Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1995, Az.: VIII ZR 57/94
Außenhandelsbetrieb; Vergütung; Aufwandsentschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.10.1995
- Aktenzeichen
- VIII ZR 57/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15147
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1995, 2519-2520 (Volltext mit amtl. LS)
- EWiR 1996, 249 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1996, 322-323 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1996, 110 (amtl. Leitsatz)
- WM 1995, 2140-2145 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, 1930-1935 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ist eine Vergütung gem. § 32 II DMBilG dahin neu festzusetzen, daß dem Außenhandelsbetrieb der ihm entstandene Aufwand bestehend aus dem an den westlichen Vertragspartner in DM gezahlten Kaufpreis zuzüglich Handelsspanne - erstattet wird, kommt eine weitere Herabsetzung dieses Betrages nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wegen Ausbleibens von staatlichen Finanzierungsmitteln nicht in Betracht.
Tatbestand:
I. Der Kläger macht als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des A. i. L. (nachfolgend: AHB) aus den von diesem mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem Kombinat VEB N., geschlossenen Einfuhrverträgen Zahlungsansprüche geltend.
Mit Einfuhrvertrag vom 9. September 1988 (Komplex 1) bestellte der VEB N. eine Maschinenfließreihe für Doppelrohr-Kompaktlampen, bestehend aus vier Teilanlagen, zum Importabgabepreis (IAP) von 85,755 Mio. DDR-Mark. Für die Teilanlagen wurden folgende IAP vereinbart:
Teilanlage 1: Taktwaschanlage 2,516 Mio. DDR-Mark
Teilanlage 2: Teilfertigungslinie von Biegemaschine bis Pumpmaschine 69,567 Mio. DDR-Mark
Teilanlage 3: Sockelmontagemaschine 12,350 Mio. DDR-Mark
Teilanlage 4: Wendelwickelmaschine 1,322 Mio. DDR-Mark.
Ebenfalls am 9. September 1988 schloß der AHB mit der im damaligen West-Berlin ansässigen Firma W. W. zur Beschaffung der Gesamtanlage einen Importvertrag mit einem Volumen von 19,1 Mio. DM.
Die IAP des Einfuhrvertrages setzten sich jeweils aus dem Gegenwert des Valutamarkpreises (1 Valutamark = 1 DDR-Mark) des Beschaffungsaufwands, eines Aufschlages in Höhe von 340 % (Richtungskoeffizient) und einer zweiprozentigen Handelsspanne für den AHB zusammen.
Mit Einfuhrvertrag vom 20. April 1988 (Komplex 2) wurde die Lieferung eines Gestellmontageautomaten zum Importabgabepreis von 14,778 Mio. DDR-Mark vereinbart. Gemäß Importvertrag des Außenhandelsbetriebs mit der britischen Firma S. T. T. vom 18. März 1988 mit Nachträgen vom 14. Februar/14. April 1989 waren hierfür 1.135.000 britische Pfund zu bezahlen.
Die Teilanlagen 1 und 4 des Komplexes 1 wurden am 31. Mai bzw. 8. Juni 1990 abgenommen. Hierfür berechnete der AHB am 25. Juni 1990 mit Fälligkeit zum 9. Juli 1990 3.837.794 DDR-Mark, wovon 2.515.901 DDR-Mark auf die Teilanlage 1 und 1.321.893 DDR-Mark auf die Teilanlage 4 entfielen. Mit Schreiben vom 2. August 1990 reduzierte der AHB den Rechnungsbetrag um 22.619 DDR-Mark und korrigierte das Zahlungsziel auf 16. Juli 1990; nach Wirksamwerden der Währungsunion hat der AHB 1.907.592,-- DM verlangt.
Die Teilanlagen 2 und 3 des Komplexes 1 wurden am 30. Oktober 1990 abgenommen und am 5. Oktober 1990 mit 19.466.727,21 DM in Rechnung gestellt. Aus diesem Betrag berechnete der AHB unter dem 25. Juli 1991 Umsatzsteuer (14 %) mit 2.725.341,70 DM.
Die dem Komplex 2 zugrundeliegenden Lieferungen nahm der VEB N. am 23. April 1990 vorbehaltslos ab. Am 25. Juni 1990 stellte der AHB eine "Teilschlußrechnung" über 14.153.040 DM-Mark (= 7.076.520,-- DM nach der Währungsumstellung), fällig zum 9. Juli 1990.
Für den Komplex 2 hatte der AHB für den Richtungskoeffizienten bis 30. Juni 1990 11.191.100 DDR-Mark an den Staatshaushalt abgeführt. Für den Komplex 1 (Teilanlagen 1 und 4) waren dies 1.001.034,80 DDR-Mark, wobei die Abführung eines weiteren Betrages von 1.905.275 DDR-Mark zwischen den Parteien streitig blieb.
Durch Teilanerkenntnis- und Schlußurteil vom 14. August 1992 hat das Landgericht die Beklagte, nachdem sie bzgl. Komplex 1 Teilanlagen 2 + 3 die Klageforderung in Höhe von 6.422.766 DM anerkannt hatte und später auch bezahlt hat, unter Klagabweisung im übrigen zur Zahlung von 30.152.230 DM nebst Zinsen verurteilt und die einzelnen Forderungen jeweils wie folgt für berechtigt angesehen:
(1) Komplex 1 Teilanlagen 1 und 4: 1.907.587,50 DM
(2) Komplex 1 Teilanlagen 2 und 3: 18.557.066,85 DM (davon anerkannt 6.422.766,-- DM)
(3) Mehrwertsteuer (14 %) aus (2): 2.597.989,36 DM
(4) Komplex 2: 7.076.520,-- DM
(5) Rechnung vom 15.8.1990: 8.030,29 DM
(6) Rechnung vom 6.6.1990: 5.036,-- DM
insgesamt: 30.152.230,-- DM
Die Beklagte hat gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt. Sie läßt den anerkannten Betrag von 6.422.766 DM sowie die Rechnungsbeträge von 8.030,29 DM und 5.036 DM gelten, wehrte sich hingegen gegen ihre Verurteilung zur Zahlung des darüber hinausgehenden Betrages von 23.716.397,71 DM nebst Zinsen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, soweit die geltend gemachten Zahlungsansprüche durch die Abführung des Richtungskoeffizienten belastet seien (Komplex 1 Teilanlagen 1 und 4; Komplex 2), sei eine neue Preisbestimmung nach § 32 Abs. 2 DMBilG geboten, da sie ansonsten durch die Währungsumstellung in nicht mehr zumutbarer Weise belastet werden würde. Nach Ansicht des Klägers liegt hingegen insoweit ein erstattungsfähiger Aufwand des AHB vor.
Die Beklagte hat weiter behauptet, ihre Rechtsvorgängerin sei durch staatliche Planvorgaben zur Erhöhung ihrer Produktion verpflichtet worden, wozu bezüglich des Komplexes 1 in den Jahren 1989 bis 1991 Investitionen in Höhe von 178,932 Mio. DDR-Mark hätten durchgeführt werden sollen. Die Finanzierung sei, wovon beide Parteien ausgegangen seien, ursprünglich auch durch Staatshaushaltsmittel beabsichtigt gewesen. Der für das Jahr 1990 eingestellte Anteil von 70 Mio. DDR-Mark sei ihr jedoch aufgrund der geänderten wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse nicht mehr ausbezahlt worden, obwohl er noch mit Schreiben des Ministerrats vom 28. März 1990 bestätigt worden sei. Der Ausfall der Staatshaushaltsmittel falle nicht ausschließlich in ihren Risikobereich, weshalb der Vergütungsanspruch auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzupassen sei.
Der Komplex 2 sei als eine im Kombinat zu finanzierende Investition geplant gewesen, wofür ein verzinslicher Grundmittelkredit der Industrie- und Handelsbank auf drei Jahre hätte in Anspruch genommen werden sollen. Der Einsatz von Eigenmitteln sei - mit Ausnahme des Personals - nicht beabsichtigt gewesen. Zur Auszahlung des Kredits, der aus den erhöhten Produktionseinnahmen habe zurückbezahlt werden sollen, sei es jedoch nicht mehr gekommen.
Der Kläger hat bestritten, daß die Beklagte keine Staatshaushaltsmittel erhalten habe, jedenfalls treffe letztere das Risiko des Ausfalls von Haushalts- und Kreditmitteln alleine.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 17.612.123,73 DM nebst Zinsen verurteilt.
Der Kläger erstrebt mit seiner Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Im Wege der Anschlußrevision beantragt die Beklagte, das Berufungsurteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie zur Zahlung von mehr als 14.276.251,03 DM zuzüglich Zinsen verurteilt worden ist. Beide Parteien haben jeweils die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels beantragt.
Entscheidungsgründe
A) Komplex 1, Teilanlagen 1 und 4 (Taktwaschanlage, Wendelwickelmaschine)
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch beurteile sich gemäß Art. 232 § 1 EGBGB nach dem Recht der ehemaligen DDR, insbesondere nach den §§ 37, 50 VertrG und § 32 Abs. 2 der 3. DVO zum Vertragsgesetz vom 25. März 1982 (GBl. DDR I S. 333).
Durch die Währungsunion sei mit der Umstellung der Preisforderung im Verhältnis DDR-Mark zur DM 2:1 eine Äquivalenzstörung eingetreten, die der Beklagten einen unzumutbaren Nachteil bringe, indem sie eine Vergütung entrichten müßte, die rd. 124 % über den Anschaffungskosten liegen würde. Die Beklagte sei somit berechtigt, eine Neufestsetzung der vertraglich geschuldeten Vergütung zu verlangen, die, weil sie von dem AHB verweigert worden sei, gemäß § 32 Abs. 2 Satz 3 DMBilG vom Gericht vorgenommen werden müsse. Dabei entspreche es billigem Ermessen, wenn der Kläger die dem AHB entstandenen Aufwendungen zuzüglich einer angemessenen Handelsspanne vergütet erhalte. Dazu gehöre zunächst der Importaufwand des AHB gegenüber der Firma W. GmbH in Höhe von 854.797 DM. Weiter schulde die Beklagte eine Handelsspanne von 2 % aus 3.837.794 DDR-Mark, also 76.755,88 DDR-Mark bzw. umgestellt 38.377,94 DM. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch auf die volle Berücksichtigung der Abführungen des Richtungskoeffizienten an die Staatskasse, wenngleich auch darin eine an sich erstattungsfähige Aufwendung zu sehen sei. Aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin H. stehe fest, daß der AHB bis zum 30. Juni 1990 bezüglich der Teilanlagen 1 und 4 auf den Richtungskoeffizienten 2.906.309,80 DDR-Mark abgeführt habe. Es entspreche der Billigkeit, wenn dieser Aufwand von beiden Parteien je zur Hälfte getragen werde, so daß auf die Beklagte 1.453.154,90 DDR-Mark bzw. umgestellt 726.577,40 DM entfielen. Demnach sei der Preis nach § 32 Abs. 2 DMBilG auf 1.619.752,34 DM festzusetzen.
Dieser Betrag sei außerdem unter Berücksichtigung der ausgebliebenen Staatshaushaltsmittel in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 242 BGB um weitere 302.245,72 DM zu kürzen. Bei der Finanzierung des auf etwa 178 Mio. DDR-Mark veranschlagten Gesamtvorhabens seien unverzinsliche Staatshaushaltsmittel in Höhe von 70 Mio. DDR-Mark eingeplant gewesen. Da dies auch dem AHB bekannt gewesen sei, handele es sich um eine Geschäftsgrundlage des Einfuhrvertrages. Der Ausfall der Staatshaushaltsmittel falle nicht allein in den Risikobereich der Beklagten und sei unter den Vertragspartnern hälftig aufzuteilen. Der Anteil der Staatshaushaltsmittel an der Gesamtinvestition belaufe sich auf 39,32 %, wovon der Kläger 18,66 % zu tragen habe, so daß die Beklagte für den Komplex 1 Teilanlagen 1 und 4 noch 1.317.506,62 DM schulde.
II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der zwischen dem AHB und der Rechtsvorgängerin der Beklagten vereinbarte Importabgabepreis gemäß § 32 Abs. 2 DMBilG nach billigem Ermessen neu festgesetzt werden muß. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines schwebenden Vertrags mit vor dem 1. Juli 1990 festgelegtem Preis, dessen ursprüngliches Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung durch die Währungsumstellung am 1. Juli 1990 erheblich verschoben wurde, wodurch einem Vertragspartner ein unzumutbarer Nachteil entstanden ist.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 122, 32, 40 f [BGH 10.03.1993 - VIII ZR 238/92]; Urteil vom 20. April 1994 - VIII ZR 45/93 = WM 1994, 1173 unter II 2; s. a. Urteil vom 4. Oktober 1995 - VIII ZR 285/94 unter II 1 a), der auch das Berufungsgericht gefolgt ist, ist der Begriff "schwebender Vertrag" nach Sinn und Zweck des § 32 Abs. 2 Satz 1 DMBilG schuldrechtlich zu verstehen. Ein schwebender Vertrag liegt danach solange vor, als er noch nicht von beiden Seiten erfüllt wurde. Daran hält der Senat fest.
Vorliegend hatte zwar der AHB vor dem 30. Juni 1990 die getrennt abrechenbaren Teilanlagen 1 und 4 geliefert, die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschuldete Vergütung war jedoch weder fällig noch bereits geleistet.
b) Das vor der Währungsunion bestehende Gleichgewicht zwischen Sachleistung und Vergütungsanspruch ist durch die Währungsumstellung von DDR-Mark zu D-Mark im Verhältnis 2:1 erheblich gestört worden.
aa) Die ursprüngliche Preisfestsetzung im Einfuhrvertrag beruhte auf der Anordnung des Ministerrats der DDR zur "Anwendung der Umrechnungsverhältnisse der Mark der DDR zu den kapitalistischen Währungen" vom 2. Oktober 1987. Der Importabgabepreis setzte sich aus dem Valutamarkbetrag zur Erfüllung des Importvertrages und dem sogenannten Richtungskoeffizienten, einem an den Staatshaushalt der DDR abzuführenden Aufschlag von 340 % auf den Valutamarkpreis, zusammen. Auf diese Weise wurde für den innerstaatlichen Bereich der DDR ein der tatsächlichen Kaufkraft der beiden deutschen Währungen entsprechendes Umrechnungsverhältnis geschaffen. Vor der Währungsunion hatten deshalb sowohl der AHB als auch der Importbetrieb in DDR-Mark einen Preis zu bezahlen, der dem Weltmarktpreisniveau entsprach.
bb) Dieses Gleichgewicht wurde durch die Währungsumstellung erheblich verschoben. Die nach den staatlichen Preisbildungsvorschriften festgesetzte Vergütung von 3.815.184 DDR-Mark (Rechnungsreduzierung durch den AHB bereits berücksichtigt) wurde am 1. Juli 1990 im Verhältnis 2:1 auf 1.907.592 DM umgestellt. Die hierzu korrespondierende Sachleistung war am Währungsstichtag gemäß §§7 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 3 DMBilG nach den Wiederbeschaffungskosten, hier den Marktpreisen, neu zu bewerten, die im gesamten, nach dem 1. Juli 1990 gemeinsamen Währungsgebiet galten (vgl. Senatsurteil vom 20. April 1994 aaO. unter II 3 a). Dadurch sah sich der Geldleistungsschuldner einer Geldforderung ausgesetzt, die den Marktwert der erworbenen Waren um ca. 124 % überstieg.
cc) Müßte die Beklagte für die kurz vor Inkrafttreten der Währungsunion abgenommenen Waren nach dem 1. Juli 1990 eine um ca. 124 % über dem Anschaffungspreis liegende Vergütung zahlen, würde ihr, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ein unzumutbarer Nachteil entstehen (BGHZ 122, 32, 42) [BGH 10.03.1993 - VIII ZR 238/92]. Zur weiteren Begründung wird auf das Senatsurteil vom 4. Oktober 1995 - VIII ZR 285/94 unter II 1 b bb (zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) verwiesen.
2. Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 DMBilG vorliegen, hat die Beklagte das Recht, vom Kläger eine Neufestsetzung der Vergütung nach billigem Ermessen zu verlangen. Dies hat der Kläger endgültig abgelehnt, indem er weiterhin auf Zahlung des gesamten, im Verhältnis 2:1 umgestellten Importabgabepreises besteht. Es ist deshalb eine gerichtliche Neufestsetzung des Leistungsumfangs nach § 32 Abs. 2 Satz 3 DMBilG geboten (BGHZ 122, 32, 44) [BGH 10.03.1993 - VIII ZR 238/92]. Sinn und Zweck des § 32 Abs. 2 DMBilG ist es, die durch die Währungsumstellung verursachte Äquivalenzstörung zu beseitigen und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Austauschvertrag wieder ins Gleichgewicht zu bringen. Dieses Ziel ist im Blick auf den Einfuhrvertrag erreicht, wenn der AHB erstattet bekommt, was er aufgewendet hat, um die dem Rechtsvorgänger der Beklagten geschuldete Leistung erbringen zu können, zuzüglich einer angemessenen Handelsspanne (BGHZ 122, 32, 45) [BGH 10.03.1993 - VIII ZR 238/92]. Da es zur Ermittlung des Aufwandes keiner weiteren tatrichterlichen Feststellungen bedarf, konnte das Revisionsgericht die Neufestsetzung der Vergütung selbst vornehmen.
a) Aufgewandt hat der AHB 854.797 Valutamark = 854.797 DDR-Mark.
Zu dem im Rahmen der Anpassung nach § 32 Abs. 2 DMBilG zu berücksichtigenden Aufwand gehört auch, wie im Senatsurteil vom 4. Oktober 1995 aaO. unter III 3 a ausführlich dargelegt ist, der nach der Anordnung des Ministerrats vom 2. Oktober 1987 an die Staatsbank der DDR abzuführende Richtungskoeffizient in Höhe von 340 % des Valutabetrages, jedenfalls wenn er vor dem 1. Juli 1990 abgeführt worden ist. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der AHB 1.001.034,80 DDR-Mark für die Teilanlage 4 und 1.905.275 DDR-Mark für die Teilanlage 1 als Richtungskoeffizienten an die Staatskasse abgeführt hat. Diese Feststellung hat es auch bezüglich des letztgenannten Betrags - entgegen der Auffassung der Anschlußrevision - ohne Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO auf die Aussage der Zeugin H. gestützt.
Der Senat hat die insoweit erhobenen Rügen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Der Aufwand des AHB bezüglich der Teilanlagen 1 und 4 betrug somit insgesamt 3.761.106,80 DDR-Mark (854.797 DDR-Mark + 2.906.309,80 DDR-Mark).
b) Aus dem für den innerstaatlichen Bereich der DDR angeordneten Umrechnungsverhältnis zwischen DM und DDR-Mark von 1:4,4 folgt andererseits, daß der Aufwand des AHB für die Beschaffung der Importware abgegolten ist, wenn ihm der von ihm tatsächlich aufgewendete DDR-Mark-Betrag im Verhältnis 4,4:1 in DM umgerechnet - im Ergebnis also der an den westlichen Vertragspartner gezahlte Kaufpreis - erstattet wird. Ob dies dann anders wäre, wenn zum 1. Juli 1990 auch Verbindlichkeiten des Außenhandelsbetriebes im Zusammenhang mit der Abwicklung des Importauftrages in DM-Verbindlichkeiten umgestellt worden wären, bedarf keiner Entscheidung, da derartiges im Streitfalle weder festgestellt noch vorgetragen ist (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1995 aaO. unter II 3 a cc). Die Vergütungsforderung der Klägerin ist deshalb (ausgenommen Handelsspanne) gemäß § 32 Abs. 2 Satz 3 DMBilG auf 854.797 DM festzusetzen. Es würde dem aus § 32 Abs. 2 DMBilG zu entnehmenden Gebot der Austauschgerechtigkeit widersprechen, wenn dem Außenhandelsbetrieb der durch die Währungsunion hervorgerufene Umstellungsgewinn verbliebe (vgl. eingehend Senatsurteil vom 4. Oktober 1995 aaO. unter II 3 b; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl., S. 266). Insoweit ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden keine Differenzierung danach geboten, ob - wie hier - ein Anlagenimport (§§ 6 Abs. 2, 13, 34 Dritte DVO zum Vertragsgesetz; Anlagenimportordnung des Ministerrats der DDR vom 26. Juli 1979) vorliegt, wobei der Umstellungsgewinn dem Importbetrieb zustehen soll (OLG Dresden DtZ 1995, 133), oder ein gewöhnlicher Einfuhrvertrag, bei welchem der Umstellungsgewinn dem AHB zu verbleiben habe (OLG Dresden ZIP 1994, 1634).
c) Hinzu kommt die dem AHB zustehende angemessene Handelsspanne von - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - 2 %. Nach den §§ 4 Abs. 2 1. Spiegelstrich, 8 in Verbindung mit Anlage 3 der Anordnung Nr. Pr. 460 des Ministerrats der DDR vom 3. November 1982 ist die Handelsspanne aus der Summe des Preises der Ware (Gegenwert in Valutamark = DDR-Mark), des Richtungskoeffizienten sowie - hier nicht vorgetragener - Fracht- und Transportkosten zu ermitteln. Sie beträgt für die Teilanlagen 1 und 4 3.761.106,80 DDR-Mark x 0,02 = 75.222,14 DDR-Mark. Da die durch die Handelsspanne abgedeckten Leistungen des AHB bis zum Eintritt der Währungsunion vollständig erbracht waren und insoweit keine Anhaltspunkte für eine Äquivalenzstörung ersichtlich sind, ist der Betrag von 75.222,14 DDR-Mark im Verhältnis 2:1 auf 37.611,07 DM umzustellen.
3. Eine weitere Herabsetzung der Vergütung des AHB infolge des Ausbleibens staatlicher Finanzierungsmittel nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Anschlußrevision im Ergebnis nicht in Betracht und läßt sich insbesondere nicht aus dem Senatsurteil vom 14. Oktober 1992 (BGHZ 120, 10 ff [BGH 14.10.1992 - VIII ZR 91/91]) herleiten, das einen Sachverhalt zum Gegenstand hat, auf den § 32 Abs. 2 DMBilG nicht anzuwenden war. Hier kommt, wie dargelegt, § 32 Abs. 2 DMBilG zum Zuge, weil eine Äquivalenzstörung zwischen Sach- und Geldleistung durch die Währungsumstellung der erst nach dem 30. Juni 1990 fällig gewordenen Geldschuld eingetreten ist. Da auch die Vorschrift des § 32 Abs. 2 DMBilG einen - gesetzlich geregelten - Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, beschränkt auf Äquivalenzstörungen im Zusammenhang mit der Währungsumstellung, betrifft (vgl. Amtliche Begründung zu § 32 DMBilG, abgedruckt bei Budde/Forster, DMBilG), hatte die Neufestsetzung der Vergütung mittels einer Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der Belange beider Vertragspartner zu erfolgen.
a) § 32 Abs. 2 DMBilG soll ermöglichen, das durch die Währungsunion verschobene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen und ungerechtfertigte Umstellungsgewinne zum Nachteil des Geldschuldners zu vermeiden, wobei dem Sachleistungsschuldner allerdings seine Aufwendungen einschließlich einer angemessenen Handelsspanne zu ersetzen sind. Wurden Waren aus westlichen Ländern importiert, ist dies dann erreicht, wenn der AHB den durch 4,4 geteilten Betrag seines in DDR-Mark ermittelten Importaufwands in DM erhält (s. o. A II 2 b).
b) Es entspräche jedoch nicht mehr der Billigkeit, wenn dieser Betrag aufgrund einer zusätzlichen Vertragsanpassung wegen Ausfalls von Haushaltsmitteln unterschritten werden würde. Dies würde der Zielsetzung des § 32 Abs. 2 DMBilG widersprechen und ein Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu Lasten des AHB schaffen. Der Beklagten standen nämlich Industrieanlagen zur Verfügung, deren Marktwert dem dem AHB zu ersetzenden Aufwand entsprach. Diesen Aufwand zu erstatten ist - im Gegensatz zu der Entscheidung BGHZ 120, 10 [BGH 14.10.1992 - VIII ZR 91/91], wo ein erhebliches Mißverhältnis zwischen Marktwert und Preis entstanden war - der Beklagten nicht unzumutbar. Eine Unterschreitung des dem AHB entstandenen Importaufwandes wegen Scheiterns der vom Käufer vorgesehenen Finanzierung kommt daher nicht in Betracht.
4. Danach war bezüglich der Teilanlagen 1 und 4 des Komplexes 1 die dem AHB zustehende Vergütung auf 854.797 DM + 37.611,07 DM = gerundet 892.408 DM festzusetzen.
Da die Gestaltungswirkung des Urteils, die mit der Neubestimmung der Vergütung verbunden ist, erst mit seiner Rechtskraft eintritt, war die Forderung vorher nicht fällig und daher auch nicht zu verzinsen (BGHZ 122, 32, 45 f) [BGH 10.03.1993 - VIII ZR 238/92].
B) Komplex 1, Teilanlagen 2 und 3
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind dem Kläger insoweit noch 9.041.898,20 DM zuzuerkennen. Auszugehen sei von dem sich aus dem Importvertrag ergebenden Anschaffungspreis für den AHB in Höhe von insgesamt 18.193.203 DM. Hinzu komme die zweiprozentige Handelsspanne auf den ursprünglich im Einfuhrvertrag vereinbarten Preis von 81.917.000 DDR-Mark, da auch hier die wesentliche Tätigkeit des AHB bereits vor dem 1. Juli 1990 ausgeübt worden sei, so daß die Handelsspanne auf 1.638.340 DDR-Mark bzw. umgestellt 819.170 DM zu schätzen sei. Wegen ausgebliebener Staatshaushaltsmittel sei der Importaufwand von 19.012.373 DM um 18,66 % zu kürzen, so daß er sich auf 15.464.664,20 DM verringere. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 6.422.766 DM könne der Kläger insoweit noch 9.041.898,20 DM verlangen.
Da die Teilanlagen 2 und 3 erst am 30. Oktober 1990 abgenommen worden seien, könne der Kläger hinsichtlich des ihm zustehenden Teils der Forderung auch die am 25. Juli 1991 berechnete Mehrwertsteuer verlangen (§ 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes der DDR vom 22. Juni 1990 (GBl. DDR Sonderdruck Nr. 1432)). Nach § 3 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz (DDR) komme es auf den Zeitpunkt der Lieferung und Leistung an, der vorliegend im Zeitpunkt der Abnahme der Teilanlage zu sehen sei. Der AHB habe eine Unternehmertätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (DDR) ausgeübt, denn er habe die durch den Importvertrag erworbenen Anlagen an den Endabnehmer weiterverkauft. Danach stünden dem Kläger 14 % Mehrwertsteuer aus 15.464.664,20 DM - 2.165.052,90 DM zu.
II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
1. Auch bezüglich der Teilanlagen 2 und 3 liegen die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 DMBilG vor. Bis zum 30. Juni 1990 war weder die Leistung des AHB erbracht - die Abnahme der Anlagenteile geschah erst am 30. Oktober 1990 - noch Bezahlung seitens der Beklagten erfolgt. Verhandlungen der Vertragspartner über eine Neubestimmung der Vergütung im August 1990 blieben ohne Erfolg. Die Beklagte lehnte eine Preisgestaltung, die sich am Aufwand des AHB orientierte, wegen Unwirtschaftlichkeit ab. In der anschließenden Rechnungsstellung des AHB mit Datum 5. Oktober 1990 ist zwar eine Leistungsbestimmung im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 DMBilG zu sehen. Die vom AHB mit 19.466.727,21 DM vorgenommene Neufestsetzung war jedoch für die Beklagte nicht verbindlich, da sie nicht der Billigkeit entsprach (§ 32 Abs. 2 Satz 2 DMBilG). Dabei ist nicht zu beanstanden, daß ihr der aus dem Importvertrag mit der Lieferfirma ersichtliche Aufwand in Höhe von zusammen 18.193.203 DM zugrunde gelegt wurde. Da die Teilanlagen 2 und 3 nach dem 30. Juni 1990 abgenommen worden sind, ist kein Richtungskoeffizient verlangt und gezahlt worden. Ursprünglich gegen Höhe und Berechtigung des Aufwands vorgebrachte Bedenken hat die Beklagte im Revisionsverfahren auch nicht mehr aufgegriffen. Nicht der Billigkeit entsprach jedoch, daß der AHB ohne vertragliche Vereinbarung anstatt 2 % wie bei der Bestimmung des Importabgabepreises nunmehr eine Handelsspanne von 7 % verlangt. Darauf hat bereits das Landgericht hingewiesen und lediglich einen Vergütungsanspruch von 18.557.066,85 DM (18.193.202,79 DM + 363.864,06 DM) für berechtigt gehalten.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt auch hier der Ausfall staatlicher Haushaltsmittel zu keiner zusätzlichen Anpassung der Vergütung. Ob die Beklagte dem AHB die daraus resultierenden Finanzierungsschwierigkeiten rechtzeitig mitgeteilt hat und ob in der Weiterführung des Gesamtprojekts trotz Nichtgewährung von Staatsmitteln eine Risikoübernahme der Beklagten in bezug auf die Finanzierung zu sehen ist, kann deshalb dahinstehen. Da der Importabgabepreis auch hier wegen der aufgrund der Währungsumstellung aufgetretenen Verschiebung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung bereits nach § 32 Abs. 2 DMBilG anzupassen und Untergrenze dieser Anpassung der Aufwand des AHB ist, bleibt für eine weitere Herabsetzung der Vergütung kein Raum mehr (siehe oben A II 3).
3. Nachdem der Kläger das landgerichtliche Urteil nicht angefochten hat, besteht keine Möglichkeit, die dort vorgenommene gerichtliche Festsetzung der Vergütung zu seinen Gunsten abzuändern. Dies gilt auch im Hinblick auf die Handelsspanne, die das Landgericht mit 2 % des bereits in DM ermittelten Aufwands - und nicht nach den Richtlinien für die Ermittlung des Importabgabepreises - berücksichtigt hat. Da die vom Landgericht mit insgesamt 18.557.066,85 DM vorgenommene Leistungsbestimmung nicht zum Nachteil der Beklagten unbillig ist, war in diesem Punkt das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Gleiches gilt auch für die dort dem AHB zugesprochene Mehrwertsteuer (14 %) aus diesem Betrag in Höhe von 2.597.989,36 DM. Rechtsfehlerfrei und von der Anschlußrevision auch nicht mehr beanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Lieferung der am 30. Oktober 1990 abgenommenen Teilanlagen 2 und 3 dem Umsatzsteuergesetz der DDR vom 22. Juni 1990 (GBl. DDR Sonderdruck Nr. 1432) unterfielen und daß darin ein Aufwand des AHB liegt, den er auf die Beklagte überwälzen kann. Die Herabsetzung des Umsatzsteuerbetrags durch das Berufungsgericht beruht lediglich auf der nicht gerechtfertigten weiteren Anpassung der Vergütung.
4. Unter Berücksichtigung der am 24. September 1992 geleisteten Teilzahlung in Höhe von 6.422.766 DM schuldet die Beklagte für die Teilanlagen 2 und 3 noch 12.134.300,85 DM sowie Mehrwertsteuer in Höhe von 2.597.989,36 DM.
5. Zinsen stehen dem Kläger - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nur aus dem anerkannten Teilbetrag in Höhe von 6.422.766 DM bis zu dessen Begleichung zu. Die Preisbestimmung des AHB entsprach - wie oben unter B II 1 dargelegt - nicht der Billigkeit und war für die Beklagte nicht verbindlich (§ 32 Abs. 2 Satz 2 DMBilG). Eine differenzierte Behandlung von Aufwand und Handelsspanne kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der AHB eine diesbezügliche Aufteilung in der Rechnung vom 5. Oktober 1990 unterlassen hat. Die Leistungsbestimmung war somit vom Gericht vorzunehmen (§ 32 Abs. 2 Satz 3 DMBilG). Da die Gestaltungswirkung des Urteils, die mit der Neubestimmung der Vergütung verbunden ist, erst mit seiner Rechtskraft eintritt, steht die Höhe der (neuen) Forderung des AHB bis dahin nicht fest. Eine noch nicht bestimmte Leistung kann aber nicht fällig werden und somit auch keinen Zinsanspruch auslösen (vgl. BGHZ 122, 32, 45 f) [BGH 10.03.1993 - VIII ZR 238/92]. Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn - wie hier - der Gläubiger der Geldleistung das Bestimmungsrecht zusteht.
C) Komplex 2 (Gestellmontageautomat)
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger insoweit noch 5.074.599,70 DM verlangen. Zu dem Importaufwand von 3.299.445 DM komme die zweiprozentige Handelsspanne in Höhe von 141.530,40 DM auf den Importabgabepreis. An Aufwendungen für den Richtungskoeffizienten seien 2.797.775 DM zu berücksichtigen. Der nach § 32 Abs. 2 DMBilG festzusetzende Preis von 6.238.750,40 DM sei aufgrund des Ausfalls der Staatshaushaltsmittel um 18.66 % (1.164.150,70 DM) auf 5.074.599,70 DM herabzusetzen.
II. Auch insoweit war das Berufungsurteil aus den in A) angesprochenen Gründen abzuändern.
1. Die Voraussetzungen für eine Anpassung des Importabgabepreises durch das Gericht nach § 32 Abs. 2 DMBilG sind gegeben, nachdem eine solche seitens des AHB trotz Verlangens der Beklagten verweigert wurde. Die Leistung des AHB wurde vor dem 30. Juni 1990 bewirkt. Die Preisbestimmung entsprach den staatlichen Vorschriften, u.a. der Verordnung des Ministerrats vom 2. Oktober 1987, und war mit dem Richtungskoeffizienten belastet. Der Rechnungsbetrag ist erst nach dem 30. Juni 1990 fällig geworden. Der Aufwand des AHB gegenüber dem britischen Lieferanten belief sich auf 1.135.000 britische Pfund. Multipliziert mit dem Umrechnungsfaktor 2,9 gemäß der Anlage zur Anordnung des Ministerrats vom 2. Oktober 1987 entspricht dies 3.291.500 Valutamark bzw. demselben Betrag in DDR-Mark. Hinzu kommen 11.191.100 DDR-Mark an Zahlungen für den Richtungskoeffizienten.
Der Gesamtaufwand von 14.482.600 DDR-Mark ist gedeckt, wenn der AHB 3.291.500 DM erhält (14.482.600 DDR-Mark: 4,4, vgl. oben A II 2 b). Auf diesen Betrag ist sein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs. 2 Satz 3 DMBilG festzusetzen. Hinzu kommt eine Handelsspanne von 2 % des Importaufwands in Höhe von 289.652 DDR-Mark bzw. umgestellt im Verhältnis 2:1 in Höhe von 144.826 DM.
2. Eine weitere Herabsetzung des Vergütungsanspruchs nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt aus denselben Gründen wie bei den Anlagen des Komplexes 1 nicht in Betracht. Deshalb kann dahinstehen, ob sich die Beklagte überhaupt auf die Nichtgewährung des vorgesehenen Grundmittelkredits berufen kann. Bei dem Gestellmontageautomat handelte es sich um ein im Kombinat zu finanzierendes Projekt, bei dem Staatshaushaltsmittel nicht vorgesehen waren. Ob auch dann das Finanzierungsrisiko nicht ausschließlich der Sphäre der Beklagten zuzuordnen ist, braucht nicht entschieden zu werden.
3. Aus dem Komplex 2 schuldet die Beklagte somit 3.291.500 DM + 144.826 DM = 3.436.326 DM. Zinsen stehen dem Kläger wegen verweigerter Preisbestimmung nach § 32 Abs. 2 Satz 2 DMBilG auch insoweit nicht zu.
D) Die Hauptforderung des Klägers ist demnach in folgender Höhe begründet.
Komplex 1 Teilanlagen 1 und 4: 892.408,-- DM
Komplex 1 Teilanlagen 2 und 3 (Teilzahlung bereits berücksichtigt): 12.134.300,85 DM
zuzüglich Mehrwertsteuer: 2.597.989,36 DM
Komplex 2: 3.436.326,-- DM
Rechnung vom 15. August 1990 (in den Rechtsmittelzügen nicht angefochten): 8.030,29 DM
Rechnung vom 6. Juni 1990 (in den Rechtsmittelzügen nicht angefochten): 5.036,-- DM
insgesamt: 19.074.090,50 DM
Insoweit war das Urteil des Berufungsgerichts abzuändern. Im übrigen waren Revision und Anschlußrevision zurückzuweisen.
Der Senat hatte, da es weiterer Feststellungen tatsächlicher Art nicht bedurfte, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Bei der Kostenentscheidung war, worauf bereits das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat, zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, daß geltend gemachte Zinsansprüche in erheblichem Umfang nicht zugesprochen werden konnten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. November 1960 - VIII ZR 222/59 = LM ZPO § 92 Nr. 7 unter III; BGH, Urteil vom 4. Juni 1992 - IX ZR 149/91 - ZIP 92, 1256 unter B III).