Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1995, Az.: VIII ZR 285/94
Währungsumstellung; Außenhandelsbetrieb; Richtungskoeffizient
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.10.1995
- Aktenzeichen
- VIII ZR 285/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15146
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 131, 32 - 44
- DB 1995, 2518-2519 (Volltext mit amtl. LS)
- EWiR 1996, 353-354 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJ 1996, 110 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1995, A109-A110 (Kurzinformation)
- ZIP 1995, 1927-1930 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Beseitigung einer durch die Währungsumstellung verursachten Äquivalenzstörung nach § 32 II DMBilG ist die im Verhältnis 2:1 in DM umgestellte Vergütung regelmäßig auf den DM-Betrag zu ermäßigen, der dem durch 4,4 geteilten DDR-Mark-Betrag der Aufwendungen des Außenhandelsbetriebes zuzüglich etwaiger weiterer Vertragskosten und der vereinbarten Handelsspanne entspricht.
2. Zu dem berücksichtigungsfähigen Aufwand zählt auch der sogenannte Richtungskoeffizient, den ein DDR-Außenhandelsbetrieb als Teil der Gegenleistung für die Bereitstellung der zur Erfüllung des Importvertrages benötigten Devisen durch die DDRAußenhandelsbank vor dem 1.7.1990 an den Staatshaushalt der DDR abgeführt hat.
3. Die nach § 32 II DMBilG vorzunehmende Neufestsetzung der Vergütung, die ein ehemaliger DDR-Außenhandelsbetrieb aufgrund eines mit einem Abnehmer in der ehemaligen DDR geschlossenen Einfuhrvertrages über Güter aus der damaligen Bundesrepublik Deutschland oder aus dem westlichen Ausland beanspruchen kann, hat sich regelmäßig an dem Aufwand zu orientieren, der dem Außenhandelsbetrieb für die Erfüllung des mit dem westlichen Vertragspartner geschlossenen Importvertrages entstanden ist.
Tatbestand:
Der VEB R. - und A. der N. D. (RAN), Rechtsvorgänger der Beklagten, kaufte beim AHB T., Rechtsvorgänger der Klägerin, mit Einfuhrvertrag vom 1. März 1990 Ersatzteile und Ausrüstungen für Trocknungsanlagen zum Preis von 959.600 DDR-Mark. Der AHB hatte am 22. Februar 1990 über die Lieferung der Ware einen Importvertrag mit der britischen Firma B. Tr. Ltd. geschlossen; der in diesem Vertrag vereinbarte Preis betrug 74.300 brit. Pfund. Der mit dem VEB RAN vereinbarte Preis von 959.600 DDR-Mark beruhte auf folgender Kalkulation:
74.300 brit. Pfund x 2,9 (Valutamarkbetrag) = 215.470,-- DDR-Mark
+ Richtungskoeffizient: 215.470 x 340 % = 732.598,-- DDR-Mark
= Importaufwand 948.068,-- DDR-Mark
+ 1,2 % Importhandelsspanne 11.376,82 DDR-Mark
= Importabgabepreis (gerundet) 959.600,-- DDR-Mark
Die Deutsche Außenhandelsbank zahlte am 27. Juni 1990 im Rahmen einer Akkreditivabwicklung im Auftrag des Außenhandelsbetriebs, der keine eigenen Fremdwährungsmittel besaß, den Kaufpreis in Höhe von 74.300 brit. Pfund an die britische Lieferfirma und belastete das in britischen Pfund geführte Valutamittelkonto des AHB entsprechend mit einem Betrag von 74.300 x 2,9 = 215.470 Valutamark bzw. (entsprechend der Gleichsetzung: 1 Valutamark = 1 DDR-Mark) von 215.470 DDR-Mark. Bei Verbindlichkeiten in außerdeutscher Währung erfolgte im Außenhandel der ehemaligen DDR die Umrechnung in Valutamark zu festgelegten Kursen, zuletzt gemäß der Anordnung des Ministerrats der DDR zur Anwendung der Umrechnungsverhältnisse der Mark der DDR zu kapitalistischen Währungen vom 2. Oktober 1987, die sich an die entsprechenden DM-Wechselkurse anlehnte. Den aufgrund dieser Anordnung an den Staatshaushalt abzuführenden Richtungskoeffizienten in Höhe von 732.598 DDR-Mark (215.470 x 340 %) überwies der Außenhandelsbetrieb nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit Sammelauftrag vom 26. Juni 1990 an die DDR-Staatsbank, wo er am 28. Juni 1990 einging. Aus arbeitstechnischen Gründen wurde die Überweisung dort erst am 2. Juli 1990 gebucht, jedoch mit Wertstellung vom 29./30. Juni 1990.
Nachdem die Ware dem VEB RAN am 30. April 1990 geliefert worden war, stellte der AHB am 22. Juni 1990 den vereinbarten Kaufpreis von 959.600 DDR-Mark in Rechnung, fällig zum 21. Juli 1990. Die Beklagte, der die Rechnung erst am 9. Juli 1990 zuging, hat auf den im Verhältnis 2:1 umgestellten Rechnungsbetrag von 479.800 DM am 17. Januar 1991 237.950,51 DM bezahlt. Weitere Zahlungen lehnte sie mit der Begründung ab, es sei eine Preisanpassung nach § 32 Abs. 2 DMBilG vorzunehmen, da sie andernfalls aufgrund der Währungsumstellung einen Kaufpreis entrichten müsse, der den Marktpreis um ca. 140 % übersteige.
Das Kreisgericht hat der auf Zahlung des Restkaufpreises von 241.849,49 DM gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 1994, 1634 ff veröffentlicht ist, lehnt eine Preisanpassung nach § 32 Abs. 2 DMBilG ab, weil die Sachleistung des Rechtsvorgängers der Klägerin bereits vor dem 1. Juli 1990 erbracht worden ist, und führt dazu aus:
Ob ein "schwebender Vertrag" im Sinne des § 32 Abs. 2 DMBilG auch dann anzunehmen sei, wenn die Sachleistung zum Stichtag schon erbracht und nur noch die Zahlung offen gewesen sei (so BGHZ 122, 32 ff [BGH 10.03.1993 - VIII ZR 238/92]), könne dahinstehen, wenngleich es naheliege, den Begriff des "schwebenden Vertrages" bilanzrechtlich zu verstehen. Darunter sei ein Vertrag zu verstehen, bei dem die Sachleistung noch nicht erbracht oder der beiderseits noch nicht erfüllt sei.
Eine Korrektur des vertraglich vereinbarten Preises sei selbst bei Anwendung des DM-Bilanzgesetzes nicht geboten, weil dem Geldleistungsschuldner ein Festhalten daran bei Importgeschäften mit am 1. Juli 1990 bereits erbrachter Sachleistung aufgrund der Währungsumstellung nicht unzumutbar geworden sei. Der Valutamark-Gegenwert und der Wert des Richtungskoeffizienten hätten ermöglicht, daß die Unternehmen im volkswirtschaftlichen Durchschnitt für ihren Aufwand entsprechende Erlöse erzielten. Die bei Außenhandelsgeschäften DDR-intern zugrunde gelegte Relation von 1:4,4 im Verhältnis von D-Mark und DDR-Mark sei von der Zielsetzung ausgegangen, ein der tatsächlichen Kaufkraft der beiden Währungen entsprechendes Umrechnungsverhältnis zu schaffen. Eine zusätzliche Lenkungsfunktion komme dem Richtungskoeffizienten nicht zu. Damit lasse sich die Aussage treffen, daß die Währungsumstellung am 1. Juli 1990 die Geldbesitzer und Geldgläubiger begünstigt habe, die für 4,40 DDR-Mark, die einen Wert von 1 DM verkörperten, tatsächlich 2,20 DM erhalten hätten. Dieser Vorteil gebühre der Klägerin als Verkäuferin. Zwar sei der Käufer am 1. Juli 1990 noch Besitzer des Kaufpreisbetrages gewesen, dieser habe aber (gleichgültig, ob er schon fällig gewesen sei) schuldrechtlich dem Verkäufer zugestanden. Es gebe keine sachgerechten Gründe, den nach dem 1. Juli 1990 zahlenden Käufer anders zu behandeln als den Käufer, der schon vor dem 1. Juli 1990 bezahlt habe.
Auch sei der Aufwand des Verkäufers nicht gedeckt, wenn er nicht den vollen DDR-Mark-Preis im Verhältnis 2:1 in D-Mark umgestellt erhalte. Lasse man die Gewinnspanne außer acht, habe der Verkäufer Kosten in voller Höhe des Kaufpreises in DDR-Mark aufgewandt. Dieser Betrag hätte ihm ohne den Vertragsabschluß am 1. Juli 1990 zur Verfügung gestanden und wäre 2:1 in D-Mark umgerechnet worden. Würde nun der Kaufpreis zugunsten des Käufers auf 4,40 DDR-Mark = 1 DM angepaßt, so würde der Verkäuferaufwand - die im Ergebnis eingesetzten 2,20 DM - nicht voll ersetzt. Der Verkäufer könne in diesem Zusammenhang mit einem Kreditgläubiger verglichen werden, der vor dem 1. Juli 1990 ein Darlehen gewährt habe.
Eine andere Betrachtungsweise ergebe sich auch nicht aus den Besonderheiten des staatlich monopolisierten Außenhandels in der früheren DDR. Obwohl der Einfuhrvertrag kommissionsrechtliche Züge aufweise (Kooperationspflicht, niedrige Importspanne), bleibe er, jedenfalls soweit es sich nicht um Anlagenimporte handele, bei der Zuordnung eines Währungsumstellungsgewinns ein Austauschvertrag, bei dem zwei auf eigene Rechnung handelnde Vertragspartner mit eigenen Gewinnchancen und eigenem Verlustrisiko einander gegenüberstünden.
Danach sei der Beklagte zur Zahlung des im Verhältnis 2:1 in D-Mark umgestellten Importaufwands zuzüglich der vom Kreisgericht zugesprochenen Zinsen verpflichtet.
II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision zu Recht rügt, eine Anpassung des zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien vereinbarten Importabgabepreises nach § 32 Abs. 2 DMBilG rechtsfehlerhaft abgelehnt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 DMBilG für die Neubestimmung/Neufestsetzung des Preises, die kumulativ vorzuliegen haben, sind gegeben:
Es liegt ein schwebender, vor dem 1. Juli 1990 abgeschlossener Vertrag mit bezifferter Preisfestsetzung vor (a), dessen ursprüngliches Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung durch die Umstellung einer Forderung oder Verbindlichkeit aufgrund der Währungsunion erheblich verschoben wurde (b), wodurch einem Vertragspartner ein unzumutbarer Nachteil entstanden ist (c).
a) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 122, 32, 40 f [BGH 10.03.1993 - VIII ZR 238/92] m.w.Nachw. auch zur Gegenmeinung; Urteil vom 20. April 1994 - VIII ZR 45/93 = WM 1994, 1173 unter II 2) ist der Begriff "schwebender Vertrag" nach Sinn und Zweck des § 32 Abs. 2 Satz 1 DMBilG schuldrechtlich zu verstehen. Ein "schwebender Vertrag" liegt danach so lange vor, als er noch nicht von beiden Seiten erfüllt ist. Daran hält der Senat trotz der vom Berufungsgericht und der Revisionserwiderung wiederholt geäußerten Bedenken fest.
b) Das vor der Währungsunion bestehende Gleichgewicht zwischen Sachleistung und Vergütungsanspruch ist durch die Währungsumstellung von DDR-Mark zu D-Mark im Verhältnis 2:1 erheblich gestört worden.
aa) Die ursprüngliche Preisfestsetzung im Einfuhrvertrag beruhte auf der Anordnung des Ministerrats der DDR zur "Anwendung der Umrechnungsverhältnisse der Mark der DDR zu den kapitalistischen Währungen" vom 2. Oktober 1987. Demzufolge war der zwischen dem AHB und dem britischen Lieferanten im Importvertrag vereinbarte Preis von 74.300 britischen Pfund mit dem Faktor 2,90 in Valutamark umzurechnen, wobei die ermittelten 215.470 Valutamark einem DDR-Mark-Betrag in derselben Höhe gleichgesetzt wurden. Mit diesem Betrag wurde der AHB von der Deutschen Außenhandelsbank belastet, die seine Devisenschuld gegenüber dem ausländischen Lieferanten beglichen hatte. Zusätzlich war ein Richtungskoeffizient von 340 % (215.470 DDR-Mark x 340 % = 732.598 DDR-Mark) an die Staatsbank der DDR abzuführen. Durch die Multiplikation des Devisenaufwandes mit dem Faktor 4,4 wurde der Wert einer in der alten Bundesrepublik bzw. dem westlichen Ausland hergestellten Sache an die innerstaatlichen Produktionsverhältnisse der früheren DDR angepaßt (BGHZ 122, 32, 41) [BGH 10.03.1993 - VIII ZR 238/92]. Dem lag - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - die Zielsetzung zugrunde, innerstaatlich ein der tatsächlichen Kaufkraft der beiden deutschen Währungen entsprechendes Umrechnungsverhältnis zu schaffen. Vor der Währungsunion hatten deshalb sowohl der AHB als auch der Importbetrieb in DDR-Mark einen Preis zu bezahlen, der dem Weltmarktpreisniveau entsprach.
bb) Dieses Gleichgewicht wurde durch die Währungsumstellung verschoben. Die in Anwendung der bis zum 30. Juni 1990 noch gültigen Preisbildungsvorschriften festgesetzte Vergütung von 959.600 DDR-Mark wurde am 1. Juli 1990 im Verhältnis 2:1 auf 479.800 DM umgestellt. Die hierzu korrespondierende Sachleistung war am Währungsstichtag gemäß §§ 7 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 3 DMBilG nach den Wiederbeschaffungskosten, hier den Marktpreisen, neu zu bewerten, die im gesamten, nach dem 1. Juli 1990 gemeinsamen Währungsgebiet galten (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1994 aaO. unter II 3 a). Dadurch sah sich der Geldleistungsschuldner einer Geldforderung ausgesetzt, die den Marktwert der erworbenen Waren um 120 % überstieg (so auch Koch/Willingmann, EWiR 1995, 571).
Das Entstehen eines Ungleichgewichts kann nicht mit der Argumentation des Berufungsgerichts verneint werden, die Währungsunion habe einseitig die Geldbesitzer und Geldgläubiger begünstigt und belasse ihnen diesen Vorteil, sofern die Sachleistung bis zum 30. Juni 1990 erbracht worden sei, auch dann, wenn die Forderung zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig war. § 32 Abs. 2 DMBilG findet auch dann Anwendung, wenn die Sachleistung bereits vor dem Stichtag der Währungsumstellung vollständig erbracht wurde. Daß der Umstellungsvorteil in Verträgen, in denen sich wie hier Geld- und Sachleistung gegenüberstehen, nicht in jedem Fall dem Geldleistungsgläubiger verbleiben muß, ergibt sich demnach bereits aus der Existenz des § 32 Abs. 2 DMBilG. Aus der amtlichen Begründung zu § 32 Abs. 2 DMBilG (abgedruckt bei Budde/Forster, DMBilG zu § 32) ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber vor allem die Sachverhalte von der Vorschrift erfaßt sehen wollte, in denen eine Äquivalenzstörung dadurch hervorgerufen wurde, daß der im ersten Staatsvertrag festgelegte Umrechnungskurs von 2:1 nur auf Geldforderungen und Verbindlichkeiten anzuwenden ist, nicht jedoch auf die diesen gegenüberstehenden Sachleistungen. Die Möglichkeit, die Zahlungsverpflichtung des Käufers anzupassen, führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer Ungleichbehandlung des nach dem 1. Juli 1990 zahlenden Käufers gegenüber demjenigen, der schon vor dem 1. Juli 1990 gezahlt hatte. Letzterer konnte seine Verbindlichkeiten in DDR-Mark begleichen, erhielt aber hierfür eine Sachleistung von annähernd gleichem Gegenwert, jedenfalls wenn man - wie es auch das Berufungsgericht tut - die durch den Richtungskoeffizienten im Wege staatlicher Anordnung festgelegte Wertrelation zwischen DDR-Mark und D-Mark als der tatsächlichen Kaufkraft angemessen ansieht. Für denjenigen, der erst nach dem 1. Juli 1990 und damit in D-Mark zu bezahlen hat, wird die Wiederherstellung dieser Äquivalenz erst durch § 32 Abs. 2 DMBilG ermöglicht. Die vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen berücksichtigen Umstände, die außerhalb des konkreten Austauschverhältnisses stehen, wie die Frage, ob jemand den Kaufpreis in bar entrichten konnte oder ob er ihn - vor oder nach dem 1. Juli 1990 - finanzieren mußte. Darauf kommt es für die Frage der Anwendbarkeit des § 32 Abs. 2 DMBilG jedoch nicht an.
c) Durch diese von der Währungsumstellung verursachte erhebliche Äquivalenzstörung ist der Beklagten ein unzumutbarer Nachteil entstanden. Er ist darin zu sehen, daß sie für die kurz vor dem Wirksamwerden der Währungsunion abgenommene Ware nach dem 1. Juli 1990 eine 120 % über dem Verkehrswert und dem vereinbarten Kaufpreis (oben 1 b aa) liegende Vergütung leisten soll. Damit ist die der Beklagten zumutbare Opfergrenze überschritten (BGHZ 122, 32, 42 [BGH 10.03.1993 - VIII ZR 238/92]; BGH, Urteil vom 20. April 1994 aaO. unter II 3 a).
2. Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 DMBilG vorliegen, hat die Beklagte das Recht, von der Klägerin eine Neufestsetzung des Vergütungsanspruchs nach billigem Ermessen zu verlangen. Dies hat die Klägerin endgültig dadurch abgelehnt, daß sie entgegen dem berechtigten Verlangen der Beklagten weiterhin auf Bezahlung des gesamten, im Verhältnis 2:1 umgestellten Importabgabepreises beharrt und diesen gerichtlich geltend macht. Dann aber ist eine gerichtliche Neufestsetzung des Leistungsumfangs nach billigem Ermessen gemäß § 32 Abs. 2 Satz 3 DMBilG möglich (BGHZ 122, 32, 44) [BGH 10.03.1993 - VIII ZR 238/92]. Diese obliegt zwar in erster Linie dem Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Da das Berufungsgericht lediglich den Begriff der Billigkeit verkannt, die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zum berücksichtigungsfähigen Aufwand des AHB jedoch getroffen hat, konnte das Revisionsgericht die Leistungsbestimmung selbst vornehmen (vgl. Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 315 Rdnr. 48).
3. Sinn und Zweck des § 32 Abs. 2 DMBilG ist es, eine durch die Währungsumstellung verursachte Äquivalenzstörung zu beseitigen und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Austauschvertrag wieder ins Gleichgewicht zu bringen. Dieses Ziel ist im Hinblick auf den Einfuhrvertrag dann erreicht, wenn der Klägerin die Aufwendungen, die ihrer Rechtsvorgängerin für die vertragsgemäße Erbringung der Leistung entstanden sind, zuzüglich einer angemessenen Handelsspanne vergütet werden (BGHZ 122, 32, 45) [BGH 10.03.1993 - VIII ZR 238/92].
a) Der im Rahmen der Anpassung nach § 32 Abs. 2 DMBilG zu berücksichtigende Aufwand des Rechtsvorgängers der Klägerin für die Beschaffung der Importware beläuft sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf 948.068 DDR-Mark (215.470 DDR-Mark Belastung durch die Deutsche Außenhandelsbank zuzüglich 732.598 DDR-Mark Richtungskoeffizient). Hat der Außenhandelsbetrieb den Richtungskoeffizienten an den Staatshaushalt der ehemaligen DDR abgeführt, wie dies im Streitfall nach den in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts geschehen ist, so ist kein Grund ersichtlich, der dafür sprechen könnte, ihn bei der Ermittlung des Beschaffungsaufwands des Außenhandelsbetriebs unberücksichtigt zu lassen, wie dies in Rechtsprechung (OLG Naumburg, OLG NL 1994, 102) und Schrifttum (Koch/Willingmann, EWiR 1995, 571) teilweise gefordert wird.
aa) Nach den vom Berufungsgericht zur Zahlungspraxis im DDR-Außenhandel getroffenen Feststellungen, die sich u.a. auf eine Auskunft der Staatsbank Berlin (der früheren DDR-Staatsbank) stützen, wurden Zahlungsverbindlichkeiten der DDR-Außenhandelsbetriebe gegenüber westlichen Außenhandelspartnern in der Weise abgewickelt, daß die Zahlung an den westlichen Vertragspartner in dessen Währung im Auftrag des Außenhandelsbetriebes von der Deutschen Außenhandelsbank erbracht wurde, das dort geführte Konto des Außenhandelsbetriebes mit einem gleich hohen Betrag in Valutamark = DDR-Mark belastet wurde und der Außenhandelsbetrieb zusätzlich das 3,4-fache dieses Betrages in DDR-Mark als Richtungskoeffizient an die DDR-Staatsbank abzuführen hatte. Ein DDR-Außenhandelsbetrieb mußte, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, mithin jeweils den 4,4-fachen Nennbetrag des mit dem westlichen Vertragspartner vereinbarten DM- oder Valutamarkbetrages in Mark der DDR aufwenden. Unter dem Gesichtspunkt des Beschaffungsaufwandes kann daher die Abführung des Richtungskoeffizienten nicht anders beurteilt werden als die Belastung des Außenhandelsbetriebes durch die Deutsche Außenhandelsbank mit dem Nennwert des DM- oder Valutamarkbetrages in DDR-Mark.
bb) Mit der Erhebung des Richtungskoeffizienten sollte, wie das Berufungsgericht der von ihm eingeholten Auskunft der Staatsbank Berlin ferner entnimmt, ein dem tatsächlichen Kaufkraftverhältnis zwischen beiden deutschen Währungen entsprechendes Umrechnungsverhältnis geschaffen werden. Denn der aus politischen Gründen festgelegte Umrechnungskurs von 1:1 zwischen D-Mark und DDR-Mark entsprach jedenfalls in den achtziger Jahren und auch noch im Jahre 1990 bei weitem nicht dem realistischen Wertverhältnis beider Währungen. Ohne den Richtungskoeffizienten hätte der Außenhandelsbetrieb also nur einen geringen Teil des Gegenwertes der Valutazahlung aufbringen müssen, die die Deutsche Außenhandelsbank in seinem Auftrag an den westlichen Vertragspartner leistete. Erst mit der zusätzlichen Abführung des Richtungskoeffizienten an den Staatshaushalt der DDR wurde annähernde Währungsparität erreicht.
cc) Aus dem der Betrachtung mithin zugrundezulegenden realistischen Umrechnungsverhältnis zwischen D-Mark und DDR-Mark von 1:4,4 folgt andererseits, daß der Aufwand des Außenhandelsbetriebes für die Beschaffung der Importware abgegolten ist, wenn ihm der von ihm tatsächlich aufgewendete DDR-Mark-Betrag im Verhältnis 4,4:1 in D-Mark umgerechnet - im Ergebnis also der an den westlichen Vertragspartner gezahlte Kaufpreis - erstattet wird. Soweit das Berufungsgericht im Gegensatz hierzu annimmt, der Beschaffungsaufwand des Außenhandelsbetriebes sei erst mit der Zahlung des im Verhältnis 2:1 in D-Mark umgerechneten DDR-Mark-Betrages gedeckt, vermag ihm der erkennende Senat nicht zu folgen. Die Währungsumstellung zum 1. Juli 1990 im Verhältnis 2:1 hat sich auf die Höhe des Beschaffungsaufwandes, der dem Außenhandelsbetrieb vor dem Stichtag entstanden ist, nicht ausgewirkt. Ob dies dann anders wäre, wenn zum 1. Juli 1990 auch Verbindlichkeiten des Außenhandelsbetriebes im Zusammenhang mit der Abwicklung des Importauftrages in DM-Verbindlichkeiten umgestellt worden wären, bedarf keiner Entscheidung, weil derartiges im Streitfall weder festgestellt noch vorgetragen ist. Der dem Rechtsvorgänger der Klägerin entstandene Beschaffungsaufwand beträgt daher auch nach der Währungsumstellung zum 1. Juli 1990 215.470 DM (948.068 DDR-Mark: 4,4).
b) Ein höherer, dem im Verhältnis 2:1 in D-Mark umgestellten Importabgabepreis entsprechender Betrag kann unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes auch nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts gerechtfertigt werden, ohne den Vertragsschluß hätten dem Außenhandelsbetrieb am 1. Juli 1990 Geldmittel in Höhe des Importabgabepreises zur Verfügung gestanden, die er im Verhältnis 2:1 in D-Mark hätte umtauschen können. Maßstab für die nach § 32 Abs. 2 DMBilG gebotene Preisanpassung kann nicht die fiktive Vermögenslage der Klägerin sein, die eingetreten wäre, wenn ihr Rechtsvorgänger den Importvertrag nicht abgeschlossen hätte, sondern nur der zur Ausführung des Vertrages tatsächlich entstandene Aufwand.
Zu Unrecht sucht das Berufungsgericht seine Auffassung mit dem Gesichtspunkt der Vertragsgerechtigkeit zu rechtfertigen. Diese verbietet es vielmehr im Gegenteil, der Klägerin den unverdienten, allein durch die Währungsumstellung eingetretenen Gewinn in Höhe von 120 % des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises auf Kosten der Beklagten zu belassen und diese einer Zahlungspflicht auszusetzen, die den Wert der Gegenleistung und den diesem entsprechenden Aufwand des Rechtsvorgängers der Klägerin um eben jene 120 % übersteigt (so auch Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl., S. 266).
c) Auf die vom Berufungsgericht darüber hinaus aufgezeigten Besonderheiten des DDR-Außenhandels kommt es für die hier allein interessierende Frage der Anpassung des Importabgabepreises nach § 32 Abs. 2 DMBilG nicht an. Das gilt auch für die Unterscheidung zwischen Anlagen- und sonstigen Importverträgen.
d) Die somit gebotene Neufestsetzung der Vergütung unterläuft nicht die durch den ersten Staatsvertrag politisch gewollte Währungsumstellung im Verhältnis 2:1 (vgl. auch Horn aaO. S. 266). Sie dient, beschränkt auf Außenhandelsverträge mit dem westlichen Ausland, der - ebenfalls vom Gesetzgeber beabsichtigten - Wiederherstellung der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung. Dadurch hat die Klägerin im Ergebnis keinen Nachteil erlitten, weil sie den Aufwand in D-Mark erstattet erhält, der gemessen am wahren Wert ihrer Zahlung in DDR-Mark entspricht.
4. Hinsichtlich der der Klägerin zustehenden Handelsspanne von vorliegend 1,2 % des nach den staatlichen Preisvorschriften ermittelten Importaufwands ist eine Neufestsetzung nach § 32 Abs. 2 DMBilG nicht geboten. Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte für eine Äquivalenzstörung durch die Währungsumstellung, so daß die Handelsspanne in Höhe von 11.376,82 DDR-Mark im Verhältnis 2:1 auf 5.688,41 DM umzurechnen ist.
5. Der Vergütungsanspruch der Klägerin aus dem Einfuhrvertrag vom 1. März 1990 beträgt somit 221.158,41 DM. Da die Beklagte am 17. Januar 1991 bereits 237.950,51 DM bezahlt hat, stehen der Klägerin aus diesem Vertrag keine Zahlungsansprüche mehr zu, so daß die Klage abzuweisen ist.