Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.11.1995, Az.: BVerwG 7 B 290.95

Wahrung der Anmeldefrist des § 30a Abs. 1 Vermögensgesetz (VermG) durch den Eingang des Antrags bei der unzuständigen Behörde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1995
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 290.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13812
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Dresden - 08.03.1995 - AZ: 2 K 1123/94

Fundstellen

  • VIZ 1996, 270-271
  • ZOV 1996, 205

Amtlicher Leitsatz

Zu den Auswirkungen der materiellen Ausschlußfrist des § 30a VermG.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. November 1995
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Herbert
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozeßkostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt Ekkehard Nüßlein in Bamberg beigeordnet.

    Die Klägerin hat Monatsraten in Höhe von 350 DM an die Bundeskasse zu zahlen, beginnend ab dem 15. Dezember 1995.

  2. 2.

    Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. März 1995 wird zurückgewiesen.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.210 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Rückübertragung eines Grundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Der Beklagte lehnte den Restutionsantrag der Klägerin als verspätet ab. Das Verwaltungsgericht hat der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage der Klägerin stattgegeben und den Beklagten zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Klägerin verpflichtet. Mit seiner Beschwerde möchte der Beklagte die Zulassung der Revision erreichen. Die Klägerin beantragt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten.

2

1.

Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten ist zu entsprechen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (§ 166 VwGO, §§ 114, 115, 119 Satz 2, § 121 Abs. 1 ZPO). Die Anordnung der Ratenzahlung beruht auf § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

3

2.

Dagegen bleibt die Beschwerde des Beklagten ohne Erfolg. Der von ihm geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

4

Nach Ansicht der Beschwerde wirft der Rechtsstreit die Frage auf, ob sich aus der in § 35 Abs. 4 VermG normierten Pflicht der unzuständigen Behörde zur unverzüglichen Weiterleitung eines Restitutionsantrags an die zuständige Behörde herleiten läßt, daß die Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 VermG durch den Eingang des Antrags bei der unzuständigen Behörde gewahrt wird. Diese Frage würde sich indes in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen; sie kann daher die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht in Abrede gestellt, daß der Restitutionsantrag der Klägerin erst nach dem Ablauf der in § 30 a Abs. 1 VermG bestimmten Frist und damit verspätet, beim Beklagten eingegangen ist. Es hat vielmehr lediglich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 27. Mai 1966 - BVerwG 7 C 139.64 - BVerwGE 24, 154 [BVerwG 27.05.1966 - VII C 139/64]; Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 35.73 - Buchholz 451.551 FFG Nr. 4; Urteil vom 22. März 1984 - BVerwG 6 C 33.83 - Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 105) angenommen, daß in den Fällen der Versäumung einer sog. Ausschlußfrist - dieser Begriff wird vom Gesetzgeber in der Überschrift des § 30 a VermG ausdrücklich verwendet - die zur Entscheidung berufene Behörde ausnahmsweise durch den Grundsatz von Treu und Glauben gehindert sein kann, dem antragstellenden Bürger die Fristversäumung entgegenzuhalten. Einen solchen Ausnahmefall hat das Verwaltungsgericht hier unter Hinweis darauf bejaht, daß gemäß § 35 Abs. 4 VermG bei normalem Verlauf der Dinge mit der rechtzeitigen Weiterleitung des Restitutionsantrags der Klägerin von der Stadtverwaltung an den beklagten Landkreis zu rechnen gewesen sei; dies falle dem Beklagten zur Last.

5

Auch die weitere von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob bei der Prüfung einer Ausnahme von der Ausschlußfrist des § 30 a VermG die schuldhaft falsche Adressierung des Restitutionsantrags durch den Restitutionsberechtigten geleugnet werden darf, wäre in einem künftigen Revisionsverfahren nicht zu beantworten. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht unberücksichtigt gelassen, daß die Klägerin ihren Restitutionsantrag fehlerhaft nicht an das Landratsamt, sondern an die Stadtverwaltung gerichtet hat und daß dieser Fehler bei größerer Sorgfalt zu vermeiden gewesen wäre. Es hat jedoch mit Blick auf das hohe Alter und den schlechten Gesundheitszustand der Klägerin ihrem Versäumnis gegenüber den vom Beklagten zu vertretenden Umständen keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist mithin - was bei der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben von vornherein naheliegt und in den Entscheidungsgründen (S. 8 unten) ausdrücklich betont wird - von den Besonderheiten des vorliegenden Falls geprägt. Die von der Beschwerde vorausgesetzte grundsätzliche Bedeutung kommt ihr nicht zu.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.210 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Franßen
Dr. Bardenhewer
Herbert