Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.04.1994, Az.: VIII ZR 45/93
DM-Bilanz; Preisanpassung; Äquivalenzstörung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.04.1994
- Aktenzeichen
- VIII ZR 45/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15455
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1994, 1181-1182 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1994, 912-913 (Volltext mit red. LS)
- DtZ 1994, 281
- MDR 1994, 1053-1054 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1994, 384 (amtl. Leitsatz)
- WM 1994, 1173-1175 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, 817-818 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der erheblichen Äquivalenzstörung i. S. des § 32 II DMBilG.
Tatbestand:
Die Parteien des Rechtsstreits sind in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelte ehemalige Wirtschaftseinheiten (Volkseigene Betriebe) der DDR.
Durch Erklärungen vom 18. November 1976 und 30. August 1977 kam zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien ein Rahmenvertrag zustande, der die Gestaltung und Abwicklung noch abzuschließender Wirtschaftsverträge über die Lieferung von Kfz-Ersatzteilen betraf. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden: Klägerin) sollte hiernach die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) bestellten Teile von ausländischen Herstellern erwerben, importieren und an die Beklagte ausliefern. Der Rahmenvertrag bestimmte in seinen Nummern 2.2 und 2. 3 u.a., daß der jeweilige konkrete Liefervertrag mit Eingang der Bestellung der Beklagten (Mitteilung des Bedarfs) für das folgende Wirtschaftsjahr zustande komme.
Die Beklagte gab der Klägerin Ende 1989 ihren Bedarf für das Wirtschaftsjahr 1990 bekannt. Die danach bestellten Ersatzteile wurden am 18. Juni 1990 von einem Beauftragten der Beklagten bei der Klägerin abgeholt und abgenommen. Die Klägerin stellte der Beklagten hierfür am 25. Juni 1990 eine nach damaligen Preisbildungsvorschriften bestimmte Vergütung von insgesamt 681.473,12 DDR-Mark, fällig am 23. Juli 1990, in Rechnung. Auf diese - am 1. Juli 1990 im Verhältnis 2:1 auf 340.736,56 DM - umgestellte Forderung zahlte die Beklagte im Juli 1990 222.188,63 DM (= 65,2 % der Gesamtforderung). Den Rest (118.547,93 DM) hat die Klägerin nebst Zinsen mit der vorliegenden Klage geltend gemacht. Die Beklagte hält den Klageanspruch für unbegründet. Zum einen hätten die Parteien am 4. Juli 1990 eine Vereinbarung getroffen, wonach die Klägerin der Beklagten auf alle Forderungen aus der Lieferung von Ersatzteilen 40 % Rabatt eingeräumt habe. Davon seien auch die Forderungen aus den streitgegenständlichen Lieferungen erfaßt gewesen. Jedenfalls sei die Herabsetzung der Forderung der Klägerin auf den bereits bezahlten Betrag im Hinblick auf § 32 Abs. 2 DMBilG bzw. die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage geboten.
Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abweisung eines Teils des Zinsanspruches zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht sieht die Anspruchsgrundlage der Klägerin in § 67 Abs. 1 VertragsG vom 25. März 1982 (GBl.DDR I 282 ff), das es auch nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Juli 1990 entstanden sind, grundsätzlich für weiterhin anwendbar hält. Daß die im Juli 1990 getroffene, im übrigen unstreitige Rabattvereinbarung der Parteien auch für die Bezahlung der streitgegenständlichen Lieferungen gelten sollte, habe die Beklagte nicht nachgewiesen. Eine Bestimmung der Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 DMBilG scheitere daran, daß die Klägerin die Vergütung bereits vor dem 1. Juli 1990 nach damals gültigen Preisbildungsvorschriften beziffert habe. Auch § 32 Abs. 2 DMBilG sei nicht anwendbar, denn der Vertrag zwischen den Parteien sei einseitig (von der Klägerin) erfüllt und damit nicht mehr schwebend. Ein Rückgriff auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei nicht möglich, weil § 32 Abs. 2 DMBilG, soweit es um Äquivalenzstörungen aufgrund der Währungsumstellung gehe, eine abschließende Regelung darstelle.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist das Vertragsgesetz auf vor dem 1. Juli 1990 zwischen ehemaligen Volkseigenen Betrieben geschlossene Wirtschaftsverträge auch nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich weiter anwendbar, sofern die im konkreten Fall heranzuziehende Regelung mit den seit dem 1. Juli 1990 im späteren Beitrittsgebiet geltenden, auf eine rechtsstaatliche Ordnung ausgerichteten Verfassungsgrundsätzen in Einklang steht (grundlegend BGHZ 120, 10 [BGH 14.10.1992 - VIII ZR 91/91]). Das steht bei der hier als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Bestimmung des § 67 VertragsG außer Zweifel (vgl. auch BGHZ 122, 32 [BGH 10.03.1993 - VIII ZR 238/92] unter A II 2 c).
b) Keinen Bedenken begegnet es ferner, daß sich das Berufungsgericht nicht von der Richtigkeit des Sachvortrags der Beklagten hat überzeugen können, die im Juli 1990 getroffene Rabattvereinbarung habe auch die zu diesem Zeitpunkt bereits abgenommene und in Rechnung gestellte Lieferung aus Juni 1990 ergreifen sollen. Diese von der Revision hingenommene, im wesentlichen auf der Auslegung zweier Schreiben der Beklagten vom 11. und 26. Juli 1990 beruhende tatrichterliche Würdigung ist möglich und damit für das Revisionsgericht bindend.
c) Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht auch die Anwendbarkeit des § 32 Abs. 1 DMBilG. Diese Vorschrift gilt nur für solche Verträge, in denen eine Preisfestsetzung bis zum 30. Juni 1990 nicht erfolgt war. Auf - wie hier - zu diesem Zeitpunkt bereits bezifferte Preisvereinbarungen kann sie auch nicht entsprechend angewendet werden (BGHZ 122, 32 [BGH 10.03.1993 - VIII ZR 238/92] unter A I 2 b).
2. Das Berufungsgericht hat jedoch, was die Revision zu Recht rügt, den in § 32 Abs. 2 DMBilG enthaltenen Rechtsbegriff "schwebender Vertrag" verkannt und die Vorschrift damit rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar gehalten. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß der Begriff des "schwebenden Vertrages" nach Sinn und Zweck des § 32 Abs. 2 DMBilG schuldrechtlich zu verstehen ist. Ein "schwebender Vertrag" liegt danach solange vor, als er noch nicht von beiden Seiten erfüllt wurde (BGHZ 122, 32 [BGH 10.03.1993 - VIII ZR 238/92] unter A II 2 a). Das war hier am Stichtag der Währungsumstellung (1. Juli 1990) der Fall; denn die Gegenleistung der Beklagten war damals noch nicht erbracht. Da sich das angefochtene Urteil auch nicht im Ergebnis als richtig erweist, kann es mithin keinen Bestand haben.
3. Der Senat vermag in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Nach dem festgestellten Sachverhalt liegen auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 2 DMBilG vor. Weiterer tatsächlicher Feststellungen, insbesondere zur Höhe der durch Urteil neu zu bestimmenden Gegenleistung der Beklagten, bedarf es nicht.
a) Das Gesetz verlangt, daß durch die Umstellung einer vor dem 1. Juli 1990 begründeten Verbindlichkeit das ursprüngliche Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung erheblich verschoben wurde (Äquivalenzstörung). Dabei ist es unerheblich, ob - wie hier - die Sachleistung bereits vor dem Stichtag der Währungsumstellung (vollständig) erbracht wurde (BGHZ 122, 32 [BGH 10.03.1993 - VIII ZR 238/92] unter A II 2 b). Aus der amtlichen Begründung zu § 32 Abs. 2 DMBilG (abgedruckt bei Budde/Forster, Kommentar zum DMBilG, zu § 32) geht hervor, daß der Gesetzgeber vor allem die Sachverhalte von der Vorschrift erfaßt sehen wollte, in denen eine Äquivalenzstörung dadurch hervorgerufen wurde, daß die im Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 (Verfassungsgesetz der DDR vom 21. Juni 1990, GBl.DDR I 331 ff; WWSUVtr) festgelegten Umrechnungskurse - hier 2:1 - nur auf Geldforderungen/Geldverbindlichkeiten anzuwenden sind, nicht jedoch auf die diesen gegenüberstehenden Naturalleistungen, die am Währungstichtag (1. Juli 1990) nach anderen Gesichtspunkten neu zu bewerten sind. Ein solcher, typischer Fall liegt hier vor:
Die in Anwendung der im Juni 1990 noch gültigen DDR-Preisbildungsvorschriften festgesetzte Vergütung von 681.474,12 DDR-Mark wurde am 1. Juli 1990 2:1 auf 340.736,58 DM umgestellt. Die hierzu korrespondierende Sachleistung, in Gestalt der im Juni 1990 von der Beklagten abgenommenen Ersatzteile, war am Währungstichtag gemäß §§ 7 Abs. 1, Abs. 2, 12 Abs. 3 DMBilG weit niedriger, nämlich mit den sogenannten Wiederbeschaffungskosten, die hier den (Einkaufs-)Marktpreisen für derartige Waren entsprechen, zu bewerten (Forster/W. Gelhausen/Wagner, in Budde/Forster, Kommentar zum DMBilG, Rdnr.: 21, 23, 48 ff zu § 7). Bei der Ermittlung der Wiederbeschaffungskosten sind die Preisverhältnisse im gesamten, nach dem 1. Juli 1990 gemeinsamen Währungsgebiet maßgebend (§ 7 Abs. 2 Satz 2 DMBilG). Hierzu hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, daß die 2:1 umgestellte Forderung der Klägerin um 100 bis 150 über dem Marktniveau lag. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß mit dieser "Abwertung" der Sachleistung ein erheblicher Eingriff in das ursprünglich bestehende vertragliche Gleichgewicht verbunden war. Diese Äquivalenzstörung ist durch die Währungsumstellung entstanden. Vor dem 1. Juli gab es noch kein "Marktniveau", auf das der Wert der Ersatzteile hätte sinken können, denn beide Parteien waren bis 30. Juni 1990 an das durch die Preisbildungsvorschriften der DDR vorgegebene Preis/Leistungs-Verhältnis gebunden. Im DDR-Binnenmarkt waren die Ersatzteile den staatlich vorgegebenen Preis wert; an einem wie immer gearteten "Markt", auf dem die Ware um weniger als die Hälfte zu haben gewesen wäre, konnte die Beklagte nicht teilnehmen. Gerade diese, durch die Schaffung der ordnungspolitischen Rahmenbedingungen zum Stichtag 1. Juli 1990 plötzlich hereinbrechenden wirtschaftlichen Nachteile, mögen sie auch faktisch vor diesem Stichtag bereits absehbar gewesen sein, sollen durch § 32 Abs. 2 DMBilG ausgeglichen werden.
Liegt damit eine erhebliche Äquivalenzstörung vor, gilt entsprechendes für den dadurch entstandenen "unzumutbaren Nachteil" bei der Beklagten, die für die Mitte Juni abgenommene Ware Mitte Juli 1990 mehr als das Doppelte ihres Marktwertes zahlen sollte. Damit ist die zumutbare Opfergrenze überschritten.
b) In der von der Beklagten durchweg vertretenen Auffassung, nicht die volle 2:1 umgestellte Vergütung zu schulden, ist das an die Klägerin gerichtete Verlangen nach einer Neubestimmung der Gegenleistung zu sehen. Mit ihrem Beharren auf Bezahlung der vollen Vergütung und der Ablehnung jedweder Herabsetzung hat die Klägerin die ihr obliegende Leistungsbestimmung endgültig verweigert. Dann aber ist eine gerichtliche (Neu-)Festsetzung des Leistungsumfangs nach billigem Ermessen möglich (BGHZ 122, 32 [BGH 10.03.1993 - VIII ZR 238/92] unter A II 3 a). Diese führt vorliegend dazu, daß die Beklagte der Klägerin nicht mehr als die bereits bezahlten 222.188,63 DM schuldete. Mit diesem Betrag hat die Beklagte prozentual etwa das bezahlt, was die Parteien einvernehmlich für Forderungen aus Lieferungen nach dem Währungstichtag für angemessen gehalten haben. Der Senat sieht keinen Anlaß, bei der Neubestimmung der Vergütung für die streitgegenständlichen Lieferungen von diesem Preisabschlag abzuweichen, den die Parteien als sachgerecht angesehen haben. Die Klage war mithin abzuweisen.