Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.12.1986, Az.: 1 StR 514/86
Verlesbarkeit einer schriftlichen Erklärung eines die Auskunft nach § 55 Strafprozessordnung (StPO) Verweigernden; Beantwortung von Fragen zur Herkunft der später in seiner Anwesenheit verlesenen schriftlichen Erklärung durch einen Zeugen; Rechtliche Möglichkeit zur Verlesung und Verwertung eines schriftlichen Geständnisses; Ersetzung der Vernehmung einer Beweisperson durch eine Verlesung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.12.1986
- Aktenzeichen
- 1 StR 514/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Freiburg - 11.04.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1987, 315
- MDR 1987, 425-426 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 1093 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1987, 140-141
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Verlesbarkeit einer schriftlichen Erklärung des die Auskunft nach § 55 StPO Verweigernden.
Redaktioneller Leitsatz
Eine Verleseung darf dann erfolgen, wenn das schriftliche Geständnis eines Zeugen in einem anderen Prozeß abgegeben wurde und dieser anwesend ist, obwohl ihm die Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO zusteht.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 1986
in der Sitzung vom 23. Dezember 1986,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus K. als Verteidiger in der Verhandlung vom 16. Dezember 1986,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 11. April 1986 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die auf Verfahrensrügen und die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
1.
Die Rüge einer Verletzung des § 250 Satz 2 StPO ist unbegründet.
Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch auf die schriftlichen Angaben des Zeugen B. vom 26. November 1985 gegründet, die dieser als Geständnis seiner Tatbeteiligung selbst geschrieben und unterschrieben hatte und im Rahmen des gegen ihn - getrennt - geführten Verfahrens vorlegen ließ.
Die Strafkammer nahm eine Ablichtung dieser schriftlichen Angaben zu den Akten des vorliegenden Verfahrens. Bei seiner Vernehmung am 10. April 1986 machte der Zeuge - im Hinblick darauf, daß seine Verurteilung zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig war - von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch, bestätigte aber, daß sein schriftliches Geständnis vom 26. November 1985 tatsächlich von ihm geschrieben und unterschrieben worden sei. Auf Anordnung des Vorsitzenden wurde die schriftliche Erklärung des Zeugen B. vom 26. November 1985 sodann in dessen Anwesenheit gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesen, worauf der Zeuge sagte, daß er keine Erklärungen abgeben wolle.
Die Revision sieht in dieser Verlesung einen Verstoß gegen das Verlesungsverbot des § 250 Satz 2 StPO; um dem durch § 250 StPO gewährleisteten Unmittelbarkeitsgrundsatz gerecht zu werden, hätte das Landgericht nach der Auskunftsverweigerung des Zeugen B. einen (oder mehrere) Richter als Zeugen vernehmen können, die in der gegen den Zeugen durchgeführten Hauptverhandlung dessen geständige Sacheinlassung gehört hatten.
Diese Beanstandung geht fehl.
Allerdings ist die Tragweite des § 250 Satz 2 StPO in bezug auf schriftliche Erklärungen - im Gegensatz zu den in derselben Vorschrift erwähnten Protokollen - strittig (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 250 Rdn. 5). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beschränkt den Begriff im Anschluß an Schneidewin (JR 1951, 481, 483) anders als das Reichsgericht (RGSt 26, 138; 71, 10)zunächst auf solche schriftlichen Erklärungen, die von vornherein zu Beweiszwecken abgefaßt sind und sich zu einem für das Verfahren erheblichen Beweisthema äußern (BGHSt 6, 141, 143 [BGH 18.05.1954 - 5 StR 653/53]; 20, 160, 161 [BGH 16.02.1965 - 1 StR 4/65]; BGH NStZ 1982, 79; Mayr in KK § 250 Rdn. 9 m. w. Nachw.). Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber hinaus verlangt, daß die schriftliche Erklärung in demselben Verfahren abgegeben worden ist (BGH, Urt. vom 25. September 1962 - 5 StR 306/62). Soweit ersichtlich, hat der 5. Strafsenat diese Rechtsauffassung bisher nicht aufgegeben;im Urteil vom 7. Januar 1964 - 5 StR 549/63 - ist dies jedenfalls nicht ausdrücklich geschehen. Die im Schrifttum gelegentlich unter Hinweis auf BGHSt 20, 160, 161 [BGH 16.02.1965 - 1 StR 4/65] geäußerte Meinung, der Bundesgerichtshof habe die Rechtsansicht des 5. Strafsenats aufgegeben (vgl. etwa Gollwitzer a.a.O. Rdn. 6), verkennt, daß der 1. Strafsenat im nicht tragenden Teil dieser Entscheidung lediglich Bedenken gegen die Auffassung, § 250 Satz 2 StPO erfasse nur in demselben Verfahren zu Beweiszwecken abgegebene schriftliche Erklärungen, erhoben hat. Geht man von der Rechtsauffassung des 5. Strafsenats aus, so wäre das Verlesungsverbot schon deshalb nicht verletzt, weil die verlesene Erklärung nicht im vorliegenden Verfahren abgegeben worden ist. Einer abschließenden Klärung dieser Fragen bedarf es indes nicht, weil die Verfahrensweise des Landgerichts aus anderen Gründen nicht zu beanstanden ist.
§ 250 StPO enthält kein völliges Verbot des Urkundenbeweises. Die Vorschrift verbietet nur, eine an sich mögliche Vernehmung der Beweisperson durch die Verlesung zu ersetzen, sie verbietet aber nicht, zusätzlich zu der Vernehmung auch die vorhandenen schriftlichen Erklärungen zu Beweiszwecken heranzuziehen. Schriftliche Erklärungen dürfen neben und im Zusammenhang mit der persönlichen Vernehmung zu Beweiszwecken gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesen werden (vgl. Mayr in KK § 250 Rdn. 9; Gollwitzer a.a.O. Rdn. 16, jeweils m. w. Nachw.).
Zwar vertritt der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, worauf die Revision zutreffend hinweist, in mehreren zu § 251 Abs. 2 StPO ergangenen Entscheidungen die Auffassung, der Umstand, daß ein Zeuge die Auskunft auf bestimmte Fragen gemäß § 55 StPO verweigert, vermöge die Verlesung von Niederschriften über seine polizeiliche oder richterliche Vernehmung nicht zu rechtfertigen (BGH, Beschl. vom 26. Juli 1983 - 5 StR 310/83 - mit Nachweis weiterer Entscheidungen). Indes bietet der vorliegende Fall dem Senat keinen Anlaß zur Erörterung der Frage, ob er der Auffassung des 5. Strafsenats zur Verlesbarkeit von Protokollen bei Teilverweigerung der Auskunft nach § 55 StPO folgen würde. Hier geht es nicht um die. Verlesung eines Protokolls, sondern einer vom Zeugen selbst geschriebenen und unterschriebenen schriftlichen Erklärung. Seine Auffassung zum Unterschied zwischen Protokollen und schriftlichen Erklärungen hat der Senat bereits in der Entscheidung BGHSt 20, 160, 163 [BGH 16.02.1965 - 1 StR 4/65] dargelegt; daran ist festzuhalten. Jedenfalls bei schriftlichen Erklärungen hat es bei dem dargelegten Grundsatz zu bewenden, daß diese neben und im Zusammenhang mit der persönlichen Vernehmung zu Beweiszwecken gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesen werden dürfen.
Hier hat der Zeuge Fragen zur Herkunft der später in seiner Anwesenheit verlesenen schriftlichen Erklärung beantwortet. Diese Teilaussage eröffnete ungeachtet der Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO im übrigen die rechtliche Möglichkeit zur Verlesung und Verwertung des schriftlichen Geständnisses.
2.
Die Revision rügt weiter, die Kammer habe eine zugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten. Dem Angeklagten war in der Nachtragsanklage vom 27. Dezember 1985 vorgeworfen worden, er habe als Mitglied der Rauschgifthändler-Gruppierung um Peter D. in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit diesem und anderen handelnd in der Zeit von etwa Ende 1983 bis zum 28. März 1985 bei acht zeitlich nicht mehr genau feststellbaren Fahrten durch Thomas B. und den Zollbeamten Uwe W. Haschisch nach Deutschland verbringen lassen. Dazu hatte der Verteidiger des Angeklagten den Antrag auf Vernehmung des Zeugen D. zum Beweis dafür gestellt, daß nicht der Angeklagte, sondern Dieter L. mit dem gesondert verfolgten Peter D. Rauschgiftgeschäfte tätigte; die Kammer hat den Antrag abgelehnt, weil die Behauptung so behandelt werden könne, als sei sie wahr.
Die Rüge ist unbegründet. Die Kammer hat die zugesagte Wahrunterstellung eingehalten. Sie hat dem Angeklagten nicht zur Last gelegt, mit Peter D. zusammen oder als Mitglied einer Rauschgifthändler-Gruppierung um ihn gehandelt zu haben. Das schloß jedoch nicht aus, daß der Angeklagte anderweitig das eingeführte Rauschgift bezogen hat.
3.
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
Kuhn
Ulsamer
Maul
Foth