3. Februar 1994 erteilt und dem zuständigen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen vorgelegt. Schon zuvor hatte die Klägerin zu 2 mit Schreiben vom 6. Januar 1994 gegenüber dieser Behörde ausgeführt, Werner B. habe den Rückgabeantrag für die Erbengemeinschaft nach Franz und Maria B. gestellt. In einem weiteren Schreiben vom 7. Februar 1994 erklärte sie, diesen Antrag in Anspruch nehmen zu wollen, da sie erst nach Ablauf der Anmeldefrist des § 30 a VermG (31. Dezember 1992) von ihrer Erbenstellung erfahren habe. Der Kläger zu 1 schloß sich dem durch ein Schreiben vom 28. Februar 1994 an und machte vorsorglich eigene Rückübertragungsansprüche geltend.

5

Mit Bescheid vom 23. Juni 1994 lehnte das Landratsamt S. - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - sowohl die Anträge von Werner B. und Elisabeth S. als auch die der Kläger ab und führte zur Begründung aus: Werner B. und Elisabeth S. seien nicht Erben und damit auch nicht Rechtsnachfolger von Maria B. geworden. Die Anträge der Kläger seien nach dem 31. Dezember 1992 und damit verspätet gestellt worden. Bei § 30 a VermG handele es sich um eine gesetzliche Ausschlußfrist mit der Folge, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich sei. Die Kläger könnten sich auch nicht auf die rechtzeitig gestellten Anträge von Werner B. und Elisabeth S. berufen.

6

Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Februar 1995 teilweise statt und hob die angefochtenen Bescheide auf, soweit der Restitutionsantrag der Kläger abgelehnt wurde. Im übrigen wies es die Klage wegen fehlender Spruchreife (§ 113 Abs. 3 VwGO) ab. Zur Begründung führte es aus: Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen habe die Anträge der Kläger zu Unrecht als verspätet abgelehnt. Bei § 30 a VermG handele es sich zwar um eine Ausschlußfrist. Im besonderen Fall der Kläger liege jedoch eine vom Zweck der Ausschlußfrist nicht gebotene unbillige Härte vor, da diese unverschuldet erst sehr spät von ihrer Berechtigung erfahren hätten. Das Grundstück sei aber seit 1990 mit Rückübertragungsansprüchen belastet gewesen. Hätte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bereits 1993 über die Anträge von Werner B. und Elisabeth S. entschieden, hätten die Kläger von diesen das Eigentum gemäß §§ 2018 ff. BGB herausverlangen können.

7

Mit seiner vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision trägt der Beklagte vor: Das Verwaltungsgericht habe den Klägern zu Unrecht Wiedereinsetzung gewährt und damit gegen die Vorschrift des § 30 a VermG verstoßen. Dabei handele es sich um eine materiellrechtliche Ausschlußfrist mit der Folge, daß die Anmeldung eines vermögensrechtlichen Anspruchs mit ihrem Ablauf nicht mehr wirksam vorgenommen werden könne und der verspätete Anmelder mit seinem Anspruch ausgeschlossen sei. Dies ergebe sich aus dem Zweck der Regelung, nicht nur alle bestehenden Ansprüche zu erfassen, sondern auch die vorhandenen Unsicherheiten im Bereich des Grundstücksverkehrs und negative Auswirkungen auf die Investitionsbereitschaft in den neuen Ländern zu beseitigen. Auch durch die Vorschriften des Investitionsvorranggesetzes seien diese Hindernisse nicht vollkommen beseitigt worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei bei Versäumung der Frist des § 30 a VermG nicht vorgesehen und mangels ausdrücklicher Normierung gemäß § 32 Abs. 5 ThürVwVfG unzulässig. Selbst wenn ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung in Betracht kommen sollte, könne diese nicht gewährt werden, weil die Ursache für die Fristversäumung in der Sphäre der Familie der Kläger liege. Denn die Mutter der Klägerin zu 2, Elisabeth S., habe das Testament von 1968 gekannt und es gegenüber den darin eingesetzten Erben verschwiegen. Bliebe dies unberücksichtigt, hätten es Familien in der Hand, interne Informationsdefizite als Wiedereinsetzungsgrund anzuführen.

Entscheidungsgründe

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Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen revisibles Recht. § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG enthält eine materielle Ausschlußfrist (dazu 1); dem stehen verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegen (dazu 2). Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls kann aber den Klägern die Versäumung der Antragsfrist nicht entgegengehalten werden (dazu 3).

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1. Die Kläger sind Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Die Veräußerung des Grundstücks im Jahre 1973 durch den staatlichen Verwalter an das Eigentum des Volkes erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG. Geschädigte Eigentümerin war Maria B. als testamentarische Alleinerbin ihres Ehemannes; die Eintragung der gesetzlichen Erben (Ehefrau und die beiden Kinder) in das Grundbuch war im Widerspruch zur materiellen Rechtslage erfolgt. Da Maria B. verstorben ist, sind Berechtigte ihre Rechtsnachfolger. Das sind die Kläger als durch das gemeinschaftliche Testament von 1968 eingesetzte Erben.

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Die Rückübertragungsanträge der Kläger sind erst im Januar und Februar 1994 und damit nach Ablauf der Antragsfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG gestellt worden. Nach dieser Vorschrift können solche Ansprüche nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. Der vom Vater des Klägers zu 1, Werner B., im September 1990 gestellte Rückübertragungsantrag entfaltete keine Rechtswirkungen zugunsten der Kläger. Denn Werner B. hatte diesen Antrag in der - irrigen - Annahme gestellt, selbst aufgrund gesetzlicher Erbfolge neben seiner Schwester Elisabeth S. Miterbe zu sein. Zwar wirkt der Rückübertragungsantrag eines Miterben auch für die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft (§ 2039 BGB; vgl. auch § 2 a Abs. 3 Satz 1 VermG). Dies gilt aber nur, wenn der Antragsteller wirklich Erbe und nicht nur Scheinerbe ist. Dem Antragsschreiben von Werner B. läßt sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt auch nicht entnehmen, daß der Rückübertragungsanspruch zugleich auch für die Kläger geltend gemacht werden sollte.

11

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG eine materielle Ausschlußfrist ist. Daraus folgt, daß die Anmeldung eines vermögensrechtlichen Anspruchs nach Ablauf der Frist nicht mehr wirksam vorgenommen werden kann und der Betreffende mit seinem Anspruch ausgeschlossen ist. Dieser Rechtscharakter ergibt sich aus Sinn und Zweck der Anmeldefrist. Die Belastung mit angemeldeten Rückübertragungsansprüchen beeinträchtigt wegen der damit verbundenen Verfügungssperre (§ 3 Abs. 3 VermG) in hohem Maße die Verkehrsfähigkeit der betroffenen Vermögenswerte, insbesondere im Bereich der Immobilien. Verfügungsberechtigte und potentielle Erwerber sind darauf verwiesen, zur Überwindung der Verfügungssperre ein zeitaufwendiges und nicht risikofreies Investitionsvorrangverfahren durchzuführen oder den bestandskräftigen Abschluß des Rückübertragungsverfahrens abzuwarten. Die Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG will im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den östlichen Bundesländern und damit auch im gesamtstaatlichen Interesse so bald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herbeiführen. Der Verfügungsberechtigte soll Gewißheit erhalten, daß sein Vermögenswert nach Ablauf des 31. Dezember 1992 bzw. 30. Juni 1993 nicht mehr den Einschränkungen des § 3 Abs. 3 VermG unterliegt, oder daß jedenfalls neben den bis dahin angemeldeten keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden dürfen, da jede zusätzliche Anmeldung dazu beitragen kann, die Klärung der vermögensrechtlichen Situation zu verzögern. Die angestrebte Gewißheit kann aber nur erreicht werden, wenn eine nicht fristgerechte Anmeldung zum endgültigen Verlust der vermögensrechtlichen Anspruchsberechtigung führt.

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Daß die Vorschrift des § 30 a VermG diesen Zweck verfolgt, wird durch ihre Entstehungsgeschichte bestätigt. Die Bestimmung wurde durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG - vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) in das Vermögensgesetz eingefügt. Nach den übereinstimmenden Begründungen des Regierungsentwurfs (BRDrucks 227/92, S. 162) und des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP (BTDrucks 12/2480, S. 55) sollte im Interesse eines baldigen Abschlusses der bei den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen anhängigen Verfahren und zur Beseitigung der damit zusammenhängenden Investitionshemmnisse eine Ausschlußfrist eingeführt werden. Auch die Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses (BTDrucks 12/2944, S. 43) spricht von einer Ausschlußfrist. Dem entspricht die vom Gesetzgeber gewählte Überschrift des § 30 a VermG (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluß vom 27. November 1995 - BVerwG 7 B 290.95 - Buchholz 112 § 30 a VermG Nr. 1). Schließlich hat der Gesetzeber mit der Neufassung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GVO durch Art. 15 § 1 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182) den Charakter des § 30 a VermG als Ausschlußfrist bekräftigt. Wenn nach der genannten Vorschrift eine Grundstücksverkehrsgenehmigung zu erteilen ist, sofern "in der Ausschlußfrist des § 30 a VermG" kein Rückübertragungsanspruch gestellt wurde, wird damit vorausgesetzt, daß solche Ansprüche von einer fristgebundenen Anmeldung abhängig sind und damit nach Fristablauf endgültig nicht mehr geltend gemacht werden können.

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Aus der Rechtsnatur als materielle Ausschlußfrist folgt weiter, daß bei unverschuldeter Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 32 Abs. 1 VwVfG) nicht möglich ist. Nach § 32 Abs. 5 VwVfG ist die Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, daß sie ausgeschlossen ist. Diese Rechtsfolge muß nicht im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommen; sie tritt auch dann ein, wenn sich - wie im Fall des § 30 a VermG - aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt, daß ein verspäteter Antragsteller materiellrechtlich endgültig seine Anspruchsberechtigung verlieren soll (vgl. Beschluß vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 167.90 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 133).

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2. Die Ausgestaltung des § 30 a VermG als Ausschlußfrist ist verfassungsrechtlich bedenkenfrei.

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Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, auch wenn dies unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfGE 49, 260 (275) [BVerfG 10.10.1978 - 2 BvL 10/77] m. w. N.; BVerwGE 94, 279 (286 f.) [BVerwG 12.11.1993 - 7 C 7/93]). Er muß allerdings im Rahmen seines Gestaltungsspielraums die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Tatsachen hinreichend würdigen und prüfen, ob sich die gewählte Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung rechtfertigen läßt und nicht willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 80, 297 (311) m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die Regelung des § 30 a VermG gerecht. Der Gesetzgeber konnte angesichts des Zeitraums, der seit Inkrafttreten der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl I S. 718) am 27. Juli 1990 und des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 verstrichen war, und angesichts der Zahl der seinerzeit bereits vorliegenden Anmeldungen davon ausgehen, daß nunmehr nahezu alle Anmeldeberechtigten von der Anmeldemöglichkeit Gebrauch gemacht hatten oder zumindest hätten machen können. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit durfte er in Kauf nehmen, daß die verhältnismäßig wenigen bis zum 31. Dezember 1992 nicht geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche endgültig ausgeschlossen wurden. Es ist ein legitimes Ziel, derartige in der Vergangenheit begründete Sachverhalte so bald wie möglich zu bereinigen und zu einem Abschluß zu bringen, um auf diese Weise die zahlreichen mit der Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands verbundenen Gegenwarts- und Zukunftsprobleme in Angriff nehmen zu können (vgl. BVerfGE 46, 299 (307) [BVerfG 08.11.1977 - 1 BvL 6/75] zum Kriegsfolgenrecht und BVerfGE 53, 115 (133 f.) zum Wiedergutmachungsrecht). Der Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des § 30 a VermG am 22. Juli 1992 (vgl. Art. 15 des 2. VermRÄndG) und dem Ablauf der Frist am 31. Dezember 1992 bzw. 30. Juni 1993 war auch hinreichend lang bemessen, um bisher unterlassene Anträge nachzuholen.

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3. Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände des hier zugrundeliegenden Sachverhalts kann den Klägern die Versäumung der Anmeldefrist nicht entgegengehalten werden.

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In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlußfrist berufen dürfen (vgl. dazu BVerwGE 24, 154 (156) [BVerwG 27.05.1966 - VII C 139/64]; Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 35.73 - DÖV 1975, 137 (138); Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 7.85 - DÖV 1986, 31 (32); speziell zu § 30 a VermG vgl. Beschluß vom 27. November 1995 - BVerwG 7 B 290.95 - a.a.O.; s. ferner Kopp, VwVfG, 6. Aufl. 1996, § 31 Rn. 40 a m. w. N.). Diese Ausnahmen lassen sich nicht allgemeingültig, sondern nur im Einklang mit dem Regelungsbereich, in dem die Ausschlußfrist wirkt, und im Blick auf die ihr dort zugemessene Funktion bestimmen. Im Bereich des Vermögensrechts ist eine solche Ausnahme jedenfalls dann anzunehmen, wenn erstens die Versäumung der Anmeldefrist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck des § 30 a VermG nicht verfehlt würde.

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So verhält es sich hier. Die wesentliche Ursache für die Fristversäumnis liegt nämlich darin, daß die Kläger infolge einer Pflichtverletzung des Nachlaßgerichts keine Kenntnis von ihrer Erbeinsetzung erlangt haben. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat das Amtsgericht D. die Kläger entgegen § 2262 BGB nicht von dem Inhalt des am 30. Dezember 1977 eröffneten Testaments benachrichtigt. Die Bekanntgabe hätte zumindest gegenüber dem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kläger zu 1 erfolgen müssen. Zweck der Mitteilungspflicht ist es, Personen, deren Rechtslage durch die in der Verfügung von Todes wegen getroffene Bestimmung unmittelbar beeinflußt wird, von dem sie betreffenden Inhalt Kenntnis zu geben, um sie in den Stand zu setzen, das zur Wahrnehmung ihrer Interessen Zweckdienliche zu veranlassen (BGHZ 70, 173 (176) [BGH 21.12.1977 - IV ZB 32/77] und BGH, NJW 1992, 1884 (1886)). Diese Möglichkeit ist den Klägern genommen worden. Da das zur Fristversäumnis führende Fehlverhalten dem Nachlaßgericht und nicht den für die Regelung offener Vermögensfragen zuständigen Stellen unterlaufen ist, kann dem Beklagten zwar nicht der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegengehalten werden, wenn er sich auf den Ablauf der Anmeldefrist beruft (zu einer solchen Fallgestaltung - keine unverzügliche Weiterleitung des Antrags an die zuständige Stelle gemäß § 35 Abs. 4 VermG - s. Beschluß vom 27. November 1995 - BVerwG 7 B 290.95 - a.a.O.). Nach dem Regelungszweck des § 2262 BGB sollen aber gerade auch solche Geschehensabläufe verhindert werden, wie sie sich im vorliegenden Fall ereignet haben. Treten solche Folgen wegen eines dem Nachlaßgericht anzulastenden Rechtsverstoßes ein, so kann der sich daraus ergebende Rechtsverlust nicht dem betroffenen Bürger angelastet werden.

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Selbst ein solcher schwerwiegender Nachteil macht aber nur dann die Ausschlußfrist des § 30 a VermG unbeachtlich, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls sichergestellt ist, daß der Zweck der Frist gewahrt bleibt. Deshalb bleibt die Fristversäumnis z. B. dann beachtlich, wenn am 31. Dezember 1992 bzw. 30. Juni 1993 für den betreffenden Vermögenswert keine vermögensrechtlichen Ansprüche angemeldet waren oder die Behörde über angemeldete Ansprüche bereits entschieden hat. Denn in einem solchen Fall war bei Fristablauf die von § 30 a VermG angestrebte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bereits eingetreten; dieser Zustand soll nicht nachträglich wieder beseitigt werden können. Ebenso verlangt der Zweck der Vorschrift die Beachtung der Ausschlußfrist, wenn zu einem rechtzeitig gestellten, aber noch nicht beschiedenen Antrag auf Rückübertragung eines bestimmten Vermögenswerts ein weiterer Antrag hinzukommt, mit dem ein anderer Schädigungsvorgang (§ 1 VermG) oder eine andere Person als ursprünglicher Rechtsinhaber in das Verfahren eingeführt würden. Auch bei dieser Fallgestaltung käme es zu zusätzlichen Unsicherheiten und Verzögerungen, die § 30 a VermG gerade verhindern will.

20

Anders liegt es dagegen, wenn ein (vermeintlicher) Rechtsnachfolger mit einem rechtzeitig gestellten, aber noch nicht beschiedenen Antrag den Vermögenswert, den geschädigten ursprünglichen Rechtsinhaber und den Schädigungsvorgang bereits abschließend bezeichnet hat und lediglich ein anderer Antragsteller nachträglich unter Vorlage eines Erbscheins oder eines anderen seine Rechtsnachfolge belegenden Dokuments darlegt, der wahre Rechtsnachfolger des Geschädigten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG) zu sein. Hier kann es nicht zu nennenswerten neuen Unsicherheiten und Verzögerungen kommen, weil allenfalls für die Frage der Rechtsnachfolge ein gewisser zusätzlicher Prüfungsaufwand entstehen mag. So verhält es sich auch im Fall der Kläger.