Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1993, Az.: VIII ZR 238/92
Preisanpassung; Preisfestsetzung; Aufhebung; Preisvereinbarung; Schwebender Vertrag; Preisgefahr; Übergang; Äquivalenzstörung; DDR
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1993
- Aktenzeichen
- VIII ZR 238/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 14974
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 122, 32 - 46
- DB 1993, 879-881 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1993, 1034 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1993, 1057-1060 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- LM H. 10 / 1993 § 32 DMBilG Nr. 2/3
- MDR 1993, 586-588 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1993, 287 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1993, 1387-1390 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 696-701 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1993, A22-A23 (Kurzinformation)
- ZIP 1993, 710-715 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. § 32 I DMBilG betrifft nur Verträge, in denen eine bezifferte Preisfestsetzung bis zum 30.6.1990 nicht erfolgt war. Auf bezifferte Preisvereinbarungen ist er auch nicht analog anzuwenden.
2. Der Begriff des "schwebenden Vertrages" in § 32 II ist nicht bilanz- oder steuerrechtlich zu verstehen, sondern nach Sinn und Zweck der Vorschrift schuldrechtlich. Ein schwebender Vertrag liegt so lange vor als er noch nicht von beiden Seiten erfüllt wurde. Auf den Übergang der Preisgefahr kommt es hierbei ebensowenig an wie darauf, ob die Sachleistung vor oder nach dem 1.7.1990 erbracht wurde.
3. Eine Äquivalenzstörung i. S. des § 32 II DMBilG liegt, unabhängig von dem Zeitpunkt getätigter Aufwendungen des Sachleistungsschuldners, immer dann vor, wenn ein vor der Währungsunion bestehendes Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung durch die Währungsumstellung erheblich verschoben wurde.
4. Klagt der Geldgläubiger entgegen einem berechtigten Verlangen des Schuldners auf Herabsetzung seiner Leistung die volle im Verhältnis 2:1 umgestellte vertragliche Vergütung ein, so liegt darin eine Verweigerung der ihm nach § 32 II obliegenden Leistungsbestimmung. In diesem Fall setzt das Gericht die Leistung in dem anhängigen Prozeß nach billigem Ermessen fest.
5. Die Aufhebung der Preisvorschriften der früheren DDR durch die §§ 3, 4 II DDR-PreisVO vom 25.6.1990 läßt die Wirksamkeit bezifferter Preisvereinbarungen in vor dem 1.7.1990 geschlossenen Wirtschaftsverträgen unberührt (Fortführung von BGH, NJW 1993, 259).
Tatbestand:
Die Parteien des Rechtsstreits sind in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelte ehemalige Wirtschaftseinheiten (Volkseigene Betriebe) der DDR.
Am 7. Dezember 1989 kam zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien (i.f. nur noch Klägerin/Beklagte) ein sog. "Einfuhrvertrag" zustande, in dem sich die Klägerin als (ehemaliger) Außenhandelsbetrieb verpflichtete, eine von einem westdeutschen Unternehmen (M.u.F.-GmbH) herzustellende Druckgießform nebst diversen Ergänzungs-, Ersatz- und Verschleißteilen zu erwerben, zu importieren und an einen von der Beklagten benannten Endabnehmer (VEB H.) zu liefern.
Als Gegenleistung der Beklagten war eine Vergütung (im Einfuhrvertrag beziffert) von 1.338.550 Mark/DDR, berechnet nach damaligen Preisbildungsvorschriften der DDR und fällig sofort nach Lieferung, fest vereinbart. Die Zahlungsverpflichtung der Klägerin aus dem mit der M.u.F.-GmbH am 4. November/15. November 1989 geschlossenen Importvertrag belief sich auf 300.000 DM, fällig 390 Tage nach Lieferung, zu verzinsen ab dem 91. Tag mit 8 % p.a..
In Ziffer 7 sieht der Einfuhrvertrag u.a. vor, daß der Klägerin von der Beklagten eventuelle Mängel der Druckgießform spätestens 1 Monat vor Ablauf der Frist, die die Klägerin zur Erhaltung ihrer Gewährleistungsansprüche gegenüber der M.u.F.-GmbH einzuhalten hatte, schriftlich anzuzeigen sind.
Am 20. April 1990 passierte die fertiggestellte Druckgießform erstmals die innerdeutsche Grenze und wurde am Tag darauf bei dem VEB H. angeliefert. Anläßlich des ersten Probebetriebs der Form am 7. Mai 1990 wurde ein "Abnahmeprotokoll" gefertigt und von je einem Vertreter der M.u.F.-GmbH und des VEB H. unterzeichnet. Ein Vertreter der Klägerin war nicht anwesend. Das Protokoll enthält neun Fehlerpositionen und endet mit dem Satz: "Korrekturen werden von M.u.F. ausgeführt, dazu wird die Form am 9. 5. 90 durch M.u.F. abgeholt".
Entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen legte die Klägerin am 11. Juni 1990 Rechnung und zog die Vergütung von 1.338.550 Mark/DDR im Lastschriftverfahren ein. Noch im Juni 1990 ließ die Beklagte den Betrag rückbuchen.
Am 19. Juli 1990 fand bei der M.u.F.-GmbH mit Vertretern der Beklagten eine Besprechung statt, an der die Klägerin ebenfalls nicht beteiligt war. Auch über das Ergebnis dieser Unterredung wurde ein von den daran Beteiligten unterzeichnetes "Protokoll" angefertigt, in dem zwei der im "Abnahmeprotokoll" vom 7. Mai 1990 aufgeführten Positionen als Fehler der von der Beklagtenseite vorgegebenen Konstruktionsunterlagen bezeichnet sind. Auf die übrigen sieben Positionen des ersten Protokolls geht die Urkunde vom 19. Juli 1990 nicht ein. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese sieben Positionen ebenfalls auf Fehler der Konstruktionsunterlagen oder auf von der M.u.F.-GmbH zu verantwortende Herstellungsmängel zurückzuführen sind. Gleichfalls streitig ist die mit Beweisantritt versehene Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei von der Beklagten ab Mai 1990 mehrmals über Herstellungsmängel unterrichtet worden.
Am 27. Juli 1990 passierte die überarbeitete Druckgießform erneut die Grenze der DDR, wurde am 1. August 1990 bei dem VEB H. ohne Beanstandungen installiert und in Betrieb genommen.
Mit ihrer auf den Einfuhrvertrag gestützten Klage vom 30. Juli 1990 nahm die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der vereinbarten Vergütung, nach der Währungsunion (1. Juli 1990) 2:1 umgestellt auf 669.275 DM in Anspruch.
Zwischen dem 22. Mai 1991 und dem 31. Mai 1991 bezahlte die Klägerin an die M.u.F.-GmbH 324.000 DM (300.000 DM Hauptsache zuzüglich 24.000 DM Zinsen), die ihr von der Beklagten am 31. Mai 1991 erstattet wurden. Zu einer weitergehenden Zahlung hält sich die Beklagte nicht für verpflichtet. Die staatlichen Preisbildungsvorschriften der DDR, nach denen die vertraglich vereinbarte Vergütung in Höhe von 1.338.550 Mark/DDR berechnet worden sei, seien mit Einführung der Währungsunion am 1. Juli 1990 außer Kraft getreten. Da die vertragsgerechte Lieferung der Druckgießform erst am 1. August 1990 erfolgt sei, könne die Klägerin über den erstatteten Betrag von 324.000 DM hinaus keine weitere Zahlung verlangen. Jedenfalls sei die 2:1 umgestellte Vergütung (669.275 DM) über § 32 DMBilG, hilfsweise über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf den erstatteten Betrag anzupassen.
Das Kreisgericht hat der auf 345.275 DM ermäßigten Klage zuzüglich eines bezifferten Zinsanspruchs in Höhe von 84.023,50 DM, insgesamt also in einer Höhe von 429.298,50 DM stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte nur hinsichtlich des Zinsanspruchs zum Teil Erfolg. Das Bezirksgericht hat die Klägerin zur Zahlung von 345.275 DM nebst 47.589,42 DM Zinsen für die Zeit bis 11. Februar 1992 und 4 % Zinsen aus 345.275 DM für die Zeit ab 11. Februar 1992 verurteilt und den Zinsanspruch auf den in der Klage bezifferten Betrag von 84.023,50 DM begrenzt.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter; die Klägerin will mit ihrer Anschlußrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe
Beide Revisionen sind zulässig. Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (veröffentlicht in ZIP 1992, 648 ff) und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden wurde. Die Anschlußrevision der Klägerin ist unbegründet.
A) Revision der Beklagten:
Die Parteien sind darüber einig, daß die Klägerin aufgrund des im Dezember 1989 geschlossenen Einfuhrvertrages einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.338.550 Mark/DDR erworben hat und diese am 1. Juli 1990 infolge der Währungsunion 2:1 auf 669.275 DM umgestellte Forderung am 31. Mai 1991 durch Tilgung im Betrag von 324.000 DM teilweise erloschen ist. Der damit rechnerisch noch zur Zahlung offene Restanspruch von 345.275 DM ist nach § 32 Abs. 2 DMBilG (im Beitrittsgebiet in Kraft getreten mit dem Einigungsvertrag am 3. Oktober 1990, Anl. II, Kap. III, Sachgeb. D, Abschn. I; neu bekanntgemacht mit Gesetz vom 18. April 1991, BGBl. I 971 ff) im Sinne der Beklagten anzupassen. Für eine abschließende Entscheidung bedarf es jedoch noch ergänzender tatsächlicher Feststellungen durch das Berufungsgericht.
I. 1. Das Berufungsgericht verneint eine Anpassung des Vergütungsanspruchs nach § 4 Abs. 2 der Preisverordnung vom 25. Juni 1990 (GBl.DDR I 472 f). Zwar bestimme die Vorschrift den Eingriff in "laufende Verträge", die noch nicht (voll) erfüllt seien, treffe aber keine Regelung, wie und unter welchen Voraussetzungen der damit zum Zuge kommende Grundsatz der freien Preisbildung angewandt und verwirklicht werden solle. Diese Lücke der Preisverordnung sei erst durch § 32 Abs. 1 DMBilG geschlossen worden. Aber auch nach dieser Vorschrift könne die Beklagte eine Preisanpassung nicht verlangen, weil deren Tatbestand einen Vertrag voraussetze, der hinsichtlich der Gegenleistung auf staatliche Preisbildungsvorschriften verweise. Die Parteien hätten aber den Preis im Einfuhrvertrag selbst ausdrücklich beziffert. Eine entsprechende Anwendung des § 32 Abs. 1 DMBilG sei zu verneinen, weil dies zu einer weitgehenden Bedeutungslosigkeit des § 32 Abs. 2 DMBilG führen würde.
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision jedenfalls im Ergebnis Stand.
Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Neufestsetzung der vereinbarten Vergütung sowohl aus § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Aufhebung bzw. Beibehaltung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Preise (PreisVO) vom 25. Juni 1990 (GBl.DDR I 472 f) als auch aus § 32 Abs. 1 DMBilG verneint. Entgegen der Meinung der Revision ist die von den Parteien im Einfuhrvertrag getroffene Preisbestimmung nicht mit den zum 1. Juli 1990 aufgehobenen Preisbildungsvorschriften der DDR gegenstandslos geworden, mit der Folge, daß ein Preis neu zu vereinbaren gewesen wäre bzw. der Klägerin ein Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen zustünde.
a) Die Volkskammer der DDR hat am 22. Juni 1990 das Gesetz über die Preisbildung und Preisüberwachung beim Übergang zur sozialen Marktwirtschaft (PreisG) verabschiedet (GBl.DDR I 471), um ihrer Verpflichtung aus dem Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland (Verfassungsgesetz der DDR vom 21. Juni 1990, GBl.DDR I 331 ff; WWSUVtr) nachzukommen, die ordnungspolitischen Rahmenbedingungen der sozialen Marktwirtschaft bis zum 1. Juli 1990 zu schaffen. Mit §§ 1, 2 Abs. 1, 12, 13 Abs. 1 dieses Gesetzes wurden am 1. Juli 1990, der Anlage IV, Abschn. I Nr. 3 WWSUVtr folgend, der Grundsatz der freien Preisbildung eingeführt und die Preisverordnung erlassen. Nach deren § 3 Abs. 1 traten, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, sämtliche in der DDR geltenden verbindlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Preise zum 1. Juli 1990 außer Kraft. Gleichzeitig wurde in § 3 Abs. 4 PreisVO ausdrücklich bestimmt, daß für Waren und Dienstleistungen, für die die bisher geltenden Preisvorschriften aufgehoben sind, der Grundsatz der freien Preisbildung Anwendung findet.
Aus den genannten Regelungen läßt sich damit nur entnehmen, daß ab 1. Juli 1990 Preise nicht mehr nach bis dahin verbindlichen staatlichen Vorschriften gebildet werden dürfen. Eine Aussage über das Schicksal aufgrund dieser Vorschriften bereits gebildeter, vertraglich bezifferter Preise treffen sie nicht.
Auch aus § 4 Abs. 2 PreisVO läßt sich nichts anderes entnehmen. Wenn die Preisverordnung nach Satz 1 dieser Vorschrift auch in Verträge eingreift, die vor ihrem Inkrafttreten (1. Juli 1990) bereits abgeschlossen, aber noch nicht (voll) erfüllt waren, heißt dies nichts anderes, als daß auch bei bestehenden Schuldverhältnissen die Preisfestsetzung, sofern nach dem 30. Juni 1990 noch eine solche notwendig ist, nicht nach altem Recht erfolgen darf, sondern freier Parteivereinbarung unterliegt. § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 PreisVO stellen klar, daß auch bei Vorhaben, die in abrechenbaren Teilen erbracht werden, grundsätzlich nichts anderes gilt. Auch bei derartigen Vorhaben folgt die "Bildung der Preise" für solche Waren und Teilleistungen, die nach dem 1. Juli 1990 erbracht werden, freier Vereinbarung (§ 4 Abs. 2 Satz 3 PreisVO). Hingegen sind für vorher erbrachte Waren und Teilleistungen die "vertraglich vereinbarten Preise" maßgebend (§ 4 Abs. 2 Satz 2 PreisVO). Ob mit letzterer Regelung auch solche Verträge altem Recht zu folgen haben, bei denen vertraglich lediglich auf zum 1. Juli 1990 außer Kraft getretene Preisbildungsvorschriften verwiesen wurde, ohne daß die Vergütung bereits im einzelnen beziffert. war, kann dahinstehen. Hier entscheidend ist allein die Tatsache, daß in dem Einfuhrvertrag der Parteien die Vergütung vor dem 1. Juli 1990 bereits mit 1.338.550 Mark/DDR beziffert war. Der Bestand einer derartig bezifferten Preisvereinbarung wird von den Regelungen der Preisverordnung nicht berührt (noch offengelassen im Senatsurteil vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91III ZR 91/91 = WM 1992, 2144, 2147 unter II 3 b).
b) Auch aus § 32 Abs. 1 DMBilG läßt sich eine Aufhebung vor dem 1. Juli 1990 bereits gebildeter Preise nicht entnehmen. Diese Vorschrift gibt dem Geldgläubiger ein Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen, wenn Verträge, die nach dem 30. Juni 1990 zu erfüllen sind, auf Preise verweisen, die bis dahin staatlichen Preisbildungsvorschriften unterlagen, und eine Preisfestsetzung bis zum 30. Juni 1990 nicht stattgefunden hat. Da im Einfuhrvertrag der Parteien die Vergütung bereits ausdrücklich festgelegt war, scheidet somit eine direkte Anwendung des § 32 Abs. 1 DMBilG aus.
Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht. Der Auffassung des Berufungsgerichts, § 32 Abs. 1 DMBilG sei eine § 4 Abs. 2 PreisVO ergänzende Norm, ist insoweit zuzustimmen, als § 4 Abs. 2 PreisVO eine Regelung für den Fall vermissen läßt, daß sich die Parteien eines vor dem 1. Juli 1990 abgeschlossenen Vertrages nicht über einen nach der Preisverordnung neu verhandelbaren Preis einigen können. Diese Regelungslücke wird mit § 32 Abs. 1 DMBilG geschlossen. Der Einigungsgesetzgeber und damit auch der DDR-Gesetz- und Verordnungsgeber, sah - wie aus der amtlichen Begründung zu § 32 Abs. 1 DMBilG (abgedruckt bei Budde/Forster, Kommentar zum DM-Bilanzgesetz, zu § 32) deutlich hervorgeht - eine vor dem 1. Juli 1990 vertraglich getroffene Preisvereinbarung nur dann als ergänzungsbedürftig an, wenn eine bezifferte Preisfestsetzung bis zum 30. Juni 1990 nicht erfolgte. Nur dann war der Vertrag "preislos" gestellt, weil eine Preisbildung nach altem Recht aufgrund §§ 3, 4 Abs. 2 PreisVO nicht mehr stattfinden konnte. Dieser Wille des Gesetzgebers muß respektiert und darf nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 32 Abs. 1 DMBilG auf Verträge mit bezifferten Preisvereinbarungen umgangen werden.
c) Schließlich spricht, wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, auch die Regelung des § 32 Abs. 2 DMBilG für die grundsätzliche Wirksamkeit einer vertraglich bezifferten Preisfestsetzung über den 30. Juni 1990 hinaus. § 32 Abs. 2 DMBilG knüpft die Neubestimmung eines Preises (durch den Geldgläubiger, ersatzweise durch Urteil) an mehrere Voraussetzungen, die kumulativ vorzuliegen haben: So muß ein schwebender Vertrag vorliegen (1), dessen ursprüngliches Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung durch die Umstellung einer Forderung oder Verbindlichkeit aufgrund der Währungsunion erheblich verschoben wurde (2), und schließlich muß einem oder beiden Vertragspartnern dadurch ein unzumutbarer Nachteil entstanden sein (3). Ginge man über § 4 Abs. 2 PreisVO oder in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 1 DMBilG von der Unwirksamkeit aller vor dem 1. Juli 1990 aufgrund aufgehobener staatlicher Preisvorschriften gebildeter Preise aus, würden nicht nur diese zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 2 DMBilG umgangen, sondern der gerade auch auf diese Fälle zugeschnittene Anwendungsbereich der Vorschrift bedeutungslos (ebenso W. Budde, Anm. zum Berufungsurteil, in WuB IV E § 32 DMBilG 1. 92; Budde/Geißler/zur Lippe in Budde/Forster, Kommentar zum DM-Bilanzgesetz, § 32 Rdnr. 8).
II. 1. Das Berufungsgericht führt weiter aus, auch eine Herabsetzung der Vergütung im Wege der Neubestimmung durch die Klägerin bzw. das Gericht über § 32 Abs. 2 DMBilG komme nicht in Betracht. Zum einen habe am Stichtag der Währungsumstellung kein schwebender Vertrag mehr vorgelegen. Der Schwebezustand ende bereits dann, wenn die Forderung auf die Gegenleistung bilanz- und steuerrechtlich als Gewinn auszuweisen sei. Diese Gewinnrealisierung sei in dem Zeitpunkt erfolgt, als die Preisgefahr auf die Beklagte übergegangen sei, hier bei Passieren der Grenze der DDR am 20. April 1990. Darüber hinaus liege eine durch die Währungsumstellung verursachte erhebliche Äquivalenzstörung dann nicht mehr vor, wenn der Lieferant die ihm nach dem Vertrag obliegenden Aufwendungen - wie hier die Klägerin - noch vor dem 1. Juli 1990 erbracht habe. Schließlich sei der Beklagten kein unzumutbarer Nachteil entstanden, weil es an einer erheblichen für sie nachteiligen Wertänderung infolge der Währungsunion fehle. Der Vertrag sei zu DDR-Zeiten im Gleichgewicht gewesen. Die Tatsache, daß die Beklagte nach der Währungsumstellung für eine Sachleistung im Wert von 300.000 DM nunmehr 669.275 DM zu bezahlen habe, beruhe allein auf dem der realen Kaufkraft der DDR-Mark nicht entsprechenden Umrechnungsfaktor (2:1) von Geldforderungen. Dies sei als politisch gewollte Bevorzugung der Geldgläubiger hinzunehmen und könne über § 32 Abs. 2 DMBilG nicht korrigiert werden. Aus diesen Gründen scheitere auch eine Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, ohne daß entschieden werden müsse, ob hierfür neben § 32 Abs. 2 DMBilG noch Raum bleibe.
2. Diese Erwägungen sind von Rechtsirrtum beeinflußt.
a) Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Begriff des "schwebenden Vertrages" entstamme dem Bilanzrecht und sei deshalb auch in § 32 Abs. 2 DMBilG nur als ein noch von keiner Seite erfülltes Geschäft zu definieren, wird - soweit ersichtlich - auch überwiegend in der Literatur vertreten (Budde/Geißler/zur Lippe aaO. Rdnr. 16; Wysocki, Die D-Markeröffnungsbilanz 1990, 2. Aufl. 1991 S. 95; Scheffler/Heymann, DM-Eröffnungsbilanz 1990, S. 31). Er begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Entscheidend für das Begriffsverständnis muß der Sinn und Zweck des § 32 Abs. 2 DMBilG sein. In der amtlichen Begründung heißt es hierzu u. a., die Vorschrift nehme das von der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelte und vom Bundesgerichtshof fortgeführte Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in der besonderen Form der Äquivalenzstörung auf und konkretisiere es für den Fall der Währungsumstellung. § 32 Abs. 2 DMBilG ist damit ein "schuldrechtlicher Fremdkörper" in einem sonst bilanzrechtlich ausgerichteten Regelungswerk (so auch Elkart/Pfitzer, Grundlinien der D-Markeröffnungsbilanz - Einführung in eine Bilanzkonzeption, BB 1990, Beilage 37 zu Heft 30, S. 10, 25 Anm. 17; ähnlich Budde/Geißer/zur Lippe aaO., Rdnr. 2) und muß daher auch schuldrechtlich, orientiert an den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, ausgelegt werden. Die Bestimmung will eine (Vertrags-) Hilfe bei von der Währungsumstellung verursachten erheblichen Äquivalenzstörungen geben, sofern einem oder beiden Vertragspartnern dadurch ein unzumutbarer Nachteil droht oder entstanden ist. Eine derartige Verschiebung eines ursprünglich gegebenen Gleichgewichts ist aber solange möglich, wie die synallagmatische Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung noch besteht, also der Vertrag noch nicht von beiden Seiten erfüllt wurde. Auf den Übergang der Preisgefahr kann es hierbei ebensowenig ankommen wie darauf, ob die Sachleistung vor oder nach dem 1. Juli 1990 erbracht wurde. Da jedenfalls die Gegenleistung der Beklagten am 1. Juli 1990 noch nicht erbracht war, war der Einfuhrvertrag an diesem Tag noch in einem Schwebezustand.
b) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, eine (erhebliche) Äquivalenzstörung scheide grundsätzlich aus, wenn die Aufwendungen auf der Seite des Sachleistungsschuldners vor dem 1. Juli 1990 erbracht worden seien. Diese Auffassung findet im gesetzlichen Tatbestand keine Stütze. Eine Äquivalenzstörung im Sinne des § 32 Abs. 2 DMBilG liegt vielmehr, unabhängig von dem Zeitpunkt getätigter Aufwendungen, immer dann vor, wenn ein vor der Währungsunion bestehendes Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung durch die Währungsumstellung erheblich verschoben wurde (ebenso J. Budde/Flüh, Anmerkung zum Berufungsurteil in EWiR § 32 DMBilG 1/92, S. 475 f; wohl auch W. Budde, WuB aaO., unter 4.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die ursprüngliche Preisfestsetzung auf 1.338.550 Mark/DDR beruhte auf der Anordnung des Ministerrats der DDR zur "Anwendung der Umrechnungsverhältnisse der Mark der DDR zu den kapitalistischen Währungen" vom 2. Oktober 1987. Durch die Multiplikation des Importaufwandspreises der Druckgießform von 300.000 DM mit dem Faktor 4,4 (Richtungskoeffizient) wurde der Wert einer in der alten Bundesrepublik hergestellten Sache an die innerstaatlichen DDR-Produktionsverhältnisse angepaßt. Diese Transformation verlor am 1. Juli 1990 ihre (volks-)wirtschaftliche Bedeutung, weil von diesem Zeitpunkt an die DDR und die Bundesrepublik Deutschland einen gemeinsamen Wirtschaftsraum bilden. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß durch die Umstellung der klägerischen Forderung im Verhältnis 2:1, ohne Rücksicht auf die dargestellten Gründe ihrer Entstehung zu nehmen, ein erheblicher Eingriff in das ursprüngliche vertragliche Gleichgewicht verbunden war, denn mit der Herstellung des gemeinsamen Wirtschafts- und Währungsgebietes stand nunmehr einer Sachleistung im Wert von 300.000 DM eine Geldforderung von 669.275 DM gegenüber. Dem kann nicht entgegengehalten werden, mit der 2:1-Umstellung sei eine Bevorzugung aller Geldgläubiger politisch gewollt gewesen, die nicht mehr korrigierbar sei. Daß dem jedenfalls bei gegenseitigen Verträgen nicht so ist, zeigt allein die Existenz des § 32 Abs. 2 DMBilG.
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagten infolge der durch die Währungsunion verursachten Äquivalenzstörung ein unzumutbarer Nachteil entstanden. Sie soll nach der Umstellung im Verhältnis 2:1 für eine Leistung der Klägerin im Verkehrswert von 300.000 DM eine Gegenleistung von 669.275 DM erbringen. Angesichts dieser "Überzahlung" von 123 % ist die der Beklagten zumutbare Opfergrenze überschritten.
Allerdings könnte die Zumutbarkeit anders zu beurteilen sein, wenn die Klägerin die Druckgießform im April 1990 mangelfrei geliefert hätte und ihre Geldforderung nur deshalb von der Währungsumstellung erfaßt worden wäre, weil die Beklagte ihre dann vor dem 1. Juli 1990 fällige Zahlungsverpflichtung nicht vertragsgemäß erfüllt hätte (vgl. zu den insoweit ähnlichen Fällen beim Wegfall der Geschäftsgrundlage: RGZ 103, 3; BGH LM BGB, § 284 Nr. 2; ferner auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 1992 - VIII ZR 28/92VIII ZR 28/92 = ZIP 1993, 234 unter II 2 c cc). Diese Frage bedarf indes keiner Entscheidung, weil die Lieferung der Klägerin im April 1990, wie das Berufungsgericht bei der Prüfung des Zinsanspruchs - entgegen der Revisionserwiderung - rechtsfehlerfrei festgestellt hat, nicht mangelfrei war. Die die Fälligkeit der Zahlung auslösende mangelfreie Lieferung der Form erfolgte erst am 1. August 1990.
Die Fälligkeit der Vergütungsforderung richtet sich nach dem im Zeitpunkt des Abschlusses des Einfuhrvertrages maßgebenden Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft (VertragsG) vom 25. März 1982 (GBl.DDR I 282 ff) und dessen am gleichen Tag erlassener 3. Durchführungsverordnung (GBl.DDR I 333) - 3. DVO/VertragsG -. Diese Vorschriften sind auf vor dem 1. Juli 1990 zwischen ehemaligen Volkseigenen Betrieben geschlossene Wirtschaftsverträge auch nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich weiter anwendbar, sofern die zur Anwendung kommenden Normen nicht mit der neuen Rechts-, und Wirtschaftsordnung in Widerspruch stehen (zum Vertragsgesetz vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91III ZR 91/91 = WM 1992, 2144, 2147 unter II 1 b bb, cc).
Die Vergütung von 1.338.550 Mark/DDR sollte nach den Vereinbarungen im Einfuhrvertrag sofort nach Lieferung fällig sein. Unter Lieferung wurde gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 3. DVO/VertragsG i.V. mit §§ 67 Abs. 1, 57 Abs. 1, 37 Abs. 1 VertragsG die Leistung (Übergabe und Übertragung der Fondsinhaberschaft/Eigentumsrecht) des vertragsgemäßen Erzeugnisses verstanden (Komm. z. VertragsG, Autorenkollektiv Enzmann u.a., 2. Aufl. 1989, Rdnr. 3.3 zu § 67, 2.1 zu § 57). Der Gläubiger der zuvor importierten Sachleistung war verpflichtet, diese abzunehmen und den Preis zu bezahlen (§ 32 Abs. 2 Satz 2 3. DVO/VertragsG).
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Beklagten im April 1990 ein Abnahme- und Zahlungsverweigerungsrecht gemäß §§ 89, 97 VertragsG zustand, denn die Klägerin ist der Mängelbehauptung der Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Die Hinweise auf die beiden Protokolle vom 7. Mai 1990 und 19. Juli 1990 und die dazu getroffenen Vereinbarungen reichten hierzu nicht aus. Die Klägerin hätte im einzelnen vortragen müssen - erforderlichenfalls nach Rückfrage bei der M.u.F.-GmbH - welche der im Protokoll vom 7. Mai 1990 aufgeführten Positionen sie nicht als Mängel anerkennen wollte. Damit steht fest, daß die Druckgießform bei der ersten Anlieferung im April 1990 mangelhaft war.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß der Beklagten das Abnahme- und Zahlungsverweigerungsrecht nicht mit der Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Schriftform der Mängelanzeige gegenüber der Klägerin abgesprochen werden kann. Die Schriftform sollte ersichtlich - wie die zum Teil wortgleich aus § 45 3. DVO/VertragsG übernommenen Formulierungen (z.B. hinsichtlich der Anzeigefrist) zeigen - sicherstellen, daß der Klägerin Gewährleistungsansprüche gegen die M.u.F.-GmbH nicht verlorengehen. Dieser Zweck war aber bereits dadurch erreicht, daß ein Vertreter der M.u.F.-GmbH an der Erstellung des Abnahmeprotokolls vom 7. Mai 1990 beteiligt war, die Herstellungsmängel anerkannt hatte und zur "Korrektur" bereit war. In diesem Fall ist das Beharren der Klägerin auf einer schriftlichen Mängelanzeige als treuwidrig anzusehen. Die Klägerin hätte eine "formgerechte" Anzeige auch nur an die M.u.F.-GmbH weiterleiten können. Die Rechtsfolgen (Einverständnis zur Korrektur) wären dieselben gewesen.
3. Liegen damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 DMBilG vor, gibt das Gesetz dem durch die Äquivalenzstörung Benachteiligten zunächst nur das Recht, von dem anderen Vertragspartner eine Neubestimmung seiner Forderung zu verlangen. Die getroffene Bestimmung ist für den benachteiligten Vertragspartner nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (§ 32 Abs. 2 Satz 2 DMBilG). Entspricht sie nicht der Billigkeit oder wurde die Bestimmung verzögert, wird sie durch Urteil getroffen (§ 32 Abs. 2 Satz 3 DMBilG).
a) Dieser an §§ 315, 316 BGB orientierten Regelung kann bei sach-, und interessengerechter Würdigung des während und anläßlich des Prozesses gezeigten Verhaltens der Parteien nicht entnommen werden, daß dem Berufungsgericht hier eine billigem Ermessen folgende Preisbestimmung durch Urteil verwehrt wäre. In der von der Beklagten von Prozeßbeginn an vertretenen Auffassung, nicht die volle 2:1 umgestellte Vergütung zu schulden, kann das an die Klägerin gerichtete Verlangen nach einer Neubestimmung gesehen werden. Mit ihrem Beharren auf Bezahlung der vollen Vergütung und der Ablehnung jedweder Herabsetzung hat die Klägerin die ihr obliegende Leistungsbestimmung nicht nur verzögert, sondern endgültig verweigert. Dann aber ist eine gerichtliche Festsetzung des Leistungsumfangs nach billigem Ermessen möglich (zustimmend für die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB: Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl. 1992, Rdnr. 55 zu § 315).
Die Festsetzung kann vom Revisionsgericht nicht selbst vorgenommen werden. Sie obliegt in erster Linie dem Tatrichter, weil sie von der Feststellung und Würdigung weiterer Umstände abhängt (Soergel/Wolf aaO. Rdnr. 48). Deshalb war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
b) Die Neufestsetzung der Vergütung nach billigem Ermessen hat sich an dem Sinn und Zweck des § 32 Abs. 2 DMBilG unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen beider Parteien auszurichten. Sinn und Zweck des § 32 Abs. 2 DMBilG ist es, eine durch die Währungsumstellung verursachte Äquivalenzstörung zu beseitigen, das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wieder in das Gleichgewicht zu bringen. Dieses Ziel ist im Hinblick auf den Einfuhrvertrag der Parteien dann erreicht, wenn der Klägerin die Aufwendungen, die sie für die vertragsgerechte Erbringung ihrer Leistung hatte, zuzüglich einer angemessenen Handelsspanne, vergütet werden. Die Aufwendungen der Klägerin bestanden im wesentlichen in dem an die M.u.F.-GmbH gezahlten und von der Beklagten bereits am 31. Mai 1991 inklusive Zinsen erstatteten Preis in Höhe von 324.000 DM. Sollten der Klägerin darüber hinaus Aufwendungen entstanden sein, so besteht für die Parteien in der neuen Berufungsverhandlung Gelegenheit hierzu vorzutragen, ebenso zu der der Klägerin einzuräumenden Handelsspanne.
B) Anschlußrevision der Klägerin:
Nachdem der Einfuhrvertrag der Parteien nach § 32 Abs. 2 DMBilG anzupassen ist, kann bereits jetzt ausgeschlossen werden, daß die Anschlußrevision der Klägerin erfolgreich sein wird. Eine Verzinsung, gleich welcher Höhe, der ursprünglichen Forderung von 669.275 DM kommt nicht in Betracht, denn diese war nach dem Anpassungsverlangen der Beklagten nicht mehr durchsetzbar. Grundlage eines Zinsanspruchs könnte demnach nur die in den Urteilsgründen neu zu bestimmende Vergütung sein, abzüglich der bereits erstatteten 324.000 DM. Da die Gestaltungswirkung des Urteils, die mit der Neubestimmung der Vergütung verbunden ist, erst mit seiner Rechtskraft eintritt (Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl. 1986, § 95, S. 562), steht die Höhe der (neuen) Forderung der Klägerin bis dahin nicht fest. Eine noch nicht bestimmte Leistung kann aber nicht fällig werden und somit auch keinen Zinsanspruch auslösen. Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn - wie hier - dem Gläubiger der Geldleistung das (hier verweigerte) Bestimmungsrecht zusteht (vgl. Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., Rdnr. 45 zu § 315 m.w.Nachw. auch zu dem anders zu beurteilenden Fall der Leistungsbestimmung durch den Schuldner).